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Bei der Prüfung nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV, ob ein übermäßiges Defizit besteht, sollte die Kommission alle maßgeblichen Faktoren berücksichtigen. Erhebliche Herausforderungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Schuldenstand in dem betreffenden Mitgliedstaat sollten als wesentlicher erschwerender Faktor betrachtet werden.
Beschließt der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 6 AEUV, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht, so berücksichtigen der Rat und die Kommission…
Bei der Feststellung eines übermäßigen Defizits auf der Grundlage des Defizitkriteriums und den Schritten, die zu dieser Feststellung führen, muss in dem Fall,…
Den Anforderungen des Artikels 126 Absatz 3 AEUV entsprechend hat die Kommission in ihrem Bericht nach dem genannten Artikel auch alle einschlägigen Faktoren…
Den Anforderungen des Artikels 126 Absatz 3 AEUV entsprechend hat die Kommission in ihrem Bericht gemäß dem genannten Artikel auch alle einschlägigen Faktoren…
In welchem Maße die Stellungnahme in den Haushaltsgesetzen des Mitgliedstaats berücksichtigt wurde, sollte in die Bewertung einfließen, ob bzw. wann die…
Den Anforderungen des Artikels 126 Absatz 3 AEUV entsprechend hat die Kommission in ihrem Bericht gemäß dem genannten Artikel auch alle einschlägigen Faktoren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.