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Darüber hinaus sollte auch das wiederholte Versäumnis des Mitgliedstaats, einen Korrekturplan zur Umsetzung der Ratsempfehlung aufzustellen, grundsätzlich so lange mit einer jährlichen Geldbuße geahndet werden, bis der Rat feststellt, dass der Mitgliedstaat einen Korrekturmaßnahmenplan vorgelegt hat, mit dem seine Empfehlung hinreichend umgesetzt wird.
Beschließt der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 11 AEUV Maßnahmen gegen einen teilnehmenden Mitgliedstaat anzuwenden, so wird in der Regel eine Geldbuße verhängt.…
In jedem Sechsmonatszeitraum, der auf den Sechsmonatszeitraum folgt, in dem die Geldbuße verhängt worden ist, bis zur Aufhebung des Beschlusses über das…
Werden die Ratsempfehlungen nicht befolgt, so sollte die verzinsliche Einlage so lange auferlegt oder die Geldbuße so lange verhängt werden, bis der Rat…
Beschließt der Rat im Verfahren gemäß Artikel 126 Absatz 8 AEUV, dass ein Mitgliedstaat keine wirksamen Maßnahmen zur Korrektur seines übermäßigen Defizits…
Hat ein Mitgliedstaat für ein bestimmtes Kalenderjahr eine verzinsliche Einlage getätigt oder eine jährliche Geldbuße entrichtet und gelangt der Rat im…
Artikel 11 und 12 erhalten folgende Fassung: Beschließt der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 11 AEUV Maßnahmen gegen einen teilnehmenden Mitgliedstaat anzuwenden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.