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ABSCHNITT A ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FCL.001 Zuständige Behörde Für die Zwecke dieses Teils ist die zuständige Behörde eine vom Mitgliedstaat benannte Behörde, an die sich Personen bezüglich der Erteilung von Pilotenlizenzen oder damit verbundenen Berechtigungen oder Zeugnisse wenden können. FCL.005 Geltungsbereich In diesem Teil sind die Anforderungen für die Erteilung von Pilotenlizenzen und damit verbundenen Berechtigungen und Zeugnisse sowie die Bedingungen für ihre Gültigkeit und Verwendung festgelegt. FCL.010 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Anhangs (Teil-FCL) gelten folgende Begriffsbestimmungen: „Zugänglich“ bedeutet, dass ein Gerät genutzt werden kann durch: — die zugelassene Ausbildungsorganisation (ATO), mit deren Genehmigung ein Lehrgang für eine Klassen- oder Musterberechtigung durchgeführt wird, oder — den Prüfer, der die Kompetenz, die praktischen Fähigkeiten oder die Befähigung für Beurteilungs-, Test- oder Prüfzwecke bewertet. „Kunstflug“ bezeichnet ein absichtliches Manöver in Form einer abrupten Änderung der Fluglage eines Luftfahrzeugs, einer anormalen Fluglage oder einer anormalen Beschleunigung, die für einen normalen Flug oder für die Unterweisung für Lizenzen, Zulassungen bzw. Zeugnisse oder Berechtigungen außer der Kunstflugberechtigung nicht notwendig sind. „Flugzeug“ bezeichnet ein von einem Triebwerk angetriebenes Starrflügelflugzeug schwerer als Luft, das durch die dynamische Reaktion der Luft an seinen Tragflächen in der Luft gehalten wird. „Flugzeug, das mit einem Kopiloten betrieben werden muss“ bezeichnet ein Flugzeugmuster, der gemäß dem Flughandbuch oder dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis mit einem Kopiloten betrieben werden muss. „Ausbildung zur Vermeidung und Beendigung ungewünschter Flugzustände von Flugzeugen“ (Aeroplane upset prevention and recovery training, UPRT)“ bezeichnet eine Ausbildung, die Folgendes umfasst: — Ausbildung zur Vermeidung ungewünschter Flugzustände von Flugzeugen: eine Kombination von Theorieunterricht und Flugausbildung mit dem Ziel, der Flugbesatzung die notwendigen Kompetenzen zur Vermeidung ungewünschter Flugzustände zu vermitteln, und — Ausbildung zur Beendigung ungewünschter Flugzustände: eine Kombination von Theorieunterricht und Flugausbildung mit dem Ziel, der Flugbesatzung die notwendigen Kompetenzen zur Beendigung unkontrollierter Flugzustände zu vermitteln. „Luftfahrzeug“ bezeichnet jegliche Maschine, die durch die Reaktionen der Luft, die keine Reaktionen der Luft gegenüber der Erdoberfläche sind, in der Atmosphäre gehalten werden kann. „Verhalten als Luftfahrer (Airmanship)“ bezeichnet die kohärente Anwendung der Urteilskraft und gut entwickelter Kenntnisse, Fähigkeiten und Einstellungen, um Zielsetzungen im Rahmen eines Fluges zu erreichen. „Luftschiff“ (airship) bezeichnet ein motorgetriebenes Luftfahrzeug mit Ausnahme von Heißluft-Luftschiffen, die als Ballone nach Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission gelten. „Verfügbares FSTD“ bezeichnet ein Flugsimulationsübungsgerät (flight simulation training device, FSTD), das für den FSTD-Betreiber oder Kunden unabhängig von zeitlichen Erwägungen nutzbar ist. „Betrieb nach Winkelablage“ bezeichnet die Durchführung eines Instrumentenanfluges, bei dem der maximal erlaubte Fehler/die maximal erlaubte Abweichung vom geplanten Kurs durch den Ausschlag der Nadeln des Kursabweichungsanzeigers (CDI) oder eine entsprechende Anzeige im Cockpit ausgedrückt wird. „Beurteilung der Kompetenz“ bezeichnet den Nachweis von Fähigkeiten, Kenntnissen und Einstellungen für die Erstausstellung, Verlängerung oder Erneuerung einer Lehrberechtigung oder einer Prüferberechtigung. „Ballon“ bezeichnet ein Luftfahrzeug leichter als Luft, das nicht triebwerkgetrieben ist und durch die Verwendung von Gas oder eines bordseitigen Heizgeräts fliegen kann. Für die Zwecke dieses Teils gilt ein Heißluft-Luftschiff, auch wenn es triebwerkgetrieben ist, ebenfalls als Ballon. „Luftfahrzeugkategorie“ bezeichnet eine Kategorisierung von Luftfahrzeugen anhand definierter grundlegender Merkmale wie z. B. Flugzeug, Powered-lift-Luftfahrzeug, Hubschrauber, Luftschiff, Segelflugzeug, Freiballon. „Flugzeugklasse“ bezeichnet eine Kategorisierung von Flugzeugen mit einem Piloten, für die keine Musterberechtigung erforderlich ist. „Gewerblicher Luftverkehr“ bezeichnet die entgeltliche Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post. „Kompetenz“ bezeichnet eine Kombination von Fähigkeiten, Kenntnissen und Einstellungen, die erforderlich sind, um eine Aufgabe nach dem vorgeschriebenen Standard durchführen zu können. „Kompetenzelement“ bezeichnet eine Handlung, die eine Aufgabe mit einem auslösenden und einem abschließenden Ereignis, die ihre Grenzen klar definieren, und einem beobachtbaren Ergebnis darstellt. „Kompetenzeinheit“ bezeichnet eine eigenständige Funktion, die aus einer Reihe von Kompetenzelementen besteht. „Kopilot“ bezeichnet einen Piloten, der nicht der verantwortliche Pilot ist, in einem Luftfahrzeug, für das mehr als ein Pilot erforderlich ist, jedoch mit Ausnahme eines Piloten, der sich zum ausschließlichen Zweck des Absolvierens einer Flugausbildung für eine Lizenz oder eine Berechtigung an Bord des Luftfahrzeugs befindet. „Überlandflug“ bezeichnet einen Flug zwischen einem Ausgangspunkt und einem Zielpunkt auf einer vorgeplanten Route nach Standard-Navigationsverfahren. „Kopilot, der zur Ablösung im Reiseflug qualifiziert ist“ bezeichnet einen Piloten, der beim Betrieb mit mehreren Piloten während der Reiseflugphase eines Fluges oberhalb FL 200 den Kopiloten von seinen Aufgaben an den Bedienelementen entlastet. „Ausbildungszeit mit einem Lehrberechtigten“ bezeichnet Flugzeit oder Instrumenten-Bodenzeit, während der eine Person Flugausbildung von einem ordnungsgemäß autorisierten Lehrberechtigten erhält. „Strecken-IFR-Flug“ („En route IFR“) bezeichnet die Phase eines IFR-Flugs, der nach Abschluss eines Verfahrens nach Instrumentenflugregeln beginnt und bei der Einleitung eines Verfahrens für IFR-Anflug endet. „Fehler“ bezeichnet eine Handlung oder Unterlassung der Flugbesatzung, die zu Abweichungen von organisatorischen oder Flugabsichten oder -erwartungen führt. „Fehlermanagement“ bezeichnet den Prozess der Feststellung von und Reaktion auf Fehler mit Gegenmaßnahmen, die die Folgen von Fehlern verringern oder beseitigen und die Wahrscheinlichkeit von Fehlern oder unerwünschten Luftfahrzeugzuständen verringern. „Flugsimulator (Full Flight Simulator, FFS)“ bezeichnet eine vollständige Nachbildung eines Cockpits eines bestimmten Typs, einer bestimmten Bauweise, eines bestimmten Modells oder einer bestimmten Serie einschließlich der Ausrüstung und Computerprogramme, die zur Darstellung der Funktionen der Flugzeugsysteme am Boden und im Fluge notwendig sind, und einschließlich eines optischen Systems, das den Blick aus dem Cockpit simuliert, sowie eines Systems zur Simulation auftretender Kräfte. „Flugzeit“ (flight time): Bei Flugzeugen, Reisemotorseglern und Powered-lift-Luftfahrzeugen bezeichnet dies die Gesamtzeit ab dem Zeitpunkt, zu dem sich ein Luftfahrzeug in Bewegung setzt, um zu starten, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es am Ende des Fluges zum Stillstand kommt; bei Hubschraubern bezeichnet dies die Gesamtzeit ab dem Zeitpunkt, zu dem sich die Rotorblätter des Hubschraubers zu drehen beginnen, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Hubschrauber am Ende des Fluges endgültig zum Stillstand kommt und die Rotorblätter angehalten werden; bei Luftschiffen bezeichnet dies die Gesamtzeit ab dem Zeitpunkt, zu dem sich ein Luftschiff vom Mast löst, um zu starten, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Luftschiff am Ende des Fluges endgültig zum Stillstand kommt und am Mast befestigt wird; bei senkrecht start- und landefähigen Luftfahrzeugen (VTOL-capable aircraft, VCA) bezeichnet dies die Gesamtzeit ab dem Zeitpunkt des Anlassens der Auftriebs- und Schubeinheiten, um zu starten, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Luftfahrzeug am Ende des Flugs endgültig zum Stillstand kommt und die Auftriebs- und Schubeinheiten ausgestellt sind. „Flugzeit nach Instrumentenflugregeln“ (IFR) bezeichnet die gesamte Flugzeit, während der das Luftfahrzeug unter Instrumentenflugregeln betrieben wird. „Flugübungsgerät“ (Flight Training Device, FTD) bezeichnet eine vollständige Nachbildung der Instrumente, Ausrüstung, Konsolen und Bedienelemente eines bestimmten Luftfahrzeugmusters in einem offenen Cockpitbereich oder einem geschlossenen Luftfahrzeug-Cockpit einschließlich der Ausrüstung und Computerprogramme, die zur Darstellung des Flugzeugs am Boden und im Fluge erforderlich sind, im Umfang der im Gerät installierten Systeme. Nicht erforderlich ist ein System zur Simulation von Kräften oder ein optisches System, außer bei Hubschrauber-FTD der Ebene 2 und 3, für die optische Systeme erforderlich sind. „Flug- und Navigationsverfahrentrainer“ (Flight and Navigation Procedures Trainer, FNPT) bezeichnet ein Übungsgerät, das die Cockpit-Umgebung nachbildet, einschließlich der Ausrüstung und Computerprogramme, die erforderlich sind, um ein(e) sich im Flugbetrieb befindliche(s) Flugzeugmuster oder Flugzeugklasse so nachzubilden, dass die Systeme wie in einem Luftfahrzeug zu arbeiten scheinen. „Flug ausschließlich durch Bezugnahme auf Instrumente“ bedeutet, dass die Piloten das Luftfahrzeug unter simulierten oder tatsächlichen Instrumentenwetterbedingungen ohne äußere Sichtmerkmale fliegen. „Tragschrauber“ (gyroplane) bezeichnet eine Art von Drehflüglern, die durch die Reaktionskräfte der Luft auf bis zu zwei Rotoren, die auf im Wesentlichen senkrechten Achsen frei rotieren, in der Luft gehalten werden; „Hubschrauber“ (helicopter) bezeichnet eine Art von Drehflüglern, die hauptsächlich durch die Reaktionskräfte der Luft auf einen oder zwei motorgetriebene Rotoren auf im Wesentlichen senkrechten Achsen in der Luft gehalten werden. „Instrumentenflugzeit“ bezeichnet die Zeit, während der ein Pilot ein fliegendes Luftfahrzeug ausschließlich unter Verwendung von Instrumenten steuert. „Instrumentenbodenzeit“ bezeichnet die Zeit, während der ein Pilot im simulierten Instrumentenflug in Flugsimulationstrainingsgeräten (Flight Simulation Training Devices, FSTD) ausgebildet wird. „Instrumentenzeit“ bezeichnet Instrumentenflugzeit oder Instrumentenbodenzeit. „Instrumentenflug bei Ausfall von Fluglageinstrumenten“ (Limited panel instrument flight) bezeichnet die Interpretation der Fluglage durch Bezugnahme auf die Interpretation von Standby-Instrumenten nach dem Verlust des Hauptfluglage- und Steuerkursreferenzsystems. „Betrieb nach Längenablage“ bezeichnet die Durchführung eines Instrumentenanfluges, bei dem der maximal erlaubte Fehler/die maximal erlaubte Abweichung vom geplanten Kurs durch Längeneinheiten, beispielsweise nautische Meilen, bei seitlicher Abweichung ausgedrückt wird. „Streckenflug unter Aufsicht“ (LIFUS) bezeichnet den Streckenflug nach einem genehmigten Musterberechtigungslehrgang ohne Flugzeiten oder den auf der Grundlage des Berichts über betriebliche Eignungsdaten (OSD) vorgeschriebenen Streckenflug. „LNAV“ bezeichnet laterale Kursführung. „LPV (Localiser Performance with Vertical Guidance)“ bezeichnet Landeanflugverfahren mit vertikaler Führung. „Betrieb mit mehreren Piloten“ (Multi-pilot operation): ein Betrieb, für den mindestens zwei Piloten in Zusammenarbeit mit einer mehrköpfigen Besatzung in einem Luftfahrzeug erforderlich sind, das entweder für mehrere oder einen Piloten zugelassen ist. „Zusammenarbeit einer mehrköpfigen Besatzung (Multi-crew cooperation, MCC)“ bezeichnet die Funktionsweise der Flugbesatzung als Team zusammenarbeitender Mitglieder unter Führung des verantwortlichen Piloten. „Luftfahrzeug mit mehreren Piloten“ (Multi-pilot aircraft): — Bei Flugzeugen bezeichnet dies Flugzeuge, die für den Betrieb mit einer Mindestbesatzung von zwei Piloten zugelassen sind; — Bei Hubschraubern, Luftschiffen und Powered-lift-Luftfahrzeugen bezeichnet dies ein Luftfahrzeug, das für den Betrieb mit einer Mindestbesatzung von zwei Piloten zugelassen ist oder das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 mit mindestens zwei Piloten betrieben werden muss. „Nacht“ bezeichnet den Zeitraum zwischen dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung und dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung oder einen anderen von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang. „OSD“ bezeichnet die gemäß Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ermittelten betrieblichen Eignungsdaten. „Sonstige Ausbildungsgeräte“ (OTD) bezeichnet andere Ausbildungsgeräte als FSTD, die Ausbildungsmittel für den Fall darstellen, dass keine vollständige Cockpitumgebung erforderlich ist. „Leistungsbasierte Navigation (Performance-based Navigation, PBN)“ bezeichnet Flächennavigation auf der Grundlage von Leistungsanforderungen an Luftfahrzeuge, die auf einer ATS-Strecke, nach einem Instrumentenanflugverfahren oder in einem festgelegten Luftraum betrieben werden. „Leistungskriterien“ bezeichnet eine einfache bewertende Aussage über das erforderliche Ergebnis des Kompetenzelements und eine Beschreibung der Kriterien, die für die Beurteilung, ob das erforderliche Leistungsniveau erreicht wurde, herangezogen werden. „Verantwortlicher Pilot“ (Pilot-in-Command, PIC) bezeichnet den Piloten, dem das Kommando übertragen wurde und der mit der sicheren Durchführung des Fluges beauftragt ist. „Verantwortlicher Pilot unter Aufsicht“ (PICUS) bezeichnet einen Kopiloten, der unter Aufsicht des verantwortlichen Piloten die Aufgaben und Funktionen eines verantwortlichen Piloten ausführt. „ Powered-lift-Luftfahrzeug “ bezeichnet ein Luftfahrzeug, das Auftrieb und Vortrieb/Auftrieb im Fluge mittels Rotoren oder Triebwerken/Vortriebsvorrichtungen mit variabler Geometrie erreicht, die am Rumpf oder an Tragflächen befestigt oder darin enthalten sind. „Motorsegler“ (powered sailplane) bezeichnet ein Segelflugzeug, das mit einem oder mehreren Triebwerken ausgerüstet ist und bei abgestellten Triebwerken die Eigenschaften eines Segelflugzeugs aufweist. „Privatpilot“ bezeichnet einen Piloten, der eine Lizenz besitzt, die das Führen von Luftfahrzeugen gegen Entgelt untersagt, mit Ausnahme von Anleitungen oder Prüfungen im Sinne dieses Teils. „Befähigungsüberprüfung“ bezeichnet den Nachweis der Befähigung zur Verlängerung oder Erneuerung von Berechtigungen oder Rechten, gegebenenfalls einschließlich einer entsprechenden mündlichen Prüfung. „Erneuerung“ (z. B. einer Berechtigung oder eines Zeugnisses) bezeichnet die administrativ getroffene Maßnahme nach Ablauf einer Berechtigung oder eines Zeugnisses für die Zwecke der Erneuerung der mit der Berechtigung oder dem Zeugnis verbundenen Rechte um einen weiteren festgelegten Zeitraum nach Erfüllung festgelegter Anforderungen. „Verlängerung“ (z. B. einer Berechtigung oder eines Zeugnisses) bezeichnet die administrativ getroffene Maßnahme innerhalb des Gültigkeitszeitraums einer Berechtigung oder eines Zeugnisses, die es dem Inhaber erlaubt, nach Erfüllung festgelegter Anforderungen die mit der Berechtigung oder dem Zeugnis verbundenen Rechte für einen weiteren festgelegten Zeitraum auszuüben. „RNP APCH“ bezeichnet eine für Instrumentenanflüge verwendete PBN-Spezifikation. „RNP APCH unter Nutzung der LNAV-Minima“ bezeichnet einen 2D-Instrumentenanflug, bei dem die laterale Führung auf GNSS-Positionsbestimmung beruht. „RNP APCH unter Nutzung der LNAV/VNAV-Minima“ bezeichnet einen 3D-Instrumentenanflug, bei dem die laterale Führung auf GNSS-Positionsbestimmung beruht und die vertikale Führung entweder durch die Baro-VNAV-Funktion oder durch GNSS-Positionsbestimmung, einschließlich SBAS, erfolgt. „RNP APCH unter Nutzung der LPV-Minima“ bezeichnet einen 3D-Instrumentenanflug, bei dem die laterale und die vertikale Führung auf GNSS-Positionsbestimmung, einschließlich SBAS, beruhen. „RNP AR APCH“ bezeichnet eine für Instrumentenanflüge verwendete Navigationsspezifikation, die eine besondere Zulassung erfordert. „Streckenabschnitt“ bezeichnet einen Flug, der Start, Abflug, einen Reiseflug von mindestens 15 Minuten, Ankunft, Landeanflüge und Landephasen umfasst. „Segelflugzeug“ bezeichnet ein Luftfahrzeug schwerer als Luft, das durch die dynamische Reaktion der Luft an den festen Auftriebsflächen in der Luft gehalten wird, wobei es im Gleitflug nicht von einem Triebwerk abhängig ist. „Luftfahrzeug mit einem Piloten“ (single-pilot aircraft): — Bei Flugzeugen bezeichnet dies ein Luftfahrzeug, das für den Betrieb mit einem Piloten zugelassen ist; — bei Hubschraubern, Luftschiffen und Powered-lift-Luftfahrzeugen bezeichnet dies ein Luftfahrzeug, das für den Betrieb mit einem Piloten zugelassen ist und das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 nicht mit mindestens zwei Piloten betrieben werden muss. „Praktische Prüfung“ bezeichnet den Nachweis der Befähigung für die Erteilung einer Lizenz oder Berechtigung, gegebenenfalls einschließlich einer entsprechenden mündlichen Prüfung. „Alleinflugzeit“ bezeichnet eine Flugzeit, während der der Flugschüler alleiniger Insasse eines Luftfahrzeugs ist. „Verantwortlicher Pilot in Ausbildung“ (Student Pilot-in-Command, SPIC) bezeichnet einen Flugschüler, der bei einem Flug mit einem Lehrberechtigten als verantwortlicher Pilot handelt, wobei der Lehrberechtigte den Flugschüler nur beobachtet und keinen Einfluss auf den Flug des Luftfahrzeugs nimmt oder diesen kontrolliert. „Bedrohung“ bezeichnet Ereignisse oder Fehler, die außerhalb des Einflusses der Flugbesatzung liegen, die Komplexität des Einsatzes erhöhen und zur Wahrung der Sicherheitsmarge eine Reaktion erfordern. „Bedrohungsmanagement“ bezeichnet den Prozess der Feststellung von und Reaktion auf Bedrohungen mit Gegenmaßnahmen, die die Folgen von Bedrohungen verringern oder beseitigen und die Wahrscheinlichkeit von Fehlern oder unerwünschten Luftfahrzeugzuständen senken. „Dreidimensionaler (3D) Instrumentenanflug“ bezeichnet einen Instrumentenanflug mit lateraler und vertikaler Navigationsführung. „Reisemotorsegler“ (Touring Motor Glider, TMG) bezeichnet, sofern nach dem Zertifizierungsprozess nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 nichts anderes festgelegt ist, eine bestimmte Klasse von Motorseglern mit einem fest montierten, nicht einziehbaren Triebwerk und einem nicht versenkbaren Propeller. Ein TMG muss gemäß dem Flughandbuch aus eigener Motorkraft starten und steigen können. „Zweidimensionaler (2D) Instrumentenanflug“ bezeichnet einen Instrumentenanflug mit ausschließlich lateraler Navigationsführung. „Luftfahrzeugmuster“ bezeichnet eine Kategorisierung von Luftfahrzeugen, für die eine Musterberechtigung entsprechend den gemäß Teil-21 ermittelten betrieblichen Eignungsdaten erforderlich ist und die alle Luftfahrzeuge derselben grundsätzlichen Bauweise einschließlich aller Änderungen hieran mit Ausnahme derjenigen umfasst, die zu einer Änderung der Handhabungs- oder Flugcharakteristiken führen. „Liste der Muster und Lizenzen“ bezeichnet eine von der Agentur auf der Grundlage des Ergebnisses der OSD-Bewertung veröffentlichte Liste mit Flugzeugklassen und Luftfahrzeugmustern für die Erteilung von Flugbesatzungslizenzen. „VNAV (Vertical Navigation)“ bezeichnet vertikale Kursführung. „EBT-Betreiber“ (Evidence based Training Operator) bezeichnet eine Organisation, die Inhaber eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) nach Anhang III (Teil-ORO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 ist und ein von der zuständigen Behörde nach den Bestimmungen jener Verordnung genehmigtes EBT-Programm umgesetzt hat. „Praktische EBT-Beurteilung“ (EBT practical assessment) bezeichnet eine Methode zur Leistungsbeurteilung, mit der die Kompetenz integriert überprüft werden kann. Sie findet entweder unter Simulationsbedingungen oder im realen Betrieb statt. „EBT-Programm“ (EBT programme) bezeichnet ein Programm zur Beurteilung und Schulung von Piloten nach Anhang III (Teil-ORO) Punkt ORO.FC.231 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012. „Gemischtes EBT-Programm“ (mixed EBT programme) bezeichnet ein Programm eines Betreibers für wiederkehrende Schulungen und Überprüfungen nach Anhang III (Teil-ORO) Punkt ORO.FC.230 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, von dem ein Teil für die Anwendung der EBT bestimmt ist, das jedoch die Befähigungsüberprüfungen nach Anlage 9 dieses Anhangs nicht ersetzt. FCL.015 Beantragung, Erteilung,Verlängerung und Erneuerung von Lizenzen, Berechtigungen und Zeugnissen a) Anträge auf Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung von Pilotenlizenzen und zugehörigen Berechtigungen und Zeugnissen sowie jede diesbezügliche Änderung müssen bei der zuständigen Behörde in der von dieser Behörde festgelegten Form und Weise gestellt werden. Dem Antrag sind Nachweise beizufügen, dass die Antragsteller die Anforderungen an die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung der Lizenz oder des Zeugnisses sowie die entsprechenden in diesem Anhang (Teil-FCL) und in Anhang IV (Teil-MED) festgelegten Berechtigungen oder Vermerke erfüllen. b) Soweit in diesem Anhang nicht anders angegeben, müssen Einschränkungen oder Erweiterungen der mit einer Lizenz, einer Berechtigung oder einem Zeugnis verbundenen Rechte von der zuständigen Behörde in die Lizenz oder das Zeugnis eingetragen werden. c) Niemand darf zu irgendeinem Zeitpunkt pro Luftfahrzeugkategorie mehr als eine gemäß diesem Teil erteilte Lizenz innehaben. d) Ein Lizenzinhaber muss seinen Antrag nach Punkt (a) bei der zuständigen Behörde stellen, die von dem Mitgliedstaat benannt wurde, in dem seine Lizenz nach diesem Anhang (Teil-FCL), Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 bzw. Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 erteilt wurde. e) Der Inhaber einer nach diesem Anhang (Teil-FCL) erteilten Lizenz kann bei der von einem anderen Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde eine Änderung der zuständigen Behörde für alle in Buchstabe d genannten Lizenzen, die er innehat, beantragen. Inhaber eines nach Anhang IV (Teil-MED) ausgestellten Tauglichkeitszeugnisses, die noch nicht Inhaber einer Pilotenlizenz sind, sind berechtigt, einen solchen Antrag auf Änderung der zuständigen Behörde in Bezug auf alle von der zuständigen Behörde geführten medizinischen Aufzeichnungen zu stellen. f) Die Erteilung einer Lizenz, einer Berechtigung oder eines Zeugnisses muss der Antragsteller bis spätestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt beantragen, zu dem er die praktische Prüfung oder Beurteilung der Kompetenz erfolgreich absolviert hat. g) In Bezug auf die in diesem Anhang (Teil-FCL) festgelegten Anforderungen an die Erfahrung und Verlängerung muss die in einem Luftfahrzeug oder einem FSTD absolvierte Schulung nach Anhang III (Teil-ORO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 berücksichtigt werden. FCL.020 Flugschüler a) Ein Flugschüler darf nur dann allein fliegen, wenn er die folgenden Bedingungen erfüllt: 1. Er hat die entsprechende Genehmigung und wird von einem Fluglehrer beaufsichtigt. 2. Vor Erhalt der in Nummer 1 genannten Genehmigung hat er die Kompetenz erworben, das betreffende Luftfahrzeug während des geplanten Alleinflugs sicher zu betreiben. b) Vor dem ersten Alleinflug muss ein Flugschüler mindestens 16 Jahre alt sein. FCL.025 Prüfung der theoretischen Kenntnisse für die Erteilung von Lizenzen und Berechtigungen a) Pflichten des Bewerbers (1) Bewerber müssen sämtliche Prüfungen der Theoriekenntnisse für eine bestimmte Lizenz oder Berechtigung unter der Verantwortlichkeit derselben zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ablegen. (2) Bewerber dürfen die Prüfung der Theoriekenntnisse nur ablegen, wenn die erklärte Ausbildungsorganisation (DTO) oder die zugelassene Ausbildungsorganisation (ATO), die für ihre Ausbildung verantwortlich ist, eine Empfehlung ausspricht, nachdem sie die entsprechenden Teile des Theorieunterrichts auf einem zufriedenstellenden Niveau abgeschlossen haben. (3) Die Empfehlung einer DTO oder einer ATO bleibt 12 Monate gültig. Wenn der Bewerber innerhalb dieser Gültigkeitsfrist nicht mindestens eine Prüfungsarbeit zum Nachweis der Theoriekenntnisse versucht hat, wird die Notwendigkeit einer weiteren Ausbildung von der DTO oder der ATO entsprechend den Bedürfnissen des Bewerbers festgestellt. b) Bewertungskriterien 1. Eine Prüfungsarbeit zur Prüfung der Theoriekenntnisse wird mit bestanden bewertet, wenn der Bewerber mindestens 75 % der bei dieser Arbeit erreichbaren Punkte erreicht hat. Es wird keine Strafpunktbenotung angewandt. 2. Sofern in diesem Teil nicht etwas anderes bestimmt ist, hat ein Bewerber die Prüfung der Theoriekenntnisse für die entsprechende Pilotenlizenz oder Berechtigung erfolgreich abgeschlossen, wenn er die gesamte Prüfung der Theoriekenntnisse innerhalb einer Frist von 18 Monaten, gerechnet ab dem Ende des Kalendermonats, in dem der Bewerber erstmals zu einer Prüfung angetreten ist, bestanden hat. 3. Hat ein Antragsteller eine der Theorieprüfungen für die Ausstellung einer Lizenz für Verkehrspiloten (ATPL), für Berufspiloten (CPL) oder eine Instrumentenflugberechtigung (IR) nach vier Versuchen nicht bestanden oder hat er nicht alle Prüfungen nach sechs Sitzungen oder innerhalb der in Buchstabe b Nummer 2 genannten Frist bestanden, muss er alle Theorieprüfungen wiederholen. (4) Hat ein Antragsteller eine der Theorieprüfungen für die Ausstellung einer Pilotenlizenz für Leichtluftfahrzeuge (LAPL), einer Privatpilotenlizenz (PPL), einer Basis-Instrumentenflugberechtigung (BIR) oder einer Pilotenlizenz für Tragschrauber (GPL) nach vier Versuchen nicht bestanden oder hat er nicht alle der Prüfungen innerhalb der unter Buchstabe b Nummer 2 genannten Frist bestanden, muss er alle Theorieprüfungen wiederholen. 5. Bevor sich ein Antragsteller allen Theorieprüfungen erneut unterzieht, muss er eine weitere Ausbildung bei einer DTO oder ATO durchlaufen. Der erforderliche Umfang der Ausbildung wird von der DTO oder ATO auf der Grundlage der Bedürfnisse des Antragstellers festgelegt. c) Gültigkeitszeitraum (1) Der erfolgreiche Abschluss der Prüfungen der theoretischen Kenntnisse bleibt gültig: i) zur Erteilung einer Pilotenlizenz für Leichtluftfahrzeuge, einer Privatpilotenlizenz oder einer Pilotenlizenz für Tragschrauber für einen Zeitraum von 24 Monaten; ii) zur Erteilung einer Lizenz für Berufspiloten, einer Lizenz für Piloten in mehrköpfigen Flugbesatzungen oder einer Instrumentenflugberechtigung (IR) für einen Zeitraum von 36 Monaten; iii) zur Erteilung einer Basis-Instrumentenflugberechtigung (BIR) für eine unbegrenzte Dauer. Die in den Punkten (i) und (ii) genannten Zeiträume werden ab dem Tag gerechnet, an dem die Piloten die Prüfung der Theoriekenntnisse nach Punkt (b)(2) erfolgreich abgelegt haben. (2) Der Abschluss der theoretischen Prüfungen für die Lizenz für Verkehrspiloten (Airline Transport Pilot Licence, ATPL) bleibt gültig zur Erteilung einer ATPL für einen Zeitraum von 7 Jahren ab dem letzten Gültigkeitstermin: i) einer in der Lizenz eingetragenen IR oder ii) im Falle von Hubschraubern, einer in dieser Lizenz eingetragenen Hubschrauber-Musterberechtigung. FCL.030 Praktische Prüfung a) Vor Ablegung einer praktischen Prüfung für die Erteilung einer Lizenz, einer Berechtigung oder eines Zeugnisses muss der Bewerber die Prüfung der theoretischen Kenntnisse bestanden haben, es sei denn, er hat einen Kurs für durchgehende Flugausbildung absolviert. In jedem Fall muss immer erst die theoretische Ausbildung abgeschlossen sein, bevor die praktischen Prüfungen abgelegt werden. b) Außer bei der Erteilung einer Lizenz für Verkehrspiloten muss derjenige, der eine praktische Prüfung ablegen möchte, nach Abschluss der Ausbildung von der Organisation/Person, die für die Ausbildung verantwortlich ist, für die Prüfung empfohlen werden. Die Schulungsaufzeichnungen müssen dem Prüfer vorgelegt werden. c) Für die Erteilung einer BIR muss der Antragsteller für eine praktische Prüfung zunächst alle Schulungsmodule absolviert haben und von einer ATO für die praktische Prüfung empfohlen werden. Die ATO stellt dem Prüfer die Ausbildungsaufzeichnungen zur Verfügung. FCL.035 Anrechnung von Flugzeit und theoretischen Kenntnissen a) Anrechnung von Flugzeit (1) Sofern nicht in diesem Teil etwas anderes angegeben ist, muss Flugzeit, die für eine Lizenz, eine Berechtigung oder ein Zeugnis angerechnet werden soll, in derselben Luftfahrzeugkategorie geflogen worden sein, für die die Lizenz, die Berechtigung oder das Zeugnis beantragt wird. (2) PIC oder Pilot in Ausbildung. i) Bewerbern für eine Lizenz, eine Berechtigung oder ein Zeugnis werden alle Alleinflugzeiten, Ausbildungszeiten mit einem Lehrberechtigten und PIC-Flugzeiten auf die Gesamtflugzeit angerechnet, die für die Lizenz, die Berechtigung oder das Zeugnis benötigt wird. ii) Absolventen eines integrierten ATP-Ausbildungslehrgangs haben Anspruch auf Anrechnung von bis zu 50 Stunden Instrumenten-Ausbildungszeit als verantwortlicher Pilot auf die PIC-Zeit, die für die Erteilung der Lizenz für Verkehrspiloten, der Lizenz für Berufspiloten und einer Muster- oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge erforderlich ist. iii) Absolventen eines integrierten CPL/IR-Ausbildungslehrgangs haben Anspruch auf Anrechnung von bis zu 50 Stunden Instrumenten-Ausbildungszeit als verantwortlicher Pilot auf die PIC-Zeit, die für die Erteilung der Lizenz für Berufspiloten und einer Muster- oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge erforderlich ist. (3) Flugzeit als Kopilot oder PICUS. Sofern in diesem Teil nichts anderes festgelegt ist, hat der Inhaber einer Pilotenlizenz, wenn er als Kopilot oder PICUS handelt, Anspruch auf Anrechnung der gesamten Kopilotenzeit auf die gesamte Flugzeit, die für eine höherwertige Pilotenlizenz erforderlich ist. (4) Alle auf Flugzeugen oder TMG, die unter einen Beschluss eines Mitgliedstaats nach Artikel 2 Absatz 8 Buchstaben a oder c der Verordnung (EU) 2018/1139 oder in den Anwendungsbereich von Anhang I jener Verordnung fallen, absolvierte Flugstunden werden vollständig auf die Anforderungen angerechnet, die für die nach Punkt FCL.140.A(a)(1) und Punkt FCL.740.A(b)(1)(ii) geforderten Flugzeiten dieses Anhangs gelten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: i) das betreffende Flugzeug oder der betreffende TMG gehört derselben Kategorie und Klasse an wie das Luftfahrzeug nach Teil-FCL, für das die geflogenen Flugstunden angerechnet werden sollen; ii) bei Schulungsflügen mit einem Lehrberechtigten unterliegt das Flugzeug oder der TMG einer Genehmigung nach Anhang VII (Teil-ORA) Punkt ORA.ATO.135 oder Anhang VIII (Teil-DTO) Punkt DTO.GEN.240. 5. Alle Flugstunden, die mit Tragschraubern absolviert wurden, die in den Anwendungsbereich von Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139 fallen und eine höchstzulässige Startmasse von mindestens 450 kg aufweisen, werden vollständig auf die nach Punkt FCL.240.G Buchstabe a für den Abschluss erforderlichen 12 Flugstunden und 12 Starts und Landungen jedoch nicht in Bezug auf die Anforderung nach Punkt FCL.240.G Buchstabe a Nummer 1 Ziffer ii angerechnet. b) Anrechnung von Theoriekenntnissen 1. Antragstellern, die die Prüfung der Theoriekenntnisse für den Erwerb einer Lizenz für Verkehrspiloten bestanden haben, wird dies auf die Anforderungen in Bezug auf die Theoriekenntnisse für den Erwerb einer Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenz, Privatpilotenlizenz, einer Lizenz für Berufspiloten und, außer im Falle von Hubschraubern, einer IR und BIR in derselben Luftfahrzeugkategorie angerechnet. 2. Antragstellern, die die Prüfung der Theoriekenntnisse für den Erwerb einer Lizenz für Berufspiloten bestanden haben, wird dies auf folgende Anforderungen in Bezug auf die Theoriekenntnisse angerechnet: i) für den Erwerb einer Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenz für dieselbe Kategorie von Luftfahrzeugen, ii) für den Erwerb einer Privatpilotenlizenz für dieselbe Kategorie von Luftfahrzeugen, und iii) das Sachgebiet „Kommunikation“ für den Erwerb der BIR. Diese Anrechnung beinhaltet den IFR-Teil des Sachgebiets „Kommunikation“ nur dann, wenn dieser Ausbildungsinhalt nach Punkt FCL.310 bis zum 20. Dezember 2019 abgeschlossen war. 3. Inhabern einer IR oder Antragstellern, die die IR-Prüfung der Theoriekenntnisse für eine Luftfahrzeugkategorie bestanden haben, wird dies auf die Anforderungen an den Theorieunterricht und die Prüfung der Theoriekenntnisse wie folgt angerechnet: i) für den Erwerb der IR in einer anderen Kategorie von Luftfahrzeugen, und ii) für den Erwerb der BIR. 4. Inhabern einer Pilotenlizenz wird dies in Bezug auf die Anforderungen an den Theorieunterricht und die Prüfung der Theoriekenntnisse in einer anderen Luftfahrzeugkategorie nach Anlage 1 dieses Teils angerechnet. Diese Anrechnung gilt auch für Antragsteller für den Erwerb einer Pilotenlizenz, die die Theorieprüfung für den Erwerb dieser Lizenz bereits in einer anderen Luftfahrzeugkategorie erfolgreich abgelegt haben, solange die Prüfung der Theoriekenntnisse innerhalb der in FCL.025(c) genannten Gültigkeitsfrist liegt. 5. Abweichend von Punkt (b)(3) wird Inhabern einer IR(A), die einen kompetenzbasierten modularen IR(A)-Lehrgang absolviert haben, dies nur dann vollumfänglich in Bezug auf die Anforderungen an den Theorieunterricht und die Prüfung der Theoriekenntnisse für den Erwerb einer IR in einer anderen Luftfahrzeugkategorie angerechnet, wenn sie auch den Theorieunterricht und die Prüfung der Theoriekenntnisse für den IFR-Teil des Lehrgangs nach Punkt FCL.720.A.(a)(2)(ii)(A) bestanden haben. 6. Enthält Anlage 1 eine Anrechnung für das Sachgebiet „Kommunikation“, gilt Folgendes insgesamt: i) Diese Anrechnung wird für die Ausbildung und Prüfung in diesem Sachgebiet nur gewährt, wenn die Antragsteller in früheren Theorieprüfungen nach Anhang VI Punkt ARA.FCL.300 entweder das Sachgebiet „Kommunikation“ oder beide Sachgebiete „VFR-Kommunikation“ und „IFR-Kommunikation“ absolviert haben. ii) Antragsteller, die entweder nur das Sachgebiet „VFR-Kommunikation“ oder nur das Sachgebiet „IFR-Kommunikation“ absolviert haben, müssen im Sachgebiet „Kommunikation“ den Theorieunterricht, dessen Dauer ausgehend von einer Beurteilung der Antragsteller durch die ATO verkürzt werden kann, abgeschlossen haben. Bei Antragstellern, die das Sachgebiet „VFR-Kommunikation“ abgeschlossen haben, können Aspekte, die sich ausschließlich auf die „VFR-Kommunikation“ beziehen, reduziert werden. Bei Antragstellern, die das Sachgebiet „IFR-Kommunikation“ abgeschlossen haben, können Aspekte, die sich ausschließlich auf die „IFR-Kommunikation“ beziehen, reduziert werden. In jedem Fall müssen die Antragsteller die Prüfung der Theoriekenntnisse im Sachgebiet „Kommunikation“ abschließen. FCL.040 Ausübung der mit Lizenzen verbundenen Rechte Die Ausübung der mit einer Lizenz verbundenen Rechte hängt davon ab, ob die in dieser Lizenz gegebenenfalls enthaltenen Berechtigungen und das den ausgeübten Rechten entsprechende Tauglichkeitszeugnis gültig sind. FCL.045 Verpflichtung, Dokumente mitzuführen und vorzuweisen a) Piloten müssen bei der Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte immer eine gültige Lizenz und ein gültiges Tauglichkeitszeugnis mitführen. b) Piloten müssen daneben ein Ausweisdokument mit einem Passbild mitführen. c) Piloten und Flugschüler müssen auf Aufforderung eines autorisierten Vertreters einer zuständigen Behörde ohne ungebührliche Verzögerung ihren Flugzeitnachweis zur Kontrolle vorlegen. d) Flugschüler müssen für alle Allein-Überlandflüge Nachweise für die nach Punkt FCL.020 Buchstabe a Nummer 1 erforderliche Genehmigung mitführen. e) Ein Pilot, der beabsichtigt, das Gebiet der Union mit einem Luftfahrzeug zu verlassen, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem eingetragen ist, in dem die Lizenz der Flugbesatzung erteilt wurde, muss die neueste Ausgabe der ICAO-Anlage, in der die ICAO-Registrierungsnummer der Vereinbarung, mit der die automatische Validierung der Lizenzen anerkannt wird, sowie die Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, aufgeführt sind, ausgedruckt oder in elektronischer Form mitführen. FCL.050 Aufzeichnung von Flugzeiten Der Pilot muss verlässliche detaillierte Aufzeichnungen über alle durchgeführten Flüge in der Form und Weise führen, die von der zuständigen Behörde festgelegt wurde. FCL.055 Sprachkenntnisse a) Allgemeines. Piloten von Flugzeugen, Hubschraubern, Powered-lift-Luftfahrzeugen, Luftschiffen und Tragschraubern, die am Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst teilnehmen müssen, dürfen die mit ihren Lizenzen verbundenen Rechte und Berechtigungen nur ausüben, wenn sie in ihrer Lizenz einen Sprachenvermerk entweder für Englisch oder für die Sprache besitzen, die beim Flug für den Sprechfunkverkehr verwendet wird. In dem Vermerk müssen die Sprache, das Niveau der Sprachkenntnisse und das Gültigkeitsdatum angegeben sein; der Vermerk wird nach einem von einer zuständigen Behörde festgelegten Verfahren erteilt. Das Mindestniveau für die Sprachkenntnisse ist das Niveau der Einsatzfähigkeit (Niveau 4) nach Anlage 2 dieses Anhangs. b) Bewerber um einen Sprachenvermerk müssen mindestens Sprachkenntnisse sowohl auf der Ebene der Einsatzfähigkeit für den Gebrauch der Sprechgruppen als auch für den Gebrauch normaler Sprache gegenüber einem Prüfer nachweisen, der von einer zuständigen Behörde bzw. einer von einer zuständigen Behörde genehmigten Sprachprüfstelle zugelassen ist. Hierzu muss der Bewerber die Fähigkeit zu Folgendem nachweisen: 1. effektiv zu kommunizieren sowohl bei rein akustischem Kontakt als auch mit einem anwesenden Gesprächspartner; 2. präzise und deutlich über alltägliche und arbeitsbezogene Themen zu kommunizieren; 3. geeignete Kommunikationsstrategien für den Austausch von Mitteilungen und zur Erkennung und Beseitigung von Missverständnissen in einem allgemeinen oder arbeitsbezogenen Zusammenhang zu verwenden; 4. die sprachlichen Herausforderungen aufgrund von Komplikationen oder unerwarteten Ereignissen, die sich im Zusammenhang mit einer routinemäßigen Arbeitssituation oder Kommunikationsaufgabe ergeben, mit der sie ansonsten vertraut sind, erfolgreich zu handhaben und 5. einen Dialekt oder mit einem Akzent zu sprechen, der in Luftfahrtkreisen verstanden wird. c) Außer bei Piloten, die Sprachkenntnisse auf Expertenniveau (Niveau 6) gemäß Anlage 2 dieses Anhangs nachgewiesen haben, muss der Sprachenvermerk regelmäßig neu bewertet werden, und zwar: 1) alle 4 Jahre, wenn das Niveau der Einsatzfähigkeit (Niveau 4) nachgewiesen wurde, oder 2) alle 6 Jahre, wenn das erweiterte Niveau (Niveau 5) nachgewiesen wurde. d) Besondere Anforderungen an Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung (IR). Abweichend von den vorstehenden Punkten müssen Inhaber einer IR ihre Befähigung nachgewiesen haben, Englisch auf dem geeigneten Niveau gemäß Anlage 2 dieses Anhangs zu gebrauchen. e) Der Nachweis der Sprachkenntnisse und des Gebrauchs der englischen Sprache für IR-Inhaber erfolgt nach einer von einer zuständigen Behörde festgelegten Bewertungsmethode. FCL.060 Fortlaufende Flugerfahrung b) Flugzeuge, Hubschrauber, Powered-lift-Luftfahrzeuge, Luftschiffe, senkrecht start- und landefähige Luftfahrzeuge (VCA) und Tragschrauber. Ein Pilot darf ein Luftfahrzeug im gewerblichen Luftverkehr oder zur Beförderung von Fluggästen nur betreiben: (1) als PIC oder als Kopilot, sofern er in den vorangegangenen 90 Tagen mindestens drei Starts, Landeanflüge und Landungen in einem Luftfahrzeug desselben Musters oder derselben Klasse oder in einem FFS, der dieses Muster oder diese Klasse nachbildet, als steuernder Pilot absolviert hat. Die drei Starts und Landungen müssen entsprechend den Rechten des Piloten im Betrieb mit mehreren Piloten oder einem Piloten absolviert werden und (2) als PIC bei Nacht, wenn er i) in den letzten 90 Tagen mindestens einen Start, Landeanflug und Landung bei Nacht als Pilot in einem Luftfahrzeug desselben Musters oder derselben Klasse oder in einem FFS absolviert hat, der dieses Muster oder diese Klasse nachbildet, oder ii) eine IR besitzt; (3) als Kopilot, der zur Ablösung im Reiseflug qualifiziert ist, sofern er innerhalb der vorangegangenen 90 Tage alternativ Folgendes absolviert hat: i) mindestens 3 Streckenabschnitte als Pilot, der zur Ablösung im Reiseflug qualifiziert ist, in dem betreffenden Muster; ii) eine Ausbildung, deren Inhalt vom Betreiber festgelegt wird und die mindestens drei Streckenabschnitte als Pilot, der zur Ablösung im Reiseflug qualifiziert ist, in einem FSTD umfasst, das dem betreffenden Muster entspricht; iii) eine wiederkehrende Schulung nach Anhang III (Teil-ORO) Teilabschnitt FC (ORO.FC) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012; iv) eine Befähigungsüberprüfung für Kopiloten, die zur Ablösung im Reiseflug qualifiziert sind, nach Anlage 9. (4) Wenn ein Pilot das Recht zum Führen von mehr als einem Flugzeugmuster mit ähnlichen Handling- und Betriebseigenschaften besitzt, können die gemäß Absatz 1 verlangten 3 Starts, Landeanflüge und Landungen entsprechend den gemäß Teil-21 ermittelten betrieblichen Eignungsdaten absolviert werden. (5) Wenn ein Pilot das Recht zum Führen von mehr als einem Muster technisch nicht komplizierter Hubschrauber mit ähnlichen Handling- und Betriebseigenschaften wie in den gemäß Teil-21 ermittelten betrieblichen Eignungsdaten definiert besitzt, können die gemäß Absatz 1 verlangten 3 Starts, Landeanflüge und Landungen in einem einzigen dieser Muster absolviert werden, sofern der Pilot während der letzten 6 Monate mindestens 2 Flugstunden in jedem der Hubschraubermuster absolviert hat. c) Besondere Anforderungen für den gewerblichen Luftverkehr (1) Im gewerblichen Luftverkehr kann der Zeitraum von 90 Tagen gemäß obigem Buchstaben b Nummer 1 und 2 durch Streckenflugeinsätze unter Aufsicht eines Lehrberechtigten oder Prüfers für Musterberechtigungen auf maximal 120 Tage ausgedehnt werden. (2) Erfüllt der Pilot die Anforderung nach Punkt (1) nicht, muss er einen Schulungsflug mit einem nach Abschnitt J qualifizierten Lehrberechtigten für dieses Luftfahrzeugmuster abschließen. Der Schulungsflug muss mit einem Luftfahrzeug oder in einem FFS des zu verwendenden Luftfahrzeugmusters durchgeführt werden und mindestens die in den Punkten (b)(1) und (2) genannten Anforderungen umfassen, bevor er seine Rechte ausüben kann. FCL.065 Einschränkung der Rechte von Lizenzinhabern, die 60 Jahre oder älter sind, im gewerblichen Luftverkehr a) Altersgruppe 60–64 Jahre. Flugzeuge und Hubschrauber. Ein Inhaber einer Pilotenlizenz, der das Alter von 60 Jahren erreicht hat, darf außer als Mitglied einer Besatzung mit mehreren Piloten nicht als Pilot eines Luftfahrzeugs im gewerblichen Luftverkehr tätig sein. Abweichend davon sind Inhaber dieser Lizenz berechtigt, als Piloten eines Luftfahrzeugs im medizinischen Hubschraubernoteinsatz mit einem Piloten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 eingesetzt zu werden, sofern sie die für diesen Zweck in der genannten Verordnung und in Anhang IV (Teil-MED) der vorliegenden Verordnung festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllen. b) Altersgruppe ab 65 Jahren. Inhaber einer Pilotenlizenz, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, dürfen nicht als Piloten eines Luftfahrzeugs im gewerblichen Luftverkehr tätig sein. FCL.070 Widerruf, Aussetzung und Beschränkung von Lizenzen, Berechtigungen und Zeugnissen a) Lizenzen, Berechtigungen und Zeugnisse, die gemäß diesem Teil erteilt werden, können von der zuständigen Behörde gemäß den in Teil-ARA festgelegten Bedingungen und Verfahren beschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn der Pilot die Anforderungen dieses Teils, des Teils-Medical oder die einschlägigen Einsatzanforderungen nicht erfüllt. b) Wenn die Aussetzung oder der Widerruf der Lizenz eines Piloten angeordnet wird, hat er die Lizenz oder das Zeugnis unverzüglich an die zuständige Behörde zurückzugeben. ABSCHNITT B LEICHTLUFTFAHRZEUG-PILOTENLIZENZ — LAPL KAPITEL 1 Allgemeine Anforderungen FCL.100 LAPL — Mindestalter Antragsteller für den Erwerb einer LAPL müssen mindestens 17 Jahre alt sein. FCL.105 LAPL — Rechte und Bedingungen a) Allgemeines. Die Rechte des Inhabers einer LAPL bestehen darin, ohne Vergütung als PIC im nichtgewerblichen Betrieb in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie tätig zu sein. b) Bedingungen. Bewerber um die LAPL müssen in der praktischen Prüfung die Anforderungen für die betreffende Luftfahrzeugkategorie und, soweit zutreffend, für die verwendete Luftfahrzeugklasse bzw. das verwendete Luftfahrzeugmuster erfüllt haben. FCL.110 LAPL — Anrechnung für dieselbe Luftfahrzeugkategorie a) Bewerbern für eine LAPL, die Inhaber einer weiteren Lizenz in derselben Luftfahrzeugkategorie waren, wird dies vollständig auf die Anforderungen der LAPL in dieser Luftfahrzeugkategorie angerechnet. b) Ungeachtet des vorstehenden Absatzes muss der Bewerber eine praktische Prüfung gemäß FCL.125 für die Erteilung einer LAPL in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie ablegen, wenn die Lizenz abgelaufen ist. FCL.115 LAPL – Ausbildungslehrgang a) Antragsteller für den Erwerb einer LAPL müssen einen Ausbildungslehrgang bei einer DTO oder einer ATO absolvieren. Dieser Ausbildungslehrgang muss Folgendes umfassen: 1. Theoriekenntnisse und Flugunterricht, die den Rechten der beantragten LAPL entsprechen, sowie 2. zusätzlich für die LAPL(H) die obligatorischen Ausbildungselemente für das entsprechende Hubschraubermuster wie in den gemäß Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten definiert. b) Der Theorieunterricht und der Flugunterricht können bei einer anderen DTO oder ATO absolviert werden als der, bei der der Antragsteller seine Ausbildung begonnen hat. c) Für die Ausbildung zur Erlangung der Rechte für die Klasse der SEP-Flugzeuge (sea) müssen die Elemente von Anlage 9 Abschnitt B (Besondere Anforderungen an die Flugzeugkategorie) Nummer 7 (Klassenberechtigungen — Wasserflugzeuge) berücksichtigt werden. d) Antragsteller für den Erwerb einer LAPL können auf der Grundlage einer Beurteilung des Antragstellers durch die für den LAPL-Ausbildungslehrgang zuständige ATO oder DTO Anrechnungen für frühere PPL-Ausbildungen erhalten, die sie nach Abschnitt C in derselben Luftfahrzeugkategorie absolviert haben. In jedem Fall müssen die Antragsteller die in Punkt FCL.110.A Buchstabe a bzw. Punkt FCL.110.H Buchstabe a festgelegten Anforderungen an die Erfahrung erfüllen. FCL.120 LAPL — Prüfung der Theoriekenntnisse Antragsteller für den Erwerb einer LAPL müssen für den Nachweis eines den gewährten Rechten angemessenen Niveaus an Theoriekenntnissen Prüfungen in folgenden Sachgebieten ablegen: a) Allgemeine Sachgebiete: — Luftrecht, — menschliches Leistungsvermögen, — Meteorologie, — Kommunikation und — Navigation. b) Besondere Sachgebiete zu verschiedenen Luftfahrzeugkategorien: — Grundlagen des Fliegens, — Betriebsverfahren, — Flugleistung und Flugplanung sowie — allgemeine Luftfahrzeugkunde. FCL.125 LAPL — Praktische Prüfung a) Bewerber um eine LAPL müssen durch Ablegen einer praktischen Prüfung nachweisen, dass sie als PIC in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie die einschlägigen Verfahren und Manöver mit der für die entsprechenden verliehenen Rechte angemessenen Kompetenz beherrschen. b) Bewerber um die praktische Prüfung müssen Flugausbildung auf derselben Luftfahrzeugklasse oder demselben Luftfahrzeugmuster erhalten haben, die bzw. das für die praktische Prüfung verwendet wird. Die Rechte sind auf die Klasse oder das Muster beschränkt, die bzw. das für die praktische Prüfung verwendet wurde, bis in der Lizenz Erweiterungen gemäß diesem Abschnitt eingetragen werden. c) Prüfungsmaßstäbe (1) Die praktische Prüfung ist in verschiedene Teile gegliedert, in denen die verschiedenen Phasen des Fluges entsprechend der geflogenen Luftfahrzeugkategorie behandelt werden. (2) Wenn der Bewerber einen Punkt eines Prüfungsteils nicht besteht, ist der gesamte Prüfungsteil nicht bestanden. Wenn der Bewerber nur 1 Prüfungsteil nicht besteht, muss er nur diesen Prüfungsteil wiederholen. Wenn der Bewerber mehr als einen Prüfungsteil nicht besteht, ist die gesamte Prüfung nicht bestanden. (3) Muss die Prüfung gemäß Nummer 2 wiederholt werden, so bewirkt Nichtbestehen eines Teils — einschließlich jener Teile, die bei einem früheren Versuch bestanden wurden —, dass der Bewerber die gesamte Prüfung nicht bestanden hat. (4) Falls nicht sämtliche Prüfungsteile in 2 Versuchen bestanden werden, muss eine weitere praktische Ausbildung absolviert werden. KAPITEL 2 Besondere Anforderungen für die LAPL für Flugzeuge — LAPL(A) FCL.105.A LAPL(A) — Rechte und Bedingungen a) Rechte Inhaber einer LAPL für Flugzeuge sind berechtigt, SEP-Flugzeuge (land) (SEP(land)), SEP-Flugzeuge (sea) (SEP(sea)) oder TMG mit einer höchstzulässigen Startmasse von 2 000 kg oder weniger mit bis zu 3 Fluggästen an Bord als verantwortlicher Pilot (PIC) zu fliegen, d. h. es dürfen sich zu keinem Zeitpunkt mehr als 4 Personen an Bord des Flugzeugs befinden. b) Bedingungen 1. Inhaber einer LAPL(A) dürfen Fluggäste nur befördern, wenn sie nach der Erteilung der Lizenz 10 Stunden Flugzeit als PIC auf Flugzeugen oder TMG absolviert haben. 