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Die Befugnis zur Annahme von einzelnen Beschlüssen zur Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Sanktionen sollte dem Rat übertragen werden. Als Bestandteil der Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten im Rat gemäß Artikel 121 Absatz 1 AEUV sind diese einzelnen Beschlüsse untrennbare Folgemaßnahmen der vom Rat gemäß den Artikeln 121 und 126 AEUV und den Verordnungen (EG) Nr. 1466/97 und (EG) Nr. 1467/97 beschlossenen Maßnahmen.
Beschließt der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 11 AEUV Maßnahmen gegen einen teilnehmenden Mitgliedstaat anzuwenden, so wird in der Regel eine Geldbuße verhängt.…
Die Befugnis zum Erlass der einzelnen Beschlüsse zur Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Sanktionen sollte dem Rat übertragen werden. Als…
Die Befugnis zum Erlass von Einzelbeschlüssen, in denen die Nichteinhaltung der Empfehlungen festgestellt wird, die vom Rat im Rahmen des…
Dem Rat sollte die Befugnis erteilt werden, Empfehlungen für die Ergreifung vorsorglicher Korrekturmaßnahmen oder zur Vorbereitung eines makroökonomischen…
Gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV hat der Rat Maßnahmen zur Festsetzung der Preise, der Abschöpfungen, der Beihilfen und der mengenmäßigen Beschränkungen zu…
Unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 24 und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.