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Textilerzeugnisse dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie etikettiert oder gekennzeichnet sind oder ihnen Handelsdokumente im Einklang mit dieser Verordnung beiliegen. KAPITEL 2 BEZEICHNUNGEN VON TEXTILFASERN UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE ETIKETTIERUNGS- UND KENNZEICHNUNGSVORSCHRIFTEN
Sofern ein Produkt einer oder mehreren Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 unterliegt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es
Ein Hersteller, Einführer oder Händler darf ein Textilerzeugnis nur in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen, wenn es entsprechend § 4 und den…
Textilerzeugnisse dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie entsprechend den Artikeln 5, 7, 8 Absatz 1 und 3, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11…
Textilerzeugnisse werden zur Angabe ihrer Faserzusammensetzung etikettiert oder gekennzeichnet, wenn sie auf dem Markt bereitgestellt werden. Die Etikettierung…
Stellt ein Händler ein Textilerzeugnis auf dem Markt bereit, so stellt er sicher, dass es die entsprechende Etikettierung oder Kennzeichnung gemäß dieser…
Textilerzeugnisse, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, mit einer Etikettierung oder Kennzeichnung versehen sind und die auf dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.