2. Inhaber einer LAPL(A), die zuvor eine ATPL(A), eine MPL(A), eine CPL(A) oder eine PPL(A) innehatten, sind von den Anforderungen nach Punkt(b)(1) ausgenommen. FCL.110.A LAPL(A) — Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Anrechnung a) Bewerber um eine LAPL(A) müssen mindestens 30 Stunden Flugausbildung in Flugzeugen oder TMGs absolviert haben; der Unterricht muss mindestens Folgendes einschließen: (1) 15 Stunden Flugausbildung mit Fluglehrer in der Klasse, in der die praktische Prüfung abgenommen wird; (2) 6 Stunden überwachter Alleinflug, davon mindestens 3 Stunden Allein-Überlandflug mit mindestens einen Überlandflug von mindestens 150 km (80 NM), wobei eine vollständig abgeschlossene Landung auf einem anderen Flugplatz als dem Startflugplatz durchgeführt wurde. b) Besondere Anforderungen an Antragsteller, die Inhaber einer SPL sind, die nach Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission erteilt wurde und auch Rechte für das Führen von TMG umfasst. Antragsteller für den Erwerb einer LAPL(A), die Inhaber einer SPL sind, die Rechte zum Führen von TMG beinhaltet, müssen nach der Eintragung der TMG-Rechte mindestens 21 Stunden Flugzeit auf TMG absolviert haben und die Anforderungen nach Punkt FCL.135.A(a) in Bezug auf Flugzeuge erfüllen. c) Anrechnung. Bei Antragstellern mit Erfahrung als PIC kann unter folgenden Bedingungen eine Anrechnung auf die Anforderungen von Buchstabe a erfolgen: 1. Der Umfang der Anrechnung wird von der DTO oder ATO, bei der der Pilot den Ausbildungslehrgang absolviert, auf der Grundlage einer Vorab-Flugbeurteilung festgelegt, jedoch darf die Anrechnung in keinem Fall i) die gesamte Flugzeit als PIC überschreiten, ii) 50 % der nach Buchstabe a erforderlichen Stunden überschreiten, iii) die Anforderungen nach Buchstabe a Nummer 2 beinhalten. 2. Frühere Erfahrungen als PIC in Luftfahrzeugen, die Gegenstand eines Beschlusses eines Mitgliedstaats nach Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a oder c der Verordnung (EU) 2018/1139 sind oder in den Anwendungsbereich von Anhang I jener Verordnung fallen, können berücksichtigt werden, sofern das Luftfahrzeug der Definition der jeweiligen Luftfahrzeugkategorie nach diesem Anhang (Teil-FCL) entspricht. FCL.135.A LAPL(A) — Erweiterung von Rechten auf eine andere Flugzeugklasse oder -baureihe a) Antragstellern für den Erwerb einer LAPL(A) müssen Rechte für die Flugzeugklasse oder TMG erteilt werden, in der die praktische Prüfung abgelegt wurde. Für die Erweiterung ihrer Rechte auf eine andere Klasse müssen Inhaber einer LAPL(A) in dieser anderen Klasse Folgendes insgesamt absolvieren: 1. 3 Stunden Flugunterricht, einschließlich: i) 10 Starts und Landungen mit Fluglehrer, ii) 10 überwachte Allein-Starts und -Landungen, 2. eine praktische Prüfung, in der ein angemessener Stand der praktischen Fähigkeiten in der neuen Klasse nachgewiesen wurde. Während dieser praktischen Prüfung muss der Antragsteller gegenüber dem Prüfer auch einen angemessenen Stand der Theoriekenntnisse in der anderen Klasse in den folgenden Sachgebieten nachweisen: i) betriebliche Abläufe, ii) Flugleistung und Flugplanung, iii) allgemeine Luftfahrzeugkunde. b) Um die Rechte auf eine andere Baureihe innerhalb einer Klasse zu erweitern, muss der Pilot eine Unterschiedsschulung oder ein Vertrautmachen absolvieren. Die Unterschiedsschulung muss in das Flugbuch des Piloten oder in ein gleichwertiges Dokument eingetragen und vom Lehrberechtigten unterzeichnet werden. Bei der Erweiterung der Rechte für eine SEP-Flugzeugklasse auf eine Baureihe mit einem anderen in Artikel 2 Nummer 8c genannten Motortyp muss die Unterschiedsschulung aus Flugunterricht mit Fluglehrer und Theorieunterricht bestehen, der in Bezug auf diesen anderen Motortyp und damit zusammenhängende Luftfahrzeugsysteme mindestens alle folgenden Sachgebiete umfasst: 1. betriebliche Abläufe, 2. Flugleistung und Flugplanung, 3. allgemeine Luftfahrzeugkunde. c) Antragstellern, die die Erweiterung ihrer mit einer LAPL(A) verbundenen Rechte um TMG-Rechte beantragen und auch Inhaber einer SPL nach Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission sind, die auch Rechte zum Führen von TMG beinhaltet, wird dies in Bezug auf die Anforderungen in Punkt (a) vollständig angerechnet. FCL.140.A LAPL(A) — Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung a) Inhaber einer LAPL(A) dürfen die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte nur ausüben, wenn sie in den letzten 2 Jahren als Flugzeug- oder TMG-Piloten eine der folgenden Bedingungen erfüllt haben: 1. Sie haben mindestens 12 Flugstunden als PIC, mit Fluglehrer oder allein unter Aufsicht eines Lehrberechtigten absolviert, einschließlich i) 12 Starts und Landungen, ii) einer Auffrischungsschulung von mindestens einer Stunde Gesamtflugzeit mit einem Lehrberechtigten und zu dessen Zufriedenheit, wobei dieser diejenigen Flugübungen auswählen muss, die es dem Antragsteller ermöglichen, seine Befähigung zum sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs und zur Anwendung normaler, anormaler Verfahren und Notverfahren aufzufrischen; 2. sie haben eine LAPL(A) Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer abgelegt. Das Programm der Befähigungsüberprüfung basiert auf der praktischen Prüfung für LAPL(A). b) Haben Inhaber einer LAPL(A) sowohl die Rechte für SEP(land) als auch SEP(sea) inne, genügen sie möglicherweise auch den Anforderungen von Punkt (a)(1) in beiden Klassen oder einer Kombination beider Klassen, die für beide Rechte gelten. Hierzu müssen in jeder Klasse mindestens 1 Stunde der vorgeschriebenen Flugzeit und mindestens 6 der erforderlichen 12 Starts und Landungen in jeder Klasse absolviert werden. c) Haben Inhaber einer LAPL(A) mit Rechten für SEP-Flugzeuge, die nach Punkt FCL.135.A Buchstabe b ihre Rechte auf eine Baureihe mit einem anderen in Artikel 2 Nummer 8c genannten Motortyp erweitert haben, diese Baureihe in den vorangegangenen zwei Jahren nicht geflogen, müssen sie vor Ausübung ihrer Rechte in dieser Baureihe eine der folgenden Schulungen oder die folgende Überprüfung in dieser Baureihe absolvieren: 1. weitere Unterschiedsschulungen nach Punkt FCL.135.A Buchstabe b, 2. eine Befähigungsüberprüfung, 3. eine Auffrischungsschulung nach Punkt FCL.140.A Buchstabe a Nummer 1 Ziffer ii, d) Die Flüge mit Fluglehrer, Flüge unter Aufsicht nach Buchstabe a Nummer 1 Einleitungssatz, die Auffrischungsschulung nach Buchstabe a Nummer 1 Ziffer ii und Buchstabe c Nummer 3 und die Befähigungsüberprüfung nach Buchstabe a Nummer 2 und Buchstabe c Nummer 2 müssen in das Flugbuch des Piloten oder in ein gleichwertiges Dokument eingetragen und vom Lehrberechtigten bzw. Prüfer unterzeichnet werden. KAPITEL 3 Besondere Anforderungen für die LAPL für Hubschrauber — LAPL(H) FCL.105.H LAPL(H) — Rechte Inhaber einer LAPL für Hubschrauber sind berechtigt zum Fliegen als PIC mit einmotorigen Hubschraubern mit einer höchstzulässigen Startmasse von 2 000 kg oder weniger, wobei bis zu 3 Personen befördert werden, d. h. es dürfen sich zu keinem Zeitpunkt mehr als 4 Personen an Bord befinden. FCL.110.H LAPL(H) — Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Anrechnung a) Bewerber um eine LAPL(H) müssen mindestens 40 Stunden Flugausbildung in Hubschraubern absolviert haben. Davon müssen mindestens 35 Stunden auf dem Hubschraubermuster geflogen werden, das für die praktische Prüfung verwendet wird. Die Flugausbildung muss mindestens Folgendes umfassen: (1) 20 Stunden Flugausbildung mit Fluglehrer und (2) 10 Stunden überwachter Alleinflug, davon mindestens 5 Stunden Allein-Überlandflug mit mindestens einem Überlandflug von mindestens 150 km (80 NM), wobei eine vollständig abgeschlossene Landung auf einem anderen Flugplatz als dem Startflugplatz durchgeführt wurde. b) Anrechnung. Bei Antragstellern mit Erfahrung als PIC kann unter folgenden Bedingungen eine Anrechnung auf die Anforderungen von Buchstabe a erfolgen: 1. Der Umfang der Anrechnung wird von der DTO oder ATO, bei der der Pilot den Ausbildungslehrgang absolviert, auf der Grundlage einer Vorab-Flugbeurteilung festgelegt, jedoch darf die Anrechnung in keinem Fall i) die gesamte Flugzeit als PIC überschreiten, ii) 50 % der nach Buchstabe a erforderlichen Stunden überschreiten, iii) die Anforderungen nach Buchstabe a Nummer 2 beinhalten. 2. Frühere Erfahrungen als PIC in Luftfahrzeugen, die Gegenstand eines Beschlusses eines Mitgliedstaats nach Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1139 sind oder in den Anwendungsbereich von Anhang I jener Verordnung fallen, können berücksichtigt werden, sofern das Luftfahrzeug der Definition der jeweiligen Hubschrauberkategorie nach diesem Anhang (Teil-FCL) entspricht. FCL.135.H LAPL(H) — Erweiterung von Rechten auf ein anderes Hubschraubermuster oder eine andere Hubschrauberbaureihe a) Antragstellern für den Erwerb einer LAPL(H) müssen Rechte für konkret das Hubschraubermuster erteilt werden, in dem die praktische Prüfung abgelegt wurde. Für die Erweiterung ihrer Rechte auf ein anderes Hubschraubermuster müssen Inhaber einer LAPL(H) in diesem anderen Muster Folgendes insgesamt absolvieren: 1. Sofern in den betrieblichen Eignungsdaten nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 nicht anders festgelegt, mindestens 5 Stunden Flugunterricht, einschließlich i) 15 Starts, Landeanflüge und Landungen mit Fluglehrer; ii) 15 überwachte Allein-Starts, -Landeanflüge und -Landungen; 2. eine praktische Prüfung, in der ein angemessener Stand der praktischen Fähigkeiten im neuen Muster nachgewiesen wurde. Während dieser praktischen Prüfung muss der Antragsteller gegenüber dem Prüfer auch einen angemessenen Stand der Theoriekenntnisse in dem anderen Muster in den folgenden Sachgebieten nachweisen: i) Betriebsverfahren, ii) Flugleistung und Flugplanung, iii) allgemeine Luftfahrzeugkunde. b) Bevor der Inhaber einer LAPL(H) die mit der Lizenz verbundenen Rechte auf einer anderen Hubschrauberbaureihe als derjenigen ausüben darf, die für die praktische Prüfung verwendet wurde, muss der Pilot eine Unterschiedsschulung oder ein Vertrautmachen nach den gemäß Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten absolvieren. Die Unterschiedsschulung muss in das Flugbuch des Piloten oder in ein gleichwertiges Dokument eingetragen und vom Lehrberechtigten unterzeichnet werden. FCL.140.H LAPL(H) – Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung a) Inhaber einer LAPL(H) dürfen die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte auf einem bestimmten Muster nur ausüben, wenn sie in den vorangegangenen 12 Monaten auf dem entsprechenden Muster Folgendes alternativ absolviert haben: 1. Sie haben Folgendes absolviert: i) Mindestens 6 Flugstunden auf Hubschraubern dieses Musters als PIC oder mit Fluglehrer oder allein unter Aufsicht eines Lehrberechtigten, einschließlich sechs Starts, Anflüge und Landungen, sowie ii) eine Auffrischungsschulung von mindestens einer Stunde Gesamtflugzeit mit einem Lehrberechtigten und zu dessen Zufriedenheit, wobei dieser diejenigen Flugübungen auswählen muss, die es dem Antragsteller ermöglichen, seine Befähigung zum sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs und zur Anwendung normaler, anormaler Verfahren und Notverfahren aufzufrischen. 2. Sie haben vor der Wiederaufnahme der Ausübung der mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte eine Befähigungsüberprüfung mit Prüfer auf dem jeweiligen Muster abgelegt. Dieses Programm der Befähigungsüberprüfung basiert auf der praktischen Prüfung für LAPL(H). b) Antragsteller können die Auffrischungsschulung nach Buchstabe a Nummer 1 Ziffer ii in dem Luftfahrzeug oder einem FSTD, das das betreffende Muster nachbildet, oder in einer Kombination aus beidem absolvieren. c) Die Flüge mit Fluglehrer, Flüge unter Aufsicht nach Buchstabe a Nummer 1 Ziffer i, die Auffrischungsschulung nach Buchstabe a Nummer 1 Ziffer ii und die Befähigungsüberprüfung nach Buchstabe a Nummer 2 müssen in das Flugbuch des Piloten oder in ein gleichwertiges Dokument eingetragen und vom Lehrberechtigten bzw. Prüfer unterzeichnet werden. ABSCHNITT C PRIVATPILOTENLIZENZ (PPL) UND PILOTENLIZENZ FÜR TRAGSCHRAUBER (GPL) KAPITEL 1 Allgemeine Anforderungen FCL.200 Mindestalter Antragsteller für den Erwerb einer PPL oder GPL müssen mindestens 17 Jahre alt sein. FCL.205 Bedingungen a) Antragsteller für den Erwerb einer PPL müssen die Anforderungen für die Klassen- oder Musterberechtigung für das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug wie in Abschnitt H festgelegt erfüllt haben. b) Antragsteller für den Erwerb einer GPL müssen die Anforderungen für die/das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeugklasse oder -muster erfüllt haben. FCL.210 Ausbildungslehrgang a) Antragsteller für den Erwerb einer PPL oder einer GPL müssen bei einer ATO oder DTO einen Ausbildungslehrgang absolvieren. b) Der Lehrgang muss einen Theorieunterricht und Flugunterricht umfassen, der den mit der beantragten PPL oder GPL verbundenen Rechten entspricht. c) Der Theorieunterricht und der Flugunterricht können bei einer anderen DTO oder ATO absolviert werden als der, bei der der Antragsteller seine Ausbildung begonnen hat. FCL.215 Prüfung der Theoriekenntnisse Antragsteller für den Erwerb einer PPL oder GPL müssen für den Nachweis eines den gewährten Rechten angemessenen Niveaus an Theoriekenntnissen Prüfungen in folgenden Sachgebieten ablegen: a) Allgemeine Sachgebiete: — Luftrecht, — menschliches Leistungsvermögen, — Meteorologie, — Kommunikation und — Navigation. b) Besondere Sachgebiete bezüglich der verschiedenen Luftfahrzeugkategorien: — Grundlagen des Fliegens, — Betriebsverfahren, — Flugleistung und Flugplanung sowie — allgemeine Luftfahrzeugkunde. FCL.235 Praktische Prüfung a) Im Rahmen der praktischen Prüfung müssen Antragsteller für den Erwerb einer PPL oder einer GPL ihre Befähigung nachweisen, als PIC in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie die einschlägigen Verfahren und Manöver mit der den gewährten Rechten angemessenen Kompetenz durchzuführen. b) Antragsteller für die praktische Prüfung müssen ihren Flugunterricht auf einem Luftfahrzeug derselben Klasse oder desselben Musters absolviert haben wie es in der praktischen Prüfung verwendet wird. c) Prüfungsmaßstäbe (1) Die praktische Prüfung ist in verschiedene Teile gegliedert, in denen die verschiedenen Phasen des Fluges entsprechend der geflogenen Luftfahrzeugkategorie behandelt werden. (2) Wenn der Bewerber einen Punkt eines Prüfungsteils nicht besteht, ist der gesamte Prüfungsteil nicht bestanden. Wenn der Bewerber nur 1 Prüfungsteil nicht besteht, muss er nur diesen Prüfungsteil wiederholen. Wenn der Bewerber mehr als 1 Prüfungsteil nicht besteht, ist die gesamte Prüfung nicht bestanden. (3) Muss die Prüfung gemäß Nummer 2 wiederholt werden, so bewirkt Nichtbestehen eines Teils — einschließlich jener Teile, die bei einem früheren Versuch bestanden wurden —, dass der Bewerber die gesamte Prüfung nicht bestanden hat. (4) Falls nicht sämtliche Prüfungsteile in 2 Versuchen bestanden werden, muss eine weitere Ausbildung absolviert werden. KAPITEL 2 Besondere Anforderungen für die PPL Flugzeuge — PPL(A) FCL.205.A PPL(A) — Rechte a) Die Rechte eines Inhabers einer PPL(A) bestehen darin, ohne Vergütung als PIC oder Kopilot von Flugzeugen oder TMG im nichtgewerblichen Betrieb tätig zu sein und alle Rechte von Inhabern einer LAPL(A) auszuüben. b) Ungeachtet des vorstehenden Absatzes darf der Inhaber einer PPL(A) mit den Rechten eines Lehrberechtigten oder Prüfers eine Vergütung erhalten für (1) die Durchführung von Flugausbildung für die LAPL(A) oder PPL(A); (2) die Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die in Nummer 1 genannten Lizenzen; (3) die Durchführung von Schulungen, Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die mit der Lizenz des Lehrberechtigten bzw. Prüfers verbundenen Berechtigungen oder Zeugnisse. FCL.210.A PPL(A) — Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Anrechnung a) Antragsteller für den Erwerb einer PPL(A) müssen mindestens 45 Stunden Flugunterricht in Flugzeugen oder TMG absolviert haben, wovon 5 Stunden in einem FSTD absolviert werden können, wobei der Unterricht mindestens Folgendes umfassen muss: 1. 25 Stunden Flugunterricht mit Fluglehrer, 2. 10 Stunden überwachter Alleinflug, davon mindestens 5 Stunden Allein-Überlandflug mit mindestens einem Überlandflug von mindestens 270 km (150 NM), wobei vollständig abgeschlossene Landungen auf zwei anderen Flugplätzen als dem Startflugplatz durchgeführt wurden. Antragsteller können die im Rahmen eines Ausbildungslehrgangs für Nachtflugberechtigungen nach Punkt FCL.810 Buchstabe a Nummer 1 Ziffer ii zu absolvierende Flugzeit als Teil der 45 Stunden Flugunterricht absolvieren, sofern sie vor Beginn der Nachtflugberechtigungsausbildung eine grundlegende Instrumentenflugausbildung absolviert haben. b) Besondere Anforderungen an Antragsteller, die bereits eine LAPL(A)-Ausbildung absolviert haben. Antragsteller für den Erwerb einer PPL(A) erhalten Anrechnungen für eine bereits absolvierte LAPL(A)-Ausbildung und bekommen eine PPL(A) ausgestellt, sofern ihre LAPL(A)- und PPL(A)-Ausbildung insgesamt die Anforderungen an die Erfahrung nach Buchstabe a erfüllen. In diesem Fall gilt jedoch Folgendes insgesamt: 1. Sind Antragsteller bereits Inhaber einer LAPL(A), gelten alle folgenden Bedingungen, sofern die Antragsteller mindestens 45 Stunden Gesamtflugzeit in Flugzeugen oder TMG absolviert haben: i) Die Anforderung im Einleitungssatz von Buchstabe a reduziert sich auf 40 Stunden Flugunterricht. ii) Die Anforderung von Buchstabe a Nummer 1 reduziert sich auf 21 Stunden Flugunterricht mit Fluglehrer. 2. Die Antragsteller müssen bei einem für die Erteilung einer PPL(A) qualifizierten Lehrberechtigten mindestens Folgendes insgesamt absolviert haben: i) 5 Stunden Flugunterricht mit Fluglehrer, ii) Alleinflugzeit nach Buchstabe a Nummer 2. c) Besondere Anforderungen an Antragsteller, die Inhaber einer SPL sind, die nach Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission erteilt wurde und auch Rechte für das Führen von TMG umfasst. Antragsteller für den Erwerb einer PPL(A), die Inhaber einer SPL mit TMG-Rechten sind, müssen Folgendes absolviert haben: (1) mindestens 24 Stunden Flugzeit auf TMG nach Eintragung der TMG-Rechte und (2) mindestens 15 Stunden Flugausbildung in Flugzeugen in einem Ausbildungslehrgang bei einer DTO oder ATO; dies schließt zumindest die Anforderungen von Buchstabe a Nummer 2 ein. d) Anrechnung. Bewerber, die Inhaber einer Pilotenlizenz für eine andere Luftfahrzeugkategorie mit Ausnahme von Ballonen sind, erhalten eine Anrechnung von 10 % ihrer gesamten Flugzeit als PIC auf solchen Luftfahrzeugen bis zu einer Höchstgrenze von 10 Stunden. Der Umfang der Anrechnung schließt in keinem Fall die Anforderungen in Buchstabe a Nummer 2 ein. KAPITEL 3 Besondere Anforderungen für die PPL Hubschrauber — PPL(H) FCL.205.H PPL(H) — Rechte a) Die Rechte eines Inhabers einer PPL(H) bestehen darin, ohne Vergütung als PIC oder Kopilot von Hubschraubern im nichtgewerblichen Betrieb tätig zu sein und alle Rechte von Inhabern einer LAPL(H) auszuüben. b) Ungeachtet des vorstehenden Absatzes darf der Inhaber einer PPL(H) mit den Rechten eines Lehrberechtigten oder Prüfers eine Vergütung erhalten für (1) die Durchführung von Flugausbildung für die LAPL(H) oder PPL(H); (2) die Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die in Nummer 1 genannten Lizenzen; (3) die Durchführung von Schulungen, Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die mit der Lizenz des Lehrberechtigten bzw. Prüfers verbundenen Berechtigungen oder Zeugnisse. FCL.210.H PPL(H) — Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Anrechnung a) Antragsteller für den Erwerb einer PPL(H) müssen mindestens 45 Stunden Flugunterricht in Hubschraubern absolviert haben, wovon 5 Stunden in einem FSTD absolviert werden können, wobei der Unterricht mindestens Folgendes umfassen muss: (1) 25 Stunden Flugausbildung mit Fluglehrer sowie (2) 10 Stunden überwachter Alleinflug, davon mindestens 5 Stunden Allein-Überlandflug mit mindestens einen Überlandflug von mindestens 185 km (100 NM), wobei vollständig abgeschlossene Landungen auf 2 anderen Flugplätzen als dem Startflugplatz durchgeführt wurden. (3) 35 der 45 Stunden Flugausbildung müssen auf demselben Hubschraubermuster wie demjenigen durchgeführt werden, das für die praktische Prüfung verwendet wurde. b) Besondere Anforderungen an Antragsteller, die bereits eine LAPL(H)-Ausbildung absolviert haben. Antragsteller für den Erwerb einer PPL(H) erhalten Anrechnungen für eine bereits absolvierte LAPL(H)-Ausbildung und bekommen eine PPL(H) ausgestellt, sofern ihre LAPL(H)- und PPL(H)-Ausbildung insgesamt die Anforderungen an die Erfahrung nach Buchstabe a erfüllen. c) Bewerber, die Inhaber einer Pilotenlizenz für eine andere Luftfahrzeugkategorie mit Ausnahme von Ballonen sind, erhalten eine Anrechnung von 10 % ihrer gesamten Flugzeit als PIC auf solchen Luftfahrzeugen bis zu einer Höchstgrenze von 6 Stunden. Der Umfang der Anrechnung schließt in keinem Fall die Anforderungen in Buchstabe a Nummer 2 ein. KAPITEL 4 Besondere Anforderungen für die PPL Luftschiffe — PPL(As) FCL.205.As PPL(As) — Rechte a) Die Rechte des Inhabers einer PPL(As) bestehen darin, ohne Vergütung als PIC oder Kopilot von Luftschiffen im nichtgewerblichen Betrieb tätig zu sein. b) Ungeachtet des vorstehenden Absatzes darf der Inhaber einer PPL(As) mit den Rechten eines Lehrberechtigten oder Prüfers eine Vergütung erhalten für (1) die Durchführung von Flugausbildung für PPL(As); (2) die Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die in Nummer 1 genannte Lizenz; (3) die Durchführung von Schulungen, Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die mit der Lizenz des Lehrberechtigten bzw. Prüfers verbundenen Berechtigungen oder Zeugnisse. FCL.210.As PPL(As) — Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Anrechnung a) Bewerber um eine PPL(As) müssen mindestens 35 Stunden Fahrausbildung in Luftschiffen absolviert haben, wovon 5 Fahrstunden in einem FSTD absolviert werden können; die Ausbildung muss mindestens Folgendes einschließen: (1) 25 Stunden Fahrausbildung mit Fluglehrer, einschließlich: i) 3 Stunden Überlandfahrt einschließlich eine Überlandfahrt von mindestens 65 km (35 NM); ii) 3 Stunden Instrumentenunterricht; (2) 8 Starts und Landungen auf einem Flughafen, einschließlich Anmast- und Abmastmanövern; (3) 8 Stunden überwachte Alleinfahrt. b) Antragstellern, die Inhaber einer nach Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission erteilten BPL und zum Führen von Heißluft-Luftschiffen qualifiziert sind, werden 10 % ihrer gesamten Flugzeit als PIC auf solchen Luftschiffen bis maximal 5 Stunden angerechnet. KAPITEL 5 Besondere Anforderungen an die GPL FCL.205.G GPL — Rechte a) Die Rechte des Inhabers einer GPL bestehen darin, als PIC von Tragschraubern (1) ohne Vergütung im nichtgewerblichen Flugbetrieb tätig zu sein; (2) Fluggäste zu befördern, sofern er nach Erteilung der Lizenz 10 Flugstunden als PIC in Tragschraubern absolviert hat. b) Ungeachtet Buchstabe a Nummer 1 darf der Inhaber einer GPL mit den Rechten eines Lehrberechtigten oder Prüfers eine Vergütung erhalten für (1) die Durchführung von Flugunterricht für den Erwerb einer GPL; (2) die Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für den Erwerb einer GPL; (3) die Durchführung von Schulungen, Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die mit der Lizenz des Lehrberechtigten bzw. Prüfers verbundenen Berechtigungen oder Rechte. c) GPL-Inhaber dürfen GPL-Rechte nur dann ausüben, wenn sie den geltenden Anforderungen an die fortlaufende Flugerfahrung genügen und wenn sie über ein den ausgeübten Rechten entsprechendes gültiges Tauglichkeitszeugnis verfügen. FCL.210.G GPL — Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Anrechnung a) Antragsteller für den Erwerb einer GPL müssen mindestens 35 Stunden Flugunterricht in Tragschraubern absolviert haben, wovon 5 Flugstunden in einem FSTD absolviert werden können; die Ausbildung muss mindestens Folgendes einschließen: (1) 20 Stunden Flugunterricht mit Fluglehrer, und (2) 8 Stunden Alleinflug unter Aufsicht, davon mindestens 4 Stunden Allein-Überlandflug mit mindestens einem Überlandflug von mindestens 150 km (80 NM), wobei vollständig abgeschlossene Landungen auf zwei anderen Flugplätzen als dem Startflugplatz durchgeführt wurden. b) Anrechnung. Antragstellern, die Inhaber einer Pilotenlizenz für eine andere Luftfahrzeugkategorie mit Ausnahme von Ballonen sind, erhalten eine Anrechnung von 10 % ihrer gesamten Flugzeit als PIC auf solchen Luftfahrzeugen bis zu einer Höchstgrenze von 10 Stunden. In keinem Fall werden jedoch Anrechnungen für die Anforderungen nach Buchstabe a Nummer 2 gewährt. c) Antragstellern mit vorheriger Erfahrung als PIC auf Tragschraubern mit einer höchstzulässigen Startmasse von mindestens 450 kg können Anrechnungen im Hinblick auf die Anforderungen nach Buchstabe a erhalten. Der Umfang der Anrechnung wird von der DTO oder ATO, bei der der Antragsteller den Ausbildungslehrgang absolviert, auf der Grundlage einer Vorab-Flugbeurteilung festgelegt, jedoch darf diese in keinem Fall (1) die gesamte Flugzeit als PIC überschreiten, (2) 50 % der nach Buchstabe a erforderlichen Stunden überschreiten. In keinem Fall werden jedoch Anrechnungen für die Anforderungen nach Buchstabe a Nummer 2 gewährt. FCL.235.G GPL — Rechte für Tragschrauberklassen, -muster und -baureihen a) Für die Zwecke der Erteilung von Pilotlizenzen für Tragschrauber gemäß diesem Anhang werden Tragschrauber in folgende Klassen und Muster unterteilt: (1) Klasse der Tragschrauber mit einem Propeller (Single-propeller gyroplane, SPG): Tragschrauber mit einem Piloten, deren zentrale Antriebseinheit mit einem einzigen Schubregler betrieben und von einem der folgenden Motortypen angetrieben wird: a) einem Kolbenmotorsystem, das nach dem Zulassungsverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 aus mehr als einem Kolbenmotor bestehen kann; b) einem Elektromotorsystem, das nach dem Zertifizierungsverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 aus mehr als einem Elektromotor bestehen kann; c) einem Hybridmotorsystem, das nach dem Zulassungsverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 aus Kolben- und Elektromotoren bestehen kann; (2) Tragschraubermuster, für die nach dem Zulassungsverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Erwerb von Rechten für das jeweilige Muster erforderlich ist. b) Antragstellern für den Erwerb einer GPL müssen Rechte für die Tragschrauberklasse oder das Tragschraubermuster erteilt werden, in der bzw. dem die praktische Prüfung abgelegt wurde. Für die Erweiterung ihrer Rechte auf eine andere Klasse oder ein anderes Muster müssen Inhaber einer GPL in dieser anderen Klasse oder diesem anderen Muster Folgendes insgesamt absolvieren: (1) Sofern in den betrieblichen Eignungsdaten nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 nicht anders festgelegt, gegebenenfalls 3 Stunden Flugunterricht, einschließlich i) 10 Starts und Landungen mit Fluglehrer, und ii) 10 beaufsichtigte Allein-Starts und -Landungen, (2) eine praktische Prüfung, in der ein angemessener Stand der praktischen Fähigkeiten in der neuen Klasse oder im neuen Muster nachgewiesen wurde. Während dieser praktischen Prüfung muss der Antragsteller gegenüber dem Prüfer auch einen angemessenen Stand der Theoriekenntnisse in der anderen Klasse oder dem anderen Muster auf den folgenden Gebieten nachweisen: i) betriebliche Verfahren, ii) Flugleistung und Flugplanung, iii) allgemeine Luftfahrzeugkunde. c) Um die Rechte auf eine andere Baureihe innerhalb einer Klasse oder eines Musters zu erweitern, muss der Pilot eine Unterschiedsschulung oder ein Vertrautmachen absolvieren. Sofern zutreffend muss die Unterschiedsschulung oder das Vertrautmachen im Einklang mit den betrieblichen Eignungsdaten nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 erfolgen. Die Unterschiedsschulung muss in das Flugbuch des Piloten oder in ein gleichwertiges Dokument eingetragen und vom Lehrberechtigten unterzeichnet werden. Bei der Erweiterung der Rechte für eine SPG-Klasse auf eine Baureihe mit einem anderen unter Buchstabe a Nummer 1 genannten Motortyp muss die Unterschiedsschulung aus Flugunterricht mit Fluglehrer und Theorieunterricht bestehen, der in Bezug auf diesen anderen Motortyp und damit zusammenhängende Luftfahrzeugsysteme mindestens alle folgenden Sachgebiete umfasst: (1) betriebliche Verfahren, (2) Flugleistung und Flugplanung, (3) allgemeine Luftfahrzeugkunde. FCL.240.G GPL — Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung a) Inhaber einer GPL dürfen die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte in einer bestimmten Tragschrauberklasse oder einem bestimmten Tragschraubermuster nur ausüben, wenn sie in den vorangegangenen 2 Jahren als Tragschrauberpiloten in der entsprechenden Klasse oder dem entsprechenden Muster eine der folgenden Bedingungen erfüllt haben: (1) Sie haben mindestens 12 Flugstunden als PIC, mit Fluglehrer oder allein unter Aufsicht eines Lehrberechtigten absolviert, einschließlich: i) 12 Starts und Landungen, ii) einer Auffrischungsschulung von mindestens einer Stunde Gesamtflugzeit mit einem Lehrberechtigten und zu dessen Zufriedenheit, wobei dieser diejenigen Flugübungen auswählen muss, die es dem Antragsteller ermöglichen, seine Befähigung zum sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs und zur Anwendung normaler, anormaler Verfahren und Notverfahren aufzufrischen. (2) Sie haben eine GPL-Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer abgelegt. Das Programm der Befähigungsüberprüfung basiert auf der praktischen Prüfung für GPL. b) Haben Inhaber einer GPL mit Rechten für die SPG-Klasse, die nach Punkt FCL.235.G Buchstabe c ihre Rechte auf eine Baureihe mit einem anderen in Punkt FCL.235.G Buchstabe a genannten Motortyp erweitert haben, diese Baureihe in den vorangegangenen 2 Jahren nicht geflogen, müssen sie vor Ausübung ihrer Rechte in dieser Baureihe Folgendes in dieser Baureihe absolvieren: (1) weitere Unterschiedsschulungen nach Punkt FCL.235.G Buchstabe c, (2) eine Befähigungsüberprüfung, (3) eine Auffrischungsschulung nach Buchstabe a Nummer 1 Ziffer ii. c) Die Flüge mit Fluglehrer und die Alleinflüge unter Aufsicht nach Buchstabe a Nummer 1 Einleitungssatz, die Auffrischungsschulung nach Buchstabe a Nummer 1 Ziffer ii und Buchstabe b Nummer 3 und die Befähigungsüberprüfung nach Buchstabe a Nummer 2 und Buchstabe b Nummer 2 müssen in das Flugbuch des Piloten oder in ein gleichwertiges Dokument eingetragen und vom Lehrberechtigten bzw. Prüfer unterzeichnet werden. ABSCHNITT D LIZENZ FÜR BERUFSPILOTEN — CPL KAPITEL 1 Allgemeine Anforderungen FCL.300 CPL — Mindestalter Bewerber um eine CPL müssen mindestens 18 Jahre alt sein. FCL.305 CPL — Rechte und Bedingungen a) Rechte. Inhaber einer CPL sind berechtigt, innerhalb der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie (1) alle Rechte des Inhabers einer LAPL und einer PPL auszuüben; (2) als PIC oder Kopilot eines Luftfahrzeugs in anderen Einsätzen als dem gewerblichen Luftverkehr tätig zu sein; (3) als PIC im gewerblichen Luftverkehr mit Luftfahrzeugen mit einem Piloten tätig zu sein, vorbehaltlich der in FCL.060 und in diesem Abschnitt genannten Einschränkungen; (4) als Kopilot im gewerblichen Luftverkehr mit Luftfahrzeugen tätig zu sein, vorbehaltlich der in FCL.060 genannten Einschränkungen. b) Bedingungen. Bewerber um die Erteilung einer CPL müssen die Anforderungen für die Klassen- oder Musterberechtigung für das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug erfüllt haben. FCL.310 CPL — Theorieprüfung Bewerber um eine CPL müssen Kenntnisse nachweisen, die den verliehenen Rechten in den nachfolgenden Sachgebieten entsprechen: a) Luftrecht, b) allgemeine Luftfahrzeugkunde — Luftfahrzeugzelle/Bordanlagen/Triebwerk, c) allgemeine Luftfahrzeugkunde — Bordinstrumente, d) Masse und Schwerpunktlage, e) Leistungsfähigkeit, f) Flugplanung und -überwachung, g) menschliches Leistungsvermögen, h) Meteorologie, i) allgemeine Navigation, j) Funknavigation, k) betriebliche Verfahren, l) Grundlagen des Fliegens und m) Kommunikation. FCL.315 CPL — Ausbildungslehrgang Bewerber um eine CPL müssen theoretischen Unterricht und Flugausbildung bei einer ATO gemäß Anlage 3 dieses Teils absolviert haben. FCL.320 CPL — Praktische Prüfung Bewerber um eine CPL müssen durch Ablegen einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 4 dieses Teils nachweisen, dass sie als PIC in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie die einschlägigen Verfahren und Manöver mit der den entsprechenden verliehenen Rechten angemessenen Kompetenz beherrschen. KAPITEL 2 Besondere Anforderungen für die Flugzeugkategorie — CPL(A) FCL.315.A CPL — Ausbildungslehrgang Die theoretische Ausbildung und der Flugunterricht für die Erteilung einer CPL(A) müssen die Vermeidung und Beendigung von außer Kontrolle geratenen Flugzuständen beinhalten. FCL.325.A CPL(A) – Besondere Anforderungen an Antragsteller, die Inhaber einer MPL sind a) Antragsteller für den Erwerb einer CPL(A), die Inhaber einer MPL sind, müssen in Flugzeugen Folgendes absolviert haben: 1. 70 Flugstunden wie folgt: i) Entweder als PIC ii) oder aufgeteilt auf mindestens 10 Stunden als PIC und die übrige Flugzeit als PIC unter Aufsicht (PICUS). Von diesen 70 Stunden müssen 20 Stunden auf VFR-Überlandflugzeit als PIC entfallen, oder Überlandflugzeit, die sich auf mindestens 10 Stunden als PIC und 10 Stunden als PICUS aufteilt. Hierin muss ein VFR-Überlandflug von mindestens 540 km (300 NM) enthalten sein, wobei vollständige Landungen auf zwei verschiedenen Flughäfen als PIC geflogen werden müssen. 2. Die in Anlage 3 Abschnitt E Nummer 10 Buchstabe a und Nummer 11 festgelegten Elemente des modularen CPL(A)-Lehrgangs. 3. Die praktische CPL(A)-Prüfung nach Punkt FCL.320. b) Für die Erteilung einer CPL nach Buchstabe a gelten für Antragsteller folgende Bedingungen: 1. Erfüllung der Anforderungen von Punkt FCL.405.A Buchstabe c für die Erweiterung der mit ihrer IR(A) verbundenen Rechte auf den Betrieb mit einem Piloten in Flugzeugen; 2. Beschränkung der mit ihrer Musterberechtigung verbundenen Rechte auf die ausschließliche Ausübung der Rechte eines Kopiloten. Diese Beschränkung wird aufgehoben, wenn Antragsteller eine Befähigungsüberprüfung für das betreffende Muster nach Anlage 9 in der Rolle des PIC absolvieren. ABSCHNITT E LIZENZ FÜR PILOTEN IN MEHRKÖPFIGEN FLUGBESATZUNGEN- MPL FCL.400.A MPL — Mindestalter Bewerber um eine MPL müssen mindestens 18 Jahre alt sein. FCL.405.A MPL — Rechte a) Die Rechte für den Inhaber einer MPL bestehen darin, als Kopilot in einem Flugzeug tätig zu sein, das mit einem Kopiloten betrieben werden muss. b) Inhaber einer MPL bekommen auf Antrag 1. die zusätzlichen Rechte des Inhabers einer PPL(A) erteilt, sofern sie die in Abschnitt C genannten Anforderungen an die PPL(A) erfüllen; 2. ihre MPL durch eine CPL(A) ersetzt, sofern sie die Anforderungen nach Punkt FCL.325.A erfüllen. c) Bei Inhabern einer MPL sind Rechte ihrer IR(A) auf Flugzeuge beschränkt, die mit einem Kopiloten betrieben werden müssen. Die Rechte der IR(A) können auf den Betrieb auf Flugzeuge mit einem Piloten erweitert werden, sofern der Lizenzinhaber die Ausbildung absolviert hat, die für das Handeln als PIC auf Flugzeugen mit einem Piloten unter ausschließlicher Heranziehung von Instrumenten erforderlich sind, und er die praktische Prüfung der IR(A) auf Flugzeugen mit einem Piloten bestanden hat. FCL.410.A MPL — Ausbildungslehrgang und Theorieprüfung a) Lehrgang Bewerber um eine MPL müssen einen Theorielehrgang und Flugunterricht bei einer ATO gemäß Anlage 5 dieses Anhangs (Teil-FCL) absolviert haben. b) Prüfung Bewerber um eine MPL müssen einen für Inhaber einer ATPL(A) gemäß FCL.515 und Inhaber einer Mehrpiloten-Musterberechtigung angemessenen Stand von Theoriekenntnissen nachgewiesen haben. FCL.415.A MPL — Praktische Fähigkeiten a) Bewerber um eine MPL müssen durch kontinuierliche Beurteilung die Fähigkeiten nachgewiesen haben, die für die Erfüllung aller in Anlage 5 dieses Teils genannten Kompetenzeinheiten als steuernder und nicht steuernder Pilot in einem mehrmotorigen turbinengetriebenen Flugzeug mit mehreren Piloten unter VFR und IFR erforderlich sind. b) Nach Abschluss des Ausbildungslehrgangs müssen Bewerber durch Ablegung einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils nachweisen, dass sie die einschlägigen Verfahren und Manöver mit der für die entsprechenden verliehenen Rechten angemessenen Kompetenz beherrschen. Die praktische Prüfung muss in dem Flugzeugmuster abgelegt werden, das in der fortgeschrittenen Phase des integrierten MPL-Ausbildungslehrgangs verwendet wurde, oder in einem FFS, der dasselbe Muster nachbildet. ABSCHNITT F LIZENZ FÜR VERKEHRSPILOTEN — ATPL KAPITEL 1 Allgemeine Anforderungen FCL.500 ATPL — Mindestalter Bewerber um eine ATPL müssen mindestens 21 Jahre alt sein. FCL.505 ATPL — Rechte a) Inhaber einer ATPL sind berechtigt, innerhalb der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie (1) alle Rechte des Inhabers einer LAPL, einer PPL und einer CPL auszuüben, (2) als PIC von Luftfahrzeugen im gewerblichen Luftverkehr tätig zu sein. b) Bewerber um die Erteilung einer ATPL müssen die Anforderungen für die Musterberechtigung für das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug erfüllt haben. FCL.515 ATPL — Ausbildungslehrgang und Theorieprüfung a) Lehrgang Bewerber um eine ATPL müssen einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO absolviert haben. Der Lehrgang muss entweder ein integrierter Ausbildungslehrgang oder ein modularer Lehrgang gemäß Anlage 3 dieses Anhangs (Teil-FCL) sein. b) Prüfung Bewerber um eine ATPL müssen Kenntnisse nachweisen, die den verliehenen Rechten in den nachfolgenden Sachgebieten entsprechen: 1. Luftrecht, 2. allgemeine Luftfahrzeugkunde — Luftfahrzeugzelle/Bordanlagen/Triebwerk, 3. allgemeine Luftfahrzeugkunde — Bordinstrumente, 4. Masse und Schwerpunktlage, 5. Leistungsfähigkeit, 6. Flugplanung und -überwachung, 7. menschliches Leistungsvermögen, 8. Meteorologie, 9. allgemeine Navigation, 10. Funknavigation, 11. betriebliche Verfahren, 12. Grundlagen des Fliegens und 13. Kommunikation. KAPITEL 2 Besondere Anforderungen für die Flugzeugkategorie — ATPL(A) FCL.505.A ATPL(A) — Einschränkung von Rechten für Piloten, die bisher Inhaber einer MPL waren Wenn der Inhaber einer ATPL(A) bisher nur Inhaber einer MPL war, sind die mit der Lizenz verbundenen Rechte beschränkt auf das Führen von Flugzeugen mit mehreren Piloten, sofern der Inhaber nicht FCL.405.A Buchstabe b Nummer 2 und Buchstabe c für das Führen von Flugzeugen mit einem Piloten erfüllt hat. FCL.510.A ATPL(A) — Voraussetzungen, Erfahrung und Anrechnung a) Voraussetzungen. Bewerber um eine ATPL(A) müssen Inhaber folgender Lizenzen sein: (1) einer MPL oder (2) einer CPL(A) und einer IR für mehrmotorige Flugzeuge. In diesem Fall muss der Bewerber auch Unterricht in MCC erhalten haben. b) Erfahrung. Bewerber um eine ATPL(A) müssen mindestens 1 500 Stunden Flugzeit in Flugzeugen absolviert haben, die mindestens Folgendes umfassen: (1) 500 Stunden im Betrieb mit mehreren Piloten auf Flugzeugen; (2) i) 500 Stunden als PIC unter Aufsicht oder ii) 250 Stunden als PIC oder iii) 250 Stunden, davon mindestens 70 Stunden als PIC und die übrige Flugzeit als PIC unter Aufsicht; (3) 200 Stunden Überlandflugzeit, davon mindestens 100 Stunden als PIC oder als PIC unter Aufsicht; (4) 75 Stunden Instrumentenflugzeit, wovon höchstens 30 Stunden Instrumentenbodenzeit sein dürfen, sowie (5) 100 Stunden Nachtflugzeit als PIC oder Kopilot. Von den 1 500 Stunden Flugzeit können bis zu 100 Stunden Flugzeit in einem FFS und FNPT absolviert worden sein. Von diesen 100 Stunden dürfen höchstens 25 Stunden in einem FNPT absolviert worden sein. c) Anrechnung (1) Inhaber einer Pilotenlizenz für andere Kategorien von Luftfahrzeugen erhalten eine Anrechnung von Flugzeit bis zu folgenden Höchstgrenzen: i) für TMG oder Segelflugzeuge: 30 Stunden, geflogen als PIC; ii) für Hubschrauber: 50 % aller Flugzeitanforderungen von Buchstabe b. (2) Inhaber einer Flugingenieurlizenz, die gemäß den einschlägigen nationalen Regeln erteilt wurde, erhalten eine Anrechnung von 50 % der Flugingenieurzeit bis zu einer Höchstgrenze von 250 Stunden. Diese 250 Stunden können auf die Anforderung von 500 Stunden von Buchstabe b und die Anforderung von 500 Stunden von Buchstabe b Nummer 1 angerechnet werden, vorausgesetzt, dass die gesamte Anrechnung, die für diese Absätze gewährt wird, 250 Stunden nicht überschreitet. (3) Inhabern einer nach Punkt FCL.720.A Buchstabe c erteilten beschränkten Musterberechtigung bekommen für ihre in Ausübung der Rechte dieser Musterberechtigung absolvierte Flugzeit bis zu 250 Stunden angerechnet. d) Die in Buchstabe b verlangte Erfahrung muss erworben sein, bevor die praktische Prüfung für die ATPL(A) abgelegt wird. FCL.520.A ATPL(A) — Praktische Prüfung Bewerber um eine ATPL(A) müssen durch Ablegung einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils nachweisen, dass sie als PIC in einem Flugzeug mit mehreren Piloten unter IFR-Regeln die einschlägigen Verfahren und Manöver mit der den entsprechenden verliehenen Rechten angemessenen Kompetenz beherrschen. Die praktische Prüfung muss im Flugzeug oder einem entsprechend zugelassenen FFS abgelegt werden, der dieses Muster nachbildet. KAPITEL 3 Besondere Anforderungen für die Hubschrauberkategorie — ATPL(H) FCL.510.H ATPL(H) — Voraussetzungen, Erfahrung und Anrechnung Antragsteller für eine ATPL(H) müssen folgende Bedingungen erfüllen: a) Sie müssen Inhaber einer CPL(H) sein. b) Sie müssen eine Ausbildung in MCC nach Punkt FCL.735.H erhalten haben. c) Sie müssen als Hubschrauberpiloten mindestens 1 000 Flugstunden absolviert haben, die mindestens Folgendes umfassen: (1) 350 Stunden Hubschrauberbetrieb mit mehreren Piloten, (2) i) 250 Stunden als PIC oder ii) 100 Stunden als PIC und 150 Stunden als PIC unter Aufsicht oder iii) 250 Stunden als PIC unter Aufsicht in Hubschraubern mit mehreren Piloten. In diesem Fall werden die ATPL(H)- Rechte auf den Betrieb mit mehreren Piloten beschränkt, bis 100 Stunden als PIC absolviert wurden. (3) 200 Stunden Überlandflugzeit, davon mindestens 100 Stunden als PIC oder als PIC unter Aufsicht, (4) 30 Stunden Instrumentenflugzeit, wovon höchstens 10 Stunden Instrumentenbodenzeit sein dürfen, sowie (5) 100 Stunden Nachtflugzeit als PIC oder Kopilot. Von den 1 000 Stunden dürfen höchstens 100 Stunden in einem FSTD absolviert worden sein, wovon nicht mehr als 25 Stunden in einem FNPT absolviert worden sein dürfen. d) Die Flugzeit in Flugzeugen wird bis zu 50 % auf die Flugzeitanforderungen von Buchstabe c angerechnet. e) Die in Buchstabe c verlangte Erfahrung muss erworben sein, bevor die praktische Prüfung für die ATPL(H) abgelegt wird. f) Antragstellern für eine ATPL(H) muss die Erfüllung der in Buchstabe b genannten Anforderung vollständig angerechnet werden, wenn sie Punkt FCL.720.H(a)(2)(ii) genügen und zusätzlich eine Ausbildung bei einer ATO mit dem erfolgreichen Abschluss des Lehrgangs nach Punkt FCL.735.H zum Nachweis des erforderlichen Standards absolviert haben. FCL.520.H ATPL(H) — Praktische Prüfung Bewerber um eine ATPL(H) müssen durch Ablegung einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils nachweisen, dass sie als PIC in einem Hubschrauber mit mehreren Piloten die einschlägigen Verfahren und Manöver mit der für die entsprechenden verliehenen Rechten angemessenen Kompetenz beherrschen. Die praktische Prüfung muss im Hubschrauber oder einem entsprechend zugelassenen FFS abgelegt werden, der dieses Muster nachbildet. ABSCHNITT G INSTRUMENTENFLUGBERECHTIGUNG — IR KAPITEL 1 Allgemeine Anforderungen FCL.600 IR — Allgemeines Sofern in Punkt FCL.835 nichts anderes bestimmt ist, ist der Flugbetrieb unter IFR auf einem Flugzeug, Hubschrauber, Luftschiff oder einem Powered-lift-Luftfahrzeug nur Inhabern einer PPL, CPL, MPL und ATPL mit einer der Luftfahrzeugkategorie angemessenen IR erlaubt, oder, wenn eine der Luftfahrzeugkategorie angemessene IR nicht vorhanden ist, nur während der Absolvierung der praktischen Prüfung oder des Unterrichts mit Fluglehrer. FCL.605 IR — Rechte und Bedingungen a) Rechte Die Rechte der Inhaber einer IR beinhalten das Fliegen von Luftfahrzeugen nach Instrumentenflugregeln, einschließlich PBN-Betrieb, mit einer Mindestentscheidungshöhe von: (1) nicht weniger als 200 ft (60 m), (2) weniger als 200 ft (60 m), sofern sie dazu nach Anhang V (Teil-SPA) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 berechtigt sind. b) Bedingungen (1) Inhaber einer IR üben ihre Rechte gemäß den in Anlage 8 dieses Teils genannten Bedingungen aus. (2) Um Rechte als PIC unter IFR in Hubschraubern im Betrieb mit mehreren Piloten ausüben zu können, müssen Inhaber einer IR(H) mindestens 70 Stunden Instrumentenflugzeit absolviert haben, wovon bis zu 30 Stunden Instrumentenbodenzeit sein dürfen. FCL.610 IR — Voraussetzungen und Anrechnung Bewerber um eine IR müssen a) Inhaber folgender Lizenzen sein: (1) mindestens einer PPL in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie und i) der Nachtflugberechtigung gemäß FCL.810, wenn die IR-Rechte nachts ausgeübt werden, oder ii) einer ATPL in einer anderen Luftfahrzeugkategorie oder (2) einer CPL in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie. b) mindestens 50 Stunden Überlandflugzeit als PIC in Flugzeugen, TMGs, Hubschraubern oder Luftschiffen absolviert haben, davon mindestens 10 oder im Falle von Luftschiffen 20 Stunden in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie. c) Nur Hubschrauber. Bewerber, die einen integrierten ATP(H)/IR-, ATP(H)-, CPL(H)/IR- oder CPL(H)-Ausbildungslehrgang absolviert haben, sind von der Anforderung gemäß Buchstabe b befreit. FCL.615 IR — Theoriekenntnisse und Flugunterricht a) Lehrgang Bewerber um eine IR müssen einen Theorielehrgang und Flugunterricht bei einer ATO absolviert haben. Der Lehrgang muss 1. ein integrierter Ausbildungslehrgang sein, der die Ausbildung für die IR gemäß Anlage 3 dieses Anhangs (Teil-FCL) umfasst, oder 2. ein modularer Lehrgang gemäß Anlage 6 dieses Anhangs (Teil-FCL) sein. b) Prüfung Bewerber müssen Theoriekenntnisse entsprechend den verliehenen Rechten in den nachfolgenden Sachgebieten nachweisen: 1. Luftrecht, 2. allgemeine Luftfahrzeugkunde — Bordinstrumente, 3. Flugplanung und -überwachung, 4. menschliches Leistungsvermögen, 5. Meteorologie, 6. Funknavigation und 7. Kommunikation. FCL.620 IR — Praktische Prüfung Antragsteller für eine IR müssen in einer praktischen Prüfung nach Anlage 7 dieses Anhangs nachweisen, dass sie die einschlägigen Verfahren und Manöver mit einer für die entsprechenden verliehenen Rechte angemessenen Kompetenz beherrschen. FCL.625 IR — Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung a) Gültigkeit Eine IR gilt für 1 Jahr. b) Verlängerung 1. Eine IR muss innerhalb der letzten 3 Monate vor ihrem Ablaufdatum verlängert werden, indem die für die jeweilige Luftfahrzeugkategorie geltenden Kriterien für die Verlängerung erfüllt werden. 