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Um die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten sicherzustellen, sollte die verzinsliche Einlage und die Geldbuße für alle Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gleich sein und 0,1 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) ausmachen, das der betreffende Mitgliedstaat im Vorjahr erwirtschaftet hat.
Der Betrag der Geldbuße beläuft sich auf bis zu 0,05 % der letzten Schätzung des BIP des Vorjahres für einen Zeitraum von sechs Monaten und wird alle sechs…
Der Betrag der in dieser Verordnung vorgesehenen verzinslichen Einlagen, der unverzinslichen Einlagen und der Geldbußen sollte so bemessen sein, dass eine…
Die von der Kommission empfohlene verzinsliche Einlage oder jährliche Geldbuße beläuft sich auf 0,1 % des BIP des betreffenden Mitgliedstaats im vorangegangenen…
Im Rahmen der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts sollte die Anpassung an das mittelfristige Haushaltsziel und dessen Einhaltung dadurch…
Die Geldbußen nach Absatz 1 müssen wirksam, abschreckend und — in Bezug auf Art, Schwere und Dauer der Verfälschung der Darstellung — verhältnismäßig sein. Der…
Die in dieser Verordnung genannten Geldbußen sollten sonstigen Einnahmen im Sinne des Artikels 311 AEUV darstellen und sollten den Stabilitätsmechanismen zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.