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Die Nichteinhaltung des numerischen Richtwerts für den Schuldenabbau sollte nicht ausreichen, um das Vorliegen eines übermäßigen Defizits festzustellen; hierfür sollte vielmehr die gesamte Bandbreite der im Bericht der Kommission nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV behandelten einschlägigen Faktoren berücksichtigt werden. Insbesondere kann die Beurteilung der Auswirkungen des Konjunkturzyklus und der Zusammensetzung der Bestandsanpassungen auf die Schuldenentwicklung ausreichen, um zu vermeiden, dass das Vorliegen eines übermäßigen Defizits auf der Grundlage des Schuldenstandskriteriums festgestellt wird.
Der Rat und die Kommission nehmen eine ausgewogene Gesamtbewertung aller einschlägigen Faktoren vor und bewerten dabei insbesondere, inwieweit diese sich bei…
Ein Beschluss des Rates nach Artikel 126 Absatz 12 AEUV wird nur dann gefasst, wenn das Defizit unter den Referenzwert gesenkt wurde und den Prognosen der…
Bei der Feststellung eines übermäßigen Defizits auf der Grundlage des Defizitkriteriums und den Schritten, die zu dieser Feststellung führen, muss in dem Fall,…
Die Anwendung des bestehenden Defizitverfahrens auf der Grundlage des Defizitkriteriums und des Schuldenstandskriteriums erfordert einen numerischen Richtwert,…
Gemäß Artikel 104c Absätze 2 und 3 des Vertrags überwacht die Kommission die Entwicklung der Haushaltslage und des öffentlichen Schuldenstands in den…
In welchem Maße die Stellungnahme in den Haushaltsgesetzen des Mitgliedstaats berücksichtigt wurde, sollte in die Bewertung einfließen, ob bzw. wann die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.