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Die Art und Weise, wie Luftfahrtunternehmen und Mitgliedstaaten auf einen Unfall und seine Folgen reagieren, ist entscheidend. Insofern sollten die Mitgliedstaaten über einen Notfallplan verfügen, in dem insbesondere Rettungsdienste auf Flughäfen und die Unterstützung von Opfern von Unfällen in der Zivilluftfahrt und ihrer Angehörigen vorgesehen sind. Auch Luftfahrtunternehmen sollten über einen Plan für die Unterstützung von Opfern von Unfällen in der Zivilluftfahrt und ihrer Angehörigen verfügen. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Betreuung der Opfer, deren Angehöriger und deren Vereinigungen sowie der Kommunikation mit ihnen geschenkt werden.
Zur Sicherstellung einer umfassenderen und harmonisierteren Behandlung von Unfällen auf EU-Ebene erstellen alle Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene einen…
Die Unterstützung der Opfer von Flugunfällen und ihrer Angehörigen sollte angemessen geregelt werden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Notfallpläne von dem Betreiber und, falls erforderlich, von der hierzu bezeichneten zuständigen Behörde…
Die Mitgliedstaaten sollten bei der Ausarbeitung der Pläne Informationen über potenzielle Notliegeplätze an der Küste erheben, damit die zuständige Behörde im…
Zur Sicherung der Notfallbereitschaft für Betriebe, in denen gefährliche Stoffe in erheblichen Mengen vorhanden sind, müssen interne und externe Notfallpläne…
Jeder Mitgliedstaat sollte bei Fahrzeugen, die bestimmten natürlichen oder juristischen Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts gehören, von der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.