Gesetze
Gesetz wird geladen …
1. Glutenhaltiges Getreide, namentlich Weizen (wie Dinkel und Khorasan-Weizen), Roggen, Gerste, Hafer oder Hybridstämme davon, sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen a) Glukosesirupe auf Weizenbasis einschließlich Dextrose ; b) Maltodextrine auf Weizenbasis ; c) Glukosesirupe auf Gerstenbasis; d) Getreide zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs; 2. Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse; 3. Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse; 4. Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer a) Fischgelatine, die als Trägerstoff für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen verwendet wird; b) Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier und Wein verwendet wird; 5. Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse; 6. Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer a) vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett ; b) natürliche gemischte Tocopherole (E306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolacetat, natürliches D-alpha-Tocopherolsukzinat aus Sojabohnenquellen; c) aus pflanzlichen Ölen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester aus Sojabohnenquellen; d) aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester aus Sojabohnenquellen; 7. Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose), außer a) Molke zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs; b) Lactit; 8. Schalenfrüchte, namentlich Mandeln (Amygdalus communis L.), Haselnüsse (Corylus avellana), Walnüsse (Juglans regia), Kaschunüsse (Anacardium occidentale), Pecannüsse (Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch), Paranüsse (Bertholletia excelsa), Pistazien (Pistacia vera), Macadamia- oder Queenslandnüsse (Macadamia ternifolia) sowie daraus gewonnene Erzeugnisse, außer Nüssen zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs; 9. Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse; 10. Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer Behensäure mit einer Reinheit von mindestens 85 %, hergestellt nach zwei Destillationsschritten, zur Herstellung der Emulgatoren E 470a, E 471 und E 477; 11. Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse; 12. Schwefeldioxid und Sulphite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l als insgesamt vorhandenes SO2, die für verzehrfertige oder gemäß den Anweisungen des Herstellers in den ursprünglichen Zustand zurückgeführte Erzeugnisse zu berechnen sind; 13. Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse; 14. Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse.
1. Unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen; 2. verarbeitete Erzeugnisse, die lediglich einer Reifungsbehandlung…
TEIL 1 Erzeugnisse, die als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen wurden 1.1. Calciumcarbonat 1.2. Natriumdihydrogenorthophosphat 1.3.…
(6) Kakaogehalt höchstens 6 %. ANHANG III Referenzmenge gemäß Artikel 11 KN-Code Warenbezeichnung Weichweizen Hartweizen Mais Vollständig geschliffener…
LEBENSMITTEL, DEREN KENNZEICHNUNG EINE ODER MEHRERE ZUSÄTZLICHE ANGABEN ENTHALTEN MUSS ART ODER KLASSE DES LEBENSMITTELS ANGABEN 1. In bestimmten Gasen…
Den in Anhang I definierten Erzeugnissen können folgende Stoffe zugesetzt werden: — Honig im Sinne der Begriffsbestimmung der Richtlinie 2001/110/EG des Rates…
1. Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wird wie folgt geändert: a) Abschnitt I Zeile 1, Arsen, erhält folgende Fassung: Unerwünschter Stoff Zur Tierernährung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.