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Sichtbare und isolierbare Fasern, mit denen eine rein dekorative Wirkung erzielt werden soll und die nicht mehr als 7 % des Gewichts des Fertigerzeugnisses ausmachen, müssen nicht in den in den Artikeln 7 und 9 vorgesehenen Faserzusammensetzungen berücksichtigt werden.
Metallfasern und andere Fasern, die zur Erzielung einer antistatischen Wirkung zugesetzt werden und die nicht mehr als 2 % des Gewichts des Fertigerzeugnisses ausmachen, müssen nicht in den in den Artikeln 7 und 9 vorgesehenen Faserzusammensetzungen berücksichtigt werden.
(3) Im Fall der in Artikel 9 Absatz 3 genannten Erzeugnisse werden die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Prozentsätze getrennt für das Gewicht der Schussfäden und der Kettfäden berechnet.
Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 3 entfällt die Angabe von Fremdfasern in der Faserzusammensetzung gemäß Artikel 9, wenn der prozentuale Anteil dieser Fasern…
Bei der Bestimmung der Faserzusammensetzungen gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 sind die in Anhang VII aufgeführten Artikel nicht zu berücksichtigen.
Der Gewichtsanteil von Fremdfasern bei den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Erzeugnissen, einschließlich im Streichverfahren gewonnener Wollerzeugnisse,…
Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 3 kann auch ein Textilerzeugnis, das einen Gewichtsanteil an Fremdfasern von nicht mehr als 2 % enthält, als ausschließlich…
Für die Zwecke dieser Verordnung werden die folgenden Erzeugnisse in der gleichen Weise wie Textilerzeugnisse behandelt: a) Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil…
Die Marktüberwachungsbehörden haben zur Bestimmung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen die in den Artikeln 19 und 20 der Verordnung (EU) Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.