2. Entscheiden sich Bewerber, die Verlängerungsanforderungen früher als in Punkt 1) vorgeschrieben zu erfüllen, beginnt die neue Gültigkeitsdauer am Tag der Befähigungsüberprüfung. 3. Bewerber, die den betreffenden Teil einer IR-Befähigungsüberprüfung vor dem Ablaufdatum der IR nicht bestehen, dürfen die IR-Rechte erst ausüben, wenn sie die IR-Befähigungsüberprüfung bestanden haben. 4. Antragsteller, die die Verlängerung einer IR beantragen, bekommen die nach diesem Abschnitt geforderte Befähigungsüberprüfung vollständig angerechnet, sofern sie in Bezug auf die IR die praktische EBT-Beurteilung nach Anlage 10 bei einem EBT-Betreiber absolvieren. c) Erneuerung Ist eine IR abgelaufen, müssen Antragsteller, die die Erneuerung ihrer Rechte beantragen, alle folgenden Anforderungen erfüllen: 1. Damit festgestellt werden kann, ob Antragsteller eine Auffrischungsschulung benötigen, um das Befähigungsniveau zu erreichen, das erforderlich ist, um den Instrumentenbestandteil der praktischen Prüfung nach Anlage 9 zu bestehen, müssen sie eine Beurteilung bei einer der folgenden Organisationen absolvieren: i) bei einer ATO, ii) bei einem EBT-Betreiber, der speziell für eine solche Auffrischungsschulung zugelassen ist. 2. Sollte die Organisation, die die Beurteilung nach Nummer 1 durchgeführt hat, dies für notwendig erachten, müssen sie eine Auffrischungsschulung bei dieser Organisation absolvieren. 3. Nach Erfüllung von Nummer 1 und gegebenenfalls Nummer 2 müssen sie in der betreffenden Luftfahrzeugkategorie eine Befähigungsüberprüfung nach Anlage 9 bestehen oder eine praktische EBT-Beurteilung nach Anlage 10 absolvieren. Die praktische EBT-Beurteilung kann mit der Auffrischungsschulung nach Nummer 2 kombiniert werden. 4. Sie müssen Inhaber der entsprechenden Klassen- oder Musterberechtigung sein, sofern in diesem Anhang nicht etwas anderes bestimmt ist. d) Wurde die IR in den vorangegangenen 7 Jahren nicht erneut validiert oder erneuert, müssen die Bewerber für die IR die Prüfung der theoretischen IR-Kenntnisse und die praktische Prüfung wiederholen. e) Inhaber einer gültigen IR, die in eine von einem Drittland nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilte Pilotenlizenz eingetragen ist, sind von den Anforderungen nach Buchstabe c Nummer 1, Buchstabe c Nummer 2 und Buchstabe d ausgenommen, wenn sie die IR-Rechte erneuern, die in den nach diesem Anhang erteilten Lizenzen enthalten sind. f) Die Befähigungsüberprüfung nach Buchstabe c Nummer 3 kann mit einer Befähigungsüberprüfung für die Erneuerung der entsprechenden Klassen- oder Musterberechtigung kombiniert werden. KAPITEL 2 Besondere Anforderungen für die Flugzeugkategorie FCL.620.A IR(A) — Praktische Prüfung a) Für den Erwerb einer IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge muss die praktische Prüfung in einem mehrmotorigen Flugzeug abgelegt werden. Für den Erwerb einer IR(A) für einmotorige Flugzeuge muss die praktische Prüfung in einem einmotorigen Flugzeug abgelegt werden. Ein mehrmotoriges Flugzeug mit Motoren auf der Längsachse gilt für die Zwecke dieses Punkts als einmotoriges Flugzeug. b) Antragstellern, die die praktische Prüfung für den Erwerb einer IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge in einem mehrmotorigen Flugzeug mit einem Piloten absolviert haben, für das eine Klassenberechtigung erforderlich ist, muss auch eine IR(A) für einmotorige Flugzeuge für die Klassen- oder Musterberechtigungen für einmotorige Flugzeuge erteilt werden, die sie innehaben. FCL.625.A IR(A) — Verlängerung a) Verlängerung. Für die Verlängerung einer IR(A) müssen die Bewerber 1. die entsprechende Klassen- oder Musterberechtigung besitzen, es sei denn, die IR-Verlängerung wird mit der Erneuerung der entsprechenden Klassen- oder Musterberechtigung kombiniert; 2. eine Befähigungsüberprüfung nach Anlage 9 bestehen oder eine praktische EBT-Beurteilung nach Anlage 10 absolvieren, wenn die IR-Verlängerung mit einer Verlängerung einer Klassen- oder Musterberechtigung kombiniert wird; 3. wenn die IR-Verlängerung nicht mit der Verlängerung einer Klassen- oder Musterberechtigung kombiniert wird, i) im Falle von Flugzeugen mit einem Piloten Abschnitt 3b und diejenigen Teile von Abschnitt 1 absolvieren, die für den beabsichtigten Flug der Befähigungsüberprüfung nach Anlage 9 dieses Anhangs relevant sind; ii) im Falle mehrmotoriger Flugzeuge Abschnitt 6 der Befähigungsüberprüfung für Flugzeuge mit einem Piloten nach Anlage 9 dieses Anhangs unter ausschließlicher Heranziehung von Instrumenten erfüllen. 4. Für die Verlängerung nach Nummer 3 kann ein FNPT II oder ein FFS verwendet werden, der die betreffende Flugzeugklasse oder das betreffende Flugzeugmuster nachbildet, sofern mindestens jede zweite Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung einer IR(A) in einem Flugzeug durchgeführt wird. b) Es wird eine Anrechnung gemäß Anlage 8 dieses Teils gewährt. KAPITEL 3 Besondere Anforderungen an die Hubschrauberkategorie FCL.625.H IR(H) — Verlängerung a) Für die Verlängerung einer IR(H) müssen die Bewerber: 1. die entsprechende Musterberechtigung besitzen, es sei denn, die IR-Verlängerung wird mit der Erneuerung der entsprechenden Musterberechtigung kombiniert; 2. eine Befähigungsüberprüfung für das entsprechende Hubschraubermuster nach Anlage 9 dieses Anhangs bestehen, wenn die IR-Verlängerung mit der Verlängerung einer Musterberechtigung kombiniert wird; 3. wenn die IR-Verlängerung nicht mit der Verlängerung einer Musterberechtigung kombiniert wird, Abschnitt 5 und die relevanten Teile von Abschnitt 1 der Befähigungsüberprüfung nach Anlage 9 dieses Anhangs für das entsprechende Hubschraubermuster absolvieren. b) Für die Befähigungsüberprüfung nach Punkt (a)(3) kann ein FTD 2/3 oder ein FFS verwendet werden, der das betreffende Hubschraubermuster nachbildet, sofern mindestens jede zweite Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung einer IR(H) in einem Hubschrauber durchgeführt wird. c) Es wird eine Quer-Anrechnung nach Anlage 8 dieses Anhangs gewährt. FCL.630.H IR(H) — Erweiterung der Rechte einer IR(H) auf weitere Hubschraubermuster Sofern in den nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission festgelegten betrieblichen Eignungsdaten nichts anderes festgelegt ist, müssen Inhaber einer IR(H), die ihre IR(H)-Rechte auf weitere Hubschraubermuster ausweiten möchten, zusätzlich zu dem entsprechenden Ausbildungslehrgang für Musterberechtigungen bei einer ATO zwei Stunden Flugausbildung auf dem betreffenden Muster allein nach Instrumenten gemäß den IFR abschließen, wobei die Flugausbildung in einem FFS oder FTD durchgeführt werden kann, der/das das entsprechende Muster für den IFR-Betrieb angemessen nachbildet. KAPITEL 4 Besondere Anforderungen für die Luftschiffkategorie FCL.620.As IR(As) — Praktische Prüfung Für den Erwerb einer IR(As) für mehrmotorige Luftschiffe muss die praktische Prüfung in einem mehrmotorigen Luftschiff abgelegt werden. Für den Erwerb einer IR(As) für einmotorige Luftschiffe muss die praktische Prüfung in einem einmotorigen Luftschiff abgelegt werden. FCL.625.As IR(As) — Verlängerung Bewerber um die Verlängerung einer IR(As) müssen, a) wenn dies mit einer Verlängerung einer Musterberechtigung verbunden ist, eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils für das entsprechende Luftschiffmuster absolvieren; b) wenn dies nicht mit einer Verlängerung einer Musterberechtigung verbunden ist, Abschnitt 5 und die für den beabsichtigten Flug der Befähigungsüberprüfung für Luftschiffe relevanten Teile von Abschnitt 1 gemäß Anlage 9 dieses Teils absolvieren. In diesem Fall kann ein FTD 2/3 oder ein FFS verwendet werden, der das betreffende Muster nachbildet, jedoch muss unter diesen Umständen mindestens jede zweite Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung einer IR(As) in einem Luftschiff durchgeführt werden. ABSCHNITT H KLASSEN- UND MUSTERBERECHTIGUNGEN KAPITEL 1 Allgemeine Anforderungen FCL.700 Umstände, unter denen Klassen- oder Musterberechtigungen erforderlich sind a) Inhaber einer Pilotenlizenz dürfen nur dann als Piloten eines Luftfahrzeugs handeln, wenn sie über eine gültige und geeignete Klassen- oder Musterberechtigung verfügen, es sei denn, (1) sie üben die mit einer LAPL oder einer GPL verbundenen Rechte aus, (2) sie legen praktische Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen für die Erneuerung von Klassen- oder Musterberechtigungen ab, (3) sie erhalten Flugunterricht, (4) sie sind Inhaber einer nach Punkt FCL.820 erteilten Testflugberechtigung. b) Ungeachtet Buchstabe a können Piloten im Falle von Flügen, die mit der Einführung oder Änderung von Luftfahrzeugmustern zusammenhängen, Inhaber einer speziellen von der zuständigen Behörde ausgestellten Berechtigung sein, mit der sie ermächtigt werden, die Flüge durchzuführen. Die Gültigkeit dieser Berechtigung muss auf diese speziellen Flüge beschränkt sein. FCL.705 Rechte des Inhabers einer Klassen- oder Musterberechtigung Inhaber einer Klassen- oder Musterberechtigung sind berechtigt, auf den in der Berechtigung genannten Luftfahrzeugklassen oder -mustern als Pilot tätig zu sein. FCL.710 Klassen- und Musterberechtigungen — Baureihen a) Piloten müssen Unterschiedsschulungen oder ein Vertrautmachen absolvieren, um ihre Rechte auf eine andere Baureihe von Luftfahrzeugen innerhalb einer Klassen- oder Musterberechtigung zu erweitern, oder im Falle von Punkt FCL.710 Buchstabe d Nummer 1 diese Rechte aufrechtzuerhalten. Bei Baureihen innerhalb einer Klassen- oder Musterberechtigung muss die Unterschiedsschulung oder das Vertrautmachen die einschlägigen Elemente umfassen, die gegebenenfalls in den gemäß Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten festgelegt sind. Bei der Erweiterung der mit einer Klassenberechtigung für SEP-Flugzeuge verbundenen Rechte auf eine Baureihe mit einem anderen in Artikel 2 Nummer 8c dieser Verordnung genannten Motortyp muss die Unterschiedsschulung aus Flugunterricht mit Fluglehrer und Theorieunterricht bestehen, der in Bezug auf diesen anderen Motortyp und damit zusammenhängende Luftfahrzeugsysteme mindestens alle folgenden Sachgebiete umfasst: 1. allgemeine Luftfahrzeugkunde, 2. betriebliche Abläufe, 3. Flugleistung und Flugplanung. b) Die Unterschiedsschulung muss bei einer der folgenden Stellen absolviert werden: 1. einer ATO, 2. einer DTO im Falle von Luftfahrzeugen nach Anhang VIII Punkt DTO.GEN.110(a)(1)(c) und (a)(2)(c), 3. einem Inhaber eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses mit einem genehmigten Unterschiedsschulungsprogramm für die betreffende Klasse oder das betreffende Muster. c) Ungeachtet der Anforderung in Buchstabe b kann eine Unterschiedsschulung für folgende Luftfahrzeuge von einem entsprechend qualifizierten Lehrberechtigten durchgeführt werden, sofern in den nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten nichts anderes bestimmt ist: 1. Flugzeuge, für die eine Klassenberechtigung erforderlich ist: i) TMG, ii) SEP-Flugzeuge, iii) MEP-Flugzeuge, iv) SET-Flugzeuge mit Ausnahme technisch-komplizierter oder leistungsstarker SET-Flugzeuge; 2. einmotorige Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse von höchstens 3 175 kg. d) Haben Piloten, nachdem sie ihre Rechte auf eine andere Baureihe innerhalb einer Klassen- oder Musterberechtigung gemäß diesem Punkt erweitert haben, diese Baureihe in den vorangegangenen zwei Jahren nicht geflogen, müssen sie vor Ausübung ihrer Rechte in dieser Baureihe eine der folgenden Schulungen oder die folgende Überprüfung in dieser Baureihe absolvieren: 1. weitere Unterschiedsschulungen nach den Buchstaben a und b oder gegebenenfalls c, 2. eine Befähigungsüberprüfung, 3. eine Auffrischungsschulung nach Punkt FCL.740.A Buchstabe b Nummer 1 Ziffer ii Buchstabe C im Falle einer Baureihe innerhalb der SEP-Klassenberechtigung mit einem bestimmten in Artikel 2 Nummer 8c genannten Motortyp. da) Punkt FCL.710 Buchstabe d gilt nicht im Fall von Baureihen innerhalb der TMG- und der SEP-Klassenberechtigung mit demselben Motortyp nach Artikel 2 Nummer 8c dieser Verordnung. e) Die Unterschiedsschulung oder Befähigungsüberprüfung in dieser Baureihe wird in das Flugbuch des Piloten oder in ein gleichwertiges Dokument eingetragen und vom Lehrberechtigten oder Prüfer entsprechend unterzeichnet. FCL.725 Bestimmungen für die Erteilung von Klassen- und Musterberechtigungen a) Ausbildungslehrgang. Antragsteller für den Erwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung müssen einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO absolvieren. Antragsteller für den Erwerb einer Klassenberechtigung für nicht als Hochleistungsflugzeuge eingestufte SEP-Flugzeuge, eine Klassenberechtigung für TMG oder eine Musterberechtigung für einmotorige Hubschrauber nach Anhang VIII (Teil-DTO) Punkt DTO.GEN.110 Buchstabe a Nummer 2 Buchstabe c können den Ausbildungslehrgang bei einer DTO absolvieren. Der Ausbildungslehrgang für die Musterberechtigung muss die obligatorischen Ausbildungselemente für das entsprechende Muster wie in den gemäß Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission festgelegten betrieblichen Eignungsdaten definiert enthalten. b) Prüfung der theoretischen Kenntnisse. Der Bewerber um eine Klassen- oder Musterberechtigung muss eine von der ATO durchgeführte Prüfung der theoretischen Kenntnisse zum Nachweis des Stands der theoretischen Kenntnisse ablegen, die für den sicheren Betrieb der betreffenden Luftfahrzeugklasse bzw. des betreffenden Luftfahrzeugmusters erforderlich sind. (1) Bei Luftfahrzeugen mit mehreren Piloten erfolgt die Prüfung der theoretischen Kenntnisse schriftlich und umfasst mindestens 100 Multiple-Choice-Fragen, die alle Hauptsachgebiete des Lehrplans angemessen abdecken. (2) Bei mehrmotorigen Luftfahrzeugen mit einem Piloten erfolgt die Prüfung der theoretischen Kenntnisse schriftlich, und die Zahl der Multiple-Choice-Fragen richtet sich nach der Komplexität des Luftfahrzeugs. (3) Bei einmotorigen Luftfahrzeugen wird die Prüfung der theoretischen Kenntnisse mündlich vom Prüfer während der praktischen Prüfung durchgeführt, um festzustellen, ob ein zufrieden stellender Kenntnisstand erreicht wurde. (4) Bei Flugzeugen mit einem Piloten, die als Hochleistungsflugzeuge eingestuft sind, erfolgt die Prüfung schriftlich und umfasst mindestens 100 Multiple-Choice-Fragen, die alle Sachgebiete des Lehrplans angemessen abdecken. (5) Bei einmotorigen Flugzeugen mit einem Piloten und mehrmotorigen Flugzeugen mit einem Piloten (Wasserflugzeuge) erfolgt die Prüfung schriftlich und muss mindestens 30 Multiple-Choice-Fragen umfassen. c) Praktische Prüfung. Der Bewerber um eine Klassen- oder Musterberechtigung muss eine praktische Prüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils zum Nachweis der praktischen Fertigkeiten ablegen, die für den sicheren Betrieb der betreffenden Luftfahrzeugklasse bzw. des betreffenden Luftfahrzeugmusters erforderlich sind. Der Bewerber muss die praktische Prüfung innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten nach Beginn des Klassen- bzw. Musterberechtigungslehrgangs und innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten vor dem Antrag auf Erteilung der Klassen- oder Musterberechtigung ablegen. d) Flugbetrieb mit einem und mehreren Piloten in einem Luftfahrzeug mit einem Piloten – Musterberechtigungen 1. Die Rechte von Inhabern einer Musterberechtigung für ein Luftfahrzeug mit einem Piloten umfassen die Rechte, das Luftfahrzeug im Flugbetrieb mit einem Piloten und im Flugbetrieb mit mehreren Piloten zu fliegen. Die Inhaber dieser Rechte dürfen diese jedoch für eine bestimmte Betriebsform nur ausüben, wenn sie alle folgenden Anforderungen erfüllen: i) Sie haben für die entsprechende Betriebsform auf dem betreffenden Muster eine Flugausbildung nach Anlage 9 dieses Anhangs erfolgreich abgeschlossen, sofern in den nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission festgelegten betrieblichen Eignungsdaten nichts anderes festgelegt ist. Diese Flugausbildung für eine bestimmte Betriebsform muss entweder in den Erstausbildungslehrgang für Musterberechtigungen bei einer ATO aufgenommen oder nach erstmaliger Erteilung der Musterberechtigung in Form einer zusätzlichen Ausbildung bei einer der folgenden Organisationen absolviert werden: A) einer ATO, B) einer Organisation, die Anhang III (Teil-ORO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 unterliegt und die berechtigt ist, eine solche Ausbildung entweder auf der Grundlage einer Genehmigung oder einer Erklärung durchzuführen. ii) Sie haben eine praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung wie folgt absolviert: A) Beim Flugbetrieb mit einem Piloten entweder 1. im Flugbetrieb mit einem Piloten oder 2. im Flugbetrieb mit mehreren Piloten mit zusätzlichen Elementen für den Flugbetrieb mit einem Piloten nach Anlage 9; B) beim Flugbetrieb mit mehreren Piloten im Flugbetrieb mit mehreren Piloten. iii) Darüber hinaus gilt im Fall des Flugbetriebs mit mehreren Piloten in Luftfahrzeugen mit einem Piloten Folgendes: A) Sie erfüllen die Anforderungen nach 1. Punkt FCL.720.A Buchstabe b Nummer 4 bzw. Punkt FCL.720.H Buchstabe a Nummer 2; 2. Punkt FCL.720.A Buchstabe b Nummer 5 bei Flugzeugen mit einem Piloten vor Beginn der Flugausbildung für den Flugbetrieb mit mehreren Piloten nach Punkt FCL.725 Buchstabe d Nummer 1 Ziffer i. B) Sie üben ihre Rechte nur in einer Organisation aus, die Anhang III (Teil-ORO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 unterliegt. 2. Absolvieren Antragsteller für den erstmaligen Erwerb einer Musterberechtigung für ein Luftfahrzeug mit einem Piloten die Flugausbildung und die praktische Prüfung nur im Flugbetrieb mit mehreren Piloten, darf die Musterberechtigung nur mit einer Beschränkung auf den Flugbetrieb mit mehreren Piloten erteilt werden. Diese Beschränkung muss aufgehoben werden, wenn die Antragsteller eine zusätzliche Ausbildung und eine Befähigungsüberprüfung nach Anlage 9 absolvieren, die die für den Flugbetrieb mit einem Piloten erforderlichen Elemente umfassen. In allen anderen Fällen darf die Betriebsform nicht in die Lizenz eingetragen werden. da) Flugbetrieb mit einem Piloten und mehreren Piloten – Klassenberechtigungen für Flugzeuge Die Rechte von Inhabern einer Musterberechtigung für ein Flugzeug mit einem Piloten umfassen die Rechte, das Flugzeug im Flugbetrieb mit mehreren Piloten zu fliegen, sofern diese Inhaber 1. den Anforderungen genügen, die festgelegt sind in i) Punkt FCL.720.A Buchstabe b Nummer 4; ii) Punkt FCL.720.A Buchstabe b Nummer 5 vor Beginn der Flugausbildung für den Flugbetrieb mit mehreren Piloten nach Punkt FCL.725 Buchstabe da Nummer 2. 2. eine Flugausbildung abgeschlossen und eine Befähigungsüberprüfung für den Betrieb mit mehreren Piloten in der betreffenden Flugzeugklasse nach Anlage 9 Abschnitt B Nummer 5 Buchstabe g bei einer in Punkt FCL.725 Buchstabe d Nummer 1 Ziffer i angegebenen Organisation bestanden haben und 3. ihre Rechte nur in einer Organisation ausüben, die Anhang III (Teil-ORO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 unterliegt. Zusätzliche Rechte für den Flugbetrieb mit mehreren Piloten in einer Flugzeugklasse mit einem Piloten dürfen nicht in die Lizenz eingetragen werden. db) Wird eine praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung für eine Klassen- oder Musterberechtigung für ein Luftfahrzeug mit einem Piloten in einer der folgenden Betriebsformen durchgeführt, muss die Betriebsform, in der diese praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung durchgeführt wird, in das Flugbuch der Antragsteller eingetragen und vom Prüfer unterzeichnet werden: 1. Flugbetrieb mit mehreren Piloten 2. Flugbetrieb mit einem Piloten und mehreren Piloten. e) Ungeachtet der vorstehenden Absätze sind Piloten, die Inhaber einer gemäß FCL.820 erteilten Testflugberechtigung sind und die an Entwicklungs-, Zertifizierungs- oder Fertigungstestflügen für ein Luftfahrzeugmuster mitgewirkt und entweder 50 Stunden gesamte Flugzeit oder 10 Stunden Flugzeit als PIC bei technischen Prüfflügen in diesem Baumuster absolviert haben, berechtigt, einen Antrag auf Erteilung der betreffenden Musterberechtigung zu stellen, sofern sie die Erfahrungsanforderungen und die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Musterberechtigung, wie in diesem Abschnitt festgelegt, für die betreffende Luftfahrzeugkategorie erfüllen. f) Antragstellern für den Erwerb einer Klassenberechtigung für TMG, die auch Inhaber einer SPL nach Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission sind, die auch Rechte zum Führen von TMG umfasst, wird dies in Bezug auf die Anforderungen in den Punkten (a), (b) und (c) vollständig angerechnet. FCL.740 Gültigkeit und Erneuerung von Klassen- und Musterberechtigungen a) Gültigkeit 1. Der Gültigkeitszeitraum von Klassen- und Musterberechtigungen beträgt 1 Jahr, ausgenommen Klassenberechtigungen für einmotorige Luftfahrzeuge mit einem Piloten, für die der Gültigkeitszeitraum 2 Jahre beträgt, sofern in den betrieblichen Eignungsdaten (OSD) nicht etwas anderes bestimmt ist. Entscheiden sich Piloten, die Verlängerungsanforderungen früher als in den Punkten FCL.740.A, FCL.740.H, FCL.740.PL und FCL.740.As vorgeschrieben zu erfüllen, beginnt die neue Gültigkeitsdauer am Tag der Befähigungsüberprüfung. 2. Antragsteller, die die Verlängerung einer Klassen- oder Musterberechtigung beantragen, bekommen die nach diesem Abschnitt geforderte Befähigungsüberprüfung vollständig angerechnet, sofern sie die praktische EBT-Beurteilung nach Anlage 10 bei einem Betreiber absolvieren, der für die jeweilige Klassen- oder Musterberechtigung eine EBT eingeführt hat. b) Erneuerung Für die Erneuerung einer Klassen- oder Musterberechtigung müssen Antragsteller alle folgenden Anforderungen erfüllen: 1. Damit festgestellt werden kann, ob Antragsteller eine Auffrischungsschulung benötigen, um das für den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs erforderliche Befähigungsniveau zu erreichen, müssen sie eine Beurteilung bei einer der folgenden Organisationen absolvieren: i) bei einer ATO, ii) bei einer DTO oder ATO, wenn es sich bei der abgelaufenen Berechtigung um eine Klassenberechtigung für nicht als Hochleistungsflugzeuge eingestufte SEP-Flugzeuge, eine Klassenberechtigung für TMG oder eine Musterberechtigung für einmotorige Hubschrauber nach Anhang VIII Punkt DTO.GEN.110 Buchstabe a Nummer 2 Buchstabe c handelte; iii) bei einer DTO, einer ATO oder bei einem Lehrberechtigten, wenn die Berechtigung höchstens drei Jahre zuvor ablief und es sich bei der Berechtigung um eine Klassenberechtigung für nicht als Hochleistungsflugzeuge eingestufte SEP-Flugzeuge oder eine Klassenberechtigung für TMG handelte; iv) bei einem EBT-Betreiber, der speziell für eine solche Auffrischungsschulung zugelassen ist. 2. Sollte die Organisation oder der Lehrberechtigte, die bzw. der die Beurteilung nach Nummer 1 durchgeführt hat, dies für notwendig erachten, müssen sie eine Auffrischungsschulung bei dieser Organisation oder bei diesem Lehrberechtigten absolvieren. 3. Nach Erfüllung von Nummer 1 und gegebenenfalls Nummer 2 müssen sie eine Befähigungsüberprüfung nach Anlage 9 bestehen oder eine praktische EBT-Beurteilung nach Anlage 10 absolvieren. Die praktische EBT-Beurteilung kann mit der Auffrischungsschulung nach Nummer 2 kombiniert werden. Abweichend von Buchstabe b Nummern 1, 2 und 3 sind Piloten, die Inhaber einer gemäß Punkt FCL.820 erteilten Testflugberechtigung sind und die an Entwicklungs-, Zertifizierungs- oder Fertigungstestflügen für ein Luftfahrzeugmuster mitgewirkt und in dem Jahr vor ihrem Antrag entweder 50 Stunden Gesamtflugzeit oder 10 Stunden Flugzeit als PIC bei Testflügen auf diesem Baumuster absolviert haben, berechtigt, einen Antrag auf Verlängerung oder Erneuerung der betreffenden Musterberechtigung zu stellen. Antragsteller sind von den Anforderungen von Buchstabe b Nummer 1 und 2 ausgenommen, sofern sie über eine gültige Berechtigung für dieselbe Luftfahrzeugklasse oder dasselbe Luftfahrzeugmuster verfügen, die in eine von einem Drittland nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilte Pilotenlizenz eingetragen ist, und sofern sie berechtigt sind, die mit dieser Berechtigung verbundenen Rechte auszuüben. c) Piloten, die das EBT-Programm eines Betreibers verlassen, nachdem sie kein annehmbares Kompetenzniveau gemäß diesem EBT-Programm nachgewiesen haben, dürfen die mit dieser Musterberechtigung verbundenen Rechte erst ausüben, wenn sie eine der folgenden Bedingungen erfüllt haben: 1. Sie haben eine praktische EBT-Beurteilung nach Anlage 10 absolviert. 2. Sie haben eine Befähigungsüberprüfung nach Punkt FCL.625(c)(3) bzw. Punkt FCL.740(b)(3) bestanden. In diesem Fall gelten die Punkte FCL.625(b)(4) und FCL.740(a)(2) nicht. KAPITEL 2 Besondere Anforderungen für die Flugzeugkategorie FCL.720.A Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Voraussetzungen für die Erteilung von Klassen- oder Musterberechtigungen — Flugzeuge Sofern nicht in den gemäß Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 (OSD) festgelegten betrieblichen Eignungsdaten etwas anderes festgelegt ist, müssen Bewerber um eine Klassen- oder Musterberechtigung die folgenden Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Voraussetzungen für die Erteilung der betreffenden Berechtigung erfüllen: a) Flugzeuge mit einem Piloten: 1. mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten: Bewerber, die erstmals eine Klassen- oder Musterberechtigung für ein mehrmotoriges Flugzeug mit einem Piloten beantragen, müssen mindestens 70 Stunden als verantwortlicher Pilot (PIC) auf Flugzeugen absolviert haben. 2. technisch nicht komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten: Vor dem Beginn der Flugausbildung müssen Bewerber um eine Klassen- oder Musterberechtigung für ein Flugzeug mit einem Piloten, das als Hochleistungsflugzeug eingestuft ist, i) mindestens insgesamt 200 Stunden Flugerfahrung besitzen, davon 70 Stunden als verantwortlicher Pilot (PIC) auf Flugzeugen, und ii) einer der folgenden Anforderungen genügen: A) Inhaber eines Zeugnisses über den zufriedenstellenden Abschluss eines Lehrgangs für zusätzliche Theoriekenntnisse sein, der bei einer ATO absolviert wurde, oder B) die ATPL(A)-Theorieprüfungen gemäß diesem Anhang (Teil-FCL) bestanden haben oder C) zusätzlich zu einer Lizenz, die gemäß diesem Anhang (Teil-FCL) erteilt wurde, Inhaber einer ATPL(A) oder CPL(A)/IR mit Anrechnung der Theoriekenntnisse für ATPL(A) sein, die gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilt wurde; 3. technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten: Antragsteller auf Erteilung einer Musterberechtigung für ein technisch kompliziertes Flugzeug mit einem Piloten, das als Hochleistungsflugzeug eingestuft ist, müssen zusätzlich zur Erfüllung der Anforderungen in Nummer 2 alle folgenden Anforderungen erfüllen: i) Sie müssen in Besitz einer IR(A) für ein- oder mehrmotorige Flugzeuge nach Abschnitt G sein bzw. gewesen sein. ii) Für die erstmalige Erteilung der Musterberechtigung müssen sie vor Beginn des Musterberechtigungslehrgangs die Anforderungen nach Buchstabe b Nummer 5 erfüllen. b) Flugzeuge mit mehreren Piloten: Antragsteller, die erstmals eine Musterberechtigung für ein Flugzeug mit mehreren Piloten beantragen, müssen Flugschüler sein, die zum Zeitpunkt der Antragstellung einen Lehrgang für die Erteilung einer Lizenz für Piloten in mehrköpfigen Flugbesatzungen (MPL) absolvieren oder die vor Aufnahme des Musterberechtigungslehrgangs die folgenden Anforderungen erfüllen: 1. mindestens insgesamt 70 Stunden Flugerfahrung als verantwortlicher Pilot (PIC) auf Flugzeugen besitzen; 2. Inhaber einer IR(A)-Berechtigung für mehrmotorige Flugzeuge sein oder gewesen sein; 3. die ATPL(A)-Theorieprüfungen gemäß diesem Anhang (Teil-FCL) bestanden haben und 4. sofern der Musterberechtigungslehrgang nicht mit einem MCC-Lehrgang kombiniert wird, i) Inhaber eines Zeugnisses über den zufriedenstellenden Abschluss eines MCC-Lehrgangs in Flugzeugen sein oder ii) Inhaber eines Zeugnisses über den zufriedenstellenden Abschluss eines MCC-Lehrgangs in Hubschraubern sein und mehr als 100 Stunden Flugerfahrung als Pilot auf Hubschraubern mit mehreren Piloten besitzen oder iii) mindestens 500 Stunden als Pilot auf Hubschraubern mit mehreren Piloten absolviert haben oder iv) mindestens 500 Stunden als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten auf mehrmotorigen Flugzeugen mit einem Piloten im gewerblichen Luftverkehr gemäß den einschlägigen Flugbetriebsanforderungen absolviert haben und 5. den Lehrgang nach Punkt FCL.745.A abgeschlossen haben, es sei denn, sie erfüllen eine der folgenden Anforderungen: i) Sie haben in den vorangegangenen 3 Jahren die Ausbildung und Überprüfung nach Anhang III (Teil-ORO) Punkt ORO.FC.220 oder Punkt ORO.FC.230 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 abgeschlossen. ii) Sie haben die Ausbildung nach Punkt FCL.915(e)(1)(ii) abgeschlossen. c) Unbeschadet Punkt FCL.720.A Buchstabe b wird Antragstellern, die Anlage 9 Abschnitt B Nummer 6 Ziffer i genügen, eine Musterberechtigung mit beschränkten Rechten für Flugzeuge mit mehreren Piloten erteilt, deren Inhaber berechtigt sind, oberhalb der Flugfläche 200 als Kopilot, der zur Ablösung im Reiseflug qualifiziert ist, tätig zu sein, sofern zwei weitere Besatzungsmitglieder eine Musterberechtigung nach Punkt FCL.720.A Buchstabe b innehaben. Für die Aufhebung der Beschränkung müssen Antragsteller alle folgenden Anforderungen erfüllen: 1. Sie müssen sich einer Beurteilung bei einer ATO unterziehen, die ihren individuellen Ausbildungsbedarf im Hinblick auf die Aufhebung der Beschränkung bestimmt. 2. Auf der Grundlage der Beurteilung nach Nummer 1 müssen sie bei jener ATO eine Ausbildung abschließen, die es ihnen ermöglicht, das für den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs erforderliche Befähigungsniveau zu erreichen. 3. Nach Abschluss der Ausbildung nach Nummer 2 müssen sie eine praktische Prüfung gemäß Anlage 9 ablegen. 4. Nach Abschluss der praktischen Prüfung nach Nummer 3 müssen sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen: i) Sie müssen Anhang III (Teil-ORO) Punkt ORO.FC.220 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 genügen, sofern sie die Anforderungen an die Erfahrung nach Punkt FCL.730.A dieses Anhangs erfüllen. ii) Sie müssen die Flugausbildung im Luftfahrzeug, die Manöver beim Start, bei der Landung und beim Durchstarten umfasst, abgeschlossen haben. d) Soweit dies in den betrieblichen Eignungsdaten (OSD) entsprechend bestimmt ist, kann die Ausübung der Rechte einer Musterberechtigung anfänglich auf Fliegen unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten beschränkt werden. Die Flugstunden unter Aufsicht müssen in das Flugbuch des Piloten oder ein gleichwertiges Dokument eingetragen und vom Lehrberechtigten unterzeichnet werden. Die Beschränkung wird aufgehoben, wenn der Pilot nachweist, dass die gemäß den betrieblichen Eignungsdaten (OSD) festgelegten Flugstunden unter Aufsicht absolviert wurden. FCL.725.A Theorie- und Flugunterricht für die Erteilung von Klassen- und Musterberechtigungen — Flugzeuge Sofern nicht in den in Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten anderweitig festgelegt, gilt a) für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten: 1. Der Theorielehrgang für eine Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten umfasst mindestens 7 Stunden Ausbildung auf einem mehrmotorigen Flugzeug und 2. die Flugausbildung für eine Klassen- oder Musterberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten umfasst mindestens 2 Stunden und 30 Minuten Flugausbildung mit Fluglehrer unter normalen Bedingungen auf einem mehrmotorigen Flugzeug und mindestens 3 Stunden 30 Minuten Flugausbildung mit Fluglehrer in Triebwerkausfallverfahren und asymmetrischen Flugtechniken. b) für Wasserflugzeuge mit einem Piloten: 1. Der Ausbildungslehrgang für die Berechtigung für Wasserflugzeuge mit einem Piloten muss Theorie- und Flugunterricht umfassen und 2. die Flugausbildung für eine Klassen- oder Musterberechtigung „Wasserflugzeug“ für Wasserflugzeuge mit einem Piloten muss mindestens 8 Stunden Flugausbildung mit Fluglehrer, wenn die Bewerber Inhaber der Land-Version der betreffenden Klassen- oder Musterberechtigung sind, bzw. 10 Stunden umfassen, wenn die Bewerber nicht Inhaber einer solchen Berechtigung sind, und c) für technisch komplizierte Nicht-Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten, für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten und Flugzeuge mit mehreren Piloten, dass die Ausbildungslehrgänge UPRT-Theorie- und -Flugunterricht entsprechend den klassen- oder musterspezifischen Besonderheiten umfassen müssen. Für den Flugunterricht können FSTD gemäß Anlage 9 Abschnitt A Nummer 18 verwendet werden. FCL.730.A Besondere Anforderungen an Piloten, die an einem Musterberechtigungslehrgang ohne Flugzeiten (Zero Flight Time Type Rating, ZFTT) teilnehmen — Flugzeuge a) Ein Pilot, der an der Ausbildung in einem ZFTT-Lehrgang teilnimmt, muss auf einem Flugzeug mit Strahlturbinenantrieb für mehrere Piloten, das nach den Normen von CS-25 oder einer gleichwertigen Lufttüchtigkeitsforderung zugelassen ist, oder auf einem Flugzeug mit Propellerturbinenantrieb mit einer höchstzulässigen Startmasse von mindestens 10 Tonnen oder einer zugelassenen Belegung der Fluggastsitze mit mehr als 19 Fluggästen mindestens Folgendes absolviert haben: 1. Falls ein FFS, der für Stufe CG, C oder Interim-C zugelassen ist, beim Lehrgang eingesetzt wird: i) 1 500 Flugstunden bei Kopiloten, die zur Ablösung im Reiseflug qualifiziert sind, ii) 1 500 Flugstunden oder 250 Streckenabschnitte in allen anderen Fällen; 2. falls ein FFS, der für Stufe GD oder D zugelassen ist, beim Lehrgang eingesetzt wird: i) 750 Flugstunden bei Kopiloten, die zur Ablösung im Reiseflug qualifiziert sind, ii) 500 Flugstunden oder 100 Streckenabschnitte in allen anderen Fällen. b) Wenn ein Pilot von einem Flugzeug mit Propellerturbinenantrieb auf ein Flugzeug mit Strahlturbinenantrieb oder umgekehrt wechselt, ist eine weitere Simulatorausbildung erforderlich. FCL.735.A Ausbildungslehrgang Zusammenarbeit einer mehrköpfigen Besatzung (Multi-Crew Cooperation, MCC) — Flugzeuge a) Der MCC-Ausbildungslehrgang umfasst mindestens: (1) 25 Stunden theoretischen Unterricht und Übungen sowie (2) 20 Stunden praktische MCC-Ausbildung oder 15 Stunden im Falle von Flugschülern, die an einem integrierten ATP-Lehrgang teilnehmen. Es ist ein FNPT II MCC oder ein FFS zu verwenden. Wenn die MCC-Ausbildung mit einer erstmaligen Ausbildung für die Musterberechtigung verbunden wird, kann die praktische MCC-Ausbildung auf nicht weniger als 10 Stunden verkürzt werden, wenn für die MCC-Ausbildung und die Ausbildung für die Musterberechtigung derselbe FFS verwendet wird. b) Der MCC-Ausbildungslehrgang ist innerhalb von 6 Monaten bei einer ATO zu absolvieren. c) Sofern der MCC-Lehrgang nicht mit einem Musterberechtigungslehrgang verbunden wurde, wird dem Bewerber beim Abschluss des MCC-Ausbildungslehrgangs eine Bescheinigung über den Abschluss ausgehändigt. d) Einem Bewerber, der eine MCC-Ausbildung für eine andere Luftfahrzeugkategorie absolviert hat, wird die Anforderung gemäß Buchstabe a Absatz 1 erlassen. FCL.740.A Verlängerung von Klassen- und Musterberechtigungen — Flugzeuge a) Verlängerung von Musterberechtigungen und Klassenberechtigungen für mehrmotorige Flugzeuge. Für die Verlängerung von Musterberechtigungen und Klassenberechtigungen für mehrmotorige Flugzeuge muss der Bewerber: (1) innerhalb der dem Ablaufdatum der Berechtigung unmittelbar vorangegangenen drei Monate eine Befähigungsüberprüfung nach Anlage 9 oder eine praktische EBT-Beurteilung nach Anlage 10 in der entsprechenden Flugzeugklasse oder dem entsprechenden Flugzeugmuster oder in einem FSTD, das diese Klasse oder dieses Muster nachbildet, bestanden haben und (2) während des Gültigkeitszeitraums der Berechtigung mindestens Folgendes absolvieren: i) 10 Streckenabschnitte als Pilot der betreffenden Flugzeugklasse oder des betreffenden Flugzeugmusters oder ii) 1 Streckenabschnitt als Pilot der betreffenden Flugzeugklasse oder des betreffenden Flugzeugmusters oder FFS, der mit einem Prüfer geflogen wird. Dieser Streckenabschnitt kann während der Befähigungsüberprüfung geflogen werden. (3) Einem Piloten, der für einen gemäß den entsprechenden Flugbetriebsanforderungen zugelassenen gewerblichen Luftverkehrsbetreiber arbeitet und der die Befähigungsüberprüfung des Luftfahrtunternehmers in Verbindung mit der Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung der Klassen- oder Musterberechtigung absolviert hat, wird die Anforderung gemäß Absatz 2 erlassen. (4) Die Verlängerung einer BIR oder IR(A) kann, falls vorhanden, mit einer Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung einer Klassen- oder Musterberechtigung kombiniert werden. b) Verlängerung von Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten. (1) Klassenberechtigungen für SEP-Flugzeuge und TMG. Für die Verlängerung von Klassenberechtigungen für SEP-Flugzeuge oder TMG müssen die Antragsteller i) innerhalb von 3 Monaten vor dem Ablaufdatum der Berechtigung eine Befähigungsüberprüfung in der betreffenden Klasse gemäß Anlage 9 dieses Teils bei einem Prüfer absolvieren oder ii) innerhalb von 12 Monaten vor dem Ablaufdatum der Berechtigung 12 Flugstunden in der betreffenden Klasse absolvieren, die Folgendes umfassen: A) 6 Stunden als PIC, B) 12 Starts und 12 Landungen, C) eine Auffrischungsschulung von mindestens einer Stunde Gesamtflugzeit mit einem Lehrberechtigten (FI) oder einem Lehrberechtigten für Klassenberechtigung (CRI) und zur Zufriedenheit des FI bzw. CRI, wobei dieser diejenigen Flugübungen auswählen muss, die es dem Antragsteller ermöglichen, seine Befähigung zum sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs und zur Anwendung normaler, anormaler Verfahren und Notverfahren aufzufrischen. Antragsteller sind von dieser Auffrischungsschulung befreit, wenn sie in einer beliebigen Flugzeugklasse oder einem beliebigen Flugzeugmuster eine der folgenden Prüfungen bzw. Beurteilungen bestanden haben: 1. eine Befähigungsüberprüfung für Klassen- oder Musterberechtigungen, 2. eine praktische Prüfung, 3. eine praktische EBT-Beurteilung, 4. eine Kompetenzbeurteilung. (2) Haben Antragsteller sowohl eine Klassenberechtigung für SEP-Flugzeuge (land) als auch eine TMG-Klassenberechtigung inne, können sie die Anforderungen von Nummer 1 in einer der beiden Klassen oder einer Kombination beider Klassen absolvieren und eine Verlängerung für beide Berechtigungen erhalten. (3) Einmotorige Turboprop-Flugzeuge mit einem Piloten. Für die Verlängerung von Klassenberechtigungen für einmotorige PTL-Flugzeuge müssen Bewerber innerhalb der letzten 3 Monate vor dem Ablaufdatum der Berechtigung eine Befähigungsüberprüfung auf der betreffenden Klasse gemäß Anhang 9 dieses Teils bei einem Prüfer ablegen. (4) Haben Antragsteller sowohl eine Klassenberechtigung für SEP-Flugzeuge (land) als auch für SEP-Flugzeuge (sea) inne, können sie die Anforderungen von Nummer 1 Ziffer ii in einer der beiden Klassen oder einer Kombination beider Klassen absolvieren und diese Anforderungen an beide Berechtigungen erfüllen. In jeder Klasse müssen mindestens 1 Stunde der vorgeschriebenen PIC-Zeit und 6 der vorgeschriebenen 12 Starts und 12 Landungen absolviert werden. (5) Die Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung einer Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten kann mit der Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung einer BIR nach Punkt FCL.835(g)(8) kombiniert werden. c) Bewerber, die eine Befähigungsüberprüfung nicht in allen Teilen vor dem Ablaufdatum einer Klassen- oder Musterberechtigung bestehen, dürfen die mit dieser Berechtigung verbundenen Rechte erst ausüben, wenn sie die Befähigungsüberprüfung bestanden haben. FCL.745.A Fortgeschrittener UPRT-Lehrgang — Flugzeuge a) Der fortgeschrittene UPRT-Lehrgang ist bei einer ATO zu absolvieren und muss mindestens Folgendes umfassen: 1. 5 Stunden Theorieunterricht, 2. Besprechungen vor und nach dem Flug sowie 3. 3 Stunden Flugunterricht mit einem Fluglehrer, der nach Punkt FCL.915 Buchstabe e für Flugzeuge lehrberechtigt ist (FI(A)), und fortgeschrittener UPRT-Unterricht in einem Flugzeug, das für den Ausbildungszweck geeignet ist. Flugzeit, die keine fortgeschrittene UPRT umfasst, aber dazu dient, in den UPRT-Ausbildungsbereich zu gelangen oder von dort zurückzukehren, darf auf diese drei Stunden nicht angerechnet werden. b) Nach Abschluss des UPRT-Lehrgangs erhalten Bewerber ein von der ATO ausgestelltes Abschlusszeugnis. KAPITEL 3 Besondere Anforderungen an die Hubschrauberkategorie FCL.720.H Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Voraussetzungen für die Erteilung von Klassen- oder Musterberechtigungen — Hubschrauber Sofern nicht in den nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten etwas anderes festgelegt ist, müssen Antragsteller für die Ersterteilung einer Musterberechtigung für Hubschrauber die folgenden Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Voraussetzungen für die Erteilung der betreffenden Berechtigung erfüllen: a) Hubschrauber mit mehreren Piloten. Antragsteller, die die Erteilung einer Musterberechtigung für Hubschraubermuster mit mehreren Piloten beantragen, müssen vor Beginn des Ausbildungslehrgangs für Musterberechtigungen (1) mindestens 70 Stunden als PIC auf Hubschraubern nachweisen; (2) sofern der Musterberechtigungslehrgang nicht mit einem MCC-Lehrgang kombiniert wird: i) Inhaber eines Zeugnisses über den zufrieden stellenden Abschluss eines MCC-Lehrgangs in Hubschraubern sein oder ii) mindestens 500 Flugstunden als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten auf einer beliebigen Luftfahrzeugkategorie nachweisen; (3) die ATPL(H)-Prüfungen der theoretischen Kenntnisse bestanden haben. b) Ein Absolvent eines integrierten ATP(H)/IR-, ATP(H)-, CPL(H)/IR- oder CPL(H)-Lehrgangs, der die Anforderung von Buchstabe a Nummer 1 nicht erfüllt, ist berechtigt, den Lehrgang für die Musterberechtigung für eine Musterberechtigung für Hubschrauber mit mehreren Piloten zu absolvieren, wobei die Musterberechtigung nur zusammen mit den auf die Wahrnehmung von Aufgaben als Kopilot eingeschränkten Rechten erteilt wird. Die Einschränkung wird aufgehoben, sobald der Pilot alle folgenden Anforderungen erfüllt hat: (1) 70 Stunden als PIC oder verantwortlicher Pilot unter Aufsicht auf Hubschraubern absolviert hat; (2) die praktische Prüfung für mehrere Piloten auf dem entsprechenden Hubschraubermuster als PIC bestanden hat. c) Mehrmotorige Hubschrauber. Ein Antragsteller für die Ersterteilung einer Musterberechtigung für einen mehrmotorigen Hubschrauber muss (1) vor Beginn der Flugausbildung: i) die ATPL(H)-Prüfungen der theoretischen Kenntnisse bestanden haben oder ii) Inhaber einer Bescheinigung über den Abschluss eines von einer ATO durchgeführten Vorab-Lehrgangs sein. Der Lehrgang muss die folgenden Sachgebiete des ATPL(H)-Theorielehrgangs abdecken: — allgemeine Flugzeugkunde: Luftfahrzeugzelle/Bordanlagen/Triebwerk und Instrumente/Elektronik, — Flugleistung und Flugplanung: Masse und Schwerpunktlage, Leistung; (2) im Falle von Bewerbern, die keinen integrierten ATP(H)/IR-, ATP(H)- oder CPL(H)/IR-Ausbildungslehrgang absolviert haben, mindestens 70 Stunden als PIC auf Hubschraubern absolviert haben. FCL.735.H Ausbildungslehrgang Zusammenarbeit einer mehrköpfigen Besatzung — Hubschrauber a) Der MCC-Ausbildungslehrgang umfasst mindestens: (1) für MCC/IR: i) 25 Stunden theoretischen Unterricht und Übungen sowie ii) 20 Stunden praktische MCC-Ausbildung oder 15 Stunden im Falle von Flugschülern, die an einem integrierten ATP(H)/IR-Lehrgang teilnehmen. Wenn die MCC-Ausbildung mit einer erstmaligen Ausbildung für die Musterberechtigung für einen Hubschrauber mit mehreren Piloten verbunden wird, kann die praktische MCC-Ausbildung auf nicht weniger als 10 Stunden verkürzt werden, wenn für die MCC und die Musterberechtigung derselbe FSTD verwendet wird; (2) für MCC/VFR: i) 25 Stunden theoretischen Unterricht und Übungen sowie ii) 15 Stunden praktische MCC-Ausbildung oder 10 Stunden im Falle von Flugschülern, die an einem integrierten ATP(H)/IR-Lehrgang teilnehmen. Wenn die MCC-Ausbildung mit einer erstmaligen Ausbildung für die Musterberechtigung für einen Hubschrauber mit mehreren Piloten verbunden wird, kann die praktische MCC-Ausbildung auf nicht weniger als 7 Stunden verkürzt werden, wenn für die MCC und die Musterberechtigung derselbe FSTD verwendet wird. b) Der MCC-Ausbildungslehrgang ist innerhalb von 6 Monaten bei einer ATO zu absolvieren. Es ist ein für MCC zugelassener FNPT II oder III, ein FTD 2/3 oder ein FFS zu verwenden. c) Sofern nicht der MCC-Lehrgang mit einem Musterberechtigungslehrgang für mehrere Piloten verbunden war, wird dem Bewerber beim Abschluss des MCC-Ausbildungslehrgangs eine Bescheinigung über den Abschluss ausgehändigt. d) Einem Bewerber, der eine MCC-Ausbildung für eine andere Luftfahrzeugkategorie absolviert hat, wird die Anforderung gemäß Buchstabe a Absatz 1 Ziffer i bzw. Buchstabe a Absatz 2 Ziffer i erlassen. e) Einem Bewerber um die MCC/IR-Ausbildung, der eine MCC/VFR-Ausbildung absolviert hat, wird die Anforderung gemäß Buchstabe a Absatz 1 Ziffer i erlassen, und er muss 5 Stunden praktische MCC/IR-Ausbildung absolvieren. FCL.740.H Verlängerung von Musterberechtigungen – Hubschrauber a) Verlängerung. Für die Verlängerung von Musterberechtigungen für Hubschrauber müssen die Antragsteller gegebenenfalls eine der folgenden Anforderungen erfüllen: 1. Sie müssen Folgendes absolviert haben: i) innerhalb des Gültigkeitszeitraums der Musterberechtigung mindestens 2 Flugstunden als Pilot des entsprechenden Hubschraubermusters, ii) innerhalb der 3 Monate unmittelbar vor dem Ablaufdatum der Musterberechtigung eine Befähigungsüberprüfung, A) die nach Anlage 9 in dem betreffenden Hubschraubermuster oder einem FSTD, das dieses Muster nachbildet, durchgeführt wird; B) deren Dauer auf die unter Ziffer i genannte Flugzeit angerechnet werden kann; 2. Für die Verlängerung von Musterberechtigungen für einmotorige Hubschrauber bis zu einer höchstzulässigen Startmasse von 3 175 kg müssen sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen: i) Sie müssen Buchstabe a Nummer 1 erfüllen. ii) Sie müssen in dem betreffenden Hubschraubermuster die folgenden beiden Anforderungen erfüllen: A) innerhalb des Gültigkeitszeitraums der Musterberechtigung mindestens 6 Flugstunden als PIC, B) innerhalb der 3 Monate unmittelbar vor dem Ablaufdatum der Berechtigung eine Auffrischungsschulung von mindestens einer Stunde Gesamtflugzeit mit einem Lehrberechtigten und zu dessen Zufriedenheit, wobei dieser diejenigen Flugübungen auswählen muss, die es dem Antragsteller ermöglichen, seine Befähigung zum sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs und zur Anwendung normaler, anormaler Verfahren und Notverfahren aufzufrischen. Antragsteller können die Auffrischungsschulung in dem Luftfahrzeug oder einem FSTD, das das betreffende Muster nachbildet, oder in einer Kombination aus beidem absolvieren. b) Antragsteller, die Inhaber von mehr als einer Musterberechtigung für SEP-Hubschrauber sind, können eine Verlängerung aller relevanten Musterberechtigungen erhalten, wenn sie die Befähigungsüberprüfung nach Buchstabe a Nummer 1 Ziffer ii bestehen oder die Auffrischungsschulung nach Buchstabe a Nummer 2 Ziffer ii Buchstabe B in nur einem der relevanten Muster absolvieren, sofern sie während der Gültigkeitsdauer eine der folgenden Flugzeiten als PIC in jedem der anderen relevanten Muster absolviert haben: 1. mindestens 2 Stunden, wenn sie eine Befähigungsüberprüfung nach Buchstabe a Nummer 1 Ziffer ii absolviert haben; 2. mindestens 6 Stunden, wenn sie eine Auffrischungsschulung nach Buchstabe a Nummer 2 Ziffer ii Buchstabe B absolviert haben. Die Befähigungsüberprüfung bzw. die Auffrischungsschulung muss jedes Mal auf einem anderen Muster durchgeführt werden. Die neue Gültigkeitsdauer aller gemäß diesem Buchstaben verlängerten Musterberechtigungen muss zum gleichen Zeitpunkt beginnen wie die Gültigkeitsdauer der Musterberechtigung, für die die Befähigungsüberprüfung oder die Auffrischungsschulung durchgeführt wird. c) Antragsteller, die Inhaber von mehr als einer Musterberechtigung für SET-Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 3 175 kg sind, können eine Verlängerung aller relevanten Musterberechtigungen erhalten, wenn sie die Befähigungsüberprüfung nach Buchstabe a Nummer 1 Ziffer ii bestehen oder die Auffrischungsschulung nach Buchstabe a Nummer 2 Ziffer ii Buchstabe B in nur einem der relevanten Muster absolvieren, sofern sie Folgendes insgesamt absolviert haben: 1. 