Erwägungsgrund 2 32008R0839
Rückstandshöchstgehalte für Permethrin wurden in den Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG durch die Richtlinie 2002/66/EG und in der Richtlinie 86/363/EWG durch die Richtlinie 98/82/EG der Kommission festgelegt. Rückstandshöchstgehalte für Propham wurden in den Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG durch die Richtlinie 2000/82/EG der Kommission festgelegt. Diese Rückstandshöchstgehalte sollten in den Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden.