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Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22 in Bezug auf technische Kriterien und Verfahrensvorschriften zur Anwendung von Artikel 20 Absatz 5, Änderungen der Anhänge II, IV, V, VI, VII, VIII und IX, die erforderlich sind, um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, und Änderungen des Anhangs I, um gemäß Artikel 6 neue Textilfasernamen in die in diesem Anhang genannte Liste aufzunehmen, zu erlassen.
Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte handelt die Kommission nach den Bestimmungen dieser Verordnung.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Änderung der Anhänge delegierte Rechtsakte nach Artikel 21 zu erlassen, um
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21c in Bezug auf folgende technische Anpassungen dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte zu erlassen:…
Beim Erlass von delegierten Rechtsakten gemäß Absatz 1 handelt die Kommission nach der vorliegenden Verordnung.
Damit diese Verordnung an den technischen Fortschritt angepasst werden kann, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte…
Die Kommission erlässt die in diesem Artikel aufgeführten Maßnahmen durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 20 und unter den in den Artikeln 21 und 22…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II zu erlassen, um sie unter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.