300 Stunden als PIC auf Hubschraubern, 2. 15 Stunden auf jedem Muster, für das sie eine Berechtigung besitzen, 3. eine der folgenden Flugzeiten als PIC in jedem der anderen relevanten Muster während der Gültigkeitsdauer: i) mindestens 2 Stunden, wenn sie eine Befähigungsüberprüfung nach Buchstabe a Nummer 1 Ziffer ii absolviert haben; ii) mindestens 6 Stunden, wenn sie eine Auffrischungsschulung nach Buchstabe a Nummer 2 Ziffer ii Buchstabe B absolviert haben. Die Befähigungsüberprüfung bzw. die Auffrischungsschulung muss jedes Mal auf einem anderen Muster durchgeführt werden. Die neue Gültigkeitsdauer aller gemäß diesem Buchstaben verlängerten Musterberechtigungen muss zum gleichen Zeitpunkt beginnen wie die Gültigkeitsdauer der Musterberechtigung, für die die Befähigungsüberprüfung oder die Auffrischungsschulung abgeschlossen wird. d) Antragsteller, die eine praktische Prüfung für die Erteilung einer zusätzlichen Musterberechtigung oder eine Befähigungsüberprüfung für die Erneuerung einer Musterberechtigung erfolgreich abgeschlossen haben, müssen eine Verlängerung der entsprechenden Musterberechtigungen, die sie bereits in den gemeinsamen Gruppen gemäß den Buchstaben b und c innehaben, erhalten. Die neue Gültigkeitsdauer aller gemäß diesem Buchstaben verlängerten Musterberechtigungen muss zum gleichen Zeitpunkt beginnen wie die Gültigkeitsdauer der Musterberechtigung, für die die praktische Prüfung oder die Befähigungsüberprüfung durchgeführt wird. e) Die Verlängerung einer IR(H), falls vorhanden, kann mit einer Befähigungsüberprüfung für eine Musterberechtigung verbunden werden. f) Antragsteller, die eine Befähigungsüberprüfung nicht in allen Teilen vor dem Ablaufdatum einer Musterberechtigung bestehen, dürfen die mit dieser Berechtigung verbundenen Rechte erst ausüben, wenn sie die Befähigungsüberprüfung bestanden haben. Im Falle der Buchstaben b und c dürfen Antragsteller ihre Rechte in keinem der Muster ausüben. KAPITEL 4 Besondere Anforderungen an die Kategorie Powered-lift-Luftfahrzeuge FCL.720.PL Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Voraussetzungen für die Erteilung von Musterberechtigungen — Powered-lift-Luftfahrzeuge Sofern nicht in den gemäß Teil-21 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten etwas anderes festgelegt ist, müssen Bewerber um die erstmalige Erteilung einer Musterberechtigung für Powered-lift-Luftfahrzeuge die folgenden Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Voraussetzungen erfüllen: a) für Flugzeugpiloten: (1) Inhaber einer CPL/IR(A) mit theoretischen ATPL-Kenntnissen oder einer ATPL(A) sein; (2) Inhaber eines Zeugnisses für den Abschluss eines MCC-Lehrgangs sein; (3) mehr als 100 Stunden als Pilot auf Flugzeugen mit mehreren Piloten absolviert haben; (4) 40 Stunden Flugausbildung in Hubschraubern absolviert haben; b) für Hubschrauberpiloten: (1) Inhaber einer CPL/IR(H) mit theoretischen ATPL-Kenntnissen oder einer ATPL/IR(H) sein; (2) Inhaber eines Zeugnisses für den Abschluss eines MCC-Lehrgangs sein; (3) mehr als 100 Stunden als Pilot auf Hubschraubern mit mehreren Piloten absolviert haben; (4) 40 Stunden Flugausbildung in Flugzeugen absolviert haben; c) für Piloten, die qualifiziert sind, sowohl Flugzeuge als auch Hubschrauber zu fliegen: (1) Inhaber mindestens einer CPL(H) sein; (2) entweder ein IR und theoretische ATPL-Kenntnisse oder eine ATPL jeweils für Flugzeuge oder für Hubschrauber besitzen; (3) Inhaber eines Zeugnisses für den Abschluss eines MCC-Lehrgangs auf Hubschraubern oder Flugzeugen sein; (4) mindestens 100 Stunden als Pilot auf Hubschraubern oder Flugzeugen mit mehreren Piloten absolviert haben; (5) 40 Stunden Flugausbildung in Flugzeugen oder Hubschraubern absolviert haben, wenn der Pilot keine Erfahrung als ATPL oder auf Luftfahrzeugen mit mehreren Piloten besitzt. FCL.725.PL Flugausbildung für die Erteilung von Musterberechtigungen — Powered-lift-Luftfahrzeuge Der Flugausbildungsteil des Ausbildungslehrgangs für eine Musterberechtigung für Powered-lift-Luftfahrzeuge muss sowohl im Luftfahrzeug als auch einem FSTD, das das Luftfahrzeug nachbildet und für diesen Zweck entsprechend zugelassen ist, absolviert werden. FCL.740.PL Verlängerung von Musterberechtigungen — Powered-lift-Luftfahrzeuge a) Verlängerung. Für die Verlängerung von Musterberechtigungen für Powered-lift-Luftfahrzeuge muss der Bewerber (1) innerhalb der letzten 3 Monate vor dem Ablaufdatum der Berechtigung eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils in dem betreffenden Powered-lift-Luftfahrzeug absolvieren; (2) während des Gültigkeitszeitraums der Berechtigung mindestens Folgendes absolvieren: i) 10 Streckenabschnitte als Pilot des betreffenden Musters von Powered-lift-Luftfahrzeugen , oder ii) 1 Streckenabschnitt als Pilot des betreffenden Musters von Powered-lift-Luftfahrzeugen oder FFS, mit einem Prüfer geflogen. Dieser Streckenabschnitt kann während der Befähigungsüberprüfung geflogen werden. (3) Einem Piloten, der für einen gemäß den entsprechenden Flugbetriebsanforderungen zugelassenen gewerblichen Luftverkehrsbetreiber arbeitet und der die Befähigungsüberprüfung des Luftfahrtunternehmers in Verbindung mit der Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung der Musterberechtigung absolviert hat, wird die Anforderung gemäß Absatz 2 erlassen. b) Ein Bewerber, der eine Befähigungsüberprüfung nicht in allen Teilen vor dem Ablaufdatum einer Musterberechtigung besteht, darf die mit dieser Berechtigung verbundenen Rechte erst ausüben, wenn er die Befähigungsüberprüfung bestanden hat. KAPITEL 5 Besondere Anforderungen für die Luftschiffkategorie FCL.720.As Voraussetzungen für die Erteilung von Musterberechtigungen — Luftschiffe Sofern nicht in den gemäß Teil-21 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten etwas anderes festgelegt ist, müssen Bewerber um die erstmalige Erteilung einer Musterberechtigung für Luftschiffe die folgenden Anforderungen bezüglich der Erfahrung erfüllen: a) für Luftschiffe mit mehreren Piloten: (1) 70 Flugstunden als PIC auf Luftschiffen absolviert haben; (2) Inhaber eines Zeugnisses über den zufrieden stellenden Abschluss eines MCC-Lehrgangs auf Luftschiffen sein. (3) Einem Bewerber, der die Anforderung gemäß Absatz 2 nicht erfüllt, wird die Musterberechtigung mit einer Einschränkung der Rechte auf die Funktionen nur als Kopilot erteilt. Diese Einschränkung wird aufgehoben, sobald der Pilot 100 Flugstunden als PIC oder verantwortlicher Pilot unter Aufsicht auf Luftschiffen absolviert hat. FCL.735.As Ausbildungslehrgang Zusammenarbeit einer mehrköpfigen Besatzung — Luftschiffe a) Der MCC-Ausbildungslehrgang muss mindestens umfassen: (1) 12 Stunden theoretischen Unterricht und Übungen sowie (2) 5 Stunden praktische MCC-Ausbildung. Es ist ein für MCC zugelassener FNPT II oder III, ein FTD 2/3 oder ein FFS zu verwenden. b) Der MCC-Ausbildungslehrgang ist innerhalb von 6 Monaten bei einer ATO zu absolvieren. c) Sofern nicht der MCC-Lehrgang mit einem Musterberechtigungslehrgang für mehrere Piloten verbunden war, wird dem Bewerber beim Abschluss des MCC-Ausbildungslehrgangs eine Bescheinigung über den Abschluss ausgehändigt. d) Einem Bewerber, der eine MCC-Ausbildung für eine andere Luftfahrzeugkategorie absolviert hat, werden die Anforderungen gemäß Buchstabe a erlassen. FCL.740.As Verlängerung von Musterberechtigungen — Luftschiffe a) Verlängerung. Für die Verlängerung von Musterberechtigungen für Luftschiffe muss der Bewerber (1) eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils in der betreffenden Luftschiffklasse in den letzten 3 Monaten vor dem Ablaufdatum der Berechtigung bestehen und (2) mindestens 2 Stunden als Pilot des betreffenden Luftschiffmusters innerhalb des Gültigkeitszeitraums der Berechtigung absolvieren. Die Dauer der Befähigungsüberprüfung kann auf die 2 Stunden angerechnet werden. (3) Die Verlängerung einer IR(As), falls vorhanden, kann mit einer Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung einer Klassen- oder Musterberechtigung verbunden werden. b) Ein Bewerber, der eine Befähigungsüberprüfung nicht in allen Teilen vor dem Ablaufdatum einer Musterberechtigung besteht, darf die mit dieser Berechtigung verbundenen Rechte erst ausüben, wenn er die Befähigungsüberprüfung bestanden hat. ABSCHNITT I WEITERE BERECHTIGUNGEN FCL.800 Kunstflugberechtigung a) Inhaber einer Pilotenlizenz mit Rechten für das Führen von Flugzeugen oder TMG dürfen Kunstflüge nur dann durchführen, wenn sie Inhaber einer Kunstflugberechtigung nach diesem Punkt sind. b) Bewerber um eine Kunstflugberechtigung müssen Folgendes absolviert haben: (1) nach Erteilung der Lizenz mindestens 30 Stunden Flugzeit als PIC in Flugzeugen oder TMG, (2) einen Ausbildungslehrgang bei einer DTO oder ATO, der Folgendes umfasst: i) einen für die Berechtigung angemessenen theoretischen Unterricht; ii) mindestens 5 Stunden Kunstflugunterricht in Flugzeugen oder TMG mit Motorantrieb. c) Die mit einer Kunstflugberechtigung verbundenen Rechte sind auf Kunstflug entweder in Flugzeugen oder TMG mit Motorantrieb eingeschränkt, je nachdem, auf welchem Luftfahrzeug die Anforderungen von Punkt (b)(1) und Punkt (b)(2)(ii) erfüllt wurden. Diese Einschränkung wird auf Antrag aufgehoben, wenn ein Pilot mindestens 3 Schulungsflüge mit Fluglehrer, die den vollständigen Kunstfluglehrplan abdecken, in Flugzeugen oder TMG mit Motorantrieb erfolgreich absolviert hat. d) Antragsteller für den Erwerb einer Kunstflugberechtigung, die bereits Inhaber einer TMG-Klassenberechtigung sowie von Kunstflug-Fortgeschrittenenrechten für Segelflugzeuge nach Punkt SFCL.200(d) in Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission sind, 1. unterliegen nicht der in Punkt (c) festgelegten Einschränkung ihrer Kunstflugberechtigung auf Flugzeuge, sofern sie die Anforderungen von Punkt (b)(1) und Punkt (b)(2)(ii) auf Flugzeugen erfüllt haben oder 2. erhalten die vollständige Anrechnung in Bezug auf die Anforderungen nach Punkt (b) für die Erteilung einer auf TMG im Motorflug eingeschränkten Kunstflugberechtigung. Diese Einschränkung wird auf Antrag aufgehoben, wenn der Pilot die Ausbildung nach Punkt (c) abgeschlossen hat. FCL.805 Berechtigungen zum Schleppen von Segelflugzeugen und Bannern a) Inhaber einer Pilotenlizenz mit Rechten zum Fliegen von Flugzeugen oder TMGs dürfen Segelflugzeuge oder Banner nur schleppen, wenn sie Inhaber der entsprechenden Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen oder zum Schleppen von Bannern sind. b) Bewerber um eine Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen müssen Folgendes absolviert haben: (1) mindestens 30 Flugstunden als PIC und 60 Starts und Landungen in Flugzeugen, wenn die Aktivität in Flugzeugen durchgeführt werden soll, oder in TMGs, wenn die Aktivität in TMGs durchgeführt werden soll, absolviert nach Erteilung der Lizenz; (2) einen Ausbildungslehrgang bei einer DTO oder ATO, der Folgendes umfasst: i) theoretischen Unterricht über die Betriebsabläufe und Verfahren beim Schleppen; ii) mindestens 10 Schulungsflüge, bei denen ein Segelflugzeug geschleppt wird, davon mindestens 5 Schulungsflüge mit einem Lehrberechtigten, und iii) ausgenommen Inhaber einer SPL nach Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission 5 Eingewöhnungsflüge auf einem Segelflugzeug, das von einem Luftfahrzeug geschleppt wird. c) Bewerber um eine Berechtigung für das Schleppen von Bannern müssen Folgendes absolviert haben: (1) mindestens 100 Flugstunden und 200 Starts und Landungen als PIC auf Flugzeugen oder TMGs nach Erteilung der Lizenz. Mindestens 30 dieser Flugstunden müssen in Flugzeugen absolviert werden, wenn die Aktivität in Flugzeugen durchgeführt werden soll, oder in TMGs, wenn die Aktivität in TMGs durchgeführt werden soll; (2) einen Ausbildungslehrgang bei einer DTO oder ATO, der Folgendes umfasst: i) theoretischen Unterricht über die Betriebsabläufe und Verfahren beim Schleppen; ii) mindestens 10 Schulungsflüge, bei denen ein Banner geschleppt wird, davon mindestens 5 Schulungsflüge mit einem Lehrberechtigten. d) Die mit den Berechtigungen zum Schleppen von Segelflugzeugen und Bannern verbundenen Rechte sind auf Flugzeuge oder TMG beschränkt, je nach Luftfahrzeug, in dem der Flugunterricht absolviert wurde. Für das Schleppen von Bannern sind die Rechte auf die für den Flugunterricht verwendete Schleppmethode zu beschränken. Die Rechte werden erweitert, wenn der Pilot mindestens drei Schulungsflüge mit einem Fluglehrer absolviert hat, die den vollen Schlepp-Lehrplan in einem der beiden Luftfahrzeuge und die Schleppmethode für das Schleppen von Bannern umfassen. e) Um die mit den Berechtigungen zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Bannern verbundenen Rechte ausüben zu können, muss der Inhaber der Berechtigung während der letzten 24 Monate mindestens 5 Schleppflüge absolviert haben. f) Wenn der Pilot die Anforderung von Buchstabe e nicht erfüllt, muss er die fehlenden Schleppflüge mit einem oder unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten absolvieren, bevor er die Ausübung seiner Rechte wieder aufnimmt. g) Antragstellern für den Erwerb einer Berechtigung für das Schleppen von Segelflugzeugen oder Bannern mit TMG nach diesem Punkt, die bereits Inhaber einer Berechtigung für das Schleppen von Segelflugzeugen oder Bannern nach Punkt SFCL.205 von Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission sind oder gegebenenfalls alle Anforderungen für die Erteilung dieser Berechtigung erfüllen, wird dies in Bezug auf die Anforderungen von Punkt (b) bzw. Punkt (c) vollständig angerechnet. FCL.810 Nachtflugberechtigung a) Flugzeuge, TMGs, Luftschiffe (1) Für die Ausübung der mit einer LPL oder einer PPL für Flugzeuge, TMG oder Luftschiffe verbundenen Rechte unter VFR-Bedingungen bei Nacht müssen Antragsteller innerhalb eines Zeitraums von bis zu 6 Monaten einen Ausbildungslehrgang bei einer DTO oder ATO absolviert haben. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen: i) theoretischen Unterricht; ii) mindestens 5 Flugstunden in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie bei Nacht, davon mindestens 3 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, davon mindestens eine Stunde Überland-Navigation mit mindestens einem Überlandflug von mindestens 50 km (27 NM) mit einem Lehrberechtigten und 5 Alleinstarts und 5 Allein-Landungen bis zum vollständigen Stillstand. (2) Vor dem Absolvieren der Nachtausbildung müssen LAPL-Inhaber die grundlegende Instrumentenflug-Ausbildung absolviert haben, die für die Erteilung der PPL erforderlich ist. (3) Haben Antragsteller sowohl eine Klassenberechtigung für SEP-Flugzeuge (land) als auch eine TMG-Klassenberechtigung inne, genügen sie möglicherweise auch den Anforderungen von Nummer 1 in einer der beiden Klassen oder in beiden Klassen. (4) Antragstellern für den Erwerb einer Nachtflugberechtigung für Flugzeuge oder TMG nach diesem Punkt, die bereits Inhaber einer TMG-Nachtflugberechtigung nach Punkt SFCL.210 von Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission sind oder alle Anforderungen für die Erteilung dieser Berechtigung erfüllen, wird dies in Bezug auf die Anforderungen der Punkte (1) und (2) vollständig angerechnet. b) Hubschrauber. Wenn die Rechte einer PPL für Hubschrauber unter VFR-Bedingungen bei Nacht ausgeübt werden sollen, muss der Bewerber: (1) mindestens 100 Flugstunden als Pilot in Hubschraubern nach der Erteilung der Lizenz absolviert haben, davon mindestens 60 Stunden als PIC auf Hubschraubern und 20 Stunden Überlandflug; (2) einen Ausbildungslehrgang bei einer DTO oder ATO absolviert haben. Der Lehrgang muss innerhalb von 6 Monaten absolviert werden und Folgendes umfassen: i) 5 Stunden Theorieunterricht, ii) 10 Stunden Instrumentenausbildungszeit für Hubschrauber mit einem Lehrberechtigten und iii) 5 Flugstunden bei Nacht, davon mindestens 3 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, wovon mindestens eine Stunde Überland-Navigation und 5 Platzrunden bei Nacht im Alleinflug zu absolvieren sind. Jeder Rundflug muss einen Start und eine Landung umfassen. Einem Antragsteller, der Inhaber einer IR in einem Flugzeug oder TMG ist oder war, werden 5 Stunden auf die Anforderung in obiger Nummer 2 Ziffer ii angerechnet. c) Tragschrauber. Wenn die Rechte einer GPL unter VFR-Bedingungen bei Nacht ausgeübt werden sollen, müssen die Antragsteller: (1) mindestens 50 Flugstunden als Pilot in Tragschraubern nach der Erteilung der Lizenz absolviert haben, davon mindestens 20 Stunden als PIC auf Tragschraubern und 20 Stunden Überlandflug; (2) einen Ausbildungslehrgang bei einer DTO oder ATO absolviert haben. Der Lehrgang muss innerhalb von 6 Monaten absolviert werden und Folgendes umfassen: i) 5 Stunden Theorieunterricht, ii) 3 Stunden Instrumentenausbildungszeit für Tragschrauber mit einem Lehrberechtigten und iii) 5 Flugstunden bei Nacht, davon mindestens 3 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, wovon mindestens eine Stunde Überland-Navigation und 5 Platzrunden bei Nacht im Alleinflug zu absolvieren sind. Jeder Rundflug muss einen Start und eine Landung umfassen. Einem Antragsteller, der Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung für ein Flugzeug oder einen Hubschrauber ist oder war, werden 2 Stunden auf die Anforderung in obiger Nummer 2 Ziffer ii angerechnet. Ein Antragsteller, der Inhaber einer Nachtflugberechtigung für ein Flugzeug, einen Hubschrauber oder einen TMG ist, erhält für das in Nummer 2 Ziffer i genannte Element eine vollständige Anrechnung. FCL.815 Bergflugberechtigung a) Rechte. Die Rechte des Inhabers einer Bergflugberechtigung bestehen in der Durchführung von Flügen mit Flugzeugen oder TMG von und zu Geländen, für die die entsprechende von den Mitgliedstaaten benannte Behörde festgelegt hat, dass eine solche Berechtigung erforderlich ist. Inhaber einer LAPL oder einer PPL mit Rechten für das Führen von Flugzeugen oder TMG können eine erstmalige Bergberechtigung erlangen auf (1) Rädern, womit das Recht erteilt wird, von und zu entsprechenden Geländen zu fliegen, wenn diese nicht schneebedeckt sind, oder (2) Skiern, womit das Recht erteilt wird, von und zu entsprechenden Geländenzu fliegen, wenn diese schneebedeckt sind. (3) Die mit der der erstmaligen Berechtigung verbundenen Rechte können auf Räder bzw. Skier erweitert werden, wenn der Pilot einen entsprechenden zusätzlichen Lehrgang für Vertrautmachen einschließlich theoretischem Unterricht und Flugausbildung bei einem Berg-Fluglehrer absolviert hat. b) Ausbildungslehrgang. Bewerber um eine Bergflugberechtigung müssen innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten einen Lehrgang mit Theorieunterricht und Flugausbildung bei einer DTO oder ATO absolviert haben. Der Inhalt des Lehrgangs muss den mit der beantragten Bergflugberechtigung verbundenen Rechten angemessen sein. c) Praktische Prüfung. Nach Abschluss der Ausbildung muss der Bewerber eine praktische Prüfung bei einem zu diesem Zweck qualifizierten Prüfer absolvieren. Die praktische Prüfung umfasst Folgendes: (1) Eine mündliche Prüfung der theoretischen Kenntnisse; (2) 6 Landungen auf mindestens 2 verschiedenen Geländen, für die festgelegt ist, dass eine Bergflugberechtigung erforderlich ist, und die nicht das Abflug-Gelände sind. d) Für die Ausübung der mit der Bergflugberechtigung verbundenen Rechte muss der Inhaber dieser Berechtigung in den letzten zwei Jahren eine der folgenden Bedingungen erfüllt haben: 1. Er muss mindestens sechs Landungen auf einer Fläche absolviert haben, für die eine Bergflugberechtigung erforderlich ist. 2. Er muss eine Befähigungsüberprüfung absolviert haben, die den Anforderungen in Buchstabe c entspricht. Der Abschluss der Befähigungsüberprüfung muss in das Flugbuch des Piloten eingetragen und vom zuständigen Prüfer unterzeichnet werden. FCL.820 Testflugberechtigung a) Inhaber einer Pilotenlizenz für Flugzeuge oder Hubschrauber dürfen nur als PIC bei Testflügen Kategorie 1 oder 2 wie in Teil-21 definiert tätig sein, wenn sie Inhaber einer Testflugberechtigung sind. b) Die Verpflichtung, Inhaber einer Testflugberechtigung nach Buchstabe a zu sein, gilt nur für Testflüge, die auf Folgendem durchgeführt werden: (1) Hubschraubern, für die eine Zulassung gemäß den Normen von CS-27 oder CS-29 oder eines gleichwertigen Lufttüchtigkeitskodex erteilt wurde oder erteilt werden soll, oder (2) Flugzeugen, für die eine Zulassung gemäß Folgendem erteilt wurde oder erteilt werden soll: i) den Normen von CS-25 oder eines gleichwertigen Lufttüchtigkeitskodex oder ii) den Normen von CS-23 oder eines gleichwertigen Lufttüchtigkeitskodex, außer für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von 2 000 kg oder weniger. c) Die Rechte des Inhabers einer Testflugberechtigung bestehen innerhalb der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie in Folgendem: (1) im Falle einer Testflugberechtigung Kategorie 1: Durchführung aller Kategorien von Testflügen wie in Teil-21 festgelegt, entweder als PIC oder als Kopilot; (2) im Falle von einer Testflugberechtigung Kategorie 2: i) Durchführung von Testflügen Kategorie 1 wie in Teil-21 festgelegt: — als Kopilot oder — als PIC, im Falle der in Buchstabe b Absatz 2 Ziffer ii genannten Flugzeuge, außer denjenigen innerhalb der Kategorie für den regionalen Pendelverkehr oder die eine Auslegungs-Sturzfluggeschwindigkeit von mehr als 0,6 Mach oder eine Gipfelhöhe über 25 000 Fuß besitzen; ii) Durchführung von allen anderen Kategorien von Testflügen wie in Teil-21 festgelegt, entweder als PIC oder als Kopilot; (3) Durchführung von Flügen ohne Muster- oder Klassenberechtigung gemäß Abschnitt H mit der Ausnahme, dass die Testflugberechtigung nicht für den gewerblichen Luftverkehr verwendet werden darf. d) Bewerber um die erstmalige Erteilung einer Testflugberechtigung müssen (1) mindestens Inhaber einer CPL und einer IR in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie sein, (2) mindestens 1 000 Flugstunden in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie absolviert haben, davon mindestens 400 Stunden als PIC, (3) einen entsprechenden Ausbildungslehrgang für das gewünschte Luftfahrzeug und die gewünschte Kategorie von Flügen bei einer ATO absolviert haben. Die Ausbildung muss mindestens folgende Sachgebiete umfassen: — Leistung; — Stabilität und Steuerungs-/Handling-Eigenschaften; — Bordanlagen; — Testmanagement; — Risiko-/Sicherheitsmanagement. e) Die Rechte von Inhabern einer Testflugberechtigung können auf eine andere Testflugkategorie und eine andere Luftfahrzeugkategorie erweitert werden, wenn die Inhaber einen weiteren Lehrgang bei einer ATO absolviert haben. FCL.835 Basis-Instrumentenflugberechtigung (BIR) a) Rechte und Bedingungen 1. Die Rechte eines BIR-Inhabers bestehen in der Durchführung von Flügen nach IFR auf Flugzeugen mit einem Piloten, für die er die Klassenberechtigungen innehat; ausgenommen hiervon sind i) Hochleistungsflugzeuge, ii) Flugzeugbaureihen, wenn betriebliche Eignungsdaten ergeben haben, dass eine IR erforderlich ist. 2. Die mit einer BIR verbundenen Rechte dürfen nur nach Punkt FCL.205.A ausgeübt werden. 3. Die mit einer BIR verbundenen Rechte dürfen nachts nur ausgeübt werden, wenn der Pilot eine Nachtflugberechtigung nach Punkt FCL.810 innehat. 4. Die mit einer BIR verbundenen Rechte für mehrmotorige Flugzeuge gelten auch für einmotorige Flugzeuge, für die der Pilot eine gültige Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge innehat. 5. Die Ausübung der mit einer BIR verbundenen Rechte unterliegt folgenden Bedingungen: i) Die als Flugplatz-Betriebsminima verwendete Entscheidungshöhe (DH) oder Sinkflugmindesthöhe (MDH) muss mindestens 200 ft über dem Wert liegen, der sonst nach Punkt „NCO.OP.110 Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen — Flugzeuge und Hubschrauber“ und Punkt „NCO.OP.111 Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen — NPA, APV, CAT I Flugbetrieb“ von Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 berechnet würde. ii) Die als Flugplatz-Betriebsminima verwendete Sicht darf nicht unter 1 500 m liegen. iii) Der verantwortliche Pilot darf einen Flug nach Instrumentenflugregeln nicht aufnehmen oder einen Übergang vom Instrumenten- auf Sichtflug durchführen, es sei denn, A) am Startflugplatz beträgt die Sicht mindestens 1 500 m und die Hauptwolkenuntergrenze mindestens 600 ft, oder es gelten die für die jeweilige Flugzeugkategorie veröffentlichten Mindestwerte für den Platzrundenanflug, je nachdem, welcher der beiden Werte größer ist, und B) am Zielflugplatz und an jedem erforderlichen Ausweichflugplatz beträgt die Sicht den verfügbaren aktuellen meteorologischen Informationen zufolge für den Zeitraum von einer Stunde vor bis einer Stunde nach der voraussichtlichen Ankunftszeit oder von der tatsächlichen Abflugzeit bis eine Stunde nach der voraussichtlichen Ankunftszeit, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, mindestens 1 500 m und die Hauptwolkenuntergrenze mindestens 600 ft oder es gilt der für die jeweilige Flugzeugkategorie veröffentlichte Mindestwert für den Platzrundenanflug oder die nach Punkt (i) um 200 ft erhöhte DH/MDH, je nachdem, welcher Wert größer ist. b) Voraussetzungen. Antragsteller für den Erwerb einer BIR müssen mindestens Inhaber einer PPL(A) sein. c) Ausbildungslehrgang. Bewerber um eine BIR müssen bei einer ATO 1. Theorieunterricht nach Punkt FCL.615(a) absolviert haben und 2. Flugunterricht absolviert haben, der die folgenden Instrumentenflug-Ausbildungsmodule umfasst: i) Modul 1 — das Ausbildungsmodul für die Vermittlung von Kernfähigkeiten für die Befähigung zum Fliegen allein mit Hilfe von Instrumenten; ii) Modul 2 — das Ausbildungsmodul für angewandte Flugfähigkeiten für den IFR-Abflug, Warteverfahren, 2D- und 3D-Anflugverfahren; iii) Modul 3 — das Ausbildungsmodul für angewandte Flugfähigkeiten für Strecken- IFR-Verfahren und iv) Modul 4 — (für den Erwerb einer BIR für mehrmotorige Flugzeuge) das Ausbildungsmodul für angewandte Flugfähigkeiten, das einen asymmetrischen Instrumentenanflug und Durchstartverfahren bei einem ausgefallenen Triebwerk umfasst, und 3. Flugunterricht absolviert haben, der folgende Anforderungen erfüllt: i) Das in Punkt (c)(2)(i) genannte Modul muss zunächst abgeschlossen werden. Die in Punkt (c)(2)(ii) und Punkt (c)(2)(iii) genannten Module und gegebenenfalls das in Punkt (c)(2)(iv) genannte Modul können in einer vom Antragsteller gewählten Reihenfolge abgeschlossen werden. ii) Die in Punkt (c)(2) genannten Module können in Flugzeugen, FSTD oder einer Kombination davon absolviert werden. Auf jeden Fall muss der Antragsteller eine Schulung in dem für die praktische Prüfung zu verwendenden Flugzeug absolvieren. iii) Die in Punkt (c)(2)(i), Punkt (c)(2)(ii) und Punkt (c)(2)(iv) genannten Module können außerhalb einer ATO begonnen, müssen jedoch bei einer ATO abgeschlossen werden. Das in Punkt (c)(2)(iii) genannte Modul kann außerhalb einer ATO abgeschlossen werden. iv) Ein Pilot, der keine Klassen- oder Musterberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge innehat, muss vor Beginn des in Punkt (c)(2)(iv) genannten Moduls die in Abschnitt H dieses Anhangs (Teil-FCL) genannte Ausbildung an mehrmotorigen Flugzeugen absolvieren. d) Theoriekenntnisse. Bevor sie die praktische Prüfung ablegen, müssen Antragsteller im Rahmen von Prüfungen in den in Punkt FCL.615(b) genannten Sachgebieten ein den gewährten Rechten angemessenes Niveau an Theoriekenntnissen nachweisen. Die Prüfung der Theoriekenntnisse umfasst jeweils eine Prüfung für jedes Modul nach den Punkten (c)(2)(i), (c)(2)(ii) und (c)(2)(iii). e) Praktische Prüfung. Nach Abschluss des Ausbildungslehrgangs nach Punkt (c) müssen die Antragsteller eine praktische Prüfung auf einem Flugzeug nach Anlage 7 absolvieren. Für den Erwerb einer BIR für mehrmotorige Flugzeuge muss die praktische Prüfung auf einem mehrmotorigen Flugzeug abgelegt werden. Für den Erwerb einer BIR für einmotorige Flugzeuge muss die praktische Prüfung auf einem einmotorigen Flugzeug abgelegt werden. Ein mehrmotoriges Flugzeug mit Motoren auf der Längsachse gilt für die Zwecke dieses Absatzes als einmotoriges Flugzeug. f) Abweichend von Punkt (d) müssen Inhaber einer BIR, die auch Inhaber einer Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge sind und erstmals eine BIR für mehrmotorige Flugzeuge beantragen, einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO absolvieren, der die Ausbildung nach Punkt (c)(2)(iv) umfasst, und die praktische Prüfung nach Punkt (e) bestehen. g) Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung 1. Eine BIR gilt für ein Jahr. 2. Antragsteller für die Verlängerung einer BIR müssen i) innerhalb einer Frist von drei Monaten unmittelbar vor dem Ablaufdatum der Berechtigung eine Befähigungsüberprüfung nach Anlage 9 bestanden haben oder ii) innerhalb des Gültigkeitszeitraums sechs Stunden als PIC nach IFR, einschließlich drei Instrumentenanflugverfahren, sowie einen Schulungsflug von mindestens einer Stunde mit einem Lehrberechtigten absolviert haben, der Rechte für die Erteilung einer Ausbildung für den Erwerb der BIR innehat. 3. Für jede zweite anschließende Verlängerung muss der Inhaber der BIR eine Befähigungsüberprüfung nach Punkt (2)(i) auf einem Flugzeug ablegen. 4. Beschließt ein Pilot, die Verlängerungsanforderungen früher als nach Punkt (g)(2)(i) zu erfüllen, beginnt die neue Gültigkeitsdauer am Tag der Befähigungsüberprüfung. 5. Antragsteller, die den betreffenden Teil einer BIR-Befähigungsüberprüfung vor dem Ablaufdatum der BIR nicht bestehen, dürfen die BIR-Rechte erst dann wieder ausüben, wenn sie die Befähigungsüberprüfung bestanden haben. 6. Nach Ablauf einer BIR müssen Antragsteller für die Erneuerung ihrer Rechte(,) i) um gegebenenfalls das erforderliche Befähigungsniveau zu erreichen, eine Auffrischungsschulung absolvieren, die von einer ATO angeboten wird, oder, falls die BIR bereits seit höchstens drei Jahren abgelaufen ist, von einem Lehrberechtigten angeboten wird, der Rechte für die Erteilung von Ausbildung für den Erwerb einer BIR innehat, und ii) eine Befähigungsüberprüfung auf einem Flugzeug bestehen. 7. Für eine BIR für mehrmotorige Flugzeuge müssen die Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung oder Erneuerung sowie die Flugausbildung nach Punkt (g)(2)(ii) auf einem mehrmotorigen Flugzeug absolviert werden. 8. Die Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung oder Erneuerung einer BIR kann mit einer Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung oder Erneuerung einer Klassenberechtigung für Flugzeuge mit einem Piloten, auf deren Grundlage Rechte nach Punkt FCL.835(a)(1) ausgeübt werden können, kombiniert werden. h) Antragstellern für den Erwerb einer BIR, die Inhaber einer PPL oder CPL nach Anhang I (Teil-FCL) und einer gültigen IR(A) sind, die nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago von einem Drittland ausgestellt wurde, kann dies auf den in Punkt (c)(2) genannten Ausbildungslehrgang vollständig angerechnet werden. Um die BIR zu erhalten, müssen Antragsteller 1. die praktische Prüfung nach Punkt (e) erfolgreich absolviert haben, 2. gegenüber dem Prüfer im Rahmen der praktischen Prüfung mündlich nachweisen, dass sie sich ein angemessenes Niveau an Theoriekenntnissen in Luftfahrtrecht, Meteorologie sowie Flugplanung und -durchführung angeeignet haben, und 3. eine Mindesterfahrung von mindestens 25 Stunden Flugzeit nach IFR als PIC auf Flugzeugen besitzen. j) Dem Inhaber einer IR wird dies auf die Anforderungen in Punkt (c)(2) vollständig angerechnet. ABSCHNITT J LEHRBERECHTIGTE KAPITEL 1 Allgemeine Anforderungen FCL.900 Lehrberechtigungen a) Allgemeines. Personen dürfen Folgendes nur durchführen: (1) Flugunterricht in Luftfahrzeugen, wenn sie Inhaber des Folgenden sind: i) einer Pilotenlizenz, die gemäß der vorliegenden Verordnung erteilt oder anerkannt wurde; ii) einer dem erteilten Unterricht angemessenen Lehrberechtigung, die gemäß diesem Abschnitt erteilt wurde; (2) Flugunterricht oder MCC-Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (synthetic flight instruction, SFI), wenn sie Inhaber einer dem erteilten Unterricht angemessenen Lehrberechtigung sind, die gemäß diesem Abschnitt erteilt wurde. b) Besondere Bedingungen: (1) Die zuständige Behörde kann ein besonderes Zeugnis ausstellen, das Flugunterrichtsrechte gewährt, wenn die Einhaltung der in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen nicht möglich ist und zwar aufgrund der Einführung i) neuer Luftfahrzeuge in den Mitgliedstaaten oder in der Flotte eines Betreibers oder ii) neuer Ausbildungslehrgänge in diesem Anhang (Teil-FCL). Ein solches Zeugnis ist auf die Schulungsflüge beschränkt, die für die Einführung des neuen Luftfahrzeugmusters oder des neuen Lehrgangs notwendig sind, und seine Gültigkeit ist auf höchstens 1 Jahr beschränkt. (2) Inhaber eines Zeugnisses gemäß Buchstabe b Absatz 1, die einen Antrag auf Erteilung einer Lehrberechtigung stellen möchten, müssen die Voraussetzungen und die Anforderungen für die Verlängerung erfüllen, die für diese Lehrberechtigtenkategorie festgelegt sind. Ungeachtet FCL.905.TRI Buchstabe b schließt ein nach diesem (Unter)absatz erteiltes TRI-Zeugnis das Recht zur Ausbildung im Hinblick auf die Erteilung eines TRI- oder SFI-Zeugnisses für das betreffende Muster ein. c) Ausbildung außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten 1. Ungeachtet Buchstabe a stellt die zuständige Behörde, wenn der Flugunterricht im Rahmen eines nach diesem Anhang genehmigten Ausbildungslehrgangs außerhalb des Gebiets erteilt wird, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind, Bewerbern eine Lehrberechtigung aus, sofern der Bewerber i) Inhaber einer Pilotenlizenz ist, die folgende Kriterien erfüllt: A) sie entspricht den Anforderungen von Anhang 1 des Abkommens von Chicago; B) es handelt sich in jedem Fall um mindestens eine CPL in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie mit der entsprechenden Berechtigung oder dem entsprechenden Zeugnis; ii) die in diesem Abschnitt für die Erteilung der betreffenden Lehrberechtigung festgelegten Anforderungen erfüllt; iii) gegenüber der zuständigen Behörde einen angemessenen Kenntnisstand bezüglich der europäischen Flugsicherheitsvorschriften nachweist, um Lehrberechtigungen gemäß diesem Anhang ausüben zu können. 2. Das Zeugnis ist beschränkt auf die Erteilung von Flugunterricht im Rahmen eines nach diesem Anhang genehmigten Ausbildungslehrgangs, der alle folgenden Bedingungen erfüllt: i) er wird außerhalb des Gebiets erteilt, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind; ii) er wird Flugschülern erteilt, die ausreichende Kenntnisse der Sprache besitzen, in der der Flugunterricht erteilt wird. FCL.915 Allgemeine Anforderungen an Lehrberechtigte a) Allgemeines Bewerber um eine Lehrberechtigung müssen mindestens 18 Jahre alt sein. b) Zusätzliche Anforderungen an Lehrberechtigte, die Flugunterricht in einem Luftfahrzeug erteilen Wer eine Lehrberechtigung beantragt oder innehat, die zum Erteilen von Flugunterricht in einem Luftfahrzeug berechtigt, muss 1. für die Lizenzausbildung Inhaber mindestens der Lizenz oder, im Falle von Punkt FCL.900 Buchstabe c, Inhaber einer gleichwertigen Lizenz sein, für die der Flugunterricht erteilt werden soll; 2. für die Berechtigungsausbildung Inhaber der entsprechenden Berechtigung oder, im Falle von Punkt FCL.900 Buchstabe c, Inhaber einer gleichwertigen Berechtigung sein, für die der Flugunterricht erteilt werden soll; 3. außer im Falle von Testfluglehrberechtigten (FTI) i) mindestens 15 Flugstunden als Pilot der Luftfahrzeugklasse oder des Luftfahrzeugmusters absolviert haben, auf dem Flugunterricht erteilt werden soll, davon höchstens 7 Stunden in einem FSTD, das die Luftfahrzeugklasse oder das Luftfahrzeugmuster nachbildet, falls zutreffend, oder ii) eine Kompetenzbeurteilung für die betreffende Lehrberechtigtenkategorie in dieser Luftfahrzeugklasse oder diesem Luftfahrzeugmuster bestanden haben; 4. berechtigt sein, als verantwortlicher Pilot (PIC) auf dem Luftfahrzeug während eines solchen Flugunterrichts tätig zu sein, sowie 5. bei der Erteilung von Flugunterricht in einer Baureihe der SEP-Flugzeugklasse mit einem in Artikel 2 Nummer 8c dieser Verordnung genannten Motortyp eine der folgenden Bedingungen erfüllt haben: i) mindestens 5 Flugstunden als Pilot in dieser Baureihe absolviert haben, ii) eine Kompetenzbeurteilung für die betreffende Lehrberechtigtenkategorie auf dieser Baureihe bestanden haben. c) Anrechnung auf weitere Lehrberechtigungen und für die Zwecke einer Verlängerung 1. Die vollständige Anrechnung von Lehr- und Lernfähigkeiten kann gewährt werden: i) Inhabern einer Lehrberechtigung, die weitere Lehrberechtigungen beantragen, und ii) Antragstellern für den Erwerb einer Lehrberechtigung, die bereits Inhaber einer Lehrberechtigung nach Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission oder nach Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission sind. 2. Stunden, die als Prüfer während praktischer Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen geflogen wurden, werden vollständig auf Verlängerungsanforderungen für alle vorhandenen Lehrberechtigungen angerechnet. d) Bei der Anrechnung für die Erweiterung auf weitere Muster müssen die einschlägigen Elemente berücksichtigt werden, die in den gemäß Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 (OSD) festgelegten betrieblichen Eignungsdaten definiert sind. e) Zusätzliche Anforderungen an die Lehrberechtigung in einem Ausbildungslehrgang nach FCL.745.A: 1. Bevor sie als Lehrberechtigte für einen Ausbildungslehrgang nach Punkt FCL.745.A tätig werden, müssen Inhaber einer Lehrberechtigung zusätzlich zu Buchstabe b i) mindestens 500 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen absolviert haben, davon 200 Stunden Flugunterricht; ii) an einer ATO einen Ausbildungslehrgang zum UPRT-Lehrberechtigten absolviert haben, bei dem die Kompetenz der Bewerber laufend bewertet wurde, nachdem sie die Anforderungen an die Erfahrung nach Buchstabe e Nummer 1 Ziffer i erfüllt haben, und iii) nach Abschluss des Lehrgangs ein Abschlusszeugnis erhalten haben, das von der ATO ausgestellt wurde, deren Ausbildungsleiter (HT) die in Buchstabe e Nummer 1 aufgeführten Rechte in das Flugbuch der Bewerber eingetragen hat. 2. Die in Buchstabe e Nummer 1 aufgeführten Rechte dürfen von den Lehrberechtigten nur dann ausgeübt werden, wenn sie im vorangegangenen Jahr an einer ATO eine Auffrischungsschulung absolviert haben, in deren Verlauf ihre Fähigkeit, Unterricht nach Punkt FCL.745.A zu erteilen, zur Zufriedenheit des Ausbildungsleiters festgestellt wurde. 3. Lehrberechtigte, die die in Buchstabe e Nummer 1 genannten Rechte innehaben, können in einem in Buchstabe e Nummer 1 Ziffer ii genannten Lehrgang Unterricht erteilen, sofern sie i) über 25 Stunden Erfahrung mit Flugunterricht während der Ausbildung nach Punkt FCL745.A verfügen, ii) sich einer Beurteilung ihrer Kompetenz für dieses Recht unterzogen haben und iii) den zeitlichen Anforderungen nach Buchstabe e Nummer 2 genügen. 4. Diese Rechte sind in das Flugbuch des Lehrberechtigten einzutragen und vom Prüfer zu unterzeichnen. FCL.920 Fluglehrerkompetenzen und Beurteilung Alle Lehrberechtigten müssen eine Ausbildung zur Erlangung der folgenden Kompetenzen erhalten: — Vorbereitung von Ressourcen, — Schaffung eines Klimas, das das Lernen fördert, — Wissen darlegen, — Integration von Bedrohungs- und Fehlermanagement (Threat and Error Management, TEM) und effektives Arbeiten als Besatzung (Crew Resource Management, CRM), — Zeiteinteilung für das Erreichen der Ausbildungsziele, — Erleichterung des Lernens, — Bewertung der Teilnehmerleistung, — Überwachung und Überprüfung der Fortschritte, — Auswertung von Ausbildungssitzungen, — Bericht über die Ergebnisse. FCL.925 Zusätzliche Anforderungen an Lehrberechtigte für die MPL a) Lehrberechtigte, die eine Ausbildung für die MPL durchführen, müssen (1) erfolgreich einen Ausbildungslehrgang als MPL-Lehrberechtigte bei einer ATO absolviert haben und (2) zusätzlich für die Grund-, mittlere und fortgeschrittene Stufe des integrierten MPL-Ausbildungslehrgangs: i) Erfahrung im Betrieb mit mehreren Piloten besitzen und ii) eine Erstausbildung für effektives Arbeiten als Besatzung bei einem gewerblichen Luftverkehrsbetreiber absolviert haben, der gemäß den entsprechenden Flugbetriebsanforderungen zugelassen ist. b) Ausbildungslehrgang MPL-Lehrberechtigte (1) Der Lehrgang für MPL-Lehrberechtigte muss mindestens 14 Unterrichtsstunden umfassen. Nach Abschluss des Ausbildungslehrgangs muss der Bewerber eine Beurteilung der Lehrberechtigtenkompetenzen und der Kenntnisse der kompetenzbasierten Durchführung der Ausbildung absolvieren. (2) Die Beurteilung besteht in einer praktischen Demonstration des Flugunterrichts in der entsprechenden Phase des MPL-Ausbildungslehrgangs. Diese Beurteilung ist von einem Prüfer durchzuführen, der gemäß Abschnitt K qualifiziert ist. (3) Nach erfolgreichem Abschluss des MPL-Ausbildungslehrgangs erteilt die ATO dem Bewerber eine MPL-Lehrberechtigung. c) Zur Wahrung der Rechte müssen Lehrberechtigte innerhalb der letzten 12 Monate im Rahmen eines MPL-Ausbildungslehrgangs Folgendes durchgeführt haben: (1) 1 Simulatorsitzung von mindestens 3 Stunden oder (2) 1 Luftübung von mindestens 1 Stunde Dauer mit mindestens 2 Starts und Landungen. d) Wenn Lehrberechtigte die Anforderungen von Buchstabe c nicht erfüllen, müssen sie vor Ausübung der Rechte zur Erteilung von Flugunterricht für die MPL (1) eine Auffrischungsschulung bei einer ATO absolvieren, um die Kompetenzebene zu erreichen, die erforderlich ist, um die Beurteilung der Lehrberechtigtenkompetenzen bestehen zu können, und (2) die Beurteilung der Lehrberechtigtenkompetenzen gemäß Buchstabe b Absatz 2 bestehen. FCL.930 Ausbildungslehrgang a) Antragsteller für den Erwerb einer Lehrberechtigung müssen einen Theorielehrgang und Flugunterricht bei einer ATO absolviert haben. b) Zusätzlich zu den besonderen in diesem Anhang (Teil-FCL) für jede Lehrberechtigtenkategorie genannten Elementen muss der Lehrgang die in Punkt FCL.920 genannten Elemente enthalten. FCL.935 Beurteilung der Kompetenz a) Mit Ausnahme des Lehrberechtigten für Zusammenarbeit einer mehrköpfigen Besatzung (Multi-Crew Co-operation Instructor, MCCI), des Lehrberechtigten für synthetische Übungsgeräte (Synthetic Training Instructor, STI), des Lehrberechtigten für Bergflugberechtigungen (Mountain Rating Instructor, MI) und des Testfluglehrberechtigten (Flight Test Instructor, FTI) muss ein Bewerber um eine Lehrberechtigung eine Kompetenzbeurteilung in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie, in der entsprechenden Luftfahrzeugklasse oder dem entsprechenden Luftfahrzeugmuster oder in dem entsprechenden FSTD absolvieren, um gegenüber einem gemäß Abschnitt K dieses Anhangs qualifizierten Prüfer die Fähigkeit nachzuweisen, einen Flugschüler bis zu der Ebene auszubilden, die für die Erteilung der betreffenden Lizenz, der Berechtigung oder des betreffenden Zeugnisses erforderlich ist. b) Diese Beurteilung umfasst Folgendes: (1) den Nachweis der in FCL.920 beschriebenen Kompetenzen für die Vermittlung von Kenntnissen während der Vorflug-, Nachflug- und theoretischen Ausbildung; (2) mündliche theoretische Prüfungen am Boden, Besprechungen vor dem Flug und nach dem Flug und Vorführungen während des Fluges bei den praktischen Prüfungen in der entsprechenden Luftfahrzeugklasse, dem entsprechenden Luftfahrzeugmuster oder dem entsprechenden FSTD; (3) geeignete Übungen zur Bewertung der Kompetenzen des Lehrberechtigten. c) Die Beurteilung muss auf derselben Luftfahrzeugklasse oder demselben FSTD erfolgen, auf der/dem die Flugausbildung durchgeführt wurde. d) Wenn eine Kompetenzbeurteilung für die Verlängerung einer Lehrberechtigung erforderlich ist, darf ein Bewerber, der die Beurteilung vor dem Ablaufdatum einer Lehrberechtigung nicht besteht, die mit dieser Berechtigung verbundenen Rechte nicht ausüben, solange er die Beurteilung nicht erfolgreich absolviert hat. FCL.940 Gültigkeit von Lehrberechtigungen Mit Ausnahme der MI und unbeschadet FCL.900 Buchstabe b Absatz 1 und FCL.915 Buchstabe e Absatz 2 sind Lehrberechtigungen für einen Zeitraum von 3 Jahren gültig. FCL.945 Pflichten der Lehrberechtigten Nach Abschluss des Schulungsflugs für die Verlängerung einer Klassenberechtigung für SEP-Flugzeuge oder TMG nach Punkt FCL.740.A Buchstabe b Nummer 1 Ziffer ii Buchstabe C oder für die Verlängerung einer Musterberechtigung für einmotorige Hubschrauber nach Punkt FCL.740.H Buchstabe a Nummer 2 Ziffer ii Buchstabe B und nur bei Erfüllung aller anderen Kriterien für eine Verlängerung nach Punkt FCL.740.A Buchstabe b Nummer 1 Ziffer ii bzw. Punkt FCL.740.H Buchstabe a Nummer 2 Ziffer ii trägt der Lehrberechtigte das neue Ablaufdatum der Berechtigung in die Lizenz des Antragstellers ein, wenn er von der für die Lizenz des Antragstellers zuständigen Behörde ausdrücklich hierzu ermächtigt wurde. KAPITEL 2 Besondere Anforderungen an den Fluglehrer — FI FCL.905.FI FI — Rechte und Bedingungen Die Rechte eines FI bestehen in der Durchführung von Flugunterricht für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung des Folgenden: a) einer PPL, LAPL und GPL in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie, b) von Klassen- und Musterberechtigungen für Luftfahrzeuge mit einem Piloten, außer für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten, c) von Klassen- und Musterberechtigungen für Luftfahrzeuge mit einem Piloten, außer auf technisch komplizierten Hochleistungsflugzeugen mit einem Piloten, im Betrieb mit mehreren Piloten, sofern die FI eine der folgenden Bedingungen erfüllen: 1. sie sind oder waren Inhaber eines TRI-Zeugnisses für Flugzeuge mit mehreren Piloten; 2. sie haben Folgendes absolviert: i) mindestens 500 Stunden als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten auf Flugzeugen; ii) den Ausbildungslehrgang für den MCCI gemäß FCL.930.MCCI; d) von Musterberechtigungen für Luftschiffe mit einem oder mehreren Piloten; e) einer CPL in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie, sofern die FI mindestens 200 Stunden Flugunterricht auf dieser Luftfahrzeugkategorie erteilt haben; f) der Nachtflugberechtigung, sofern die FI alle folgenden Bedingungen erfüllen: 1. sie sind für Nachtflüge in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie qualifiziert; 2. sie haben gegenüber einem gemäß Buchstabe j qualifizierten FI die Fähigkeit nachgewiesen, Ausbildung zu erteilen; 3. sie erfüllen die Anforderung bezüglich Nachtflugerfahrung gemäß FCL.060(b)(2). g) einer Schlepp- oder Kunstflugberechtigung, sofern diese Rechte gegeben sind und die Fluglehrer (FI) gegenüber einem nach Punkt (j) qualifizierten Fluglehrer (FI) ihre Befähigung nachgewiesen haben, Unterricht für den Erwerb dieser Berechtigung zu erteilen; h) einer BIR oder IR in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie, sofern die Fluglehrer (FI) die folgenden Bedingungen erfüllen: 1. Sie haben als Flugschüler den IRI-Ausbildungslehrgang absolviert und eine Kompetenzbeurteilung für den Erwerb der IRI-Berechtigung bestanden. 