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Bis zum 18. Februar 2028 erhalten Antragsteller, die Inhaber einer gemäß den nationalen Anforderungen an die Erteilung von Lizenzen für die Flugbesatzung von Tragschraubern erteilten Pilotenlizenz für Tragschrauber und der zugehörigen Berechtigungen und Zeugnisse sind, oder die gemäß diesen Anforderungen eine Ausbildung begonnen haben, auf der Grundlage eines von einem Mitgliedstaat in Absprache mit der EASA erstellten Anrechnungsberichts Anrechnungen für die Erteilung einer Pilotenlizenz für Tragschrauber und der zugehörigen Berechtigungen und Zeugnisse gemäß dieser Verordnung. Der Anrechnungsbericht muss Artikel 9 Absatz 3 entsprechen.
Bei der Erstellung eines Anrechnungsberichts gemäß Absatz 1 müssen die Mitgliedstaaten wie folgt vorgehen:
Sie gewähren nur Anrechnungen für Flugzeiten, die die Antragsteller in Tragschraubern mit einer höchstzulässigen Startmasse von mindestens 450 kg absolviert haben.
Für die Zwecke der Erteilung einer Pilotenlizenz für Tragschrauber gemäß dieser Verordnung gewähren sie Anrechnungen nur bis zu einem Umfang, der die nach Anhang I Punkt FCL.210.G Buchstabe c möglicherweise gewährten Anrechnungen nicht übersteigt. In solchen Fällen müssen die Antragsteller eine zusätzliche Flugausbildung bei einer zugelassenen Ausbildungsorganisation (ATO) oder einer erklärten Ausbildungsorganisation (DTO) in einem gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf deren Grundlage erlassenen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten zertifizierten Tragschrauber absolvieren, bevor die ATO oder die DTO eine Empfehlung für die praktische Prüfung ausspricht.
Der Bewerber hat dem Ausbildungsbetrieb zu Beginn der Ausbildung folgende Unterlagen vorzulegen: Satz 1 Nummer 2 bis 4 gilt nicht für Bewerber um einen…
Die am Betrieb bestimmter Luftfahrzeuge beteiligten Piloten ebenso wie Flugsimulationsübungsgeräte und die an der Ausbildung, Prüfung oder Kontrolle solcher…
Bei Beantragung einer Lizenz für Verkehrspiloten (ATPL) für Flugzeuge sind die Bestimmungen zur Anrechnung in FCL.510.A Buchstabe c Absatz 2 von Anhang I…
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Unbeschadet der Rechte der Inhaber von Lizenzen gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung dürfen Inhaber von Pilotenlizenzen, die nach Abschnitt B oder C des…
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Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.