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Jeder Hersteller oder jede für den Hersteller handelnde Person kann beantragen, dass die Kommission eine neue Textilfaserbezeichnung in die Liste in Anhang I aufnimmt. Der Antrag muss ein technisches Dossier enthalten, das gemäß Anhang II zusammengestellt wurde.
Es ist notwendig, dass Hersteller oder andere für sie handelnde Personen, die eine neue Textilfaserbezeichnung in die Anhänge dieser Verordnung aufnehmen lassen…
Für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen dürfen nur die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I…
Hersteller oder Einführer von Textilerzeugnissen haben nach Maßgabe von Artikel 15 Absatz 1, 2 und 4 und Artikel 16 Absatz 1, 2 Unterabsatz 2 und 3 und Absatz 3…
Die Angabe der Bezeichnungen von Textilfasern oder der Faserzusammensetzung in der Etikettierung und Kennzeichnung der in Anhang V aufgeführten…
Für den Gebrauch von Bezeichnungen von Textilfasern und Beschreibungen der Faserzusammensetzung, die bei den Benutzern und Verbrauchern besonderes Ansehen…
Markenzeichen oder Firmenbezeichnungen dürfen den in den Artikeln 5, 7, 8 und 9 genannten Beschreibungen der Textilfaserzusammensetzung unmittelbar voran- oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.