2. Sie genügen Punkt FCL.915.CRI(a), Punkt FCL.930.CRI und Punkt FCL.935, sofern es sich um mehrmotorige Flugzeuge handelt, und Punkt FCL.910.TRI(c)(1) und Punkt FCL.915.TRI(d)(2), sofern es sich um mehrmotorige Hubschrauber handelt. Zusätzlich zu den Bedingungen nach Punkt (1) und (2): 3. Sie müssen, sofern sie im Rahmen eines genehmigten Ausbildungslehrgangs bei einer ATO Schulungen an FSTD durchführen oder SPIC-Ausbildungsflüge überwachen, die unter IFR stattfinden, mindestens 50 Stunden Flugzeit unter IFR-Bedingungen nach Erteilung der BIR oder IR absolviert haben, wovon höchstens 10 Stunden auf Instrumentenbodenzeit in einem FFS, FTD 2/3 oder FNPT II entfallen dürfen. 4. Sie müssen, sofern sie Ausbildung auf einem Luftfahrzeug erbringen, mindestens 200 Stunden Flugzeit unter IFR absolviert haben, wovon bis zu 50 Stunden auf Instrumentenbodenzeit in einem FFS, einem FTD 2/3 oder einem FNPT II entfallen dürfen; i) von Klassen- oder Musterberechtigungen für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten, ausgenommen auf technisch komplizierten Hochleistungsflugzeugen mit einem Piloten, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen: 1. im Fall von Flugzeugen die Anforderungen gemäß FCL.915.CRI(a), FCL.930.CRI und FCL.935; 2. in Fall von Hubschraubern die Anforderungen gemäß FCL.910.TRI(c)(1) und FCL.915.TRI(d)(2); j) eines FI-, IRI-, CRI-, STI- oder MI-Zeugnisses, sofern die FI alle folgenden Anforderungen erfüllen: 1. sie haben mindestens 500 Stunden Flugunterricht in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie absolviert, 2. eine Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie gegenüber einem Fluglehrerprüfer (FIE) zum Nachweis der Fähigkeit, Ausbildung für das betreffende Zeugnis zu erteilen; k) einer MPL, sofern die FI alle folgenden Anforderungen erfüllen: 1. sie haben für die Kern-Flugphase einer Ausbildung mindestens 500 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen absolviert, davon mindestens 200 Stunden Flugunterricht; 2. für die Grundausbildung: i) sie sind Inhaber einer IR für mehrmotorige Flugzeuge und dem Recht, Ausbildung für eine IR zu erteilen; ii) sie haben mindestens 1 500 Flugstunden im Betrieb mit einer mehrköpfigen Besatzung absolviert; 3. im Falle von FI, die bereits als Lehrberechtigte für die integrierten ATP(A)- oder CPL(A)/IR-Ausbildungen qualifiziert sind, kann die Anforderung gemäß Absatz 2 Ziffer ii durch den Abschluss eines strukturierten Lehrgangs ersetzt werden, der Folgendes umfasst: i) MCC-Ausbildung; ii) Beobachtung von fünf Flugunterrichtssitzungen in Phase 3 eines MPL-Lehrgangs; iii) Beobachtung von fünf Flugunterrichtssitzungen in Phase 4 eines MPL-Lehrgangs; iv) Beobachtung von fünf am Streckeneinsatz orientierten wiederkehrenden Betreiber-Flugausbildungssitzungen; v) den Inhalt des MCCI-Lehrgangs. In diesem Fall müssen die FI ihre ersten fünf Lehrberechtigtensitzungen unter der Aufsicht eines TRI(A), MCCI(A) oder SFI(A) durchführen, der für MPL-Flugunterricht qualifiziert ist. FCL.910.FI FI — Eingeschränkte Rechte a) Die Rechte eines FI werden in den folgenden Fällen auf die Erteilung von Flugunterricht unter der Aufsicht eines FI für die Luftfahrzeugkategorie, die von der DTO oder ATO für diesen Zweck benannt wurde, beschränkt: (1) für die Erteilung einer PPL und LAPL, (2) in allen integrierten Kursen auf PPL-Niveau im Falle von Flugzeugen und Hubschraubern; (3) für die Erteilung von Klassen- und Musterberechtigungen für einmotorige Luftfahrzeuge mit einem Piloten, außer für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten; (4) für die Nachtflug-, Schlepp- und Kunstflugberechtigungen. b) Bei der Erteilung von Ausbildung unter Aufsicht gemäß Buchstabe a hat der FI nicht das Recht, Flugschüler zur Durchführung der ersten Alleinflüge und der ersten Allein-Überlandflüge zu ermächtigen. c) Die Beschränkungen gemäß Buchstaben a und b werden aus dem FI-Zeugnis gestrichen, wenn der FI mindestens Folgendes absolviert hat: (1) für die FI(A) 100 Stunden Flugunterricht in Flugzeugen oder TMGs sowie zusätzlich die Überwachung von mindestens 25 Alleinflügen von Flugschülern; (2) für die FI(H) 100 Stunden Flugunterricht in Hubschraubern sowie zusätzlich die Überwachung von mindestens 25 Alleinflug-Luftübungen von Flugschülern; (3) für FI(As) Flugunterricht über 15 Stunden oder 50 Starts, der den gesamten Ausbildungslehrplan für die Erteilung einer PPL(As) umfasst; (4) für FI(G): i) 100 Stunden Flugunterricht in Tragschraubern sowie zusätzlich die Überwachung von mindestens 25 Alleinflügen; ii) im Falle eines FI(G), der auch Inhaber einer FI(A)- oder FI(H)-Berechtigung ist und die Anforderungen in Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllt, 25 Stunden Flugunterricht in Tragschraubern sowie zusätzlich die Beaufsichtigung von mindestens 10 Alleinflügen von Flugschülern. FCL.915.FI FI — Voraussetzungen Ein Bewerber um ein FI-Zeugnis muss a) im Falle der FI(A), FI(H) und FI(G): (1) mindestens 10 Stunden Instrumentenflugausbildung auf der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie erhalten haben, wovon höchstens 5 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FSTD sein dürfen; (2) 20 Stunden VFR-Überlandflug auf der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie als PIC absolviert haben, und b) zusätzlich für die FI(A): (1) Inhaber mindestens einer CPL(A) sein oder (2) mindestens eine PPL(A) oder eine MPL mit zusätzlichen PPL-Rechten nach Punkt FCL.405.A Buchstabe b Nummer 1 innehaben und folgende Bedingungen erfüllen: i) abgesehen von dem Fall, dass ein FI(A) nur Ausbildung für die LAPL(A) erteilt, die Prüfung der Theoriekenntnisse für die CPL bestanden haben, die ohne Abschluss eines CPL-Theorielehrgangs abgelegt werden kann und in jenem Fall nicht für Folgendes gilt: A) die Erteilung einer CPL, B) Anrechnungen für CPL-Theoriekenntnisse nach Punkt FCL.035 und Anlage 1; ii) mindestens 200 Flugstunden auf Flugzeugen oder TMGs absolviert haben, davon mindestens 150 Stunden als PIC; (3) mindestens 30 Stunden in der/dem für den FI(A)-Ausbildungslehrgang eingesetzten Flugzeugklasse oder Flugzeugmuster absolviert haben, wovon mindestens 5 Stunden in den 6 Monaten vor der Vorab-Flugbeurteilung nach Punkt FCL.930.FI Buchstabe a absolviert worden sein müssen; (4) einen VFR-Überlandflug als PIC absolviert haben, einschließlich eines Fluges von mindestens 540 km (300 NM), wobei Landungen bis zum vollständigen Stillstand auf 2 verschiedenen Flugplätzen als PIC durchgeführt worden sein müssen; c) für die FI(H) zusätzlich insgesamt 250 Flugstunden als Pilot auf Hubschraubern absolviert haben, wovon: (1) mindestens 100 Stunden als PIC geflogen worden sein müssen, wenn der Bewerber mindestens Inhaber einer CPL(H) ist, oder (2) mindestens 200 Stunden als PIC geflogen worden sein müssen, wenn der Bewerber mindestens Inhaber einer PPL(H) ist und die Prüfung der theoretischen Kenntnisse für die CPL bestanden hat, die ohne Abschluss eines theoretischen CPL-Ausbildungslehrgangs abgelegt werden kann und die nicht für die Erteilung einer CPL gültig ist; ca) zusätzlich für eine FI(G) mindestens 150 Flugstunden auf Tragschraubern absolviert haben, davon mindestens 100 Stunden als PIC; d) für eine FI(As) 500 Flugstunden auf Luftschiffen als PIC absolviert haben, davon 400 Stunden als PIC und Inhaber einer CPL(As). FCL.930.FI FI — Ausbildungslehrgang a) Antragsteller für den Erwerb eines FI-Zeugnisses müssen in den 6 Monaten vor Beginn des Lehrgangs eine besondere Vorab-Flugbeurteilung mit einem nach Punkt FCL.905.FI Buchstabe j qualifizierten Fluglehrer bei einer ATO absolviert haben, bei der ihre Befähigung zur Teilnahme an dem Lehrgang beurteilt wird. Diese Vorab-Flugbeurteilung muss auf der Befähigungsüberprüfung für Klassen- und Musterberechtigungen nach Anlage 9 beruhen. b) Der FI-Ausbildungslehrgang umfasst Folgendes: (1) 25 Stunden Lehren und Lernen; (2) mindestens 100 Stunden Theorieunterricht mit Fortschrittsprüfungen, (3) i) im Falle einer FI(A), FI(H) und FI(G) mindestens 30 Stunden Flugunterricht, davon 25 Stunden Flugunterricht mit Fluglehrer, wovon 5 Stunden in einem FFS, einem FNPT I oder II oder einem FTD 2/3 durchgeführt werden können; ii) im Falle von FI(As) mindestens 20 Stunden Flugunterricht, davon 15 Stunden Flugunterricht mit Fluglehrer, c) Bei Antragstellern einer FI-Berechtigung in einer anderen Luftfahrzeugkategorie, die Inhaber einer FI(A), FI(H), FI(As) oder FI(G) sind oder waren, werden 55 Stunden auf die Anforderung nach Buchstabe b Nummer 2 angerechnet. d) Antragsteller einer FI(G)-Berechtigung, die Inhaber einer FI(A)-, FI(H)- oder FI(As)-Berechtigung sind oder waren, werden 15 Stunden auf die Anforderung nach Buchstabe b Nummer 3 Ziffer i angerechnet, wovon höchstens 10 Stunden auf die Unterrichtszeit mit einem Lehrberechtigten angerechnet werden. e) Bei Antragstellern einer FI-Berechtigung, die Inhaber einer anderen nach diesem Anhang erteilten Lehrberechtigung sind oder waren, gelten die Anforderungen nach Buchstabe b Nummer 1 als erfüllt. FCL.940.FI FI — Verlängerung und Erneuerung a) Verlängerung 1. Für die Verlängerung eines FI-Zeugnisses müssen Inhaber vor dem Ablaufdatum des FI-Zeugnisses mindestens zwei der drei folgenden Anforderungen erfüllen: i) Folgendes absolvieren: A) im Falle einer FI(A) und FI(H) mindestens 50 Stunden Flugunterricht in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie als FI, TRI, CRI, IRI, MI oder als Prüfer. Müssen die Rechte zur Erteilung von Unterricht für den Erwerb der BIR und IR verlängert werden, müssen 10 dieser 50 Stunden auf den Flugunterricht für den Erwerb einer BIR oder IR entfallen und innerhalb der dem Ablaufdatum der FI-Berechtigung unmittelbar vorangegangenen 12 Monate absolviert worden sein; B) im Falle einer FI(As) mindestens 20 Stunden Flugunterricht in Luftschiffen als FI, IRI oder als Prüfer. Muss die Lehrberechtigung für die IR verlängert werden, so müssen 10 dieser Stunden Flugunterricht für eine IR sein und innerhalb der letzten 12 Monate unmittelbar vor dem Ablaufdatum des FI-Zeugnisses absolviert worden sein; C) im Falle einer FI(G) mindestens 50 Stunden Flugunterricht in Tragschraubern als FI oder als Prüfer; ii) sie müssen eine Auffrischungsschulung für Lehrberechtigte als FI bei einer ATO oder bei der zuständigen Behörde absolviert haben; iii) sie müssen eine Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 innerhalb der letzten 12 Monate unmittelbar vor dem Ablaufdatum des FI-Zeugnisses bestanden haben. 2. Für mindestens jede zweite Verlängerung im Falle einer FI(A), FI(H) oder FI(G) bzw. jede dritte Verlängerung im Falle einer FI(As) müssen Inhaber der betreffenden FI-Berechtigung eine Kompetenzbeurteilung nach Punkt FCL.935 bestehen. b) Erneuerung Ist das FI-Zeugnis abgelaufen, müssen die Antragsteller innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten vor dem Datum der Beantragung der Erneuerung eine Auffrischungsschulung für Lehrberechtigte als FI bei einer ATO oder bei der zuständigen Behörde sowie eine Kompetenzbeurteilung nach Punkt FCL.935 absolvieren. KAPITEL 4 Besondere Anforderungen an Lehrberechtigte für Musterberechtigungen — TRI FCL.905.TRI TRI — Rechte und Bedingungen a) Die Rechte eines TRI umfassen die Ausbildung für 1. die Verlängerung und Erneuerung einer IR, sofern der TRI Inhaber einer gültigen IR ist, 2. die Erteilung eines TRI- oder SFI-Zeugnisses, sofern der Inhaber alle folgenden Bedingungen erfüllt: i) mindestens 50 Stunden Ausbildungserfahrung als TRI oder SFI gemäß dieser Verordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 965/2012; ii) Durchführung des Lehrplans für den Flugunterricht für den betreffenden Teil des TRI-Ausbildungslehrgangs nach Punkt FCL.930.TRI Buchstabe ab Nummer 3 zur Zufriedenheit des Ausbildungsleiters einer ATO; 3. – sofern es sich um einen TRI für Flugzeuge mit einem Piloten handelt — i) die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Musterberechtigungen für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten, sofern der Antragsteller das Recht zum Einpilotenbetrieb erwerben möchte. Die Rechte des TRI(SPA) können auf den Flugunterricht für Musterberechtigungen für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten im Betrieb mit mehreren Piloten erweitert werden, sofern der TRI eine der folgenden Bedingungen erfüllt: A) Er ist oder war Inhaber eines TRI-Zeugnisses für Flugzeuge mit mehreren Piloten. B) Er hat mindestens 500 Stunden auf Flugzeugen im Betrieb mit mehreren Piloten und einen MCCI-Ausbildungslehrgang nach Punkt FCL.930.MCCI absolviert. ii) den MPL-Lehrgang für die Aufbaustufe, sofern seine Rechte auf den Betrieb mit mehreren Piloten erweitert wurden und er Inhaber eines FI(A)- oder IRI(A)-Zeugnisses ist oder war; 4. – sofern es sich um einen TRI für Flugzeuge mit mehreren Piloten handelt — i) die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Musterberechtigungen für: A) Flugzeuge mit mehreren Piloten; B) technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten, wenn der Antragsteller die Rechte zum Betrieb mit mehreren Piloten erwerben möchte; ii) MCC-Ausbildung; iii) den MPL-Lehrgang für die Aufbau-, Mittel- und fortgeschrittene Stufe, sofern er für die Aufbaustufe Inhaber eines FI(A)- oder IRI(A)-Zeugnisses ist oder war; 5. – sofern es sich um einen TRI für Hubschrauber handelt — i) die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Hubschrauber-Musterberechtigungen; ii) eine MCC-Ausbildung, sofern 350 Flugstunden als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten auf einer beliebigen Luftfahrzeugkategorie absolviert wurden; 6. – sofern es sich um einen TRI für Powered-lift-Luftfahrzeuge handelt — i) die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Musterberechtigungen für Powered-lift-Luftfahrzeuge; ii) MCC-Ausbildung. b) Die Rechte eines TRI umfassen Rechte zur Durchführung einer praktischen EBT-Beurteilung bei einem EBT-Betreiber, sofern der Lehrberechtigte die Anforderungen von Anhang III (Teil-ORO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 für die Standardisierung von EBT-Lehrberechtigten bei diesem EBT-Betreiber erfüllt. FCL.910.TRI TRI — Eingeschränkte Rechte a) Allgemeines: Wenn die TRI-Ausbildung nur in einem FSTD durchgeführt wird, sind die Rechte des TRI auf die Ausbildung im FSTD beschränkt. Diese Einschränkung umfasst jedoch die folgenden Rechte zur Durchführung im Luftfahrzeug: 1. von LIFUS, sofern im TRI-Ausbildungslehrgang die relevante Ausbildung nach Punkt FCL.930.TRI Buchstabe ab Nummer 4 eingeschlossen war, 2. der Landeausbildung, sofern im TRI-Ausbildungslehrgang die relevante Ausbildung nach Punkt FCL.930.TRI Buchstabe ab Nummer 4 eingeschlossen war, oder 3. des in FCL.060(c)(2) genannten Schulungsflugs, sofern im TRI-Ausbildungslehrgang die in Buchstabe a Nummer 1 oder Buchstabe a Nummer 2 genannte Ausbildung eingeschlossen war. Die Beschränkung auf FSTD wird aufgehoben, wenn der TRI eine Kompetenzbeurteilung im Luftfahrzeug absolviert hat. b) TRI für Flugzeuge und für Powered-lift-Luftfahrzeuge — TRI(A) und TRI(PL). Die Rechte eines TRI sind auf den Typ Flugzeug oder Powered-lift-Luftfahrzeug beschränkt, in dem die Ausbildung und die Kompetenzbeurteilung durchgeführt wurden. Sofern in den betrieblichen Eignungsdaten (OSD) nicht etwas anderes bestimmt ist, werden die Rechte des TRI auf weitere Muster erweitert, wenn der TRI: 1. in den 12 Monaten vor dem Antrag mindestens 15 Streckenabschnitte einschließlich Starts und Landungen auf dem entsprechenden Luftfahrzeugmuster absolviert hat, wovon maximal 7 Streckenabschnitte in einem FSTD absolviert werden können; 2. die entsprechenden Teile der technischen Ausbildung und die Flugausbildungsteile des betreffenden TRI-Lehrgangs absolviert hat; 3. die entsprechenden Teile der Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 bestanden und mithin gegenüber einem gemäß Abschnitt K dieses Anhangs qualifizierten FIE oder einem TRE seine Fähigkeit nachgewiesen hat, einen Piloten bis zu dem Stand auszubilden, der für die Erteilung einer Musterberechtigung einschließlich Ausbildung in Kenntnissen für die Verfahren vor dem Flug und nach dem Flug und in theoretischen Kenntnissen erforderlich ist. Die Rechte der TRI werden auf weitere Baureihen erweitert, sofern die TRI Punkt FCL.710 in diesen anderen Baureihen und gegebenenfalls die Elemente erfüllen, die in den nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 für diese Baureihen aufgeführten betrieblichen Eignungsdaten festgelegt sind. c) TRI für Hubschrauber — TRI(H). 1. Die Rechte eines TRI(H) sind auf das Hubschraubermuster beschränkt, in dem die Kompetenzbeurteilung für die Erteilung des TRI-Zeugnisses absolviert wurde. Sofern in den betrieblichen Eignungsdaten (OSD) nicht etwas anderes bestimmt ist, werden die Rechte des TRI auf weitere Muster erweitert, wenn der TRI: i) die entsprechenden Teile der technischen Ausbildung und die Flugausbildungsteile des TRI-Lehrgangs absolviert hat; ii) in den 12 Monaten vor dem Datum des Antrags mindestens 10 Stunden auf dem entsprechenden Hubschraubermuster absolviert hat, wovon maximal 5 Stunden in einem FFS oder FTD 2/3 absolviert werden können, und iii) die entsprechenden Teile der Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 bestanden und mithin gegenüber einem gemäß Abschnitt K dieses Anhangs qualifizierten FIE oder einem TRE seine Fähigkeit nachgewiesen hat, einen Piloten bis zu dem Stand auszubilden, der für die Erteilung einer Musterberechtigung einschließlich Ausbildung in Kenntnissen für die Verfahren vor dem Flug und nach dem Flug und in theoretischen Kenntnissen erforderlich ist. Die Rechte der TRI werden auf weitere Baureihen erweitert, sofern die TRI Punkt FCL.710 in diesen anderen Baureihen und gegebenenfalls die Elemente erfüllen, die in den nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 für diese Baureihen aufgeführten betrieblichen Eignungsdaten festgelegt sind. 2. Zur Erweiterung der Rechte eines TRI(H) auf den Betrieb mit mehreren Piloten auf demselben für den Betrieb mit einem Piloten zugelassenen Hubschraubermuster muss der Inhaber in den vorangegangenen zwei Jahren mindestens 350 Flugstunden als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten in einer beliebigen Luftfahrzeugkategorie oder mindestens 100 Flugstunden als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten auf dem betreffenden Muster absolviert haben. 3. Vor der Erweiterung der Rechte eines TRI(H) von Hubschraubern, die für einen Piloten zugelassen sind, auf Hubschrauber, die für mehrere Piloten zugelassen sind, muss der Inhaber Punkt FCL.915.TRI(d)(3) genügen. d) Ungeachtet der obigen Absätze können Inhaber eines TRI-Zeugnisses, die eine Musterberechtigung gemäß FCL.725(e) erhalten haben, ihre TRI-Rechte auf dieses neue Luftfahrzeugmuster erweitern lassen. FCL.915.TRI TRI — Voraussetzungen Ein Bewerber um ein TRI-Zeugnis muss: a) Inhaber einer CPL-, MPL- oder ATPL-Pilotenlizenz auf der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie sein; b) für ein TRI(MPA)-Zeugnis: (1) mindestens 1 500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen mit mehreren Piloten nachweisen und (2) innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Datum des Antrags mindestens 30 Streckenabschnitte einschließlich Starts und Landungen auf dem entsprechenden Luftfahrzeugmuster als PIC oder Kopilot auf dem entsprechenden Flugzeugmuster absolviert haben, wovon 15 Streckenabschnitte in einem FFS absolviert werden können, der dieses Muster nachbildet; c) für ein TRI(SPA)-Zeugnis: (1) in den 12 Monaten vor dem Datum des Antrags mindestens 30 Streckenabschnitte einschließlich Starts und Landungen als PIC auf dem entsprechenden Flugzeugmuster absolviert haben, wovon maximal 15 Streckenabschnitte in einem FSTD absolviert werden können, der dieses Muster nachbildet, und; (2) i) mindestens 500 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen, einschließlich 30 Stunden als PIC auf dem entsprechenden Flugzeugmuster absolviert haben, oder ii) Inhaber eines FI-Zeugnisses für mehrmotorige Flugzeuge mit IR(A)-Rechten sein oder gewesen sein; d) für TRI(H): (1) für ein TRI(H)-Zeugnis für einmotorige Hubschrauber mit einem Piloten i) 250 Flugstunden als Pilot auf Hubschraubern absolviert haben oder ii) Inhaber eines FI(H)-Zeugnisses sein; (2) für ein TRI(H)-Zeugnis für mehrmotorige Hubschrauber mit einem Piloten i) 500 Stunden als Pilot von Hubschraubern absolviert haben, davon 100 Stunden als PIC in mehrmotorigen Hubschraubern mit einem Piloten, oder ii) Inhaber eines FI(H)-Zeugnisses sein und 100 Flugstunden als Pilot in mehrmotorigen Hubschraubern absolviert haben; (3) für ein TRI(H)-Zeugnis für Hubschrauber mit mehreren Piloten 1 000 Flugstunden als Pilot auf Hubschraubern absolviert haben und entweder 350 Stunden im Betrieb mit mehreren Piloten auf einer beliebigen Luftfahrzeugkategorie oder 100 Flugstunden als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten auf dem Muster absolviert haben, für das das TRI(H)-Zeugnis beantragt wird. e) für TRI(PL): (1) 1 500 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen mit mehreren Piloten, Powered-lift-Luftfahrzeugen oder Hubschraubern mit mehreren Piloten absolviert haben, und (2) innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Datum des Antrags mindestens 30 Streckenabschnitte einschließlich Starts und Landungen als PIC oder Kopilot auf dem entsprechenden Powered-lift-Luftfahrzeugmuster absolviert haben, wovon 15 Streckenabschnitte in einem FFS absolviert werden können, der dieses Muster nachbildet. FCL.930.TRI TRI — Ausbildungslehrgang a) Der TRI-Ausbildungslehrgang wird wie folgt durchgeführt: 1. bei MPA in einem FFS oder einer Kombination von FSTD und FFS, 2. bei Musterberechtigungen für SPA und Hubschrauber in einem der Folgenden: i) in einem verfügbaren und zugänglichen FFS oder in einer Kombination aus solchen FFS und FSTD, ii) in einer Kombination aus FSTD und dem Luftfahrzeug, wenn ein FFS nicht verfügbar oder zugänglich ist, iii) in dem Luftfahrzeug, wenn kein FSTD verfügbar oder zugänglich ist. aa) Abweichend von Buchstabe a gilt für den TRI-Ausbildungslehrgang Folgendes: 1. Bei technisch nicht komplizierten Hubschraubern kann er in einer Kombination aus FSTD und dem Luftfahrzeug durchgeführt werden, auch wenn ein FFS verfügbar und zugänglich ist. 2. Bei in Anlage 9 Abschnitt A Nummer 1e genannten Luftfahrzeugen kann er nach Punkt FCL.930.TRI Buchstabe a Nummer 2 Ziffern i, ii oder iii unabhängig von der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von FFS oder FSTD durchgeführt werden. ab) Der TRI-Ausbildungslehrgang muss Folgendes umfassen: 1. 25 Stunden Lehren und Lernen, 2. 10 Stunden fachliche Ausbildung einschließlich Überprüfung der Fachkenntnisse, der Erstellung von Unterrichtsplänen und der Entwicklung von Ausbildungsfähigkeiten in einem Kurslokal/Simulator; 3. 5 Stunden Flugunterricht auf dem entsprechenden Luftfahrzeug oder einem FSTD, der dieses Luftfahrzeug nachbildet, für Luftfahrzeuge mit einem Piloten, und 10 Stunden für Luftfahrzeuge mit mehreren Piloten oder einem FSTD, der dieses Luftfahrzeug nachbildet; 4. sofern Rechte für die Durchführung von LIFUS- oder Start- und Landeausbildungen beantragt werden, die entsprechende folgende Ausbildung: i) in einem FSTD und abhängig von den einschlägigen Rechten eine spezifische Zusatzausbildung, die im Falle von Rechten für die Durchführung von Start- und Landeausbildungen eine luftfahrzeugspezifische Ausbildung für Notverfahren umfassen muss; ii) Konsolidierung der spezifischen Ausbildung nach Nummer 4 Ziffer i, wobei der Antragsteller im Luftfahrzeug LIFUS- oder gegebenenfalls Start- und Landeausbildungen unter der Aufsicht eines von der ATO zu diesem Zweck benannten TRI anbieten muss. b) Antragstellern, die Inhaber einer Lehrberechtigung sind oder waren, wird dies vollständig auf die Anforderungen von Buchstabe ab Nummer 1 angerechnet. c) Einem Bewerber um ein TRI-Zeugnis, der Inhaber eines SFI-Zeugnisses für das betreffende Muster ist, wird dieses für die Erteilung eines TRI-Zeugnisses, beschränkt auf Flugunterricht in Simulatoren, vollständig auf die Anforderungen dieses Absatzes angerechnet. FCL.935.TRI TRI — Kompetenzbeurteilung a) Die Kompetenzbeurteilung für einen TRI für MPA und PL muss in einem FFS durchgeführt werden. Ist kein FFS verfügbar oder zugänglich, wird ein Luftfahrzeug verwendet. b) Die Kompetenzbeurteilung für einen TRI für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge und Hubschrauber mit einem Piloten ist durchzuführen: 1. in einem verfügbaren und zugänglichen FFS; 2. wenn kein FFS verfügbar oder zugänglich ist, in einer Kombination aus FSTD und einem Luftfahrzeug; 3. wenn kein FSTD verfügbar oder zugänglich ist, in einem Luftfahrzeug. c) Abweichend von Buchstabe b gilt für die Kompetenzbeurteilung Folgendes: 1. für einen TRI für technisch nicht komplizierte Hubschrauber kann sie in einer Kombination aus FSTD und dem Luftfahrzeug durchgeführt werden, auch wenn ein FFS verfügbar und zugänglich ist; 2. für in Anlage 9 Abschnitt A Nummer 1e Buchstabe c genannte TRI für Hubschrauber kann sie nach Punkt FCL.935.TRI Buchstabe b Nummern 1, 2 oder 3 unabhängig von der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von FFS oder FSTD durchgeführt werden. FCL.940.TRI TRI — Verlängerung und Erneuerung a) Verlängerung 1. Flugzeuge Für die Verlängerung eines TRI(A)-Zeugnisses muss der Inhaber in den 12 Monaten unmittelbar vor dem Ablaufdatum des Zeugnisses mindestens zwei der drei nachfolgenden Anforderungen erfüllen: i) einen der folgenden Teile eines vollständigen Musterberechtigungs-Ausbildungs- oder Auffrischungslehrgangs durchführen: eine Simulatorsitzung von mindestens dreistündiger Dauer oder eine Luftübung von mindestens einstündiger Dauer mit mindestens zwei Starts und Landungen; ii) eine Auffrischungsschulung für Lehrberechtigte als TRI(A) bei einer ATO absolvieren; iii) die Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 bestehen. Diese Anforderung gilt bei Bewerbern, die die Anforderungen gemäß FCL.910.TRI(b)(3) erfüllt haben, als erfüllt. 2. Hubschrauber und Powered-lift-Luftfahrzeuge Für die Verlängerung eines TRI(H)- oder TRI(PL)-Zeugnisses muss der Inhaber innerhalb des Gültigkeitszeitraums des TRI-Zeugnisses mindestens zwei der drei nachfolgenden Anforderungen erfüllen: i) mindestens 50 Stunden Flugunterricht auf jedem der Luftfahrzeugmuster, für das er Lehrberechtigungen innehat, oder in einem FSTD, das diese Muster nachbildet, absolviert haben, wovon mindestens 15 Stunden innerhalb der letzten 12 Monate unmittelbar vor dem Ablaufdatum des TRI-Zeugnisses absolviert worden sein müssen. Im Falle eines TRI(PL) müssen diese Stunden als TRI oder als Prüfer für Musterberechtigungen (Type Rating Examiner, TRE), oder als SFI oder als Prüfer für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (Synthetic Flight Examiner, SFE) geflogen werden. Im Falle eines TRI(H) wird die Zeit, die als FI, Lehrberechtigter für die Instrumentenflugberechtigung (Instrument Rating Instructor, IRI), Lehrberechtigter für synthetische Übungsgeräte (Synthetic Training Instructor, STI) oder als Prüfer jeglicher Art geflogen wurde, diesbezüglich berücksichtigt; ii) eine Auffrischungsschulung für Lehrberechtigte als TRI(H) bzw. TRI(PL) bei einer ATO absolvieren; iii) innerhalb der letzten 12 Monate unmittelbar vor dem Ablaufdatum des Zeugnisses eine Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935, FCL.910.TRI(b)(3) oder FCL.910.TRI(c)(3) bestanden haben. 3. Für mindestens jede zweite Verlängerung eines TRI-Zeugnisses muss der Inhaber die Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 bestanden haben. 4. Wenn ein TRI Inhaber eines Zeugnisses auf mehr als einem Luftfahrzeugmuster innerhalb derselben Kategorie ist, verlängert die Kompetenzbeurteilung, die auf einem dieser Luftfahrzeugmuster absolviert wird, auch das TRI-Zeugnis für die anderen Muster innerhalb derselben Luftfahrzeugkategorie, sofern in den betrieblichen Eignungsdaten (OSD) nicht etwas anderes bestimmt ist. 5. Besondere Anforderungen für die Verlängerung eines TRI(H)-Zeugnisses Bei einem TRI(H), der Inhaber eines FI(H)-Zeugnisses auf dem betreffenden Muster ist, gelten die Anforderungen in Buchstabe a als erfüllt. In diesem Fall gilt das TRI(H)-Zeugnis bis zum Ablaufdatum des FI(H)-Zeugnisses. b) Erneuerung Für die Erneuerung eines TRI-Zeugnisses muss der Bewerber innerhalb der letzten 12 Monate unmittelbar vor dem Datum des Antrags die Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 bestanden und Folgendes absolviert haben: 1. für Flugzeuge: i) mindestens 30 Streckenabschnitte einschließlich Starts und Landungen auf dem entsprechenden Flugzeugmuster, wovon maximal 15 Streckenabschnitte in einem FFS absolviert werden können; ii) eine Auffrischungsschulung für Lehrberechtigte als TRI bei einer ATO, die die betreffenden Elemente des TRI-Ausbildungslehrgangs beinhalten muss; 2. für Hubschrauber und Powered-lift-Luftfahrzeuge : i) mindestens 10 Flugstunden einschließlich Starts und Landungen auf dem entsprechenden Flugzeugmuster, wovon maximal 5 Stunden in einem FFS oder FTD 2/3 absolviert werden können; ii) eine Auffrischungsschulung für Lehrberechtigte als TRI bei einer ATO, die die betreffenden Elemente des TRI-Ausbildungslehrgangs beinhalten muss; 3. Wenn ein Bewerber Inhaber eines Zeugnisses auf mehr als einem Luftfahrzeugmuster innerhalb derselben Kategorie war, erneuert die Kompetenzbeurteilung, die auf einem dieser Luftfahrzeugmuster absolviert wird, auch das TRI-Zeugnis für die anderen Muster innerhalb derselben Luftfahrzeugkategorie, sofern in den betrieblichen Eignungsdaten (OSD) nicht etwas anderes bestimmt ist. KAPITEL 5 Besondere Anforderungen an Lehrberechtigte für Klassenberechtigungen — CRI FCL.905.CRI CRI — Rechte und Bedingungen a) Die Rechte eines CRI umfassen die Ausbildung für: (1) die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Klassen- oder Musterberechtigungen für Flugzeuge mit einem Piloten, ausgenommen für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten, wenn der Bewerber das Recht zum Fliegen als alleiniger Pilot erwerben möchte; (2) eine Schlepp- oder Kunstflugberechtigung für die Flugzeugkategorie, sofern der CRI Inhaber der entsprechenden Berechtigung ist und gegenüber einem nach Punkt FCL.905.FI Buchstabe j qualifizierten FI die Fähigkeit nachgewiesen hat, Ausbildung für diese Berechtigung zu erteilen; (3) Erweiterung von LAPL(A)-Rechten auf eine andere Flugzeugklasse oder -baureihe. b) Die Rechte eines CRI sind auf die Flugzeugklasse oder das Flugzeugmuster beschränkt, in dem die Kompetenzbeurteilung für Lehrberechtigte absolviert wurde. Die Rechte des CRI werden auf weitere Klassen oder Muster erweitert, wenn der CRI innerhalb der letzten 12 Monate Folgendes absolviert hat: (1) 15 Stunden Flugzeit als PIC auf Flugzeugen der entsprechenden Flugzeugklasse oder des entsprechenden Flugzeugmusters; (2) einen Schulungsflug auf dem rechten Sitz unter der Aufsicht eines anderen CRI oder FI, der für diese Klasse oder dieses Muster qualifiziert ist, auf dem anderen Pilotensitz. ba) Die Rechte von CRI umfassen die Ausbildung für Klassen- und Musterberechtigungen für Flugzeuge mit einem Piloten, außer auf technisch komplizierten Hochleistungsflugzeugen mit einem Piloten, im Betrieb mit mehreren Piloten, sofern die CRI eine der folgenden Bedingungen erfüllen: 1. sie sind oder waren Inhaber eines TRI-Zeugnisses für Flugzeuge mit mehreren Piloten; 2. sie verfügen über mindestens 500 Stunden auf Flugzeugen im Betrieb mit mehreren Piloten und haben einen MCCI-Ausbildungslehrgang gemäß FCL.930.MCCI absolviert. c) Bewerber um eine CRI für mehrmotorige Flugzeuge, die Inhaber eines CRI-Zeugnisses für einmotorige Flugzeuge sind, müssen die Voraussetzungen für eine CRI gemäß FCL.915.CRI Buchstabe a und die Anforderungen gemäß FCL.930.CRI Buchstabe a Absatz 3 und FCL.935 erfüllt haben. FCL.915.CRI CRI — Voraussetzungen Ein Bewerber um ein CRI-Zeugnis muss mindestens Folgendes absolviert haben: a) für mehrmotorige Flugzeuge: (1) 500 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen; (2) 30 Flugstunden als PIC auf Flugzeugen der entsprechenden Flugzeugklasse oder des entsprechenden Flugzeugmusters; b) für einmotorige Flugzeuge: (1) 300 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen; (2) 30 Flugstunden als PIC auf Flugzeugen der entsprechenden Flugzeugklasse oder des entsprechenden Flugzeugmusters. FCL.930.CRI CRI — Ausbildungslehrgang a) Die Ausbildung für den CRI muss mindestens Folgendes umfassen: (1) 25 Unterrichtsstunden Lehren und Lernen; (2) 10 Stunden fachliche Ausbildung einschließlich Überprüfung der Fachkenntnisse, der Erstellung von Unterrichtsplänen und der Entwicklung von Ausbildungsfähigkeiten in einem Kurslokal/Simulator; (3) 5 Stunden Flugunterricht auf mehrmotorigen Flugzeugen oder einem FSTD, der diese Flugzeugklasse bzw. dieses Flugzeugmuster nachbildet, davon mindestens 3 Stunden auf dem Flugzeug, oder mindestens 3 Flugunterrichtsstunden auf einmotorigen Flugzeugen, die von einem gemäß FCL.905.FI(j) qualifizierten FI(A) erteilt werden. b) Bewerbern, die Inhaber einer Lehrberechtigung sind oder waren, wird dies vollständig auf die Anforderungen von Buchstabe a Absatz 1 angerechnet. FCL.940.CRI CRI — Verlängerung und Erneuerung a) Für die Verlängerung eines CRI-Zeugnisses muss der Inhaber innerhalb des Gültigkeitszeitraums des CRI-Zeugnisses mindestens zwei der drei nachfolgenden Anforderungen erfüllen: 1. mindestens 10 Flugunterrichtsstunden als CRI durchführen. Wenn der Bewerber CRI-Rechte sowohl für einmotorige als auch für mehrmotorige Flugzeuge besitzt, müssen diese Flugunterrichtsstunden gleichmäßig auf die einmotorigen und mehrmotorigen Flugzeuge verteilt sein; 2. eine Auffrischungsschulung als CRI bei einer ATO oder einer zuständigen Behörde absolvieren; 3. die Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 für mehrmotorige bzw. einmotorige Flugzeuge bestehen. b) Für mindestens jede zweite Verlängerung eines CRI-Zeugnisses muss der Inhaber die Anforderung von Buchstabe a Absatz 3 erfüllt haben. c) Erneuerung Wenn das CRI-Zeugnis abgelaufen ist, wird es erneuert, sofern der Bewerber innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten vor dem Antrag auf Erneuerung: (1) eine Auffrischungsschulung als CRI bei einer ATO oder einer zuständigen Behörde absolviert hat; (2) die Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 bestanden hat. KAPITEL 6 Besondere Anforderungen an Lehrberechtigte für die Instrumentenflugberechtigung — IRI FCL.905.IRI IRI — Rechte und Bedingungen a) Die Rechte eines IRI bestehen in der Ausbildung für die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung einer BIR oder IR auf der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie. b) Besondere Anforderungen für den MPL-Lehrgang. Um auf einem MPL-Lehrgang Grundausbildung erteilen zu können, muss der IRI(A) (1) Inhaber einer IR für mehrmotorige Flugzeuge sein und (2) mindestens 1 500 Flugstunden im Betrieb mit einer mehrköpfigen Besatzung absolviert haben. (3) Im Falle eines IRI, der bereits als Lehrberechtigter für die integrierten ATP(A)- oder CPL(A)/IR-Ausbildungslehrgänge qualifiziert ist, kann die Anforderung nach Punkt FCL.905.IRI Buchstabe b Nummer 2 durch den Abschluss des Lehrgangs nach Punkt FCL.905.FI Buchstabe k Nummer 3 ersetzt werden. FCL.915.IRI IRI — Voraussetzungen Antragsteller für den Erwerb einer IRI-Berechtigung müssen a) für den Erwerb einer IRI(A): 1. um eine Ausbildung an FSTD im Rahmen eines genehmigten Ausbildungslehrgangs bei einer ATO anbieten zu können, mindestens 200 Stunden Flugzeit nach IFR nach Erteilung der BIR oder IR absolvieren, davon mindestens 50 Stunden auf Flugzeugen, 2. um Ausbildung auf einem Flugzeug anbieten zu können, mindestens 800 Stunden Flugzeit nach IFR absolviert haben, davon mindestens 400 Stunden auf Flugzeugen, 3. um eine IRI(A) für mehrmotorige Flugzeuge beantragen zu können, die Anforderungen von Punkt FCL.915.CRI(a), Punkt FCL.930.CRI und Punkt FCL.935 erfüllen; b) für den Erwerb einer IRI(H): 1. um eine Ausbildung an FSTD im Rahmen eines genehmigten Ausbildungslehrgangs bei einer ATO anbieten zu können, mindestens 125 Stunden Flugzeit nach IFR nach Erteilung der IR absolvieren, davon mindestens 65 Stunden Instrumentenflugzeit auf Hubschraubern, 2. um Ausbildung auf einem Hubschrauber anbieten zu können, mindestens 500 Stunden Flugzeit nach IFR absolviert haben, davon mindestens 250 Stunden Instrumentenflugzeit auf Hubschraubern, und 3. um Rechte für die Ausbildung auf mehrmotorigen Hubschraubern erwerben zu können, die Anforderungen der Punkte FCL.910.TRI(c)(1) und FCL.915.TRI.(d)(2) erfüllen; c) Antragsteller für den Erwerb einer IRI(As)-Berechtigung müssen mindestens 300 Stunden Flugzeit nach IFR absolviert haben, davon mindestens 100 Stunden Instrumentenflugzeit auf Luftschiffen. FCL.930.IRI IRI — Ausbildungslehrgang a) Die Ausbildung für den IRI muss mindestens Folgendes umfassen: (1) 25 Unterrichtsstunden Lehren und Lernen; (2) 10 Stunden fachliche Ausbildung einschließlich Überprüfung der theoretischen Instrumentenkenntnisse, der Erstellung von Unterrichtsplänen und der Entwicklung von Ausbildungsfähigkeiten in einem Kurslokal; (3) i) für die IRI(A) mindestens 10 Flugunterrichtsstunden auf einem Flugzeug, FFS, FTD 2/3 oder FPNT II. Im Falle von Bewerbern, die Inhaber eines FI(A)-Zeugnisses sind, wird die Zahl dieser Stunden auf 5 verringert; ii) für die IRI(H) mindestens 10 Flugunterrichtsstunden auf einem Hubschrauber, FFS, FTD 2/3 oder FNPT II/III. Im Falle von Bewerbern, die Inhaber eines FI(H)-Zeugnisses sind, wird die Zahl dieser Stunden auf mindestens 5 verringert; iii) für die IRI(As) mindestens 10 Flugunterrichtsstunden auf einem Luftschiff, FFS, FTD 2/3 oder FNPT II. b) Flugunterricht muss von einem FI erteilt werden, der nach Punkt FCL.905.FI Buchstabe j qualifiziert ist. c) Bewerbern, die Inhaber einer Lehrberechtigung sind oder waren, wird dies vollständig auf die Anforderungen von Buchstabe a Absatz 1 angerechnet. FCL.940.IRI IRI — Verlängerung und Erneuerung Für die Verlängerung und Erneuerung eines IRI-Zeugnisses muss der Inhaber die Anforderungen für die Verlängerung und Erneuerung eines FI-Zeugnisses gemäß FCL.940.FI erfüllen. KAPITEL 7 Besondere Anforderungen an Lehrberechtigte für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten — SFI FCL.905.SFI SFI — Rechte und Bedingungen a) Die Rechte von SFI bestehen in der Durchführung von Flugunterricht an synthetischen Flugübungsgeräten innerhalb der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie für: (1) die Verlängerung und Erneuerung einer IR, sofern sie Inhaber einer IR in der betreffenden Luftfahrzeugkategorie sind oder waren; (2) die Erteilung einer IR, sofern sie Inhaber einer IR in der betreffenden Luftfahrzeugkategorie sind oder waren und einen IRI-Ausbildungslehrgang absolviert haben. b) Die Rechte von SFI für Flugzeuge mit einem Piloten bestehen in der Durchführung von Flugunterricht an synthetischen Flugübungsgeräten für: (1) die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Musterberechtigungen für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten, wenn die Bewerber das Recht zum Einpilotenbetrieb erwerben möchten. Die Rechte von SFI für Flugzeuge mit einem Piloten können auf den Flugunterricht für Musterberechtigungen für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten im Betrieb mit mehreren Piloten erweitert werden, sofern die SFI eine der folgenden Bedingungen erfüllen: i) sie sind oder waren Inhaber eines TRI-Zeugnisses für Flugzeuge mit mehreren Piloten; ii) sie verfügen über mindestens 500 Stunden auf Flugzeugen im Betrieb mit mehreren Piloten und haben einen MCCI-Ausbildungslehrgang gemäß FCL.930.MCCI absolviert; (2) den MCC- und den MPL-Ausbildungslehrgang für die Grundausbildung, sofern die Rechte des SFI(SPA) gemäß Absatz 1 auf den Betrieb mit mehreren Piloten erweitert wurden. c) Die Rechte von SFI für Flugzeuge mit mehreren Piloten bestehen in der Durchführung von Flugunterricht an synthetischen Flugübungsgeräten für: (1) die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Musterberechtigungen für Flugzeuge mit mehreren Piloten und, wenn die Bewerber das Recht zum Betrieb mit mehreren Piloten erwerben möchten, für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten; (2) den MCC-Ausbildungslehrgang; (3) den MPL-Lehrgang für die Grundstufe, die mittlere und die fortgeschrittene Stufe, sofern sie für die Grundausbildung Inhaber eines FI(A)- oder eines IRI(A)-Zeugnisses sind oder waren; d) Die Rechte von SFI für Hubschrauber bestehen in der Durchführung von Flugunterricht an synthetischen Flugübungsgeräten für: (1) die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Hubschrauber-Musterberechtigungen; (2) die MCC-Ausbildung, sofern mindestens 350 Stunden als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten auf einer beliebigen Luftfahrzeugkategorie absolviert wurden. e) Die Rechte eines SFI umfassen Rechte zur Durchführung einer praktischen EBT-Beurteilung bei einem EBT-Betreiber, sofern der Lehrberechtigte die Anforderungen von Anhang III (Teil-ORO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 für die Standardisierung von EBT-Lehrberechtigten bei diesem EBT-Betreiber erfüllt. FCL.910.SFI SFI — Eingeschränkte Rechte Die Rechte der SFI sind auf die FTD 2/3 oder FFS des Luftfahrzeugmusters beschränkt, in dem die SFI-Ausbildung absolviert wurde. Sofern in den nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten nichts anderes festgelegt ist, müssen SFI zur Erweiterung ihrer Rechte auf andere FSTD, die weitere Muster derselben Luftfahrzeugkategorie nachbilden, a) den Simulatorinhalt des entsprechenden Musterberechtigungslehrgangs zufriedenstellend absolviert haben; b) die entsprechenden Teile der technischen Ausbildung und den FSTD-Inhalt des Flugausbildungslehrplans des betreffenden TRI-Lehrgangs absolviert haben; c) bei einem vollständigen Musterberechtigungslehrgang auf dem entsprechenden Muster unter der Aufsicht und zur Zufriedenheit eines hierzu qualifizierten TRE oder SFE mindestens 3 Flugunterrichtsstunden bezüglich der Aufgaben eines SFI durchgeführt haben. Die Rechte des SFI werden gemäß den betrieblichen Eignungsdaten (OSD) auf weitere Baureihen erweitert, wenn der SFI die für das Muster relevanten Teile der technischen Ausbildung und den FSTD-Inhalt des Flugausbildungslehrplans des betreffenden TRI-Lehrgangs absolviert hat. FCL.915.SFI SFI — Voraussetzungen Ein Bewerber um ein SFI-Zeugnis muss a) Inhaber einer CPL, MPL oder ATPL in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie sein oder gewesen sein; b) innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Antrag die Befähigungsüberprüfung für die Erteilung der besonderen Musterberechtigung in einem FFS, der das entsprechende Muster nachbildet, absolviert haben und c) für eine SFI(A) für Flugzeuge mit mehreren Piloten oder SFI(PL) zusätzlich: (1) mindestens 1 500 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen mit mehreren Piloten bzw. Powered-lift-Luftfahrzeugen nachweisen; (2) als Pilot oder als Beobachter innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Antrag mindestens Folgendes absolviert haben: i) 3 Streckenabschnitte im Cockpit des entsprechenden Luftfahrzeugmusters oder ii) 2 am Streckeneinsatz orientierte Flugausbildungssitzungen am Simulator, durchgeführt von einer qualifizierten Flugbesatzung im Cockpit des entsprechenden Musters. Diese Simulatorsitzungen müssen 2 Flüge von jeweils mindestens 2 Stunden Dauer zwischen 2 verschiedenen Flugplätzen und die damit verbundene Planung vor dem Flug und die Besprechung nach dem Flug beinhalten; d) für einen SFI(A) für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten außerdem: (1) mindestens 500 Flugstunden als PIC auf Flugzeugen mit einem Piloten absolviert haben; (2) Inhaber einer IR(A)- Berechtigung für mehrmotorige Flugzeuge sein oder gewesen sein und (3) die Anforderungen gemäß Buchstabe c Absatz 2 erfüllen; e) für einen SFI(H) außerdem: (1) innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Antrag als Pilot oder als Beobachter mindestens 1 Flugstunde im Cockpit des entsprechenden Musters absolviert haben und (2) im Falle von Hubschraubern mit mehreren Piloten mindestens 1 000 Stunden Flugerfahrung als Pilot auf Hubschraubern besitzen, davon mindestens 350 Stunden im Betrieb mit mehreren Piloten in einer beliebigen Luftfahrzeugkategorie; (3) im Falle von mehrmotorigen Hubschraubern mit einem Piloten 500 Stunden als Pilot auf Hubschraubern absolviert haben, davon 100 Stunden als PIC auf mehrmotorigen Hubschraubern mit einem Piloten; (4) im Falle von einmotorigen Hubschraubern mit einem Piloten 250 Stunden als Pilot auf Hubschraubern absolviert haben; (5) im Falle von Hubschraubern mit einem Piloten im Betrieb mit mehreren Piloten mindestens 350 Stunden im Betrieb mit mehreren Piloten in einer beliebigen Luftfahrzeugkategorie absolviert haben. FCL.930.SFI SFI — Ausbildungslehrgang a) Der Ausbildungslehrgang für den SFI muss Folgendes umfassen: 1. den FSTD-Inhalt des entsprechenden Musterberechtigungslehrgangs; 2. die entsprechenden Teile der technischen Ausbildung und den FSTD-Inhalt des Flugausbildungslehrplans des betreffenden TRI-Lehrgangs; 3. 