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Es ist erforderlich, die Ausnahme von dem Migrationsgrundsatz für zusammengesetzte Lebensmittel nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008, die nicht in Anhang II aufgeführt sind, zu klären. In Artikel 3 der Richtlinie 95/2/EG und Artikel 3 der Richtlinie 94/36/EG galt diese Ausnahme für die Lebensmittel, die jetzt in den Tabellen 1 und 2 aufgeführt sind. Für andere zusammengesetzte Lebensmittel, die den in Teil E genannten Kategorien angehören (Suppen, Soßen, Salate usw.), ist weiterhin der Migrationsgrundsatz gültig.
über die in der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 oder in der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 oder in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Beschränkungen…
Nur die in der EU-Liste in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe dürfen in Verkehr gebracht und unter den darin…
Mit der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel…
Trägerstoffe und Trägerlösungsmittel, die in der Richtlinie 95/2/EG als zulässig aufgeführt sind und als Lebensmittelzusatzstoff eine andere Funktion als die…
Die Bezeichnung von Lebensmitteln, denen die im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 2991/94 definierten Erzeugnisse oder die in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3…
(4) ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 21. Tabelle 2 Lebensmittel, in denen nach dem Migrationsgrundsatz nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.