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Für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen dürfen nur die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I verwendet werden.
Die Verwendung der Bezeichnungen nach Anhang I ist jenen Textilfasern vorbehalten, die in ihren Eigenschaften der Beschreibung nach diesem Anhang entsprechen. Die Bezeichnungen nach Anhang I dürfen weder alleinstehend noch in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort für andere Fasern verwendet werden. Die Verwendung des Begriffs „Seide“ ist zur Angabe der Form oder besonderen Aufmachung von Textilfasern als Endlosfasern nicht zulässig.
Die Angabe der Bezeichnungen von Textilfasern oder der Faserzusammensetzung in der Etikettierung und Kennzeichnung der in Anhang V aufgeführten…
Für den Gebrauch von Bezeichnungen von Textilfasern und Beschreibungen der Faserzusammensetzung, die bei den Benutzern und Verbrauchern besonderes Ansehen…
Die Faserzusammensetzung der in Anhang IV aufgeführten Textilerzeugnisse ist nach den dort festgelegten Etikettierungs- und Kennzeichnungsbestimmungen…
Die in den Artikeln 5, 7, 8 und 9 genannten Bezeichnungen von Textilfasern und Beschreibungen der Faserzusammensetzung sind in den in Absatz 2 dieses Artikels…
Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 dürfen für Textilerzeugnisse, deren Zusammensetzung zum Zeitpunkt ihrer Herstellung schwierig zu bestimmen ist, die…
Jeder Hersteller oder jede für den Hersteller handelnde Person kann beantragen, dass die Kommission eine neue Textilfaserbezeichnung in die Liste in Anhang I…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.