25 Unterrichtsstunden Lehren und Lernen. b) Einem Antragsteller für den Erwerb eines SFI-Zeugnisses, 1. der Inhaber eines TRI-Zeugnisses für das betreffende Muster ist, wird dies vollständig auf die Anforderungen von Buchstabe a angerechnet; 2. der Inhaber einer Lehrberechtigung ist, wird dies vollständig auf die Anforderungen von Buchstabe a Nummer 3 angerechnet. FCL.940.SFI SFI — Verlängerung und Erneuerung a) Verlängerung Für die Verlängerung eines SFI-Zeugnisses müssen die Inhaber vor dem Ablaufdatum des SFI-Zeugnisses mindestens zwei der drei nachfolgenden Anforderungen erfüllen: (1) sie müssen mindestens 50 Stunden als Lehrberechtigte oder Prüfer in FSTDs absolviert haben, wovon mindestens 15 Stunden innerhalb der letzten 12 Monate unmittelbar vor dem Ablaufdatum des SFI-Zeugnisses liegen müssen; (2) sie müssen eine Auffrischungsschulung für Lehrberechtigte als SFI bei einer ATO absolviert haben; (3) sie müssen die entsprechenden Teile der Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 bestanden haben. b) Weiterhin müssen die Bewerber die Befähigungsüberprüfungen für die Erteilung der besonderen Musterberechtigung in einem FFS, der die Muster nachbildet, für die sie Rechte besitzen, absolviert haben. c) Für mindestens jede zweite Verlängerung eines SFI-Zeugnisses muss der Inhaber die Anforderung gemäß Buchstabe a Absatz 3 erfüllen. d) Wenn ein SFI Inhaber eines Zeugnisses auf mehr als einem Luftfahrzeugmuster innerhalb derselben Kategorie ist, verlängert die Kompetenzbeurteilung, die auf einem dieser Muster absolviert wird, auch das SFI-Zeugnis für die anderen Muster innerhalb derselben Luftfahrzeugkategorie, sofern in den betrieblichen Eignungsdaten (OSD) nicht etwas anderes bestimmt ist. e) Erneuerung Für die Erneuerung eines SFI-Zeugnisses müssen die Inhaber innerhalb der letzten 12 Monate unmittelbar vor dem Antrag auf Erneuerung alle folgenden Bedingungen erfüllen: (1) sie müssen eine Auffrischungsschulung für Lehrberechtigte als SFI bei einer ATO absolviert haben; (2) sie müssen die Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 bestanden haben; (3) sie müssen die Befähigungsüberprüfung für die Erteilung der besonderen Musterberechtigung in einem FSTD, der die Muster nachbildet, für die die Rechte erneuert werden sollen, absolviert haben. KAPITEL 8 Besondere Anforderungen an Lehrberechtigte für Zusammenarbeit einer mehrköpfigen Besatzung — MCCI FCL.905.MCCI MCCI — Rechte und Bedingungen a) Die Rechte eines MCCI umfassen die Durchführung von Flugunterricht während: (1) des praktischen Teils von MCC-Lehrgängen, falls nicht mit einer Ausbildung für die Musterberechtigung verbunden, sowie (2) im Falle eines MCCI(A) der Grundausbildung des integrierten MPL-Ausbildungslehrgangs, sofern er Inhaber eines FI(A)- oder eines IRI(A)-Zeugnisses ist oder war. FCL.910.MCCI MCCI — Eingeschränkte Rechte Die Rechte des Inhabers eines MCCI-Zeugnisses sind auf den FNPT II/III MCC, FTD 2/3 oder FFS beschränkt, in dem die SFI-Ausbildung absolviert wurde. Die Rechte können auf andere FSTDs erweitert werden, die andere Luftfahrzeugmuster nachbilden, wenn der Inhaber die praktische Ausbildung des MCCI-Lehrgangs auf diesem Muster von FNPT II/III MCC, FTD 2/3 oder FFS absolviert hat. FCL.915. MCCI MCCI — Voraussetzungen Ein Bewerber um ein MCCI-Zeugnis muss a) Inhaber einer CPL, MPL oder ATPL in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie sein oder gewesen sein; b) mindestens (1) im Falle von Flugzeugen, Luftschiffen und Powered-lift-Luftfahrzeugen 1 500 Stunden Flugerfahrung als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten besitzen, davon mindestens 350 Stunden in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie; (2) im Falle von Hubschraubern 1 000 Stunden Flugerfahrung als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten besitzen, davon mindestens 350 Stunden als Pilot auf Hubschraubern. FCL.930.MCCI MCCI — Ausbildungslehrgang a) Die Ausbildung für den MCCI muss mindestens Folgendes umfassen: (1) 25 Unterrichtsstunden Lehren und Lernen; (2) fachliche Ausbildung in Bezug auf den Typ FSTD, auf dem der Bewerber Ausbildung erteilen möchte; (3) 3 Stunden praktische Ausbildung, die Flugunterricht oder MCC-Ausbildung auf dem betreffenden FNPT II/III MCC, FTD 2/3 oder FFS sein kann, unter der Aufsicht eines TRI, SFI oder MCCI, der von der ATO zu diesem Zweck ernannt wurde. Diese Flugunterrichtsstunden unter Aufsicht müssen eine Beurteilung der Kompetenz des Bewerbers, wie in FCL.920 beschrieben, beinhalten. b) Bewerber, die Inhaber eines FI-, TRI-, CRI-, IRI- oder SFI-Zeugnisses sind oder waren, wird dieses vollständig auf die Anforderungen von Buchstabe a Nummer 1 angerechnet. FCL.940.MCCI MCCI — Verlängerung und Erneuerung a) Für die Verlängerung eines MCCI-Zeugnisses muss der Bewerber innerhalb der letzten 12 Monate des Gültigkeitszeitraums des MCCI-Zeugnisses auf dem entsprechenden Typ FNPT II/III, FTD 2/3 oder FFS die Anforderungen von FCL.930.MCCI Buchstabe a Nummer 3 erfüllt haben. b) Erneuerung. Wenn das MCCI-Zeugnis abgelaufen ist, muss der Bewerber die Anforderungen von FCL.930.MCCI Buchstabe a Nummer 2 und 3 auf dem betreffenden Typ FNPT II/III MCC, FTD 2/3 oder FFS erfüllen. KAPITEL 9 Besondere Anforderungen an Lehrberechtigte für synthetische Übungsgeräte — STI FCL.905.STI STI — Rechte und Bedingungen a) Die Rechte eines STI bestehen in der Durchführung von Flugunterricht an synthetischen Flugübungsgeräten innerhalb der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie für: (1) die Erteilung einer Lizenz; (2) die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung einer BIR, einer IR und einer Klassen- oder Musterberechtigung für Luftfahrzeuge mit einem Piloten, außer für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten. b) Zusätzliche Berechtigungen für den STI(A). Die Rechte eines STI(A) beinhalten den Flugunterricht an synthetischen Flugübungsgeräten während der Ausbildung für die fliegerischen Grundfähigkeiten des integrierten MPL Ausbildungslehrgangs. FCL.910.STI STI — Eingeschränkte Rechte Die Rechte der STI sind auf den FSTD beschränkt, in dem der STI-Ausbildungslehrgang absolviert wurde. Die Rechte können auf andere FSTDs erweitert werden, die weitere Luftfahrzeugmuster nachbilden, wenn die Inhaber innerhalb der letzten 12 Monate unmittelbar vor dem Antrag: a) den FSTD-Inhalt des CRI- oder TRI-Lehrgangs auf der Luftfahrzeugklasse oder dem Luftfahrzeugmuster, für das Lehrberechtigungen beantragt werden, absolviert haben; b) in dem FSTD, auf dem Flugunterricht erteilt werden soll, den anwendbaren Teil der Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 dieses Anhangs für die entsprechende Luftfahrzeugklasse oder das entsprechende Luftfahrzeugmuster bestanden haben; Für STI(A), die nur auf BITD unterrichten, umfasst die Befähigungsüberprüfung nur die entsprechenden Übungen für die praktische Prüfung für die Erteilung einer PPL(A); c) auf einem CPL-, IR-, PPL- oder Klassen- oder Musterberechtigungslehrgang mindestens 3 Flugunterrichtsstunden unter der Aufsicht eines von der ATO zu diesem Zweck ernannten FI, CRI(A), IRI oder TRI, davon mindestens 1 Flugunterrichtsstunde unter der Aufsicht eines FIE in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie, erteilt haben. FCL.915.STI STI — Voraussetzungen a) Bewerber um ein STI-Zeugnis müssen (1) Inhaber einer Pilotenlizenz und entsprechender Lehrberechtigungen für die Kurse, für die eine Ausbildung erteilt werden soll, sein oder innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem Antrag gewesen sein; (2) innerhalb der letzten 12 Monate unmittelbar vor dem Antrag in einem FSTD die entsprechende Befähigungsüberprüfung für die Klassen- oder Musterberechtigung absolviert haben. Bewerber für ein STI(A), die nur auf BITD unterrichten wollen, müssen nur die Übungen absolvieren, die für eine praktische Prüfung für die Erteilung einer PPL(A) erforderlich sind; b) Bewerber für ein STI(H)-Zeugnis müssen zusätzlich zu den Anforderungen in Buchstabe a innerhalb der letzten 12 Monate unmittelbar vor dem Antrag mindestens 1 Flugstunde als Beobachter im Cockpit des entsprechenden Hubschraubermusters absolviert haben. FCL.930.STI STI — Ausbildungslehrgang a) Der Ausbildungslehrgang für den STI muss mindestens 3 Flugunterrichtsstunden in Bezug auf die Aufgaben eines STI in einem FFS, FTD 2/3 oder FNPT II/III unter der Aufsicht eines FIE umfassen. Diese Flugunterrichtsstunden unter Aufsicht müssen eine Beurteilung der Kompetenz des Bewerbers, wie in FCL.920 beschrieben, beinhalten. Bewerber um eine STI(A), die nur auf einem BITD unterrichten wollen, müssen den Flugunterricht auf einem BITD absolvieren. b) Bei Bewerbern für eine STI(H) muss der Lehrgang auch den FFS-Inhalt des entsprechenden TRI-Lehrgangs beinhalten. FCL.940.STI STI — Verlängerung und Erneuerung des STI-Zeugnisses a) Verlängerung Für die Verlängerung eines STI-Zeugnisses müssen die Inhaber innerhalb der letzten 12 Monate unmittelbar vor dem Ablaufdatum des STI-Zeugnisses alle folgenden Bedingungen erfüllen: (1) sie müssen mindestens 3 Flugunterrichtsstunden in einem FSTD im Rahmen eines vollständigen CPL-, IR-, PPL- oder Klassen- oder Musterberechtigungslehrgangs erteilt haben; (2) in dem FSTD, auf dem Flugunterricht erteilt wird, die anwendbaren Teile der Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 dieses Anhangs für die entsprechende Luftfahrzeugklasse oder das entsprechende Luftfahrzeugmuster bestanden haben. Für STI(A), die nur auf BITD unterrichten, umfasst die Befähigungsüberprüfung nur die entsprechenden Übungen für eine praktische Prüfung für die Erteilung einer PPL(A). b) Erneuerung Für die Erneuerung eines SFI-Zeugnisses müssen die Inhaber innerhalb der letzten 12 Monate unmittelbar vor dem Antrag auf Erneuerung: (1) eine Auffrischungsschulung als STI bei einer ATO absolvieren; (2) in dem FSTD, auf dem Flugunterricht erteilt wird, die anwendbaren Teile der Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 dieses Anhangs für die entsprechende Luftfahrzeugklasse oder das entsprechende Luftfahrzeugmuster bestehen. Für STI(A), die nur auf BITD unterrichten, umfasst die Befähigungsüberprüfung nur die entsprechenden Übungen für eine praktische Prüfung für die Erteilung einer PPL(A); (3) auf einem CPL-, IR-, PPL- oder Klassen- oder Musterberechtigungslehrgang in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie mindestens 3 Flugunterrichtsstunden unter der Aufsicht eines von der ATO zu diesem Zweck ernannten FI, CRI, IRI oder TRI, davon mindestens 1 Flugunterrichtsstunde unter der Aufsicht eines Fluglehrerprüfers (FIE), erteilen. KAPITEL 10 Lehrberechtigte für Bergflugberechtigungen — MI FCL.905.MI MI — Rechte und Bedingungen Die Rechte eines MI bestehen in der Durchführung von Flugunterricht für die Erteilung einer Bergflugberechtigung. FCL.915. MI MI — Voraussetzungen Ein Bewerber um ein MI-Zeugnis muss a) Inhaber einer FI-, CRI- oder TRI-Zeugnisses mit Rechten für Flugzeuge mit einem Piloten sein; b) Inhaber einer Bergflugberechtigung sein. FCL.930. MI MI — Ausbildungslehrgang a) Der Ausbildungslehrgang für den MI muss eine Beurteilung der Kompetenz des Bewerbers, wie in FCL.920 beschrieben, beinhalten. b) Vor der Teilnahme am Lehrgang müssen Bewerber zur Bewertung ihrer Erfahrung und ihrer Fähigkeit zur Durchführung des Ausbildungslehrgangs einen Vorab-Testflug bei einem MI mit FI-Zeugnis bestanden haben. FCL.940.MI Gültigkeit des MI-Zeugnisses Das MI-Zeugnis ist gültig, solange das FI-, TRI- oder CRI-Zeugnis gültig ist. KAPITEL 11 Besondere Anforderungen an Testfluglehrberechtigte — FTI FCL.905.FTI FTI — Rechte und Bedingungen a) Die Rechte eines Testfluglehrberechtigten (Flight Test Instructor, FTI) bestehen in der Durchführung von Unterricht innerhalb der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie für (1) die Erteilung der Testflugberechtigungen Kategorie 1 oder 2, sofern er Inhaber der entsprechenden Kategorie einer Testflugberechtigung ist; (2) die Erteilung eines FTI-Zeugnisses innerhalb der entsprechenden Kategorie von Testflugberechtigungen, sofern der Lehrberechtigte mindestens 2 Jahre Erfahrung in der Ausbildung für die Erteilung von Testflugberechtigungen besitzt. b) Die Rechte eines FTI, der Inhaber einer Testflugberechtigung der Kategorie 1 ist, schließen auch die Erteilung von Flugunterricht hinsichtlich Testflugberechtigungen der Kategorie 2 ein. FCL.915.FTI FTI — Voraussetzungen Ein Bewerber um ein FTI-Zeugnis muss a) Inhaber der Testflugberechtigung gemäß FCL.820 sein; b) mindestens 200 Stunden Testflüge der Kategorie 1 oder 2 absolviert haben. FCL.930.FTI FTI — Ausbildungslehrgang a) Die Ausbildung für den FTI muss mindestens Folgendes umfassen: (1) 25 Stunden Lehren und Lernen; (2) 10 Stunden fachliche Ausbildung einschließlich Überprüfung der Fachkenntnisse, der Erstellung von Unterrichtsplänen und der Entwicklung von Ausbildungsfähigkeiten in einem Kurslokal/Simulator; (3) 5 Stunden praktischen Flugunterricht unter der Aufsicht eines FTI, der gemäß FCL.905.FTI Buchstabe b qualifiziert ist. Diese Flugunterrichtsstunden müssen eine Beurteilung der Kompetenz des Bewerbers, wie in FCL.920 beschrieben, beinhalten. b) Anrechnung (1) Bewerbern, die Inhaber einer Lehrberechtigung sind oder waren, wird dies vollständig auf die Anforderungen von Buchstabe a Absatz 1 angerechnet. (2) Weiterhin wird Bewerbern, die Inhaber einer FI- oder TRI-Zeugnisses sind oder waren, dies vollständig auf die Anforderungen von Buchstabe a Absatz 2 angerechnet. FCL.940.FTI FTI — Verlängerung und Erneuerung a) Verlängerung. Für die Verlängerung eines FTI-Zeugnisses muss der Inhaber innerhalb des Gültigkeitszeitraums des FTI-Zeugnisses 1 die nachfolgenden Anforderungen erfüllen: (1) mindestens Folgendes absolvieren: i) 50 Stunden Testflüge, wovon mindestens 15 Stunden innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Ablaufdatum des FTI-Zeugnisses liegen müssen, und ii) 5 Stunden Testflugunterricht innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Ablaufdatum des FTI-Zeugnisses oder (2) eine Auffrischungsschulung als FTI bei einer ATO erhalten. Die Auffrischungsschulung muss auf der Grundlage des praktischen Flugunterrichtselements des FTI-Ausbildungslehrgangs gemäß FCL.930.FTI Buchstabe a Absatz 3 erfolgen und mindestens 1 Ausbildungsflug unter der Aufsicht eines FTI umfassen, der gemäß FCL.905.FTI Buchstabe b qualifiziert ist. b) Erneuerung. Wenn das FTI-Zeugnis abgelaufen ist, muss der Bewerber eine Auffrischungsschulung als FTI bei einer ATO erhalten. Die Auffrischungsschulung muss mindestens die Anforderungen von FCL.930.FTI Buchstabe a Absatz 3 erfüllen. ABSCHNITT K PRÜFER KAPITEL 1 Allgemeine Anforderungen FCL.1000 Prüferberechtigungen a) Allgemeines Inhaber einer Prüferberechtigung müssen 1. Inhaber einer Lizenz, einer Berechtigung oder eines Zeugnisses, die denjenigen entsprechen, für die sie berechtigt sind, praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen durchzuführen, sowie des Rechts, hierfür auszubilden, sein, sofern in diesem Anhang nicht etwas anderes bestimmt ist; 2. zur Betätigung als PIC auf dem Luftfahrzeug während einer praktischen Prüfung, einer Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung, wenn diese auf dem Luftfahrzeug durchgeführt wird, qualifiziert sein. b) Besondere Bedingungen 1. Die zuständige Behörde kann ein besonderes Zeugnis ausstellen, das Rechte zur Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen gewährt, wenn die Einhaltung der in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen nicht möglich ist aufgrund der Einführung i) neuer Luftfahrzeuge in den Mitgliedstaaten oder in der Flotte eines Betreibers; ii) neuer Ausbildungslehrgänge in diesem Anhang. Ein solches Zeugnis ist auf die praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen beschränkt, die für die Einführung des neuen Luftfahrzeugmusters oder des neuen Lehrgangs notwendig sind, und seine Gültigkeit ist auf höchstens 1 Jahr beschränkt. 2. Inhaber einer Berechtigung gemäß Buchstabe b Absatz 1, die einen Antrag auf Erteilung einer Prüferberechtigung stellen möchten, müssen die Voraussetzungen und die Anforderungen für die Verlängerung erfüllen, die für diese Kategorie von Prüferberechtigung festgelegt sind. 3. Wenn kein qualifizierter Prüfer verfügbar ist, können die zuständigen Behörden je nach Einzelfall Aufsichtspersonen oder Prüfern, die die einschlägigen Anforderungen in Bezug auf Lehrberechtigte, Muster- oder Klassenberechtigungen gemäß Buchstabe a nicht erfüllen, die Erlaubnis erteilen, praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen durchzuführen. c) Prüfung außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten (1) Abweichend von Buchstabe a stellt die zuständige Behörde im Falle von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen außerhalb des Gebiets, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind, eine Prüferberechtigung für Bewerber aus, die Inhaber einer gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilten Pilotenlizenz sind, sofern die Bewerber: i) Inhaber einer Lizenz, einer Berechtigung oder eines Zeugnisses, die denjenigen gleichwertig sind, für die er zur Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen berechtigt ist, sowie in jedem Fall mindestens Inhaber einer CPL sind; ii) zur Betätigung als PIC auf dem Luftfahrzeug während einer praktischen Prüfung oder einer Befähigungsüberprüfung, wenn diese auf dem Luftfahrzeug durchgeführt wird, qualifiziert sind; iii) die in diesem Abschnitt für die Erteilung der betreffenden Prüferberechtigung festgelegten Anforderungen erfüllen und iii) gegenüber der zuständigen Behörde einen angemessenen Kenntnisstand bezüglich der europäischen Flugsicherheitsvorschriften nachweisen, um Prüfberechtigungen gemäß diesem Anhang ausüben zu können. (2) Die in Absatz 1 genannte Berechtigung beschränkt sich auf die Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen i) außerhalb der Gebiete, für die die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind, und ii) für Piloten, die ausreichende Kenntnisse der Sprache besitzen, in der die Prüfung/Überprüfung durchgeführt wird. FCL.1005 Beschränkung von Rechten bei persönlichen Interessen Prüfer dürfen Folgendes nicht durchführen: a) praktische Prüfungen oder Kompetenzbeurteilungen für Bewerber um die Erteilung einer Lizenz, einer Berechtigung oder eines Zeugnisses an Personen, denen sie mehr als 25 % des vorgeschriebenen Flugunterrichts für die Lizenz, die Berechtigung oder das Zeugnis erteilt haben, für die bzw. das die praktische Prüfung oder Kompetenzbeurteilung durchgeführt werden soll, und b) praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen, wenn sie glauben, dass ihre Objektivität beeinträchtigt sein könnte. FCL.1010 Voraussetzungen für Prüfer Bewerber um eine Prüferberechtigung müssen Folgendes nachweisen: a) entsprechende Kenntnisse, entsprechenden Hintergrund und angemessene Erfahrung hinsichtlich der Rechte eines Prüfers; b) dass gegen sie in den letzten 3 Jahren keine Sanktionen, darunter Aussetzung, Beschränkung oder Widerruf einer ihrer gemäß diesem Teil gewährten Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnisse, wegen eines Verstoßes gegen die Grundverordnung und ihre Durchführungsbestimmungen verhängt wurden. FCL.1015 Prüfer-Standardisierung a) Antragsteller auf eine Prüferberechtigung müssen einen von der zuständigen Behörde oder einer ATO durchgeführten und von der zuständigen Behörde genehmigten Standardisierungslehrgang absolvieren. b) Der Standardisierungslehrgang muss aus einer theoretischen und einer praktischen Ausbildung bestehen und muss mindestens Folgendes beinhalten: (1) die Durchführung von 2 praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen für die Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnisse, für die der Bewerber das Recht erwerben möchte, Prüfungen und Überprüfungen durchzuführen; (2) Ausbildung in den entsprechenden Anforderungen dieses Teils und den entsprechenden Flugbetriebsanforderungen, in der Durchführung von praktischen Prüfungen, in den Befähigungsüberprüfungen und den Kompetenzbeurteilungen und der entsprechenden Dokumentation und Berichterstattung; (3) eine Einweisung in die nationalen administrativen Verfahren, Anforderungen für den Schutz personenbezogener Daten, Haftung, Unfallversicherung und Gebühren; (4) eine Einweisung bezüglich der Notwendigkeit einer Prüfung und Anwendung der Punkte in Absatz 3 bei der Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen eines Bewerbers, für den die zuständige Behörde nicht dieselbe ist, die die Berechtigung des Prüfers ausgestellt hat, und (5) eine Anweisung, wie Zugang zu den nationalen Verfahren und Anforderungen anderer zuständiger Behörden bei Bedarf erlangt wird. c) Inhaber einer Prüferberechtigung dürfen praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen für einen Bewerber, für den die zuständige Behörde nicht dieselbe ist, die die Berechtigung des Prüfers ausgestellt hat, nur durchführen, wenn sie die neuesten verfügbaren Informationen zu den einschlägigen nationalen Verfahren der zuständigen Behörde des Bewerbers geprüft haben. FCL.1020 Beurteilung der Kompetenz der Prüfer Bewerber um eine Prüferberechtigung müssen gegenüber einer Aufsichtsperson der zuständigen Behörde oder einem leitenden Prüfer, der von der Behörde, die für die Prüferberechtigung zuständig ist, hierzu ausdrücklich ermächtigt ist, mittels der Durchführung einer praktischen Prüfung, Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung in der Rolle als Prüfer, für die Rechte beantragt werden, ihre Kompetenz nachweisen, wozu unter anderem Einsatzvorbereitung, Durchführung der praktischen Prüfung, Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung und eine Beurteilung der Person, für die die Prüfung, Überprüfung oder Beurteilung durchgeführt wird, sowie Einsatznachbereitung und Erstellung von Unterlagen gehören. FCL.1025 Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von Prüferberechtigungen a) Gültigkeit Eine Prüferberechtigung gilt 3 Jahre. b) Verlängerung Um eine Prüferberechtigung zu verlängern, müssen die Inhaber alle folgenden Bedingungen erfüllen: 1. sie haben vor dem Ablaufdatum der Berechtigung mindestens sechs praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen, Kompetenzbeurteilungen oder EBT-Evaluierungsphasen während eines EBT-Moduls nach Punkt ORO.FC.231 von Anhang III (Teil-ORO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 durchgeführt; 2. sie haben innerhalb der dem Ablaufdatum der Berechtigung unmittelbar vorangegangenen 12 Monate einen Prüfer-Auffrischungslehrgang absolviert, der von der zuständigen Behörde oder einer ATO durchgeführt und von der zuständigen Behörde genehmigt wurde; 3. eine der praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen, Kompetenzbeurteilungen oder EBT-Evaluierungsphasen, die nach Nummer 1 durchgeführt wurden, muss innerhalb der dem Ablaufdatum der Prüferberechtigung unmittelbar vorangegangenen 12 Monate stattfinden und muss i) von einer Aufsichtsperson der zuständigen Behörde oder von einem leitenden Prüfer beurteilt worden sein, der von der für die Berechtigung des Prüfers zuständigen Behörde hierzu ausdrücklich ermächtigt wurde, oder ii) die Anforderungen gemäß FCL.1020 erfüllen. Wenn der Bewerber um die Verlängerung Inhaber von Rechten für mehr als eine Kategorie von Prüfern ist, ist nach Vereinbarung mit der zuständigen Behörde eine Verlängerung aller Prüferberechtigungen möglich, wenn der Bewerber die Anforderungen gemäß Buchstabe b Absätze 1 und 2 und FCL.1020 für eine seiner Kategorien von Prüferberechtigungen erfüllt. c) Erneuerung Wenn die Berechtigung abgelaufen ist, muss der Bewerber innerhalb der letzten 12 Monate unmittelbar vor dem Antrag auf Erneuerung die Anforderungen gemäß Buchstabe b Absatz 2 und FCL.1020 erfüllen, bevor er die Ausübung der Rechte wieder aufnehmen kann. d) Eine Prüferberechtigung wird nur dann verlängert bzw. erneuert, wenn der Bewerber die fortlaufende Einhaltung der Anforderungen gemäß FCL.1010 und FCL.1030 nachweist. FCL.1030 Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen a) Bei der Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen müssen Prüfer (1) sicherstellen, dass die Kommunikation mit dem Bewerber ohne Sprachbarrieren möglich ist; (2) sich davon überzeugen, dass der Bewerber alle Anforderungen hinsichtlich Qualifikation, Ausbildung und Erfahrung gemäß diesem Teil für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung der Lizenz, der Berechtigung oder des Zeugnisses erfüllt, für die die praktische Prüfung, Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung abgelegt wird; (3) den Bewerber auf die Folgen hinweisen, die unvollständige, ungenaue oder falsche Angaben bezüglich seiner Ausbildung und Flugerfahrung nach sich ziehen. b) Nach Abschluss der praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung muss der Prüfer: (1) dem Bewerber das Ergebnis der Prüfung mitteilen. Wenn die Prüfung nur in Teilen bestanden bzw. in Teilen nicht bestanden wird, muss der Prüfer dem Bewerber mitteilen, dass er die mit der Berechtigung verbundenen Rechte nicht ausüben darf, solange er nicht alle Prüfungsteile bestanden hat. Der Prüfer hat die weiteren Ausbildungsanforderungen zu erläutern und den Bewerber auf sein Beschwerderecht hinzuweisen; (2) wenn die Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung für die Verlängerung oder Erneuerung bestanden wird, in der Lizenz bzw. das Zeugnis des Bewerbers das neue Ablaufdatum der Berechtigung bzw. des Zeugnisses eintragen, wenn er von der für die Lizenz des Bewerbers zuständigen Behörde ausdrücklich hierzu ermächtigt wurde; (3) dem Bewerber einen abgezeichneten Bericht über die praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung aushändigen und der Behörde, die für die Lizenz des Bewerbers zuständig ist, sowie der zuständigen Behörde, die die Prüferberechtigung erteilt hat, unverzüglich Kopien des Berichts vorlegen. Der Bericht muss Folgendes beinhalten: i) eine Erklärung, dass der Prüfer vom Bewerber Auskünfte über dessen Erfahrung und Ausbildung erhalten und festgestellt hat, dass diese Erfahrung und Ausbildung die entsprechenden Anforderungen gemäß diesem Teil erfüllen; ii) die Bestätigung, dass alle erforderlichen Flugmanöver durchgeführt wurden, sowie Angaben über die mündliche Prüfung der theoretischen Kenntnisse, soweit zutreffend. Wenn ein Element nicht bestanden wurde, hat der Prüfer die Gründe für diese Beurteilung anzugeben; iii) das Ergebnis der Prüfung, Überprüfung oder Kompetenzbeurteilung; iv) eine Erklärung, dass der Prüfer die nationalen Verfahren und Anforderungen der zuständigen Behörde des Bewerbers geprüft und angewendet hat, wenn die für die Lizenz des Bewerbers zuständige Behörde nicht dieselbe ist, die die Berechtigung des Prüfers ausgestellt hat; v) eine Kopie der Prüferberechtigung mit Angabe des Umfangs seiner Rechte als Prüfer im Fall von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen eines Bewerbers, für den die zuständige Behörde nicht dieselbe ist, die die Berechtigung des Prüfers ausgestellt hat. c) Prüfer müssen die Aufzeichnungen mit Einzelheiten zu allen durchgeführten praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen und deren Ergebnissen 5 Jahre lang aufbewahren. d) Auf Aufforderung durch die für die Prüferberechtigung zuständigen Behörde oder der für die Lizenz des Bewerbers zuständigen Behörde müssen Prüfer alle Aufzeichnungen und Berichte und alle sonstigen Informationen vorlegen, die für die Wahrnehmung der Aufsicht benötigt werden. KAPITEL 2 Besondere Anforderungen an Flugprüfer — FE FCL.1005.FE FE — Rechte und Bedingungen a) FE(A). Die Rechte eines Flugprüfers (Flight Examiner, FE) für Flugzeuge umfassen die Durchführung von: (1) praktischen Prüfungen für die Erteilung der PPL(A) und praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die damit verbundenen Klassen- und Musterberechtigungen für Flugzeuge mit einem Piloten, außer für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten, sofern der Prüfer mindestens 1 000 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen oder TMGs absolviert hat, davon mindestens 250 Stunden Flugausbildung; (2) praktischen Prüfungen für die Erteilung der CPL(A) und praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die damit verbundenen Klassen- und Musterberechtigungen für Flugzeuge mit einem Piloten, außer für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten, sofern der Prüfer mindestens 2 000 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen oder TMGs absolviert hat, davon mindestens 250 Stunden Flugausbildung; (3) praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die LAPL(A), sofern der Prüfer mindestens 500 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen oder TMGs absolviert hat, davon mindestens 100 Stunden Flugausbildung; (4) praktischen Prüfungen für die Erteilung einer Bergflugberechtigung, sofern der Prüfer mindestens 500 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen oder TMGs absolviert hat, davon mindestens 500 Starts und Landungen im Rahmen einer Flugausbildung für die Bergflugberechtigung; (5) Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung und Erneuerung von EIRs, sofern der FE mindestens 1 500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen absolviert hat und die Anforderungen gemäß FCL.1010.IRE Buchstabe a Absatz 2 erfüllt. b) FE(H). Die Rechte eines FE für Hubschrauber umfassen die Durchführung von: (1) praktischen Prüfungen für die Erteilung der PPL(H) und praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für in eine PPL(H) eingetragene Musterberechtigungen für einmotorige Hubschrauber mit einem Piloten, sofern der Prüfer mindestens 1 000 Flugstunden als Pilot auf Hubschraubern absolviert hat, davon mindestens 250 Stunden Flugausbildung; (2) praktischen Prüfungen für die Erteilung der CPL(H) und praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für in eine CPL(H) eingetragene Musterberechtigungen für einmotorige Hubschrauber mit einem Piloten, sofern der Prüfer mindestens 2 000 Flugstunden als Pilot auf Hubschraubern absolviert hat, davon mindestens 250 Stunden Flugausbildung; (3) praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für in eine PPL(H) oder eine CPL(H) eingetragene Musterberechtigungen für mehrmotorige Hubschrauber mit einem Piloten, sofern der Prüfer die Anforderungen gemäß Nummer 1 bzw. Nummer 2 erfüllt und Inhaber einer CPL(H) oder ATPL(H) und, soweit zutreffend, einer IR(H) ist; (4) praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die LAPL(H), sofern der Prüfer mindestens 500 Flugstunden als Pilot auf Hubschraubern absolviert hat, davon mindestens 150 Stunden Flugausbildung. c) FE(As). Die Rechte eines FE für Luftschiffe bestehen in der Durchführung von praktischen Prüfungen für die Erteilung der PPL(As) und CPL(As) und von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die entsprechenden Musterberechtigungen für Luftschiffe, sofern der Prüfer 500 Flugstunden als Pilot auf Luftschiffen absolviert hat, davon mindestens 100 Stunden Flugausbildung. d) FE(G). Die Rechte eines FE für Tragschrauber umfassen die Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die Erteilung der GPL und die damit verbundenen Rechte für Tragschrauberklassen und -muster, sofern der FE mindestens 500 Flugstunden als Pilot auf Tragschraubern absolviert hat, davon mindestens 100 Stunden Flugunterricht, darunter bis zu 40 Stunden Flugunterricht als FI(A) oder FI(H). FCL.1010.FE FE — Voraussetzungen Ein Bewerber um eine FE-Berechtigung muss Inhaber einer FI-Berechtigung in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie sein. KAPITEL 3 Besondere Anforderungen an Prüfer für Musterberechtigungen — TRE FCL.1005.TRE TRE — Rechte und Bedingungen a) TRE(A) und TRE(PL). Die Rechte eines TRE für Flugzeuge oder Powered-lift-Luftfahrzeuge umfassen die Durchführung von: (1) praktischen Prüfungen für die erstmalige Erteilung von Musterberechtigungen für Flugzeuge bzw. Powered-lift-Luftfahrzeuge ; (2) befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung von Musterberechtigungen und Instrumentenberechtigungen; (3) praktische Prüfungen für die Erteilung einer ATPL(A); (4) praktische Prüfungen für die Erteilung einer MPL, sofern der Prüfer die Anforderungen gemäß FCL.925 erfüllt hat; (5) Kompetenzbeurteilungen für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung einer TRI- oder SFI-Berechtigung in der betreffenden Luftfahrzeugkategorie, sofern der Prüfer mindestens 3 Jahre als TRE vollendet und eine besondere Ausbildung für die Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.1015(b) erhalten hat. b) TRE(H). Die Rechte eines TRE(H) umfassen die Durchführung von: (1) praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung von Hubschrauber-Musterberechtigungen; (2) Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung von IR, sofern der TRE(H) Inhaber einer gültigen IR(H) ist; (3) praktische Prüfungen für die Erteilung einer ATPL(H); (4) Kompetenzbeurteilungen für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung einer TRI(H)- oder SFI(H)-Berechtigung, sofern der Prüfer mindestens 3 Jahre als TRE vollendet und eine besondere Ausbildung für die Kompetenzbeurteilung gemäß Punkt FCL.1015(b) erhalten hat. FCL.1010.TRE TRE — Voraussetzungen a) TRE(A) und TRE(PL). Bewerber um eine TRE- Berechtigung für Flugzeuge und Powered-lift-Luftfahrzeuge müssen: (1) im Falle von Flugzeugen mit mehreren Piloten oder Powered-lift-Luftfahrzeugen 1 500 Flugstunden als Pilot von Flugzeugen mit mehreren Piloten bzw. Powered-lift-Luftfahrzeugen absolviert haben, davon mindestens 500 Stunden als PIC; (2) im Falle von technisch komplizierten Hochleistungsflugzeugen mit einem Piloten 500 Flugstunden als Pilot von Flugzeugen mit einem Piloten absolviert haben, davon mindestens 200 Stunden als PIC; (3) Inhaber einer CPL oder ATPL und einer TRI- Berechtigung für das entsprechenden Muster sein; (4) für die erstmalige Erteilung einer TRE- Berechtigung mindestens 50 Stunden Flugausbildung als TRI, FI oder SFI im entsprechenden Muster oder einem FSTD absolviert haben, das dieses Muster nachbildet. b) TRE(H). Bewerber um eine TRE(H)- Berechtigung für Hubschrauber müssen: (1) Inhaber einer TRI(H)- Berechtigung oder, im Falle von einmotorigen Hubschraubern mit einem Piloten, einer gültigen FI(H)- Berechtigung für das entsprechende Muster sein; (2) für die erstmalige Erteilung einer TRE- Berechtigung 50 Stunden Flugausbildung als TRI, FI oder SFI im entsprechenden Muster oder einem FSTD absolviert haben, das dieses Muster nachbildet; (3) im Falle von Hubschraubern mit mehreren Piloten Inhaber einer CPL(H) oder ATPL(H) sein und 1 500 Flugstunden als Pilot von Hubschraubern mit mehreren Piloten absolviert haben, davon mindestens 500 Stunden als PIC; (4) im Falle von mehrmotorigen Hubschraubern mit einem Piloten: i) 1 000 Flugstunden als Pilot auf Hubschraubern absolviert haben, davon mindestens 500 Stunden als PIC; ii) Inhaber einer CPL(H) oder ATPL(H) und, soweit zutreffend, einer gültigen IR(H) sein; (5) im Falle von einmotorigen Hubschraubern mit einem Piloten: i) 750 Flugstunden als Pilot auf Hubschraubern absolviert haben, davon mindestens 500 Stunden als PIC; ii) Inhaber einer CPL(H) oder ATPL(H) sein. (6) Bevor die Rechte eines TRI(H) von Rechten für den Betrieb mit einem Piloten auf Rechte für den Betrieb mit mehreren Piloten auf demselben Hubschraubermuster erweitert werden, muss der Inhaber i) mindestens 100 Stunden als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten auf diesem Muster absolviert haben oder ii) mindestens 350 Stunden als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten auf einer beliebigen Luftfahrzeugkategorie absolviert haben. (7) Im Falle von Bewerbern für die erstmalige Erteilung einer TRE- Berechtigung für mehrmotorige Hubschrauber mit mehreren Piloten können die gemäß Buchstabe b Nummer 3 erforderlichen 1 500 Stunden Flugerfahrung auf Hubschraubern mit mehreren Piloten als erfüllt gelten, wenn die Bewerber die 500 Flugstunden als PIC auf einem Hubschrauber mit mehreren Piloten desselben Musters absolviert haben. KAPITEL 4 Besondere Anforderungen an den Prüfer für Klassenberechtigungen — CRE FCL.1005.CRE CRE — Rechte Die Rechte eines CRE umfassen die Durchführung des Folgenden für Flugzeuge mit einem Piloten, ausgenommen technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten: a) praktische Prüfungen für die Erteilung von Klassen- und Musterberechtigungen; b) Befähigungsüberprüfungen für: 1. Verlängerung oder Erneuerung von Klassen- und Musterberechtigungen; 2. Verlängerung von IR-Berechtigungen, sofern der Prüfer mindestens 1 500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen und mindestens 450 Flugstunden unter IFR absolviert hat; 3. Erneuerung von IR-Berechtigungen, sofern der Prüfer die Anforderungen gemäß FCL.1010.IRE(a) erfüllt; 4. Verlängerung und Erneuerung von BIR, sofern der CRE Folgendes absolviert hat: i) 1 500 Stunden Flugzeit als Pilot auf Flugzeugen und ii) 450 Stunden Flugzeit unter IFR und; c) praktische Prüfungen für die Erweiterung von LAPL(A)-Rechten auf eine andere Flugzeugklasse oder -baureihe. FCL.1010.CRE CRE — Anforderungen Bewerber um eine CRE- Berechtigung müssen: a) Inhaber einer CPL(A), MPL(A) oder ATPL(A) mit Rechten für Flugzeuge mit einem Piloten sein oder gewesen sein und Inhaber einer PPL(A) sein; b) Inhaber eines CRI- oder FI-Zeugnisses mit Lehrberechtigung für die entsprechende Klasse oder das entsprechende Muster sein; c) 500 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen absolviert haben. KAPITEL 5 Besondere Anforderungen an den Prüfer für Instrumentenflugberechtigungen — IRE FCL.1005.IRE IRE — Rechte Die Rechte von Inhabern einer Berechtigung als Prüfer für Instrumentenflugberechtigungen bestehen in der Durchführung von praktischen Prüfungen für die Erteilung von BIR oder IR und von Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung von BIR oder IR. FCL.1010.IRE IRE — Voraussetzungen a) IRE(A) Bewerber um eine IRE-Berechtigung für Flugzeuge müssen Inhaber eines IRI(A)- oder FI(A)-Zeugnisses sein, das zur Durchführung von Schulungen für die IR(A) berechtigt, und Folgendes absolviert haben: 1. 2000 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen und 2. 450 Flugstunden unter IFR, davon 250 Stunden als Lehrberechtigter. b) IRE(H) Bewerber um eine IRE-Berechtigung für Hubschrauber müssen Inhaber eines IRI(H)- oder FI(H)-Zeugnisses sein, das zur Durchführung von Schulungen für die IR(H) berechtigt, und Folgendes absolviert haben: 1. 2000 Flugstunden als Pilot auf Hubschraubern und 2. 300 Flugstunden Instrumentenflugzeit auf Hubschraubern, davon 200 Stunden als Lehrberechtigter. c) IRE(As) Bewerber um eine IRE-Berechtigung für Luftschiffe müssen Inhaber eines IRI(As)- oder FI(As)-Zeugnisses sein, das zur Durchführung von Schulungen für die IR(As) berechtigt, und Folgendes absolviert haben: 1. 500 Flugstunden als Pilot auf Luftschiffen und 2. 100 Flugstunden Instrumentenflugzeit auf Luftschiffen, davon 50 Stunden als Lehrberechtigter. KAPITEL 6 Besondere Anforderungen an den Prüfer für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten — SFE FCL.1005.SFE SFE — Rechte und Bedingungen a) SFE für Flugzeuge (SFE(A)) und für Powered-lift-Luftfahrzeuge (SFE(PL)) Die Rechte von SFE für Flugzeuge oder Powered-lift-Luftfahrzeuge umfassen die Durchführung des Folgenden in einem FFS oder, für die Beurteilungen gemäß Punkt (5), in dem betreffenden FSTD: 1. praktische Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung von Musterberechtigungen für Flugzeuge bzw. Powered-lift-Luftfahrzeuge ; 2. Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung von IR-Berechtigungen, wenn die Überprüfungen mit der Verlängerung oder Erneuerung einer Musterberechtigung kombiniert werden und sofern der Prüfer innerhalb des letztes Jahres eine Befähigungsüberprüfung für das Luftfahrzeugmuster einschließlich der Instrumentenflugberechtigung bestanden hat; 3. praktische Prüfungen für die Erteilung einer ATPL(A); 4. praktische Prüfungen für die Erteilung einer MPL, sofern der Prüfer die Anforderungen in Punkt FCL.925 erfüllt hat; 5. Kompetenzbeurteilungen für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung einer SFI-Berechtigung in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie, sofern der Prüfer mindestens 3 Jahre als SFE(A) vollendet und eine besondere Ausbildung für die Kompetenzbeurteilung gemäß Punkt FCL.1015(b) erhalten hat. b) SFE für Hubschrauber (SFE(H)) Die Rechte von SFE(H) umfassen die Durchführung des Folgenden in einem FFS oder, für die Beurteilungen gemäß Punkt (4), in dem betreffenden FSTD: 1. praktische Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Musterberechtigungen; 2. Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung von IR-Berechtigungen, wenn diese Überprüfungen mit der Verlängerung oder Erneuerung einer Musterberechtigung kombiniert werden und sofern der Prüfer innerhalb des letztes Jahres vor der Befähigungsüberprüfung eine Befähigungsüberprüfung für das Luftfahrzeugmuster einschließlich der Instrumentenflugberechtigung bestanden hat; 3. praktische Prüfungen für die Erteilung einer ATPL(H); 4. Kompetenzbeurteilungen für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung einer SFI(H)-Berechtigung, sofern der Prüfer mindestens 3 Jahre als SFE(A) vollendet und eine besondere Ausbildung für die Kompetenzbeurteilung gemäß Punkt FCL.1015(b) erhalten hat. FCL.1010.SFE SFE — Voraussetzungen a) SFE(A) Antragsteller für den Erwerb einer SFE(A)-Berechtigung müssen alle folgenden Bedingungen erfüllen: 1. Flugzeuge mit mehreren Piloten: i) sie müssen Inhaber einer ATPL(A) und einer Musterberechtigung (gewesen) sein, ii) sie müssen Inhaber einer SFI(A)-Berechtigung für das entsprechende Flugzeugmuster sein iii) sie müssen mindestens 1 500 Stunden Flugzeit als Pilot auf Flugzeugen mit mehreren Piloten absolviert haben, 2. technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten: i) sie müssen Inhaber einer CPL(A) oder ATPL(A) und einer Musterberechtigung sein, ii) sie müssen Inhaber einer SFI(A)-Berechtigung für die entsprechende Flugzeugklasse oder das entsprechende Flugzeugmuster sein und iii) sie müssen mindestens 500 Stunden Flugzeit als Pilot auf Flugzeugen mit einem Piloten absolviert haben, 3. sie müssen für die erstmalige Erteilung einer SFE-Berechtigung mindestens 50 Stunden Flugausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten als TRI(A) oder SFI(A) auf dem entsprechenden Muster absolviert haben. b) SFE(H) Bewerber um eine SFE(H)-Berechtigung müssen alle folgenden Bedingungen erfüllen: 1. sie müssen Inhaber einer ATPL(H) und einer Klassenberechtigung für das entsprechende Hubschraubermuster sein oder gewesen sein; 2. sie müssen Inhaber einer SFI(H)-Berechtigung für das entsprechende Hubschraubermuster sein; 3. im Falle von Hubschraubern mit mehreren Piloten müssen sie mindestens 1 000 Flugstunden als Pilot von Hubschraubern mit mehreren Piloten absolviert haben; 4. im Falle von Hubschraubern mit einem Piloten im Betrieb mit mehreren Piloten müssen sie mindestens 350 Stunden im Betrieb mit mehreren Piloten in einer beliebigen Luftfahrzeugkategorie absolviert haben; 5. sie müssen für die erstmalige Erteilung einer SFE-Berechtigung mindestens 50 Stunden Flugausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten als TRI(H) oder SFI(H) auf dem entsprechenden Muster absolviert haben. KAPITEL 7 Besondere Anforderungen an Prüfer für Fluglehrer — FIE FCL.1005.FIE FIE — Rechte und Bedingungen a) FIE(A). Die Rechte eines FIE auf Flugzeugen bestehen in der Durchführung von Kompetenzbeurteilungen für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung von Berechtigungen für FI(A), CRI(A), IRI(A) und TRI(A) auf Flugzeugen mit einem Piloten, sofern er Inhaber der entsprechenden Lehrberechtigung ist. b) FIE(H). Die Rechte eines FIE auf Hubschraubern bestehen in der Durchführung von Kompetenzbeurteilungen für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung von Berechtigungen für FI(H), IRI(H) und TRI(H) auf Hubschraubern mit einem Piloten, sofern er Inhaber der entsprechenden Lehrberechtigung ist. c) FIE(As) und FIE(G). Die Rechte eines FIE auf Luftschiffen und Tragschraubern bestehen in der Durchführung von Kompetenzbeurteilungen für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung von Lehrberechtigungen für die betreffende Luftfahrzeugkategorie, sofern er Inhaber der entsprechenden Lehrberechtigung ist. d) FIE(G). Antragsteller für den Erwerb einer FIE-Berechtigung für Tragschrauber müssen: (1) Inhaber einer FI(G)-Lehrberechtigung sein, (2) 1 000 Flugstunden als Pilot auf Tragschraubern absolviert haben und (3) mindestens 100 Flugstunden absolviert haben, bei denen sie Antragsteller für den Erwerb einer FI(G)-Berechtigung ausgebildet haben. Bei Antragstellern, die Inhaber einer FIE(A)- oder FIE(H)-Berechtigung sind, wird diese Anforderung auf 50 Stunden verkürzt. FCL.1010.FIE FIE — Voraussetzungen a) FIE(A). Bewerber um eine FIE- Berechtigung für Flugzeuge müssen: im Falle von Bewerbern, die Kompetenzbeurteilungen durchführen möchten: (1) Inhaber der jeweils entsprechenden Lehrberechtigung sein, (2) 2 000 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen oder TMGs absolviert haben und (3) mindestens 100 Flugstunden absolviert haben, bei denen sie Bewerber um eine Lehrberechtigung ausgebildet haben. b) FIE(H). Bewerber um eine FIE- Berechtigung für Hubschrauber müssen: (1) Inhaber der jeweils entsprechenden Lehrberechtigung sein, (2) 2 000 Flugstunden als Pilot auf Hubschraubern absolviert haben, (3) mindestens 100 Flugstunden absolviert haben, bei denen sie Bewerber um eine Lehrberechtigung ausgebildet haben. c) FIE(As). Bewerber um eine FIE-Berechtigung für Luftschiffe müssen: (1) 500 Flugstunden als Pilot auf Luftschiffen absolviert haben, (2) mindestens 20 Flugstunden absolviert haben, bei denen sie Bewerber um eine FI(AS)-Berechtigung ausgebildet haben, (3) Inhaber der entsprechenden Lehrberechtigung sein. Anlage 1 Anrechnung von Theoriekenntnissen ANRECHNUNG VON THEORIEKENNTNISSEN IN DERSELBEN ODER EINER ANDEREN KATEGORIE VON LUFTFAHRZEUGEN — ANFORDERUNGEN AN DIE BRÜCKENAUSBILDUNG UND PRÜFUNG 1. LAPL, PPL und GPL 1.1. Für die Erteilung einer LAPL werden dem Inhaber einer LAPL in einer anderen Luftfahrzeugkategorie die Theoriekenntnisse vollständig auf die Anforderungen in Bezug auf die allgemeinen Sachgebiete nach Punkt FCL.120(a) angerechnet. 