Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zubereitungen, die Anhang III Teile 2, 3 und/oder 5 Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 in der Fassung der vorliegenden Verordnung nicht entsprechen, können im Einklang mit einzelstaatlichen Vorschriften noch 24 Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung in Verkehr gebracht werden. Lebensmittel, die solche Zubereitungen enthalten, die innerhalb dieses Zeitraums rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen noch verkauft werden, bis die Bestände erschöpft sind. Zubereitungen, die Anhang III Teile 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 in der Fassung der vorliegenden Verordnung nicht entsprechen, können im Einklang mit den Anhängen I bis VI der Richtlinie 95/2/EG bis 31. Mai 2013 in Verkehr gebracht werden. Lebensmittel, die solche Zubereitungen enthalten, die innerhalb dieses Zeitraums rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen noch verkauft werden, bis die Bestände erschöpft sind.
Bis zur Fertigstellung der Gemeinschaftslisten von Lebensmittelzusatzstoffen gemäß Artikel 30 werden die Anhänge der Richtlinien 94/35/EG, 94/36/EG und 95/2/EG…
Ungeachtet der Richtlinie 90/496/EWG, des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und des Artikels 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 dürfen…
Lebensmittel, die vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden und dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen…
Da einige der Zubereitungen seit Jahrzehnten verwendet werden, sollte ein Übergangszeitraum von 24 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingeräumt…
Lebensmittel, die rechtmäßig vor dem 1. Juni 2013 in Verkehr gebracht wurden, dieser Verordnung aber nicht genügen, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits-…
Lebensmittel, die Lebensmittelzusatzstoffe enthalten, die rechtmäßig vor dem 1. Dezember 2012 in Verkehr gebracht wurden, dieser Verordnung aber nicht genügen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.