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Die Vorschriften der Artikel 11, 14, 15 und 16 gelten vorbehaltlich der in den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels geregelten Ausnahmen.
Die Angabe der Bezeichnungen von Textilfasern oder der Faserzusammensetzung in der Etikettierung und Kennzeichnung der in Anhang V aufgeführten Textilerzeugnisse ist nicht vorgeschrieben. Enthält jedoch ein Markenzeichen oder eine Firmenbezeichnung eine der in Anhang I aufgeführten Bezeichnungen oder eine damit verwechselbare Bezeichnung allein stehend oder in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort, so gelten die Artikel 11, 14, 15 und 16.
Sind in Anhang VI aufgeführte Textilerzeugnisse von der gleichen Art und weisen sie die gleiche Faserzusammensetzung auf, so dürfen sie mit einer globalen Etikettierung zusammen auf dem Markt bereitgestellt werden.
Die Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen, die als Meterware verkauft werden, kann auf dem Stück oder auf der Rolle, das bzw. die auf dem Markt bereitgestellt wird, angegeben werden.
Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Textilerzeugnisse werden so auf dem Markt bereitgestellt, dass ihre Faserzusammensetzung jedem Käufer in der Lieferkette bis hin zum Verbraucher bekannt ist. KAPITEL 3 MARKTÜBERWACHUNG
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Ausnahmeregelungen des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 sind anzuwenden.
Die Faserzusammensetzung der in Anhang IV aufgeführten Textilerzeugnisse ist nach den dort festgelegten Etikettierungs- und Kennzeichnungsbestimmungen…
Für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen dürfen nur die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I…
Textilerzeugnisse dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie etikettiert oder gekennzeichnet sind oder ihnen Handelsdokumente im Einklang mit…
Für den Gebrauch von Bezeichnungen von Textilfasern und Beschreibungen der Faserzusammensetzung, die bei den Benutzern und Verbrauchern besonderes Ansehen…
Die in den Artikeln 5, 7, 8 und 9 genannten Bezeichnungen von Textilfasern und Beschreibungen der Faserzusammensetzung sind in den in Absatz 2 dieses Artikels…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.