1.2. Für die Erteilung einer LAPL oder PPL werden dem Inhaber einer PPL, CPL oder ATPL in einer anderen Luftfahrzeugkategorie die Theoriekenntnisse auf die Anforderungen in Bezug auf die allgemeinen Sachgebiete nach Punkt FCL.215(a) angerechnet. Diese Anrechnung gilt auch für Antragsteller für den Erwerb einer LAPL oder einer PPL, die Inhaber einer nach Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 ausgestellten BPL oder einer SPL nach Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 sind, mit Ausnahme des Sachgebiets „Navigation“, das nicht angerechnet werden darf. 1.3. Für die Erteilung einer PPL werden dem Inhaber einer LAPL in derselben Luftfahrzeugkategorie die Theoriekenntnisse vollständig auf die Anforderungen in Bezug auf den Theorieunterricht und die Theorieprüfung angerechnet. Diese Anrechnung gilt auch für Antragsteller für den Erwerb einer PPL, die die Theorieprüfung für die LAPL in derselben Luftfahrzeugkategorie bereits erfolgreich absolviert haben, sofern diese innerhalb der in Punkt FCL.025 Buchstabe c festgelegten Gültigkeitsdauer liegt. 1.4. Abweichend von Nummer 1.2 muss der Inhaber einer SPL, die nach Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 mit Rechten für das Führen von TMG erteilt wurde, für den Erwerb einer LAPL(A) nachweisen, dass er über ein angemessenes Niveau von Theoriekenntnissen für die Klasse der SEP-Flugzeuge (land) nach Punkt FCL.135.A Buchstabe a Nummer 2 verfügt. 1.5. Für den Erwerb einer GPL werden dem Inhaber einer Pilotenlizenz für Flugzeuge oder Hubschrauber gemäß dieser Verordnung die Theoriekenntnisse auf die Anforderungen in Bezug auf den Theorieunterricht und die Theorieprüfung in den folgenden Sachgebieten vollständig angerechnet: a) Luftrecht und ATC-Verfahren, b) menschliches Leistungsvermögen, c) Meteorologie, d) Kommunikation, e) Navigation. 2. CPL 2.1. Bewerber um eine CPL, die Inhaber einer CPL in einer anderen Luftfahrzeugkategorie sind, müssen eine Brückenausbildung in Theoriekenntnissen in einem zugelassenen Lehrgang an einer ATO entsprechend den Unterschieden absolvieren, die zwischen den CPL-Lehrplänen für verschiedene Luftfahrzeugkategorien festgestellt wurden. 2.2. Antragsteller müssen in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie Theorieprüfungen wie in diesem Anhang (Teil-FCL) festgelegt für die folgenden Sachgebiete ablegen: 021 — Allgemeine Luftfahrzeugkunde: Luftfahrzeugzelle und Bordanlagen, Elektrik, Triebwerke und Rettungsmittel, 022 — Allgemeine Luftfahrzeugkunde: Bordinstrumente, 032/034 — Leistung von Flugzeugen bzw. Hubschraubern 070 — betriebliche Verfahren 081/082 — Grundlagen des Fliegens von Flugzeugen bzw. Hubschraubern. 2.3. Bewerbern um eine CPL, die die entsprechenden Theorieprüfungen für eine IR in derselben Luftfahrzeugkategorie bestanden haben, wird dies auf die Anforderungen bezüglich der Theoriekenntnisse in den Sachgebieten „menschliches Leistungsvermögen“ und „Meteorologie“ angerechnet, sofern sie nicht den IR-Ausbildungslehrgang nach Anlage 6 Abschnitt Aa dieses Anhangs (Teil-FCL) absolviert haben. 2.4. Antragstellern für den Erwerb einer CPL, die die entsprechenden Theorieprüfungen für eine IR in derselben Luftfahrzeugkategorie bestanden haben, wird dies auf die Anforderungen bezüglich der Theoriekenntnisse im Sachgebiet „Kommunikation“ angerechnet. 3. ATPL 3.1. Bewerber um eine ATPL, die Inhaber einer ATPL in einer anderen Luftfahrzeugkategorie sind, müssen eine Brückenausbildung in Theoriekenntnissen in einem zugelassenen Lehrgang bei einer ATO entsprechend den Unterschieden absolvieren, die zwischen den ATPL-Lehrplänen für verschiedene Luftfahrzeugkategorien festgestellt wurden. 3.2. Antragsteller müssen in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie Theorieprüfungen wie in diesem Anhang (Teil-FCL) festgelegt für die folgenden Sachgebiete ablegen: 021 — Allgemeine Luftfahrzeugkunde: Luftfahrzeugzelle und Bordanlagen, Elektrik, Triebwerke und Rettungsmittel, 022 — Allgemeine Luftfahrzeugkunde: Bordinstrumente, 032/034 — Leistung von Flugzeugen bzw. Hubschraubern 070 — betriebliche Verfahren 081/082 — Grundlagen des Fliegens von Flugzeugen bzw. Hubschraubern. 3.3. Bewerbern um eine ATPL(A), die die entsprechende Theorieprüfung für eine CPL(A) bestanden haben, wird dies auf die Anforderungen bezüglich der Theoriekenntnisse im Sachgebiet „Kommunikation“ angerechnet. 3.4. Bewerbern um eine ATPL(H), die die entsprechenden Theorieprüfungen für eine CPL(H) bestanden haben, wird dies auf die Anforderungen bezüglich der Theoriekenntnisse in den folgenden Sachgebieten angerechnet: — Luftrecht, — Grundlagen des Fliegens (Hubschrauber) und — Kommunikation. 3.5. Bewerbern um eine ATPL(A), die die entsprechende Theorieprüfung für eine IR(A) bestanden haben, wird dies auf die Anforderungen bezüglich der Theoriekenntnisse im Sachgebiet „Kommunikation“ angerechnet. 3.6. Bewerbern um eine ATPL(H) mit einer IR(H), die die entsprechenden Theorieprüfungen für eine CPL(H) bestanden haben, wird dies auf die Anforderungen bezüglich der Theoriekenntnisse in den folgenden Sachgebieten angerechnet: — Grundlagen des Fliegens (Hubschrauber) und — Kommunikation. 4. IR 4.1. Antragstellern für den Erwerb einer IR oder BIR, die die entsprechenden Theorieprüfungen für den Erwerb einer CPL in derselben Luftfahrzeugkategorie bestanden haben, wird dies auf die Anforderungen in Bezug auf die Theoriekenntnisse in den folgenden Sachgebieten angerechnet: — Menschliches Leistungsvermögen, — Meteorologie, — Kommunikation. 4.2. Bewerber um eine IR(H), die die entsprechenden Theorieprüfungen für eine ATPL(H) VFR bestanden haben, müssen die folgenden Prüfungsfächer bestehen: — Luftrecht, — Flugplanung und -überwachung und — Funknavigation. Anlage 2 Einstufungsskala für Sprachkompetenz: Expertenniveau, erweitertes Niveau und Einsatzfähigkeit Niveau Aussprache Struktur Vokabular Flüssigkeit Verständnis Interaktion Expertenniveau (Niveau 6) Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation, auch wenn sie möglicherweise von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst sind, beeinträchtigen die Verständlichkeit fast nie. Sowohl grundlegende als auch komplexe grammatische Strukturen und Satzmuster werden durchgängig gut beherrscht. Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind ausreichend, um über eine Vielzahl bekannter und unbekannter Themen effektiv zu kommunizieren. Das Vokabular ist idiomatisch, nuanciert und auf das Register abgestimmt. Kann einen längeren Redefluss natürlich und mühelos aufrechterhalten. Variiert den Redefluss zu stilistischen Zwecken, z. B. zur Hervorhebung. Verwendet spontan geeignete Diskursmarker und Bindewörter. Versteht in nahezu allen Zusammenhängen durchgängig richtig, auch sprachliche und kulturelle Feinheiten. Interagiert mit Leichtigkeit in nahezu allen Situationen. Ist für verbale und nichtverbale Anzeichen sensibilisiert und reagiert angemessen darauf. Erweitertes Niveau (Niveau 5) Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation, auch wenn sie von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst sind, beeinträchtigen die Verständlichkeit selten. Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster werden durchgängig gut beherrscht. Komplexe Strukturen werden versucht, aber mit Fehlern, die manchmal den Sinn beeinträchtigen. Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind ausreichend, um über gewöhnliche, konkrete und arbeitsbezogene Themen effektiv zu kommunizieren. Umschreibt durchgängig und erfolgreich. Das Vokabular ist manchmal idiomatisch. Ist in der Lage, länger mit relativer Leichtigkeit über bekannte Themen zu sprechen, variiert den Redefluss jedoch nicht zu stilistischen Zwecken. Kann angemessenen Gebrauch von Diskursmarkern oder Bindewörtern machen. Versteht richtig bei gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen und meist richtig bei Konfrontation mit einer sprachlichen oder situationsgebundenen Komplikation oder einem unerwarteten Ereignis. Ist in der Lage, eine Reihe von Sprachvarianten (Dialekt und/oder Akzent) oder Registern zu verstehen. Antworten erfolgen unmittelbar und sind angemessen und informativ. Wirksame Handhabung der Sprecher-/Hörer-Beziehung. Einsatzfähigkeit (Niveau 4) Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation sind von der ersten Sprache oder regionalen Variation beeinflusst, beeinträchtigen die Verständlichkeit jedoch nur manchmal. Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster werden kreativ verwendet und in der Regel gut beherrscht. Fehler können auftreten, insbesondere unter ungewöhnlichen oder unerwarteten Umständen, beeinträchtigen den Sinn jedoch selten. Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind in der Regel ausreichend, um effektiv zu gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen zu kommunizieren. Kann häufig erfolgreich umschreiben, wenn Vokabular bei ungewöhnlichen oder unerwarteten Umständen fehlt. Produziert zusammenhängende Sprachäußerungen in angemessenem Tempo. Es kann gelegentlich zu einem Abreißen des Redeflusses beim Übergang von eingeübter oder formelhafter Rede zu spontaner Interaktion kommen, dies behindert die wirksame Kommunikation jedoch nicht. Kann beschränkten Gebrauch von Diskursmarkern oder Bindewörtern machen. Füllwörter lenken nicht ab. Versteht überwiegend richtig bei gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen, wenn der verwendete Akzent oder die verwendete Sprachvariante für einen internationalen Nutzerkreis ausreichend verständlich ist. Bei Konfrontation mit sprachlichen oder situationsbezogenen Komplikationen oder einem unerwarteten Geschehen kann das Verständnis verlangsamt sein oder Verdeutlichungsstrategien erfordern. Antworten erfolgen in der Regel unmittelbar und sind angemessen und informativ. Leitet den Austausch ein und erhält ihn auch bei Konfrontation mit unerwartetem Geschehen aufrecht. Handhabt offensichtliche Missverständnisse angemessen durch Überprüfung, Bestätigung oder Klärung. Anmerkung: Ursprünglicher Text von Anlage 2 nun AMC, siehe auch Erläuterung. Anlage 3 Ausbildungsgänge für die Erteilung einer CPL und einer ATPL 1. In dieser Anlage werden die Anforderungen für die verschiedenen Ausbildungsgänge für die Erteilung einer CPL und einer ATPL mit und ohne IR beschrieben. 2. Ein Bewerber, der während eines Ausbildungslehrgangs an eine andere ATO wechseln möchte, muss bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf eine formelle Beurteilung der weiteren noch erforderlichen Ausbildungsstunden stellen. A. Integrierter ATP-Lehrgang — Flugzeuge ALLGEMEINES 1. Ziel des integrierten ATP(A)-Lehrgangs ist es, Piloten den Befähigungsstand zu vermitteln, der notwendig ist, damit sie im gewerblichen Luftverkehr als Kopilot auf mehrmotorigen Flugzeugen mit mehreren Piloten tätig sein und die CPL(A)/IR erlangen können. 2. Ein Bewerber, der einen integrierten ATP(A)-Lehrgang absolvieren möchte, muss alle Lehrgangsstufen in einem einzigen durchgehenden Lehrgang abschließen, wie dieser von einer ATO organisiert wurde. 3. Ein Bewerber kann zur Ausbildung entweder als Teilnehmer ohne jegliche Vorkenntnisse oder als Inhaber einer PPL(A) oder PPL(H) zugelassen werden, die gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilt wurde. Im Falle eines PPL(A)- oder PPL(H)-Teilnehmers werden 50 % der vor dem Lehrgang geflogenen Stunden bis zu höchstens 40 Stunden Flugerfahrung, oder 45 Stunden, wenn eine Nachtflugberechtigung für Flugzeuge erworben wurde, angerechnet, wovon bis zu 20 Stunden auf die Anforderung einer Ausbildung mit einem Lehrberechtigten angerechnet werden können. 4. Der Lehrgang muss Folgendes beinhalten: a) Theorieunterricht bis auf ATPL(A)-Kenntnisstand, b) Ausbildung in Sicht- und Instrumentenflug, c) Ausbildung in MCC für den Betrieb von Flugzeugen mit mehreren Piloten und d) UPRT nach FCL.745.A., sofern die Bewerber diesen Ausbildungslehrgang nicht bereits vor Beginn des integrierten ATP-Lehrgangs absolviert haben. 5. Bewerber, die nicht den gesamten ATP(A)-Lehrgang absolvieren oder nicht absolvieren können, können bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Prüfung der Theoriekenntnisse und eine praktische Prüfung für eine Lizenz mit geringeren Rechten und eine IR stellen, wenn die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind. THEORETISCHE KENNTNISSE 6. Der theoretische ATP(A)-Lehrgang muss mindestens 750 Unterrichtsstunden umfassen. 7.1. Der MCC-Lehrgang muss mindestens 25 Stunden theoretischen Unterricht und Übungen umfassen. 7.2. Der Theorieunterricht in UPRT ist nach FCL.745.A zu erteilen. PRÜFUNG DER THEORETISCHEN KENNTNISSE 8. Bewerber müssen einen den Rechten des Inhabers einer ATPL(A) entsprechenden Kenntnisstand nachweisen. FLUGAUSBILDUNG 9. Die Flugausbildung ohne die Ausbildung für die Musterberechtigung muss insgesamt mindestens 195 Stunden umfassen und alle Fortschrittsprüfungen beinhalten, von denen bis zu 55 Stunden für den gesamten Lehrgang Instrumentenbodenzeit sein können. Innerhalb der insgesamt 195 Stunden müssen Bewerber mindestens Folgendes absolvieren: a) 95 Stunden Ausbildung mit Fluglehrer, wovon bis zu 55 Stunden Instrumentenbodenzeit sein dürfen, b) 70 Stunden als PIC einschließlich VFR-Flug- und Instrumentenflugzeit als SPIC. Die Instrumentenflugzeit als SPIC kann nur bis zu höchstens 20 Stunden als PIC-Flugzeit gerechnet werden, c) 50 Stunden Überlandflug als PIC einschließlich eines VFR-Überlandflugs von mindestens 540 km (300 NM), wobei Landungen bis zum vollständigen Stillstand auf zwei anderen Flugplätzen als dem Startflugplatz durchgeführt werden müssen, d) 5 Flugstunden Flugzeit bei Nacht, einschließlich 3 Stunden Ausbildung mit Fluglehrer, die mindestens Folgendes umfassen muss: 1. 1 Stunde Überlandflug, 2. fünf Alleinstarts und 3. fünf Alleinlandungen bis zum vollständigen Stillstand, e) UPRT-Flugunterricht nach FCL.745.A, f) 115 Stunden Instrumentenflugzeit, die mindestens Folgendes beinhalten müssen: 1. 20 Stunden als SPIC, 2. 15 Stunden MCC, wofür ein FFS oder ein FNPT II verwendet werden kann, 3. 50 Stunden Instrumentenflug-Ausbildung, wovon bis zu: i) 25 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I sein können oder ii) 40 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FNPT II, FTD 2 oder FFS, wovon bis zu 10 Stunden in einem FNPT I durchgeführt werden dürfen. Antragstellern, die Inhaber einer BIR oder einer Lehrgangsbescheinigung über das Modul der Basis-Instrumentenflugberechtigung sind, werden bis zu 10 Stunden auf die erforderliche Instrumentenausbildungszeit angerechnet. In einem BITD absolvierte Stunden werden nicht angerechnet. g) 5 Stunden in einem Flugzeug, das 1. für die Beförderung von mindestens 4 Personen zugelassen ist und 2. mit einem Verstellpropeller und Einziehfahrwerk ausgerüstet ist. PRAKTISCHE PRÜFUNG 10. Nach Abschluss der entsprechenden Flugausbildung muss der Bewerber die praktische CPL(A)-Prüfung entweder auf einem einmotorigen oder einem mehrmotorigen Flugzeug und die praktische IR-Prüfung auf einem mehrmotorigen Flugzeug ablegen. B. Modularer ATP-Lehrgang — Flugzeuge 1. Bewerber um eine ATPL(A), die ihren theoretischen Unterricht in einem modularen Lehrgang absolvieren, müssen: a) mindestens Inhaber einer gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilten PPL(A) sein und mindestens die folgende Anzahl Stunden theoretischen Unterricht absolvieren: (1) für Bewerber, die Inhaber einer PPL(A) sind: 650 Stunden; (2) für Bewerber, die Inhaber einer CPL(A) sind: 400 Stunden; (3) für Bewerber, die Inhaber einer IR(A) sind: 500 Stunden; (4) für Bewerber, die Inhaber einer CPL(A) und einer IR(A) sind: 250 Stunden. Der theoretische Unterricht muss abgeschlossen sein, bevor die praktische Prüfung für die ATPL(A) abgelegt wird. C. Integrierter CPL/IR-Lehrgang — Flugzeuge ALLGEMEINES 1. Ziel des integrierten CPL(A)- und IR(A)-Lehrgangs ist es, Piloten den Befähigungsstand zu vermitteln, der notwendig ist, damit sie im gewerblichen Luftverkehr auf ein- oder mehrmotorigen Flugzeugen mit einem Piloten tätig sein und die CPL(A)/IR erlangen können. 2. Ein Bewerber, der einen integrierten CPL(A)/IR-Lehrgang absolvieren möchte, muss alle Lehrgangsstufen in einem einzigen durchgehenden Lehrgang abschließen, wie dieser von einer ATO organisiert wurde. 3. Ein Bewerber kann zur Ausbildung entweder als Teilnehmer ohne jegliche Vorkenntnisse oder als Inhaber einer PPL(A) oder PPL(H) zugelassen werden, die gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilt wurde. Im Falle eines PPL(A)- oder PPL(H)-Teilnehmers werden 50 % der vor dem Lehrgang geflogenen Stunden bis zu höchstens 40 Stunden Flugerfahrung, oder 45 Stunden, wenn eine Nachtflugberechtigung für Flugzeuge erworben wurde, angerechnet, wovon bis zu 20 Stunden auf die Anforderung einer Ausbildung mit einem Lehrberechtigten angerechnet werden können. 4. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen: a) theoretischen Unterricht bis auf CPL(A)- und IR-Kenntnisstand sowie b) Ausbildung in Sicht- und Instrumentenflug. 5. Ein Bewerber, der nicht den gesamten CPL/IR(A)-Lehrgang absolviert oder nicht absolvieren kann, kann bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Prüfung der theoretischen Kenntnisse und eine praktische Prüfung für eine Lizenz mit geringeren Rechten und eine IR stellen, wenn die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind. THEORETISCHE KENNTNISSE 6. Der theoretische CPL(A)/IR-Lehrgang muss mindestens 500 Unterrichtsstunden umfassen. PRÜFUNG DER THEORETISCHEN KENNTNISSE 7. Bewerber müssen einen den Rechten des Inhabers einer CPL(A) und einer IR entsprechenden Kenntnisstand nachweisen. FLUGAUSBILDUNG 8. Die Flugausbildung ohne die Ausbildung für die Musterberechtigung muss mindestens 180 Stunden umfassen und alle Fortschrittsprüfungen beinhalten, von denen bis zu 40 Stunden für den gesamten Lehrgang Instrumentenbodenzeit sein können. Innerhalb der insgesamt 180 Stunden müssen Bewerber mindestens Folgendes absolvieren: a) 80 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, wovon bis zu 40 Stunden Instrumentenbodenzeit sein dürfen; b) 70 Stunden als PIC, wovon bis zu 55 Stunden als SPIC absolviert werden können. Die Instrumentenflugzeit als SPIC kann nur bis zu höchstens 20 Stunden als PIC-Flugzeit gerechnet werden; c) 50 Stunden Überlandflug als PIC einschließlich eines VFR-Überlandflugs von mindestens 540 km (300 NM), wobei Landungen bis zum vollständigen Stillstand auf 2 anderen Flugplätzen als dem Startflugplatz durchgeführt werden müssen; d) 5 Flugstunden müssen bei Nacht absolviert werden; diese umfassen 3 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, die mindestens 1 Stunde Überlandflug-Navigation und 5 Alleinstarts und 5 Alleinlandungen bis zum vollständigen Stillstand einschließen müssen, sowie e) 100 Stunden Instrumentenflugzeit, die mindestens Folgendes beinhalten müssen: (1) 20 Stunden als SPIC sowie (2) 50 Stunden Instrumentenflug-Ausbildung, wovon bis zu: i) 25 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I sein können, oder ii) 40 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FNPT II, FTD 2 oder FFS sein können, wovon bis zu 10 Stunden in einem FNPT I durchgeführt werden können. Antragstellern, die Inhaber einer BIR oder einer Lehrgangsbescheinigung über das Modul der Basis-Instrumentenflugberechtigung sind, werden bis zu 10 Stunden auf die erforderliche Instrumentenausbildungszeit angerechnet. In einem BITD absolvierte Stunden werden nicht angerechnet. f) 5 Stunden müssen in einem für die Beförderung von mindestens 4 Personen zugelassenen Flugzeug mit Verstellpropeller und Einziehfahrwerk durchgeführt werden. PRAKTISCHE PRÜFUNGEN 9. Nach Abschluss der entsprechenden Flugausbildung muss der Bewerber die praktische CPL(A)-Prüfung und die praktische IR-Prüfung entweder auf einem mehrmotorigen Flugzeug oder auf einem einmotorigen Flugzeug ablegen. D. Integrierter CPL-Lehrgang — Flugzeuge ALLGEMEINES 1. Ziel des integrierten CPL(A)-Lehrgangs ist es, Piloten den Befähigungsstand zu vermitteln, der für die Erteilung einer CPL(A) erforderlich ist. 2. Ein Bewerber, der einen integrierten CPL(A)-Lehrgang absolvieren möchte, muss alle Lehrgangsstufen in einem einzigen durchgehenden Lehrgang abschließen, wie dieser von einer ATO organisiert wurde. 3. Ein Bewerber kann zur Ausbildung entweder als Teilnehmer ohne jegliche Vorkenntnisse oder als Inhaber einer PPL(A) oder PPL(H) zugelassen werden, die gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilt wurde. Im Falle eines PPL(A)- oder PPL(H)-Teilnehmers werden 50 % der vor dem Lehrgang geflogenen Stunden bis zu höchstens 40 Stunden Flugerfahrung, oder 45 Stunden, wenn eine Nachtflugberechtigung für Flugzeuge erworben wurde, angerechnet, wovon bis zu 20 Stunden auf die Anforderung einer Ausbildung mit einem Lehrberechtigten angerechnet werden können. 4. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen: a) theoretischen Unterricht bis auf CPL(A)-Kenntnisstand sowie b) Ausbildung in Sicht- und Instrumentenflug. 5. Ein Bewerber, der nicht den gesamten CPL(A)-Lehrgang absolviert oder nicht absolvieren kann, kann bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Prüfung der theoretischen Kenntnisse und eine praktische Prüfung für eine Lizenz mit geringeren Rechten stellen, wenn die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind. THEORETISCHE KENNTNISSE 6. Der theoretische CPL(A)-Lehrgang muss mindestens 350 Unterrichtsstunden umfassen. PRÜFUNG DER THEORETISCHEN KENNTNISSE 7. Bewerber müssen einen den Rechten des Inhabers einer CPL(A) entsprechenden Kenntnisstand nachweisen. FLUGAUSBILDUNG 8. Die Flugausbildung ohne die Ausbildung für die Musterberechtigung muss mindestens 150 Stunden umfassen und alle Fortschrittsprüfungen beinhalten, von denen bis zu 5 Stunden für den gesamten Lehrgang Instrumentenbodenzeit sein können. Innerhalb der insgesamt 150 Stunden müssen Bewerber mindestens Folgendes absolvieren: a) 80 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, wovon bis zu 5 Stunden Instrumentenbodenzeit sein dürfen; b) 70 Stunden als PIC, wovon bis zu 55 Stunden als SPIC absolviert werden können; c) 20 Stunden Überlandflug als PIC einschließlich eines VFR-Überlandflugs von mindestens 540 km (300 NM), wobei Landungen bis zum vollständigen Stillstand auf 2 anderen Flugplätzen als dem Startflugplatz durchgeführt werden müssen; d) 5 Flugstunden müssen bei Nacht absolviert werden; diese umfassen 3 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, die mindestens 1 Stunde Überlandflug-Navigation und 5 Alleinstarts und 5 Alleinlandungen bis zum vollständigen Stillstand einschließen müssen; e) 10 Stunden Instrumentenflugausbildung, wovon bis zu 5 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I, FTD 2, FNPT II oder FFS sein dürfen. Antragstellern, die Inhaber einer BIR oder einer Lehrgangsbescheinigung über das Modul der Basis-Instrumentenflugberechtigung sind, werden bis zu 10 Stunden auf die erforderliche Instrumentenausbildungszeit angerechnet. In einem BITD absolvierte Stunden werden nicht angerechnet; f) 5 Stunden, durchzuführen in einem für die Beförderung von mindestens 4 Personen zugelassenen Flugzeug mit Verstellpropeller und Einziehfahrwerk. PRAKTISCHE PRÜFUNG 9. Nach Abschluss der entsprechenden Flugausbildung muss der Bewerber die praktische CPL(A)-Prüfung entweder auf einem einmotorigen Flugzeug oder auf einem mehrmotorigen Flugzeug ablegen. E. Modularer CPL-Lehrgang — Flugzeuge ALLGEMEINES 1. Ziel des modularen CPL(A)-Lehrgangs ist es, Inhabern einer PPL(A) den Befähigungsstand zu vermitteln, der für die Erteilung einer CPL(A) erforderlich ist. 2. Vor Beginn eines modularen CPL(A)-Lehrgangs muss ein Bewerber Inhaber einer gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilten PPL(A) sein. 3. Vor Beginn der Flugausbildung muss der Bewerber: a) 150 Stunden Flugzeit absolviert haben, davon 50 Stunden als PIC auf Flugzeugen, wovon 10 Stunden Überlandflüge sein müssen. Mit Ausnahme der Anforderung von 50 Stunden als PIC auf Flugzeugen können Stunden als PIC anderer Luftfahrzeugkategorien wie nachstehend aufgeführt auf die 150 Stunden Flugzeit auf Flugzeugen angerechnet werden: 1. 20 Stunden auf Hubschraubern, wenn der Antragsteller Inhaber einer PPL(H) ist, 2. 50 Stunden auf Hubschraubern, wenn der Antragsteller Inhaber einer CPL(H) ist, 3. 10 Stunden auf TMG oder Segelflugzeugen, 4. 20 Stunden auf Luftschiffen, wenn der Antragsteller Inhaber einer PPL(As) ist, 5. 50 Stunden auf Luftschiffen, wenn der Antragsteller Inhaber einer CPL(As) ist. b) die Anforderungen für die Erteilung einer Klassen- oder Musterberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge gemäß Abschnitt H erfüllt haben, wenn für die praktische Prüfung ein mehrmotoriges Flugzeug verwendet werden soll. 4. Ein Bewerber, der einen modularen CPL(A)-Lehrgang absolvieren möchte, muss alle Flugausbildungsstufen in einem einzigen durchgehenden Lehrgang abschließen, wie dieser von einer ATO organisiert wurde. Der theoretische Unterricht kann bei einer ATO erteilt werden, die nur theoretischen Unterricht durchführt. 5. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen: a) theoretischen Unterricht bis auf CPL(A)-Kenntnisstand sowie b) Ausbildung in Sicht- und Instrumentenflug. THEORETISCHE KENNTNISSE 6. Der theoretische CPL(A)-Lehrgang muss mindestens 250 Unterrichtsstunden umfassen. PRÜFUNG DER THEORETISCHEN KENNTNISSE 7. Bewerber müssen einen den Rechten des Inhabers einer CPL(A) entsprechenden Kenntnisstand nachweisen. FLUGAUSBILDUNG 8. Bewerber ohne eine IR müssen mindestens 25 Stunden Flugausbildung mit Fluglehrer erhalten, einschließlich 10 Stunden Instrumentenausbildung, wovon bis zu 5 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem BITD, einem FNPT I oder II, einem FTD 2 oder einem FFS sein können. 9. Antragstellern, die Inhaber einer gültigen IR(A) sind, wird dies auf die Instrumentenausbildungszeit mit Fluglehrer angerechnet. Antragstellern, die Inhaber einer gültigen IR(H) sind, wird dies mit bis zu 5 Stunden auf die Instrumentenausbildungszeit mit Fluglehrer angerechnet, wobei mindestens 5 Stunden Instrumentenausbildungszeit mit Fluglehrer auf einem Flugzeug absolviert werden müssen. Antragstellern, die Inhaber einer BIR oder einer Lehrgangsbescheinigung über das Modul der Basis-Instrumentenflugberechtigung sind, werden bis zu 10 Stunden auf die erforderliche Instrumentenausbildungszeit angerechnet. 10. a) Bewerbern mit einer gültigen IR müssen mindestens 15 Stunden Sichtflugausbildung mit einem Fluglehrer erteilt werden. b) Bewerbern ohne eine Nachtflugberechtigung für Flugzeuge müssen zusätzlich mindestens 5 Stunden Nachtflugausbildung erteilt werden; diese umfassen 3 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, die mindestens 1 Stunde Überlandflug-Navigation und 5 Alleinstarts und 5 Alleinlandungen bis zum vollständigen Stillstand einschließen müssen. 11. Mindestens 5 Stunden müssen in einem für die Beförderung von mindestens 4 Personen zugelassenen Flugzeug mit Verstellpropeller und Einziehfahrwerk durchgeführt werden. ERFAHRUNG 12. Ein Bewerber um eine CPL(A) muss mindestens 200 Flugstunden absolviert haben, die mindestens Folgendes beinhalten: a) 100 Stunden als PIC, davon 20 Stunden Überlandflug als PIC, einschließlich eines VFR-Überlandflugs von mindestens 540 km (300 NM), wobei Landungen bis zum vollständigen Stillstand auf 2 anderen Flugplätzen als dem Startflugplatz durchgeführt werden müssen; b) 5 Flugstunden müssen bei Nacht absolviert werden; diese umfassen 3 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, die mindestens 1 Stunde Überlandflug-Navigation und 5 Alleinstarts und 5 Alleinlandungen bis zum vollständigen Stillstand einschließen müssen, sowie c) 10 Stunden Instrumentenflugausbildung, wovon bis zu 5 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I, FNPT II oder FFS sein dürfen. Antragsteller(n), die Inhaber einer BIR oder einer Lehrgangsbescheinigung über das Modul der Basis-Instrumentenflugberechtigung sind, werden bis zu 10 Stunden auf die erforderliche Instrumentenausbildungszeit angerechnet. In einem BITD absolvierte Stunden werden nicht angerechnet; d) 6 Flugstunden müssen in einem mehrmotorigen Flugzeug absolviert werden, wenn die praktische Prüfung in einem mehrmotorigen Flugzeug durchgeführt wird. e) Stunden als PIC anderer Luftfahrzeugkategorien können auf die 200 Flugstunden in den folgenden Fällen angerechnet werden: i) 30 Stunden im Hubschrauber, wenn der Bewerber Inhaber einer PPL(H) ist, oder ii) 100 Stunden im Hubschrauber, wenn der Bewerber Inhaber einer CPL(H) ist, oder iii) 30 Stunden in TMGs oder Segelflugzeugen oder iv) 30 Stunden in Luftschiffen, wenn der Bewerber Inhaber einer PPL(As) ist, oder v) 60 Stunden in Luftschiffen, wenn der Bewerber Inhaber einer CPL(As) ist. PRAKTISCHE PRÜFUNG 13. Nach Abschluss der entsprechenden Flugausbildung muss der Bewerber die praktische CPL(A)-Prüfung entweder auf einem einmotorigen oder auf einem mehrmotorigen Flugzeug ablegen. F. Integrierter ATP/IR-Lehrgang — Hubschrauber ALLGEMEINES 1. Ziel des integrierten ATP(H)/IR-Lehrgangs ist es, Piloten den Befähigungsstand zu vermitteln, der notwendig ist, damit sie im gewerblichen Luftverkehr als Kopilot auf mehrmotorigen Hubschraubern mit mehreren Piloten tätig sein und die CPL(H)/IR erlangen können. 2. Ein Bewerber, der einen integrierten ATP(H)/IR-Lehrgang absolvieren möchte, muss alle Lehrgangsstufen in einem einzigen durchgehenden Lehrgang abschließen, wie dieser von einer ATO organisiert wurde. 3. Ein Bewerber kann zur Ausbildung entweder als Teilnehmer ohne jegliche Vorkenntnisse oder als Inhaber einer PPL(H) zugelassen werden, die gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilt wurde. Teilnehmern, die Inhaber einer PPL(H) sind, werden 50 % der entsprechenden Erfahrung angerechnet, jedoch höchstens: a) 40 Stunden, wovon bis zu 20 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten sein dürfen, oder b) 50 Stunden, wovon bis zu 25 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten sein dürfen, wenn eine Nachtflugberechtigung für Hubschrauber erworben wurde. 4. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen: a) theoretischen Unterricht bis auf ATPL(H)- und IR-Kenntnisstand; b) Ausbildung in Sicht- und Instrumentenflug sowie c) Ausbildung in MCC für den Betrieb von Hubschraubern mit mehreren Piloten. 5. Ein Bewerber, der nicht den gesamten ATP(H)/IR-Lehrgang absolviert oder nicht absolvieren kann, kann bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Prüfung der theoretischen Kenntnisse und eine praktische Prüfung für eine Lizenz mit geringeren Rechten und eine IR stellen, wenn die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind. THEORETISCHE KENNTNISSE 6. Der theoretische ATP(H)/IR-Lehrgang muss mindestens 750 Unterrichtsstunden umfassen. 7. Der MCC-Lehrgang muss mindestens 25 Stunden Übungen im theoretischen Unterricht umfassen. PRÜFUNG DER THEORETISCHEN KENNTNISSE 8. Ein Bewerber muss einen den Rechten des Inhabers einer ATPL(H) und einer IR angemessenen Kenntnisstand nachweisen. FLUGAUSBILDUNG 9. Die Flugausbildung muss insgesamt mindestens 195 Stunden umfassen, in denen alle Fortschrittsüberprüfungen enthalten sind. Innerhalb der insgesamt 195 Stunden müssen Bewerber mindestens Folgendes absolvieren: a) 140 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, wovon: (1) 75 Stunden Sichtausbildung Folgendes beinhalten können: i) 30 Stunden in einem Hubschrauber-FFS, Stufe C/D, oder ii) 25 Stunden in einem FTD 2,3 oder iii) 20 Stunden in einem Hubschrauber-FNPT II/III oder iv) 20 Stunden in einem Flugzeug oder TMG; (2) 50 Stunden Instrumentenausbildung Folgendes beinhalten können: i) bis zu 20 Stunden in einem Hubschrauber-FFS oder -FTD 2,3 oder -FNPT II/III oder ii) 10 Stunden mindestens in einem Hubschrauber-FNPT 1 oder einem Flugzeug; (3) 15 Stunden MCC, wofür ein Hubschrauber-FFS oder ein Hubschrauber-FTD 2,3(MCC) oder FNPT II/III(MCC) verwendet werden kann. Unterscheidet sich das für die Flugausbildung verwendete Hubschraubermuster von dem für die Sichtausbildung verwendeten Hubschrauber-FFS, so beträgt die maximale Anrechnung diejenige, die für den Hubschrauber-FNPT II/III gewährt wird. b) 55 Stunden als PIC, wovon 40 Stunden als SPIC absolviert werden können. Es müssen mindestens 14 Stunden Tag-Alleinflug und 1 Stunde Nacht-Alleinflug absolviert werden. c) 50 Stunden Überlandflug einschließlich 10 Stunden Überlandflug als SPIC einschließlich eines VFR-Überlandflugs von mindestens 185 km (100 NM), wobei Landungen auf 2 anderen Flugplätzen als dem Startflugplatz durchgeführt werden müssen; d) 5 Flugstunden in Hubschraubern müssen nachts durchgeführt werden, davon mindestens 3 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, darunter mindestens 1 Stunde Überlandflug-Navigation und 5 Allein-Nacht-Rundflüge. Jeder Rundflug muss einen Start und eine Landung umfassen; e) 50 Stunden Instrumentenflugzeit mit Fluglehrer, die Folgendes beinhalten müssen: i) 10 Stunden Instrumenten-Grundausbildungszeit und ii) 40 Stunden IR-Ausbildung, die mindestens 10 Stunden in einem mehrmotorigen Hubschrauber mit IFR-Zulassung umfassen müssen. PRAKTISCHE PRÜFUNGEN 10. Nach Abschluss der entsprechenden Flugausbildung muss der Bewerber die praktische CPL(H)-Prüfung auf einem mehrmotorigen Hubschrauber und die praktische IR-Prüfung auf einem mehrmotorigen Hubschrauber mit IFR-Zulassung ablegen und die Anforderungen für die MCC-Ausbildung erfüllen. G. Integrierter ATP-Lehrgang — Hubschrauber ALLGEMEINES 1. Ziel des integrierten ATP(H)-Lehrgangs ist es, Piloten den Befähigungsstand zu vermitteln, der notwendig ist, damit sie im gewerblichen Luftverkehr als Kopilot auf mehrmotorigen Hubschraubern mit mehreren Piloten auf VFR-Rechte beschränkt tätig sein und die CPL(H) erlangen können. 2. Ein Bewerber, der einen integrierten ATP(H)-Lehrgang absolvieren möchte, muss alle Lehrgangsstufen in einem einzigen durchgehenden Lehrgang abschließen, wie dieser von einer ATO organisiert wurde. 3. Ein Bewerber kann zur Ausbildung entweder als Teilnehmer ohne jegliche Vorkenntnisse oder als Inhaber einer PPL(H) zugelassen werden, die gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilt wurde. Teilnehmern, die Inhaber einer PPL(H) sind, werden 50 % der entsprechenden Erfahrung angerechnet, jedoch höchstens: a) 40 Stunden, wovon bis zu 20 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten sein dürfen, oder b) 50 Stunden, wovon bis zu 25 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten sein dürfen, wenn eine Nachtflugberechtigung für Hubschrauber erworben wurde. 4. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen: a) theoretischen Unterricht bis auf ATPL(H)-Kenntnisstand; b) Ausbildung in Sicht- und Instrumentenflug sowie c) Ausbildung in MCC für den Betrieb von Hubschraubern mit mehreren Piloten. 5. Ein Bewerber, der nicht den gesamten ATP(H)-Lehrgang absolviert oder nicht absolvieren kann, kann bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Prüfung der theoretischen Kenntnisse und eine praktische Prüfung für eine Lizenz mit geringeren Rechten stellen, wenn die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind. THEORETISCHE KENNTNISSE 6. Der theoretische ATP(H)-Lehrgang muss mindestens 650 Unterrichtsstunden umfassen. 7. Der MCC-Lehrgang muss mindestens 20 Stunden Übungen im theoretischen Unterricht umfassen. PRÜFUNG DER THEORETISCHEN KENNTNISSE 8. Bewerber müssen einen Kenntnisstand entsprechend den einem Inhaber einer ATPL(H) verliehenen Rechten nachweisen. FLUGAUSBILDUNG 9. Die Flugausbildung muss insgesamt mindestens 150 Stunden umfassen, in denen alle Fortschrittsüberprüfungen enthalten sind. Innerhalb der insgesamt 150 Stunden müssen Bewerber mindestens Folgendes absolvieren: a) 95 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, wovon: i) 75 Stunden Sichtausbildung Folgendes beinhalten können: (1) 30 Stunden in einem Hubschrauber-FFS, Stufe C/D, oder (2) 25 Stunden in einem Hubschrauber-FTD 2,3 oder (3) 20 Stunden in einem Hubschrauber-FNPT II/III oder (4) 20 Stunden in einem Flugzeug oder TMG; ii) 10 Stunden Instrumentengrundausbildung 5 Stunden mindestens in einem Hubschrauber-FNPT I oder einem Flugzeug enthalten können; iii) 10 Stunden MCC, wofür ein Hubschrauber: Hubschrauber-FFS oder -FTD 2,3(MCC) oder FNPT II/III(MCC) verwendet werden kann. Unterscheidet sich das für die Flugausbildung verwendete Hubschraubermuster von dem für die Sichtausbildung verwendeten Hubschrauber-FFS, so beträgt die maximale Anrechnung diejenige, die für den Hubschrauber-FNPT II/III gewährt wird. b) 55 Stunden als PIC, wovon 40 Stunden als SPIC absolviert werden können. Es müssen mindestens 14 Stunden Tag-Alleinflug und 1 Stunde Nacht-Alleinflug absolviert werden; c) 50 Stunden Überlandflug einschließlich 10 Stunden Überlandflug als SPIC einschließlich eines VFR-Überlandflugs von mindestens 185 km (100 NM), wobei Landungen auf 2 anderen Flugplätzen als dem Startflugplatz durchgeführt werden müssen; d) 5 Flugstunden in Hubschraubern müssen nachts durchgeführt werden, davon mindestens 3 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, darunter mindestens 1 Stunde Überlandflug-Navigation und 5 Allein-Nacht-Rundflüge. Jeder Rundflug muss einen Start und eine Landung umfassen. PRAKTISCHE PRÜFUNGEN 10. Nach Abschluss der entsprechenden Flugausbildung muss der Bewerber die praktische CPL(H)-Prüfung auf einem mehrmotorigen Hubschrauber ablegen und die MCC-Anforderungen erfüllen. H. Modularer ATP-Lehrgang — Hubschrauber 1. Bewerber um eine ATPL(H), die ihren theoretischen Unterricht in einem modularen Lehrgang absolvieren, müssen Inhaber mindestens einer PPL(H) sein und mindestens die folgenden Stunden Ausbildung innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten absolvieren: a) falls der Bewerber Inhaber einer gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilten PPL(H) ist: 550 Stunden; b) falls der Bewerber Inhaber einer CPL(H) ist: 300 Stunden. 2. Bewerber um eine ATPL(H)/IR, die ihren theoretischen Unterricht in einem modularen Lehrgang absolvieren, müssen Inhaber mindestens einer PPL(H) sein und mindestens die folgenden Stunden Ausbildung absolvieren: a) falls der Bewerber Inhaber einer PPL(H) ist: 650 Stunden; b) falls der Bewerber Inhaber einer CPL(H) ist: 400 Stunden; c) falls der Bewerber Inhaber einer IR(H) ist: 500 Stunden; d) falls der Bewerber Inhaber einer CPL(H) und einer IR(H) ist: 250 Stunden. I. Integrierter CPL/IR-Lehrgang — Hubschrauber ALLGEMEINES 1. Ziel des integrierten CPL(H)/IR-Lehrgangs ist es, Piloten den Befähigungsstand zu vermitteln, der notwendig ist, damit sie als alleiniger Pilot auf mehrmotorigen Hubschraubern tätig sein und die CPL(H)/IR für mehrmotorige Hubschrauber erlangen können. 2. Ein Bewerber, der einen integrierten CPL(H)/IR-Lehrgang absolvieren möchte, muss alle Lehrgangsstufen in einem einzigen durchgehenden Lehrgang abschließen, wie dieser von einer ATO organisiert wurde. 3. Ein Bewerber kann zur Ausbildung entweder als Teilnehmer ohne jegliche Vorkenntnisse oder als Inhaber einer PPL(H) zugelassen werden, die gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilt wurde. Teilnehmern, die Inhaber einer PPL(H) sind, werden 50 % der entsprechenden Erfahrung angerechnet, jedoch höchstens: a) 40 Stunden, wovon bis zu 20 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten sein dürfen, oder b) 50 Stunden, wovon bis zu 25 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten sein dürfen, wenn eine Nachtflugberechtigung für Hubschrauber erworben wurde. 4. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen: a) theoretischen Unterricht bis auf CPL(H)- und IR-Kenntnisstand und die erstmalige Musterberechtigung für mehrmotorige Hubschrauber sowie b) Ausbildung in Sicht- und Instrumentenflug. 5. Ein Bewerber, der nicht den gesamten CPL(H)/IR-Lehrgang absolviert oder nicht absolvieren kann, kann bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Prüfung der theoretischen Kenntnisse und eine praktische Prüfung für eine Lizenz mit geringeren Rechten und eine IR stellen, wenn die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind. THEORETISCHE KENNTNISSE 6. Der theoretische CPL(H)/IR-Lehrgang muss mindestens 500 Unterrichtsstunden umfassen. PRÜFUNG DER THEORETISCHEN KENNTNISSE 7. Bewerber müssen einen den Rechten des Inhabers einer CPL(H) und einer IR entsprechenden Kenntnisstand nachweisen. FLUGAUSBILDUNG 8. Die Flugausbildung muss insgesamt mindestens 180 Stunden umfassen, in denen alle Fortschrittsüberprüfungen enthalten sind. Innerhalb der insgesamt 180 Stunden müssen Bewerber mindestens Folgendes absolvieren: a) 125 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, wovon: i) 75 Stunden Sichtausbildung, die Folgendes beinhalten können: (1) 30 Stunden in einem Hubschrauber-FFS, Stufe C/D, oder (2) 25 Stunden in einem Hubschrauber-FTD 2,3 oder (3) 20 Stunden in einem Hubschrauber-FNPT II/III oder (4) 20 Stunden in einem Flugzeug oder TMG; ii) 50 Stunden Instrumentenausbildung, die Folgendes beinhalten können: (1) bis zu 20 Stunden in einem Hubschrauber-FFS oder -FTD 2,3 oder -FNPT II/III oder (2) 10 Stunden mindestens in einem Hubschrauber-FNPT I oder einem Flugzeug. Unterscheidet sich das für die Flugausbildung verwendete Hubschraubermuster von dem für die Sichtausbildung verwendeten FFS, so beträgt die maximale Anrechnung diejenige, die für den FNPT II/III gewährt wird. b) 55 Stunden als PIC, wovon 40 Stunden als SPIC absolviert werden können. Es müssen mindestens 14 Stunden Tag-Alleinflug und eine Stunde Nacht-Alleinflug absolviert werden; c) 10 Stunden Überlandflug mit Fluglehrer; d) 10 Stunden Überlandflug als PIC einschließlich eines VFR-Überlandflugs von mindestens 185 km (100 NM), wobei Landungen bis zum vollständigen Stillstand auf 2 anderen Flugplätzen als dem Startflugplatz durchgeführt werden müssen; e) 5 Flugstunden in Hubschraubern müssen nachts durchgeführt werden, davon mindestens 3 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, darunter mindestens 1 Stunde Überlandflug-Navigation und 5 Allein-Nacht-Rundflüge. Jeder Rundflug muss einen Start und eine Landung umfassen; f) 50 Stunden Instrumentenflugzeit mit Fluglehrer, die Folgendes beinhalten müssen: i) 10 Stunden Instrumenten-Grundausbildungszeit sowie ii) 40 Stunden IR-Ausbildung, die mindestens 10 Stunden in einem mehrmotorigen Hubschrauber mit IFR-Zulassung umfassen müssen. PRAKTISCHE PRÜFUNG 9. Nach Abschluss der entsprechenden Flugausbildung muss der Antragsteller die praktische CPL(H)-Prüfung entweder auf einem mehrmotorigen oder einem einmotorigen Hubschrauber und die praktische IR-Prüfung auf einem Hubschrauber mit IFR-Zulassung ablegen. J. Integrierter CPL-Lehrgang — Hubschrauber ALLGEMEINES 1. Ziel des integrierten CPL(H)-Lehrgangs ist es, Piloten den Befähigungsstand zu vermitteln, der für die Erteilung einer CPL(H) erforderlich ist. 2. Ein Bewerber, der einen integrierten CPL(H)-Lehrgang absolvieren möchte, muss alle Lehrgangsstufen in einem einzigen durchgehenden Lehrgang abschließen, wie dieser von einer ATO organisiert wurde. 3. Ein Bewerber kann zur Ausbildung entweder als Teilnehmer ohne jegliche Vorkenntnisse oder als Inhaber einer PPL(H) zugelassen werden, die gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilt wurde. Teilnehmern, die Inhaber einer PPL(H) sind, werden 50 % der entsprechenden Erfahrung angerechnet, jedoch höchstens: a) 40 Stunden, wovon bis zu 20 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten sein dürfen, oder b) 50 Stunden, wovon bis zu 25 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten sein dürfen, wenn eine Nachtflugberechtigung für Hubschrauber erworben wurde. 4. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen: a) theoretischen Unterricht bis auf CPL(H)-Kenntnisstand sowie b) Ausbildung in Sicht- und Instrumentenflug. 5. Ein Bewerber, der nicht den gesamten CPL(H)-Lehrgang absolviert oder nicht absolvieren kann, kann bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Prüfung der theoretischen Kenntnisse und eine praktische Prüfung für eine Lizenz mit geringeren Rechten stellen, wenn die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind. THEORETISCHE KENNTNISSE 6. Der theoretische CPL(H)-Lehrgang muss mindestens 350 Unterrichtsstunden umfassen, bzw. 200 Stunden, wenn der Bewerber Inhaber einer PPL ist. PRÜFUNG DER THEORETISCHEN KENNTNISSE 7. Bewerber müssen einen den Rechten des Inhabers einer CPL(H) entsprechenden Kenntnisstand nachweisen. FLUGAUSBILDUNG 8. Die Flugausbildung muss mindestens 135 Stunden umfassen und alle Fortschrittsprüfungen beinhalten, von denen bis zu 5 Stunden Instrumentenbodenzeit sein können. Innerhalb der insgesamt 135 Stunden müssen Bewerber mindestens Folgendes absolvieren: a) 85 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, wovon: i) bis zu 75 Stunden Sichtausbildung sein und Folgendes beinhalten können: (1) 30 Stunden in einem Hubschrauber-FFS, Stufe C/D, oder (2) 25 Stunden in einem Hubschrauber-FTD 2,3 oder (3) 20 Stunden in einem Hubschrauber-FNPT II/III oder (4) 20 Stunden in einem Flugzeug oder TMG. ii) bis zu 10 Stunden Instrumentenausbildung sein und 5 Stunden mindestens in einem Hubschrauber-FNPT I oder einem Flugzeug enthalten können. Unterscheidet sich das für die Flugausbildung verwendete Hubschraubermuster von dem für die Sichtausbildung verwendeten FFS, so beträgt die maximale Anrechnung diejenige, die für den FNPT II/III gewährt wird. b) 50 Stunden als PIC, wovon 35 Stunden als SPIC absolviert werden können. Es müssen mindestens 14 Stunden Tag-Alleinflug und eine Stunde Nacht-Alleinflug absolviert werden; c) 10 Stunden Überlandflug mit Fluglehrer; d) 10 Stunden Überlandflug als PIC einschließlich eines VFR-Überlandflugs von mindestens 185 km (100 NM), wobei Landungen bis zum vollständigen Stillstand auf 2 anderen Flugplätzen als dem Startflugplatz durchgeführt werden müssen; e) 5 Flugstunden in Hubschraubern müssen nachts durchgeführt werden, davon mindestens 3 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, darunter mindestens 1 Stunde Überlandflug-Navigation und 5 Allein-Nacht-Rundflüge. Jeder Rundflug muss einen Start und eine Landung umfassen; f) 10 Stunden Instrumentenausbildung mit einem Lehrberechtigten, davon mindestens 5 Stunden in einem Hubschrauber. PRAKTISCHE PRÜFUNG 9. Nach Abschluss der entsprechenden Flugausbildung muss der Bewerber die praktische CPL(H)-Prüfung ablegen. K. Modularer CPL-Lehrgang — Hubschrauber ALLGEMEINES 1. Ziel des modularen CPL(H)-Lehrgangs ist es, Inhabern einer PPL(H) den Befähigungsstand zu vermitteln, der für die Erteilung einer CPL(H) erforderlich ist. 2. Vor Beginn eines modularen CPL(H)-Lehrgangs muss ein Bewerber Inhaber einer gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilten PPL(H) sein. 3. Vor Beginn der Flugausbildung muss der Bewerber: a) 155 Flugstunden, einschließlich 50 Stunden als PIC, in Hubschraubern absolviert haben, wovon 10 Stunden Überlandflüge sein müssen. Mit Ausnahme der Anforderung von 50 Stunden als PIC auf Hubschraubern können Stunden als PIC anderer Luftfahrzeugkategorien wie nachstehend aufgeführt auf die 155 Stunden Flugzeit auf Hubschraubern angerechnet werden: 1. 