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Zum Zwecke der Bestimmung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen erfolgen die Überprüfungen nach Artikel 18 gemäß den Methoden des Anhangs VIII oder mit in diesen Anhang aufzunehmenden harmonisierten Normen.
Bei der Bestimmung der Faserzusammensetzungen gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 sind die in Anhang VII aufgeführten Artikel nicht zu berücksichtigen.
Die in den Artikeln 7, 8 und 9 genannte Faserzusammensetzung wird unter Anwendung des in Anhang IX vorgesehenen vereinbarten Zuschlags auf die Trockenmasse jeder Faser berechnet, nachdem die in Anhang VII aufgeführten Artikel ausgesondert wurden.
Die Labore, die für den Test von Textilgemischen verantwortlich sind, für die es kein einheitliches Analyseverfahren auf Unionsebene gibt, bestimmen die Faserzusammensetzung dieser Gemische, wobei im Analysebericht die erzielten Ergebnisse, das angewandte Verfahren und dessen Genauigkeit anzugeben sind.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Faserzusammensetzung der in Anhang IV aufgeführten Textilerzeugnisse ist nach den dort festgelegten Etikettierungs- und Kennzeichnungsbestimmungen…
Die Marktüberwachungsbehörden haben zur Bestimmung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen die in den Artikeln 19 und 20 der Verordnung (EU) Nr.…
Für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen dürfen nur die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I…
die Faserzusammensetzung der in Verkehr gebrachten Textilerzeugnisse mit der auf dem Etikett oder der Kennzeichnung angegebenen Faserzusammensetzung dieser…
Im Fall von binären Textilfasergemischen, für die es kein einheitliches Analyseverfahren auf Unionsebene gibt, sollte das für den Test verantwortliche Labor die…
In dieser Verordnung sind die Vorschriften für die Verwendung von Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.