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Durch die Festlegung spezifischer Betriebsbedingungen für den Einsatz von Sicherheitsscannern und die den Fluggästen eingeräumte Möglichkeit, sich für alternative Kontrollmethoden zu entscheiden, respektieren diese Verordnung und die gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zu erlassenden spezifischen Durchführungsbestimmungen die Grundrechte und folgen den Grundsätzen, die insbesondere durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt werden, einschließlich der Achtung der Menschenwürde und des Privat- und Familienlebens, des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten, der Rechte des Kindes, des Rechts auf Religionsfreiheit und des Diskriminierungsverbots. Die Anwendung dieser Verordnung hat unter Beachtung dieser Rechte und Grundsätze zu erfolgen.
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und beachtet die Grundsätze, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union…
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt…
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt…
Die vorliegende Verordnung achtet die Grundrechte und wahrt die Grundsätze, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt…
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt…
Diese Verordnung wahrt die Grundrechte und achtet die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsätze, insbesondere das Recht auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.