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Die in dieser Verordnung festgelegten Etikettierungs- und Kennzeichnungsvorschriften sollten nicht in Fällen gelten, in denen Textilerzeugnisse ohne Übereignung an Heimarbeiter oder selbständige Unternehmen zur Weiterverarbeitung übergeben werden oder in denen maßgeschneiderte Textilerzeugnisse von selbständigen Schneidern hergestellt werden. Allerdings sollten sich diese Ausnahmen auf Geschäftsvorgänge zwischen diesen Heimarbeitern oder selbständigen Unternehmen und denjenigen Personen, von denen sie Arbeitsaufträge erhalten, sowie zwischen selbständigen Schneidern und Verbrauchern beschränken.
Diese Verordnung gilt nicht für maßgeschneiderte Textilerzeugnisse, die von selbständigen Schneidern hergestellt wurden.
Mit dieser Verordnung werden harmonisierte Vorschriften hinsichtlich bestimmter Aspekte der Etikettierung und Kennzeichnung von Textilerzeugnissen, insbesondere…
Es sollten Bestimmungen für Erzeugnisse festgelegt werden, die von den in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Etikettierungs- und…
Ein Hersteller, Einführer oder Händler darf ein Textilerzeugnis nur in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen, wenn es entsprechend § 4 und den…
Textilerzeugnisse dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie etikettiert oder gekennzeichnet sind oder ihnen Handelsdokumente im Einklang mit…
Händler, die Textilerzeugnisse auf dem Markt bereitstellen, haben nach Maßgabe von Artikel 16 Absatz 1, 2 Unterabsatz 2 und 3 und Absatz 3 Unterabsatz 1 und 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.