20 Stunden in Flugzeugen, wenn der Bewerber Inhaber einer PPL(A) ist; 2. 50 Stunden in Flugzeugen, wenn der Bewerber Inhaber einer CPL(A) ist; 3. 10 Stunden in TMGs oder Segelflugzeugen; 4. 20 Stunden in Luftschiffen, wenn der Bewerber Inhaber einer PPL(As) ist; 5. 50 Stunden in Luftschiffen, wenn der Bewerber Inhaber einer CPL(As) ist. b) FCL.725 und FCL.720.H erfüllt haben, wenn ein mehrmotoriger Hubschrauber für die praktische Prüfung verwendet wird. 4. Ein Bewerber, der einen modularen CPL(H)-Lehrgang absolvieren möchte, muss alle Flugausbildungsstufen in einem einzigen durchgehenden Lehrgang abschließen, wie dieser von einer ATO organisiert wurde. Der theoretische Unterricht kann bei einer ATO erteilt werden, die nur theoretischen Unterricht durchführt. 5. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen: a) theoretischen Unterricht bis auf CPL(H)-Kenntnisstand sowie b) Ausbildung in Sicht- und Instrumentenflug. THEORETISCHE KENNTNISSE 6. Der theoretische CPL(H)-Lehrgang muss mindestens 250 Unterrichtsstunden umfassen. PRÜFUNG DER THEORETISCHEN KENNTNISSE 7. Bewerber müssen einen den Rechten des Inhabers einer CPL(H) entsprechenden Kenntnisstand nachweisen. FLUGAUSBILDUNG 8. Bewerber ohne IR müssen mindestens 30 Stunden Flugausbildung mit Fluglehrer erhalten, davon: a) 20 Stunden Sichtflugausbildung, die 5 Stunden in einem Hubschrauber-FFS oder -FTD 2,3 oder -FNPT II/III enthalten können, sowie b) 10 Stunden Instrumentenausbildung, die 5 Stunden mindestens in einem Hubschrauber-FTD 1 oder FNPT I oder in einem Flugzeug enthalten können. 9. Bewerbern, die Inhaber einer gültigen IR(H) sind, wird dies vollständig auf die Instrumentenausbildungszeit mit einem Lehrberechtigten angerechnet. Bewerber, die Inhaber einer gültigen IR(A) sind, müssen mindestens 5 Stunden der Instrumentenausbildungszeit mit einem Lehrberechtigten in einem Hubschrauber absolvieren. 10. Bewerbern ohne eine Nachtflugberechtigung für Hubschrauber müssen zusätzlich mindestens 5 Stunden Nachtflugausbildung erteilt werden; diese müssen 3 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten umfassen, die mindestens 1 Stunde Überlandflug-Navigation und 5 Allein-Nacht-Rundflüge beinhalten. Jeder Rundflug muss einen Start und eine Landung umfassen. ERFAHRUNG 11. Ein Bewerber um eine CPL(H) muss mindestens 185 Flugstunden absolviert haben, davon 50 Stunden als PIC, wovon 10 Stunden Überlandflug als PIC sein müssen, darunter ein VFR-Überlandflug von mindestens 185 km (100 NM), wobei Landungen bis zum vollständigen Stillstand auf 2 anderen Flugplätzen als dem Startflugplatz durchgeführt werden müssen. Stunden als verantwortlicher Pilot anderer Luftfahrzeugkategorien können auf die 185 Flugstunden in den folgenden Fällen angerechnet werden: a) 20 Stunden in Flugzeugen, wenn der Bewerber Inhaber einer PPL(A) ist, oder b) 50 Stunden in Flugzeugen, wenn der Bewerber Inhaber einer CPL(A) ist, oder c) 10 Stunden in TMGs oder Segelflugzeugen oder d) 20 Stunden in Luftschiffen, wenn der Bewerber Inhaber einer PPL(As) ist, oder e) 50 Stunden in Luftschiffen, wenn der Bewerber Inhaber einer CPL(As) ist. PRAKTISCHE PRÜFUNG 12. Nach Abschluss der entsprechenden Flugausbildung und nach Erwerb der entsprechenden Erfahrung muss der Bewerber die praktische CPL(H)-Prüfung ablegen. L. Integrierter CPL/IR-Lehrgang — Luftschiffe ALLGEMEINES 1. Ziel des integrierten CPL(As)/IR-Lehrgangs ist es, Piloten den Befähigungsstand zu vermitteln, der notwendig ist, damit sie Luftschiffe betreiben und die CPL(As)/IR erlangen können. 2. Ein Bewerber, der einen integrierten CPL(As)/IR-Lehrgang absolvieren möchte, muss alle Lehrgangsstufen in einem einzigen durchgehenden Lehrgang abschließen, wie dieser von einer ATO organisiert wurde. 3. Ein Bewerber kann zur Ausbildung entweder als Teilnehmer ohne jegliche Vorkenntnisse oder als Inhaber einer PPL(As), PPL(A) oder PPL(H) zugelassen werden, die gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilt wurde. Teilnehmern, die Inhaber einer PPL(As), PPL(A) oder PPL(H) sind, wird höchstens Folgendes angerechnet: a) 10 Stunden, wovon bis zu 5 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten sein dürfen, oder b) 15 Stunden, wovon bis zu 7 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten sein dürfen, wenn eine Nachtflugberechtigung für Luftschiffe erworben wurde. 4. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen: a) theoretischen Unterricht bis auf CPL(As)- und IR-Kenntnisstand und die erstmalige Musterberechtigung für Luftschiffe sowie b) Ausbildung in Sicht- und Instrumentenflug. 5. Ein Bewerber, der nicht den gesamten CPL/IR(As)-Lehrgang absolviert oder nicht absolvieren kann, kann bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Prüfung der theoretischen Kenntnisse und eine praktische Prüfung für eine Lizenz mit geringeren Rechten und eine IR stellen, wenn die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind. THEORETISCHE KENNTNISSE 6. Der theoretische CPL(As)/IR-Lehrgang muss mindestens 500 Unterrichtsstunden umfassen. PRÜFUNG DER THEORETISCHEN KENNTNISSE 7. Bewerber müssen einen Kenntnisstand entsprechend den einem Inhaber einer CPL(As) und einer IR verliehenen Rechten nachweisen. FLUGAUSBILDUNG 8. Die Flugausbildung muss insgesamt mindestens 80 Stunden umfassen, in denen alle Fortschrittsüberprüfungen enthalten sind. Innerhalb der insgesamt 80 Stunden müssen Bewerber mindestens Folgendes absolvieren: a) 60 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, wovon: i) 30 Stunden Sichtausbildung, die Folgendes beinhalten können: (1) 12 Stunden in einem Luftschiff-FFS oder (2) 10 Stunden in einem Luftschiff-FTD oder (3) 8 Stunden in einem Luftschiff-FNPT II/III oder (4) 8 Stunden in einem Flugzeug, Hubschrauber oder TMG; ii) 30 Stunden Instrumentenausbildung, die Folgendes beinhalten können: (1) bis zu 12 Stunden in einem Luftschiff-FFS oder -FTD II,III oder -FNPT II/III oder (2) 6 Stunden mindestens in einem Luftschiff-FNPT 1 FNPT-I oder einem Flugzeug. Unterscheidet sich das für die Flugausbildung verwendete Luftschiffmuster von dem für die Sichtausbildung verwendeten FFS, so beträgt die maximale Anrechnung 8 Stunden. b) 20 Stunden als PIC, wovon 5 Stunden als SPIC absolviert werden können. Es müssen mindestens 14 Stunden Tag-Alleinflug und 1 Stunde Nacht-Alleinflug absolviert werden; c) 5 Stunden Überlandflug als PIC einschließlich eines VFR-Überlandflugs von mindestens 90 km (50 NM), wobei 2 Landungen bis zum vollständigen Stillstand auf dem Ziel-Flugplatz durchgeführt werden müssen; d) 5 Flugstunden in Luftschiffen müssen nachts durchgeführt werden, davon mindestens 3 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, darunter mindestens 1 Stunde Überlandflug-Navigation und 5 Allein-Nacht-Rundflüge. Jeder Rundflug muss Start und Landung umfassen; e) 30 Stunden Instrumentenflugzeit mit Fluglehrer, die Folgendes beinhalten müssen: i) 10 Stunden Instrumenten-Grundausbildungszeit sowie ii) 20 Stunden IR-Ausbildung, die mindestens 10 Stunden in einem mehrmotorigen Luftschiff mit IFR-Zulassung umfassen müssen. PRAKTISCHE PRÜFUNG 9. Nach Abschluss der entsprechenden Flugausbildung muss der Bewerber die praktische CPL(As)-Prüfung entweder auf einem mehrmotorigen oder einem einmotorigen Luftschiff und die praktische IR-Prüfung auf einem mehrmotorigen Luftschiff mit IFR-Zulassung ablegen. M. Integrierter CPL-Lehrgang — Luftschiffe ALLGEMEINES 1. Ziel des integrierten CPL(As)-Lehrgangs ist es, Piloten den Befähigungsstand zu vermitteln, der für die Erteilung einer CPL(As) erforderlich ist. 2. Ein Bewerber, der einen integrierten CPL(As)-Lehrgang absolvieren möchte, muss alle Lehrgangsstufen in einem einzigen durchgehenden Lehrgang abschließen, wie dieser von einer ATO organisiert wurde. 3. Ein Bewerber kann zur Ausbildung entweder als Teilnehmer ohne jegliche Vorkenntnisse oder als Inhaber einer PPL(As), PPL(A) oder PPL(H) zugelassen werden, die gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilt wurde. Teilnehmern, die Inhaber einer PPL(As), PPL(A) oder PPL(H) sind, wird höchstens Folgendes angerechnet: a) 10 Stunden, wovon bis zu 5 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten sein dürfen, oder b) 15 Stunden, wovon bis zu 7 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten sein können, wenn eine Nachtflugberechtigung für Luftschiffe erworben wurde. 4. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen: a) theoretischen Unterricht bis auf CPL(As)-Kenntnisstand sowie b) Ausbildung in Sicht- und Instrumentenflug. 5. Ein Bewerber, der nicht den gesamten CPL(As)-Lehrgang absolviert oder nicht absolvieren kann, kann bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Prüfung der theoretischen Kenntnisse und eine praktische Prüfung für eine Lizenz mit geringeren Rechten stellen, wenn die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind. THEORETISCHE KENNTNISSE 6. Der theoretische CPL(As)-Lehrgang muss mindestens 350 Unterrichtsstunden umfassen, bzw. 200 Stunden, wenn der Bewerber Inhaber einer PPL ist. PRÜFUNG DER THEORETISCHEN KENNTNISSE 7. Bewerber müssen einen den Rechten des Inhabers einer CPL(As) entsprechenden Kenntnisstand nachweisen. FLUGAUSBILDUNG 8. Die Flugausbildung muss mindestens 50 Stunden umfassen und alle Fortschrittsprüfungen beinhalten, von denen bis zu 5 Stunden Instrumentenbodenzeit sein können. Innerhalb der insgesamt 50 Stunden müssen Bewerber mindestens Folgendes absolvieren: a) 30 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, wovon bis zu 5 Stunden Instrumentenbodenzeit sein dürfen; b) 20 Stunden als PIC; c) 5 Stunden Überlandflug mit Fluglehrer; d) 5 Stunden Überlandflug als PIC einschließlich eines VFR-Überlandflugs von mindestens 90 km (50 NM), wobei 2 Landungen bis zum vollständigen Stillstand auf dem Ziel-Flugplatz durchgeführt werden müssen; e) 5 Flugstunden in Luftschiffen müssen nachts durchgeführt werden, davon mindestens 3 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, darunter mindestens 1 Stunde Überlandflug-Navigation und 5 Allein-Nacht-Rundflüge. Jeder Rundflug muss Start und Landung umfassen; f) 10 Stunden Instrumentenausbildung mit einem Lehrberechtigten, davon mindestens 5 Stunden in einem Luftschiff. PRAKTISCHE PRÜFUNG 9. Nach Abschluss der entsprechenden Flugausbildung muss der Bewerber die praktische CPL(As)-Prüfung ablegen. N. Modularer CPL-Lehrgang — Luftschiffe ALLGEMEINES 1. Ziel des modularen CPL(As)-Lehrgangs ist es, Inhabern einer PPL(As) den Befähigungsstand zu vermitteln, der für die Erteilung einer CPL(As) erforderlich ist. 2. Vor Beginn eines modularen CPL(As)-Lehrgangs muss ein Bewerber: a) Inhaber einer gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilten PPL(As) sein, b) 200 Flugstunden als Pilot auf Luftschiffen absolviert haben, einschließlich 100 Stunden als PIC, wovon 50 Stunden Überlandflüge sein müssen. 3. Ein Bewerber, der einen modularen CPL(As)-Lehrgang absolvieren möchte, muss alle Flugausbildungsstufen in einem einzigen durchgehenden Lehrgang abschließen, wie dieser von einer ATO organisiert wurde. Der theoretische Unterricht kann bei einer ATO erteilt werden, die nur theoretischen Unterricht durchführt. 4. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen: a) theoretischen Unterricht bis auf CPL(As)-Kenntnisstand sowie b) Ausbildung in Sicht- und Instrumentenflug. THEORETISCHE KENNTNISSE 5. Ein zugelassener theoretischer CPL(As)-Lehrgang muss mindestens 250 Unterrichtsstunden umfassen. PRÜFUNG DER THEORETISCHEN KENNTNISSE 6. Bewerber müssen einen den Rechten des Inhabers einer CPL(As) entsprechenden Kenntnisstand nachweisen. FLUGAUSBILDUNG 7. Bewerber ohne IR müssen mindestens 20 Stunden Flugausbildung mit einem Lehrberechtigten erhalten, davon: 10 Stunden SichtFlugausbildung, die 5 Stunden in einem Luftschiff-FFS oder -FTD 2,3 oder -FNPT II/III enthalten können, sowie 10 Stunden Instrumentenausbildung, die 5 Stunden mindestens in einem Luftschiff-FTD 1 oder FNPT I oder in einem Flugzeug enthalten können. 8. Bewerbern, die Inhaber einer gültigen IR(As) sind, wird dies vollständig auf die Instrumentenausbildungszeit mit einem Lehrberechtigten angerechnet. Bewerber, die Inhaber einer gültigen IR in einer anderen Luftfahrzeugkategorie sind, müssen mindestens 5 Stunden der Instrumentenausbildungszeit in einem Luftschiff absolvieren. 9. Bewerbern ohne eine Nachtflugberechtigung für ein Luftschiff müssen zusätzlich mindestens 5 Stunden Nachtflugausbildung erteilt werden; diese müssen 3 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten umfassen, die mindestens 1 Stunde Überlandflug-Navigation und 5 Alleinstarts und 5 Allein-Nacht-Rundflüge beinhalten. Jeder Rundflug muss einen Start und eine Landung umfassen. ERFAHRUNG 10. Ein Bewerber um eine CPL(As) muss mindestens 250 Flugstunden in Luftschiffen absolviert haben, davon 125 Stunden als PIC, wovon 50 Stunden Überlandflug als PIC sein müssen, darunter ein VFR-Überlandflug von mindestens 90 km (50 NM), wobei eine Landung bis zum vollständigen Stillstand auf einem Zielflugplatz durchgeführt werden muss. Stunden als PIC anderer Luftfahrzeugkategorien können auf die 185 Flugstunden in den folgenden Fällen angerechnet werden: a) 30 Stunden in Flugzeugen oder Hubschraubern, wenn der Bewerber Inhaber einer PPL(A) bzw. PPL(H) ist, oder b) 60 Stunden in Flugzeugen oder Hubschraubern, wenn der Bewerber Inhaber einer CPL(A) bzw. CPL(H) ist, oder c) 10 Stunden in TMGs oder Segelflugzeugen oder d) 10 Stunden in Ballonen. PRAKTISCHE PRÜFUNG 11. Nach Abschluss der entsprechenden Flugausbildung und nach Erwerb der entsprechenden Erfahrung muss der Bewerber die praktische CPL(As)-Prüfung ablegen. Anlage 4 Praktische Prüfung für die Erteilung einer CPL A. Allgemeines 1. Ein Bewerber um die praktische Prüfung für die CPL muss Flugausbildung auf derselben Luftfahrzeugklasse oder demselben Luftfahrzeugmuster erhalten haben, die bzw. das für die Prüfung verwendet wird. 2. Ein Bewerber muss alle relevanten Abschnitte der praktischen Prüfung bestehen. Wenn ein Element in einem Abschnitt nicht bestanden wird, ist dieser Abschnitt nicht bestanden. Bei Nichtbestehen von mehr als einem Abschnitt ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wenn ein Bewerber nur einen Abschnitt nicht besteht, so braucht er nur den nicht bestandenen Abschnitt zu wiederholen. Wird ein Abschnitt der Wiederholungsprüfung — einschließlich jener Abschnitte, die bei einem früheren Versuch bestanden wurden — nicht bestanden, so ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Alle relevanten Abschnitte der praktischen Prüfung müssen innerhalb von 6 Monaten absolviert werden. Bei Nichtbestehen aller relevanten Abschnitte der Prüfung im zweiten Versuch muss eine weitere Ausbildung absolviert werden. 3. Bei Nichtbestehen einer praktischen Prüfung kann eine weitere Ausbildung erforderlich sein. Die praktische Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden. DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG 4. Wenn der Bewerber die praktische Prüfung aus Gründen abbricht, die der Flugprüfer (Flight Examiner, FE) für unangemessen hält, muss der Bewerber die gesamte praktische Prüfung erneut ablegen. Wenn die Prüfung aus Gründen abgebrochen wird, die der FE für angemessen hält, werden nur die nicht abgeschlossenen Abschnitte bei einem weiteren Flug geprüft. 5. Nach dem Ermessen des FE darf der Bewerber ein Manöver oder ein Verfahren der Prüfung einmal wiederholen. Der FE kann die Prüfung in jeder Phase beenden, wenn er der Meinung ist, dass die vom Bewerber gezeigten praktischen Fähigkeiten eine vollständige Wiederholung der Prüfung erforderlich machen. 6. Bewerber müssen das Flugzeug von einer Position aus fliegen, in der die PIC-Funktionen durchgeführt werden können, und die Prüfung so durchführen, als wäre kein anderes Besatzungsmitglied anwesend. Die Verantwortung für den Flug wird gemäß den nationalen Vorschriften zugewiesen. 7. Ein Bewerber muss gegenüber dem FE angeben, welche Überprüfungen und Aufgaben er ausführt, und die Funkeinrichtungen benennen. Überprüfungen werden gemäß der Checkliste für das Luftfahrzeug durchgeführt, auf dem die Prüfung absolviert wird. Während der Vorbereitung auf die Prüfung vor dem Flug muss der Bewerber die Leistungseinstellungen und Geschwindigkeiten festlegen. Die Leistungsdaten für Start, Landeanflug und Landung müssen vom Bewerber gemäß dem Betriebshandbuch oder Flughandbuch für das verwendete Luftfahrzeug berechnet werden. 8. Der FE darf nicht in den Betrieb des Luftfahrzeugs eingreifen, außer wenn dies im Interesse der Sicherheit oder zur Vermeidung einer unannehmbaren Verzögerung für anderen Verkehr notwendig ist. B. Inhalt der praktischen Prüfung für die Erteilung einer CPL — Flugzeuge 1. Das für die praktische Prüfung verwendete Flugzeug muss die Anforderungen für Schulungsflugzeuge erfüllen, für die Beförderung von mindestens 4 Personen zugelassen sein und mit einem Verstellpropeller und Einziehfahrwerk ausgerüstet sein. 2. Die zu fliegende Strecke wird vom FE ausgewählt, und das Ziel muss ein kontrollierter Flugplatz sein. Der Bewerber ist für die Flugplanung verantwortlich und muss dafür sorgen, dass alle Ausrüstung und alle Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord sind. Die Dauer des Fluges muss mindestens 90 Minuten betragen. 3. Der Bewerber muss die Fähigkeit zu Folgendem nachweisen: a) Betreiben des Flugzeugs innerhalb seiner Grenzen; b) reibungslose und genaue Durchführung sämtlicher Flugmanöver; c) Handeln mit gutem Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer; d) Anwendung luftfahrttechnischer Kenntnisse sowie e) Beherrschung des Flugzeugs zu jedem Zeitpunkt und in einer solchen Weise, dass der erfolgreiche Abschluss eines Verfahrens oder eines Manövers zu keinem Zeitpunkt ernsthaft in Frage gestellt ist. TESTFLUGTOLERANZEN 4. Es gelten die nachfolgenden Grenzen, die entsprechend berichtigt werden können, um turbulente Bedingungen und die Handling-Eigenschaften und die Leistung des verwendeten Flugzeugs zu berücksichtigen. Höhe normaler Flug ± 100 Fuß bei simuliertem Triebwerkausfall ± 150 Fuß Tracking auf Funknavigationshilfen ± 5° Steuerkurs normaler Flug ± 10° bei simuliertem Triebwerkausfall ± 15° Geschwindigkeit Start und Landeanflug ± 5 Knoten alle anderen Flugzustände ± 10 Knoten PRÜFUNGSINHALT 5. Elemente in Abschnitt 2 Buchstabe c und Buchstabe e Ziffer iv, in Abschnitt 3 Buchstabe g sowie in den Abschnitten 5 und 6 insgesamt können in einem FNPT II oder einem FFS durchgeführt werden. Der Prüfer kann beschließen, unter Abschnitt 6 Buchstabe d genannte Elemente nicht durchzuführen. Gebrauch der Flugzeug-Checklisten, Verhalten als Luftfahrer, Führen des Flugzeugs mit Sicht nach außen, Eisverhütungs- und Enteisungsverfahren und Grundsätze des Bedrohungs- und Fehlermanagements gelten in allen Abschnitten. ABSCHNITT 1 — VERFAHREN VOR DEM FLUG UND ABFLUG a) Vorflug, einschließlich: Flugplanung, Dokumentation, Bestimmung von Masse und Schwerpunktlage, Flugwetterbriefing, NOTAMS b) Kontrollen des Flugzeugs und der Betriebsmittel c) Rollen und Start d) Flugleistungseinstellung und Trimmung e) Flugplatzbetrieb und Platzrundenverfahren f) Abflugverfahren, Höhenmessereinstellung, Kollisionsvermeidung g) Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren ABSCHNITT 2 — ALLGEMEINE VERFAHRENWEISEN IN DER LUFT a) Führen des Flugzeugs mit Sicht nach außen, einschließlich Geradeaus- und Horizontalflug, Steigflug, Sinkflug, Kollisionsvermeidung b) Fliegen bei kritisch niedrigen Fluggeschwindigkeiten einschließlich Erkennen und Beenden eines beginnenden und vollständigen überzogenen Flugzustands c) Kurven einschließlich Kurven in Landekonfiguration. Kurven mit 45° Querneigung d) Flug bei kritisch hohen Fluggeschwindigkeiten einschließlich Erkennen und Beenden steiler Sinkflugkurven e) Fliegen des Flugzeugs ausschließlich nach Instrumenten, einschließlich: i) Horizontalflug, Reiseflugkonfiguration, Kontrolle von Kurs, Höhe und Fluggeschwindigkeit ii) Steig- und Sinkflugkurven mit 10°-30° Querneigung iii) Beenden von ungewöhnlichen Fluglagen iv) Ausfall von Fluglageinstrumenten f) Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren ABSCHNITT 3 — STRECKENFLUGVERFAHREN a) Führen des Flugzeugs mit Sicht nach außen, einschließlich Flugkonfiguration Erwägungen Reichweite/Höchstflugdauer b) Orientierung, Kartenlesen c) Einhalten von Steuerkurs, Flughöhe und Fluggeschwindigkeit, Kollisionsvermeidung d) Höhenmessereinstellung. Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren e) Überwachung des Flugverlaufs, Bordbuch, Kraftstoffverbrauch, Beurteilung von Kursfehlern und Rückkehr zum korrekten Kurs f) Beobachtung der Witterungsbedingungen, Beurteilung von Trends, Planung von Kursänderungen g) Einhalten eines Kurses über Grund, Positionsbestimmung (NDB, VOR oder Route zwischen Wegpunkten), Benennung der Funknavigationseinrichtungen (Instrumentenflug) h) Umsetzung eines Kursänderungsplans zu einem anderen Flughafen (Sichtflug) ABSCHNITT 4 — ANFLUG- UND LANDEVERFAHREN a) Anflugverfahren, Höhenmessereinstellungen, Checks, Kollisionsvermeidung b) Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren c) Durchstarten aus niedriger Höhe d) Normale Landung, Seitenwindlandung (unter geeigneten Bedingungen) e) Kurzfeldlandung f) Landeanflug und Landung im Leerlauf (nur einmotorige Luftfahrzeuge) g) Landung ohne Verwendung von Flügelklappen h) Maßnahmen nach dem Flug ABSCHNITT 5 — AUSSERGEWÖHNLICHE VERFAHREN UND NOTVERFAHREN Dieser Abschnitt kann mit den Abschnitten 1 bis 4 kombiniert werden a) Simulierter Triebwerkausfall nach dem Start (in einer sicheren Höhe), Feuerlöschübung b) Betriebsstörung von technischer Ausrüstung einschließlich Ausfahren des alternativen Fahrwerks, Ausfall der Elektrik und der Bremsen c) Notlandung (simuliert) d) Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren e) Mündliche Fragen ABSCHNITT 6 — SIMULIERTER ASYMMETRISCHER FLUG UND ENTSPRECHENDE KLASSEN- ODER MUSTERELEMENTE Dieser Abschnitt kann mit den Abschnitten 1 bis 5 kombiniert werden a) Simulierter Triebwerkausfall während des Starts (in einer sicheren Höhe, falls nicht in einem FFS durchgeführt) b) Asymmetrischer Landeanflug und asymmetrisches Durchstarten c) Asymmetrischer Landeanflug und Landen bis zum vollständigen Stillstand d) Triebwerkabschaltung und -neustart (wenn vom Prüfer so ausgewählt) e) Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren, Verhalten als Luftfahrer f) Wie vom FE festgelegt — aufzunehmende relevante Elemente der praktischen Prüfung für die Klassen- oder Musterberechtigung, falls zutreffend: i) Flugzeugsysteme einschließlich Umgang mit dem Autopiloten ii) Betrieb des Drucksystems iii) Verwendung des Enteisungs- und Vereisungsschutzsystems g) Mündliche Fragen C. Inhalt der praktischen Prüfung für die Erteilung einer CPL — Hubschrauber 1. Der für die praktische Prüfung verwendete Hubschrauber muss die Anforderungen für Schulhubschrauber erfüllen. 2. Der zu überfliegende Bereich und die zu fliegende Strecke werden vom FE ausgewählt, und alle Maßnahmen in niedriger Höhe und beim Schweben müssen auf einem zugelassenen Flugplatz/an einem zugelassenen Standort erfolgen. Strecken, die für Abschnitt 3 verwendet werden, können auf dem Startflugplatz oder auf einem anderen Flugplatz enden, und ein Ziel muss ein kontrollierter Flugplatz sein. Die praktische Prüfung kann in 2 Flügen durchgeführt werden. Die Gesamtdauer der Flüge muss mindestens 90 Minuten betragen. 3. Der Bewerber muss die Fähigkeit zu Folgendem nachweisen: a) Betreiben des Hubschraubers innerhalb seiner Grenzen; b) reibungslose und genaue Durchführung sämtlicher Flugmanöver; c) Handeln mit gutem Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer; d) Anwendung luftfahrttechnischer Kenntnisse sowie e) Beherrschung des Hubschraubers zu jedem Zeitpunkt und in einer solchen Weise, dass der erfolgreiche Abschluss eines Verfahrens oder eines Manövers zu keinem Zeitpunkt ernsthaft in Frage gestellt ist. TESTFLUGTOLERANZEN 4. Es gelten die nachfolgenden Grenzen, die entsprechend berichtigt wurden, um turbulente Bedingungen und die Handling-Eigenschaften und die Leistung des verwendeten Hubschraubers zu berücksichtigen. Höhe normaler Flug ± 100 Fuß simulierter größerer Notfall ± 150 Fuß Tracking auf Funknavigationshilfen ± 10° Steuerkurs normaler Flug ± 10° simulierter größerer Notfall ± 15° Geschwindigkeit Start und Landeanflug mehrmotorig ± 5 Knoten alle anderen Flugzustände ± 10 Knoten Bodendrift T.O. Schweben I.G.E. ± 3 Fuß Landung, keine Seitwärts- oder Rückwärtsbewegung PRÜFUNGSINHALT 5. Elemente in Abschnitt 4 können in einem Hubschrauber-FNPT oder einem Hubschrauber-FFS durchgeführt werden. Gebrauch der Hubschrauber-Checklisten, Verhalten als Luftfahrer, Führen des Hubschraubers mit Sicht nach außen, Eisverhütungsverfahren und Grundsätze des Bedrohungs- und Fehlermanagements gelten in allen Abschnitten. ABSCHNITT 1 — KONTROLLEN UND VERFAHREN VOR UND NACH DEM FLUG a) Musterkenntnisse, (z. B. technisches Bordbuch, Kraftstoff, Masse und Schwerpunktlage, Flugleistung), Flugplanung, NOTAMS, Wetterberatung b) Vorflugkontrolle/Tätigkeiten vor dem Flug, Einbauort und Verwendungszweck von Ausrüstungsteilen c) Cockpitkontrolle, Anlassverfahren d) Überprüfung der Funk- und Navigationsausrüstung, Auswahl und Einstellung von Frequenzen e) Verfahren vor dem Abflug, Sprechfunkverfahren, Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle f) Abstellen des Hubschraubers auf der Abstellfläche, Abstellen des oder der Triebwerke und Verfahren nach dem Flug ABSCHNITT 2 — SCHWEBEFLUGMANÖVER, FORTGESCHRITTENE FLUGÜBUNGEN UND FÜHREN DES HUBSCHRAUBERS IN SCHWIERIGEM GELÄNDE a) Start und Landung (Abheben und Aufsetzen) b) Rollen, Schwebeflug auf festgelegten Strecken c) Stationärer Schwebeflug mit Gegenwind/Seitenwind/Rückenwind d) 360°-Drehung links und rechts im stationären Schwebeflug, links und rechts (Drehungen auf der Stelle) e) Vorwärts, seitwärts und rückwärts gerichteter Schwebeflug f) Simulierter Triebwerkausfall im Schwebeflug g) Quick Stops gegen den Wind und mit dem Wind h) Landungen und Starts auf Hängen/nicht präparierten Plätzen i) Starts (verschiedene Abflugprofile) j) Starts bei Seitenwind oder Rückenwind (sofern durchführbar) k) Start mit höchstzulässiger Startmasse (tatsächlich oder simuliert) l) Verschiedene Anflugprofile m) Start und Landung mit eingeschränkter Triebwerkleistung n) Autorotationen (vom Prüfer (FE) sind 2 Übungen auszuwählen: normale Autorotation, Autorotation mit der Geschwindigkeit der besten Reichweite, Autorotation mit geringer Vorwärtsgeschwindigkeit und Autorotation mit 360°-Drehung) o) Autorotationslandung p) Notlandeübung mit Motorhilfe q) Überprüfungen der Triebwerkleistung, Verfahren zur Geländeerkundung, An- und Abflugverfahren ABSCHNITT 3 — NAVIGATION — STRECKENFLUGVERFAHREN a) Navigation und Orientierung in verschiedenen Flughöhen, Gebrauch der Navigationskarten b) Einhalten von Flughöhe, Fluggeschwindigkeit und Steuerkurs, Luftraumbeobachtung, Höhenmessereinstellung c) Überwachung des Flugverlaufs, Flugdurchführungsplan, Kraftstoffverbrauch, Höchstflugdauer, voraussichtliche Ankunftszeit (ETA), Überprüfung der Abweichung vom Kurs über Grund, Wiederherstellung des korrekten Kurses über Grund, Überwachung der Instrumente d) Beobachtung der Witterungsbedingungen, Planung von Kursänderungen e) Einhalten eines Kurses über Grund, Positionsbestimmung (NDB und/oder VOR), Benennung der Funknavigationseinrichtungen f) Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle und Einhaltung von Flugverkehrsverfahren, usw. ABSCHNITT 4 — FLUGVERFAHREN UND -MANÖVER AUSSCHLIESSLICH NACH INSTRUMENTEN a) Horizontalflug, Einhalten von Steuerkurs, Flughöhe und Fluggeschwindigkeit b) Standardkurven (Rate-one-turn) auf bestimmte Steuerkurse, 180°-360°, links und rechts c) Steig- und Sinkflug, einschließlich Standardkurven (Rate-one-turn) auf bestimmte Steuerkurse d) Aufrichten aus ungewöhnlichen Fluglagen e) Kurven im Horizontalflug mit 30° Querneigung, bis 90°, links und rechts ABSCHNITT 5 — AUSSERGEWÖHNLICHE VERFAHREN UND NOTVERFAHREN (SOWEIT ZWECKMÄßIG SIMULIERT) Anmerkung 1: Wird die Prüfung auf einem mehrmotorigen Hubschrauber abgelegt, so muss das Verfahren/Verhalten bei Triebwerkausfall simuliert werden, einschließlich Anflug und Landung mit einem Triebwerk. Anmerkung 2: Vom Prüfer (FE) sind mindestens 4 der folgenden Flugübungen auszuwählen: a) Triebwerkstörungen, einschließlich Reglerfehler, Vergaser-/Triebwerkvereisung, Schmierstoffanlage, soweit zutreffend b) Störungen in der Kraftstoffanlage c) Störungen in der elektrischen Anlage d) Störungen in der Hydraulikanlage, einschließlich Anflug und Landung ohne Hydraulikhilfen, soweit zutreffend e) Störung am Hauptrotor und/oder Störung des Drehmomentausgleiches (nur im Flugsimulator oder im Gespräch) f) Verfahren bei Ausbruch eines Feuers, einschließlich Rauchkontrolle und -entfernung, soweit zutreffend g) Andere außergewöhnliche und Notverfahren gemäß dem entsprechenden Flughandbuch, auch für mehrmotorige Hubschrauber: Simulierter Triebwerkausfall beim Start: Startabbruch bei oder vor Erreichen von TDP (Startentscheidungspunkt) oder sichere Notlandung bei oder vor Erreichen von DPATO (Definierter Punkt im Abflug) kurz nach Passieren von TDP oder DPATO. Landung mit simuliertem Triebwerkausfall: Landung oder Durchstarten nach einem Triebwerkausfall vor Erreichen von LDP oder DPBL (Landeentscheidungspunkt oder Definierter Punkt im Anflug), bei einem Triebwerkausfall nach Passieren von LDP oder sichere Notlandung nach Passieren von DPBL. D. Inhalt der praktischen Prüfung für die Erteilung einer CPL — Luftschiffe 1. Das für die praktische Prüfung verwendete Luftschiff muss die Anforderungen für Schul-Luftschiffe erfüllen. 2. Der Bereich und die Strecke, auf der geflogen wird, werden vom FE gewählt. Strecken, die für Abschnitt 3 verwendet werden, können auf dem Startflugplatz oder auf einem anderen Flugplatz enden, und ein Ziel muss ein kontrollierter Flugplatz sein. Die praktische Prüfung kann in 2 Flügen durchgeführt werden. Die Gesamtdauer der Flüge muss mindestens 60 Minuten betragen. 3. Der Bewerber muss die Fähigkeit zu Folgendem nachweisen: a) Betreiben des Luftschiffs innerhalb seiner Grenzen; b) reibungslose und genaue Durchführung sämtlicher Flugmanöver; c) Handeln mit gutem Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer; d) Anwendung luftfahrttechnischer Kenntnisse sowie e) Beherrschung des Luftschiffs zu jedem Zeitpunkt und in einer solchen Weise, dass der erfolgreiche Abschluss eines Verfahrens oder eines Manövers zu keinem Zeitpunkt ernsthaft in Frage gestellt ist. TESTFLUGTOLERANZEN 4. Es gelten die nachfolgenden Grenzen, die entsprechend berichtigt werden können, um turbulente Bedingungen und die Handling-Eigenschaften und die Leistung des verwendeten Luftschiffs zu berücksichtigen. Höhe normaler Flug ± 100 Fuß simulierter größerer Notfall ± 150 Fuß Tracking auf Funknavigationshilfen ± 10° Steuerkurs normaler Flug ± 10° simulierter größerer Notfall ± 15° PRÜFUNGSINHALT 5. Elemente in Abschnitt 5 und 6 können in einem Luftschiff FNPT II oder einem Luftschiff-FFS durchgeführt werden. Gebrauch der Luftschiff-Checklisten, Verhalten als Luftfahrer, Führen des Luftschiffs mit Sicht nach außen, Eisverhütungsverfahren und Grundsätze des Bedrohungs- und Fehlermanagements gelten in allen Abschnitten. ABSCHNITT 1 — VERFAHREN VOR DEM FLUG UND ABFLUG a) Vorflug, einschließlich: Flugplanung, Dokumentation, Bestimmung von Masse und Schwerpunktlage, Flugwetterbriefing, NOTAMS b) Kontrollen des Luftschiffs und Wartung c) Abmastverfahren, Bodenmanöver und Start d) Flugleistungseinstellung und Trimmung e) Flugplatzbetrieb und Platzrundenverfahren f) Abflugverfahren, Höhenmessereinstellung, Kollisionsvermeidung g) Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren ABSCHNITT 2 — ALLGEMEINE VERFAHRENWEISEN IN DER LUFT a) Führen des Luftschiffs mit Sicht nach außen, einschließlich Geradeaus- und Horizontalflug, Steigflug, Sinkflug, Kollisionsvermeidung b) Flug auf Druckhöhe c) Kurven d) Steile Sink- und Steigflüge e) Fliegen des Luftschiffs ausschließlich nach Instrumenten, einschließlich: i) Horizontalflug, Kontrolle von Kurs, Höhe und Fluggeschwindigkeit ii) Steig- und Sinkflugkurven iii) Beenden von ungewöhnlichen Fluglagen iv) Ausfall von Fluglageinstrumenten f) Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren ABSCHNITT 3 — STRECKENFLUGVERFAHREN a) Führen des Luftschiffs mit Sicht nach außen, Erwägungen Reichweite/Höchstflugdauer b) Orientierung, Kartenlesen c) Einhalten von Steuerkurs, Flughöhe und Fluggeschwindigkeit, Kollisionsvermeidung d) Höhenmessereinstellungen, Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren e) Überwachung des Flugverlaufs, Bordbuch, Kraftstoffverbrauch, Beurteilung von Kursfehlern und Rückkehr zum korrekten Kurs f) Beobachtung der Witterungsbedingungen, Beurteilung von Trends, Planung von Kursänderungen g) Einhalten eines Kurses über Grund, Positionsbestimmung (NDB oder VOR), Benennung der Funknavigationseinrichtungen (Instrumentenflug). Umsetzung eines Kursänderungsplans zu einem anderen Flughafen (Sichtflug) ABSCHNITT 4 — ANFLUG- UND LANDEVERFAHREN a) Anflugverfahren, Höhenmessereinstellungen, Checks, Kollisionsvermeidung b) Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren c) Durchstarten aus niedriger Höhe d) Normale Landung e) Kurzfeldlandung f) Landeanflug und Landung im Leerlauf (nur einmotorige Luftfahrzeuge) g) Landung ohne Verwendung von Flügelklappen h) Maßnahmen nach dem Flug ABSCHNITT 5 — AUSSERGEWÖHNLICHE VERFAHREN UND NOTVERFAHREN Dieser Abschnitt kann mit den Abschnitten 1 bis 4 kombiniert werden a) Simulierter Triebwerkausfall nach dem Start (in einer sicheren Höhe), Feuerlöschübung b) Betriebsstörung von technischer Ausrüstung c) Notlandung (simuliert) d) Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren e) Mündliche Fragen ABSCHNITT 6 — RELEVANTE KLASSEN- ODER MUSTERELEMENTE Dieser Abschnitt kann mit den Abschnitten 1 bis 5 kombiniert werden a) Simulierter Triebwerkausfall während des Starts (in einer sicheren Höhe, falls nicht in einem FFS durchgeführt) b) Landeanflug und Durchstarten mit ausgefallenem Triebwerk/ausgefallenen Triebwerken c) Anflug und Landung bis zum vollständigen Stillstand mit ausgefallenem Triebwerk/ausgefallenen Triebwerken d) Störung im Hüllendrucksystem e) Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren, Verhalten als Luftfahrer f) Wie vom FE festgelegt — aufzunehmende relevante Elemente der praktischen Prüfung für die Klassen- oder Musterberechtigung, falls zutreffend: i) Luftschiffsysteme ii) Betrieb des Hüllendrucksystems g) Mündliche Fragen Anlage 5 Integrierter MPL-Ausbildungslehrgang ALLGEMEINES 1. Ziel des integrierten MPL-Lehrgangs ist es, Piloten den Befähigungsstand zu vermitteln, der notwendig ist, damit sie als Kopilot auf mehrmotorigen Flugzeugen mit Turbinenantrieb unter VFR- und IFR-Bedingungen tätig sein und eine MPL erlangen können. 2. Die Zulassung für einen MPL-Ausbildungslehrgang wird nur einer ATO erteilt, die zu einem gewerblichen Luftverkehrsbetreiber mit einer Zulassung gemäß Teil-ORO gehört oder die eine besondere Vereinbarung mit einem solchen Betreiber besitzt. 3. Ein Bewerber, der einen integrierten MPL-Lehrgang absolvieren möchte, muss alle Lehrgangsstufen in einem einzigen durchgehenden Lehrgang bei einer ATO absolvieren. Die Ausbildung muss kompetenzbasiert sein und in einer Betriebsumgebung mit einer mehrköpfigen Besatzung durchgeführt werden. 4. Zum Lehrgang werden nur Bewerber ohne Vorkenntnisse („ab initio“) zugelassen. 5. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen: a) theoretischen Unterricht bis auf ATPL(A)-Kenntnisstand; b) Ausbildung in Sicht- und Instrumentenflug; c) Ausbildung in MCC für den Betrieb von Flugzeugen mit mehreren Piloten sowie d) Musterberechtigungsausbildung. 6. Ein Bewerber, der nicht den gesamten MPL-Lehrgang absolviert oder nicht absolvieren kann, kann bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Prüfung der theoretischen Kenntnisse und eine praktische Prüfung für eine Lizenz mit geringeren Rechten und eine IR stellen, wenn die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind. THEORETISCHE KENNTNISSE 7. Ein zugelassener MPL-Theorielehrgang muss mindestens 750 Stunden Unterricht für den ATPL(A)-Kenntnisstand sowie die Stunden umfassen, die erforderlich sind für a) den Theorieunterricht für die entsprechende Musterberechtigung gemäß Abschnitt H und b) UPRT-Theorieunterricht nach FCL.745.A. FLUGAUSBILDUNG 8. Die Flugausbildung muss insgesamt mindestens 240 Stunden umfassen, die aus Stunden als PF und PM im tatsächlichen und simulierten Flug zusammengesetzt sind und die folgenden vier Ausbildungsphasen beinhalten: a) Phase 1 — Grundausbildung Besondere einfache Ausbildung in einem Flugzeug mit einem Piloten. b) Phase 2 — Aufbaustufe Einführung in den Betrieb mit einer mehrköpfigen Besatzung und Instrumentenflug. c) Phase 3 — Mittelstufe Anwendung des Betriebs mit einer mehrköpfigen Besatzung auf mehrmotorige Turbinenflugzeuge, die als Hochleistungsflugzeug gemäß Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zugelassen sind. d) Phase 4 — Fortgeschrittene Stufe Musterberechtigungsausbildung in einer an Fluggesellschaften orientierten Umgebung. MCC-Anforderungen müssen in den entsprechenden oben genannten Phasen enthalten sein. Ausbildung im Flug mit einseitigem Triebwerkausfall muss entweder in einem Flugzeug oder einem FFS erteilt werden. 8a. Flugerfahrung im tatsächlichen Flug beinhaltet a) alle Erfahrungsanforderungen von Abschnitt H, b) UPRT-Flugunterricht nach FCL.745.A, c) UPRT-Übungen mit einem Flugzeug in Bezug auf die musterspezifischen Besonderheiten nach FCL.725.A Buchstabe c, d) Nachtflug, e) Flug ausschließlich nach Instrumenten und f) die für die Erlangung der einschlägigen Flugkompetenz (Verhalten als Luftfahrer) erforderliche Erfahrung. 9. Jede Ausbildungsphase im Lehrplan für die Flugausbildung muss eine Ausbildung in den grundlegenden Kenntnissen und Abschnitte praktischer Ausbildung umfassen. 10. Im Rahmen des Ausbildungslehrgangs muss eine ständige Bewertung des Lehrplans und eine ständige Beurteilung der Schüler stattfinden, die den Lehrplan absolvieren. Mit der Bewertung ist sicherzustellen, dass: a) die Kompetenzen und die entsprechenden Beurteilungen einen Bezug zur Aufgabe eines Kopiloten eines Flugzeugs mit mehreren Piloten haben und b) die Schüler beim Erwerb der erforderlichen Kompetenzen gute Fortschritte machen. 11. Der Ausbildungslehrgang muss zur Sicherstellung der Kompetenz mindestens 12 Starts und Landungen beinhalten. Diese Zahl kann auf mindestens 6 Starts und Landungen reduziert werden, sofern die zugelassene Ausbildungsorganisation (ATO) und der Betreiber vor Erteilung der Ausbildung gewährleisten, dass a) ein Verfahren vorhanden ist, um das geforderte Kompetenzniveau des Flugschülers zu bewerten; und b) ein Verfahren vorhanden ist, mit dem gewährleistet wird, dass korrigierend reagiert werden kann, wenn sich dies nach einer Bewertung im Verlauf der Ausbildung als notwendig erweist. Die Starts und Landungen müssen unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten in einem Flugzeug absolviert werden, für das die Musterberechtigung erteilt werden soll. BEURTEILUNGSSTUFE 12. Bewerber um die MPL müssen ihre Leistungsfähigkeit in allen 9 in nachfolgendem Absatz 13 genannten Kompetenzeinheiten auf der fortgeschrittenen Kompetenzebene nachweisen, die für den Betrieb und die Interaktion als Kopilot in einem Flugzeug mit Turbinenantrieb mit mehreren Piloten unter Sicht- und Instrumentenbedingungen erforderlich ist. Mittels der Beurteilung muss bestätigt werden, dass das Flugzeug oder die Situation jederzeit beherrscht wird und der erfolgreiche Ablauf eines Verfahrens oder eines Manövers gewährleistet ist. Der Bewerber muss die Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen, die für den sicheren Betrieb des betreffenden Flugzeugmusters erforderlich sind, gemäß den MPL-Leistungskriterien durchgängig nachweisen. KOMPETENZEINHEITEN 13. Der Bewerber muss Kompetenz in den folgenden 9 Kompetenzeinheiten nachweisen: (1) Anwendung der Grundsätze des menschlichen Leistungsvermögens einschließlich der Grundsätze des Bedrohungs- und Fehlermanagements; (2) Durchführung des Bodenbetriebs des Flugzeugs; (3) Durchführung eines Starts; (4) Durchführung eines Steigflugs; (5) Durchführung eines Reiseflugs; (6) Durchführung eines Sinkflugs; (7) Durchführung eines Landeanflugs; (8) Durchführung einer Landung sowie (9) Durchführung der Verfahren nach der Landung und der Flugzeugverfahren nach dem Flug. SIMULIERTER FLUG 14. Mindestforderungen für FSTDs: a) Phase 1 — Grundausbildung Von der zuständigen Behörde genehmigte rechnergestützte Ausbildungsgeräte und Geräte für Teilausbildung mit den folgenden Merkmalen: — Vorhandensein von Zubehör, das über dasjenige hinausgeht, was normalerweise auf Desktop-Computern zu finden ist, wie z. B. funktionsfähige Nachbildungen einer Leistungshebelführung, ein Side-Stick-Controller oder eine FMS-Tastatur, sowie — psychomotorische Aktivität mit geeigneter Anwendung von Kraft und geeignetem Timing von Reaktionen. b) Phase 2 — Aufbaustufe Ein FNPT II MCC, der ein generisches mehrmotoriges Flugzeug mit Turbinenantrieb nachbildet. c) Phase 3 — Mittelstufe Ein FSTD, das ein mehrmotoriges Flugzeug mit Turbinenantrieb nachbildet, das mit einem Kopiloten betrieben werden muss und für einen Stufe B gleichwertigen Standard zugelassen ist, wobei zusätzlich Folgendes vorhanden sein muss: — ein kontinuierliches über das gesamte Cockpit eingespiegeltes optisches Tag-/Dämmerungs-/Nachtsystem mit einem Mindest-Gesichtsfeld für jeden Piloten von 180° horizontal und 40° vertikal und — ATC-Umgebungssimulation. d) Phase 4 — Fortgeschrittene Stufe Ein FFS, der Ebene D oder Ebene C vollständig gleichwertig ist, mit einem erweiterten optischen Tagessystem einschließlich ATC-Umgebungssimulation. Anlage 6 Modulare Ausbildungsgänge für den IR A. IR(A) — Modularer Flugausbildungslehrgang ALLGEMEINES 1. Ziel des modularen Flugausbildungslehrgangs IR(A) ist es, Piloten den erforderlichen Befähigungsstand zu vermitteln, um Flugzeuge unter IFR und in IMC fliegen zu können. Der Lehrgang besteht aus 2 Modulen, die getrennt oder kombiniert absolviert werden können: a) Instrumentenflug-Basismodul Dieses umfasst 10 Stunden Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten, wovon bis zu 5 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem BITD, FNPT I oder II oder einem FFS sein können. Nach Absolvierung des Instrumentenflug-Basismoduls wird dem Bewerber ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Lehrgangs ausgehändigt. b) Verfahrenstechnisches Instrumentenflugmodul Dieses umfasst den restlichen Ausbildungslehrplan für die IR(A), 40 Stunden einmotorige oder 45 Stunden mehrmotorige Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten und den Theorielehrgang für die IR(A). 2. Antragsteller für die Teilnahme an einem modularen IR(A)-Lehrgang müssen Inhaber einer PPL(A) oder CPL(A) sein. Antragsteller für die Teilnahme an einem verfahrenstechnischen Instrumentenflugmodul, die nicht Inhaber einer CPL(A) sind, müssen Inhaber einer BIR oder einer Lehrgangsbescheinigung über den Abschluss des Instrumentenflug-Basismoduls sein. Die ATO muss sicherstellen, dass der Antragsteller für die Teilnahme an einem IR(A)-Lehrgang für mehrmotorige Flugzeuge, der nicht Inhaber einer Klassen- oder Musterberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge war, vor Beginn der Flugausbildung für den IR(A)-Lehrgang die in Abschnitt H genannte Ausbildung für mehrmotorige Flugzeuge absolviert hat. 3. Ein Bewerber, der das verfahrenstechnische Instrumentenflugmodul eines modularen integrierten IR(A)-Lehrgangs absolvieren möchte, muss alle Lehrgangsstufen in einem einzigen durchgehenden Lehrgang absolvieren. Vor Beginn des verfahrenstechnischen Instrumentenflugmoduls muss sich die ATO von der grundlegenden praktischen Instrumentenflug-Kompetenz des Bewerbers überzeugen. Gegebenenfalls ist eine Auffrischungsausbildung durchzuführen. 4. Die theoretische Ausbildung muss innerhalb von 18 Monaten absolviert werden. Das verfahrenstechnische Instrumentenflugmodul und die praktische Prüfung müssen innerhalb des Gültigkeitszeitraums der bestandenen theoretischen Prüfungen absolviert werden. 5. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen: a) theoretischen Unterricht bis auf IR-Kenntnisstand, b) Instrumentenflug-Ausbildung. THEORETISCHE KENNTNISSE 6. Ein genehmigter modularer IR(A)-Lehrgang muss mindestens 150 Stunden theoretischen Unterricht umfassen. FLUGAUSBILDUNG 7. Ein IR(A)-Lehrgang für einmotorige Luftfahrzeuge muss mindestens 50 Stunden Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten umfassen, wovon bis zu 20 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I oder bis zu 35 Stunden in einem FFS oder FNPT II sein können. Höchstens 10 Stunden FNPT II oder einer FFS-Instrumentenbodenzeit können in einem FNPT I durchgeführt werden. 8. Ein IR(A)-Lehrgang für mehrmotorige Luftfahrzeuge muss mindestens 55 Stunden Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten umfassen, wovon bis zu 25 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I oder bis zu 40 Stunden in einem FFS oder FNPT II sein können. Höchstens 10 Stunden FNPT II oder einer FFS-Instrumentenbodenzeit können in einem FNPT I durchgeführt werden. Die übrige Instrumentenflugausbildung muss mindestens 15 Stunden in mehrmotorigen Flugzeugen beinhalten. 9. Der Inhaber einer IR(A) für einmotorige Luftfahrzeuge, der auch Inhaber einer Klassen- oder Musterberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge ist und erstmals eine IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge erwerben möchte, muss einen Lehrgang bei einer ATO absolvieren, der mindestens 5 Stunden Instrumentenflugausbildung in mehrmotorigen Flugzeugen umfasst, wovon 3 Stunden in einem FFS oder FNPT II absolviert werden können. 10.1. Inhabern einer CPL(A) oder einer BIR oder einer Lehrgangsbescheinigung über das Modul der Basis-Instrumentenflugberechtigung werden bis zu 10 Stunden auf die nach den Punkten 7 oder 8 insgesamt erforderliche Instrumentenausbildungszeit angerechnet. 10.2. Für den Inhaber einer IR(H) kann die unter Absatz 7 bzw. 8 genannte gesamte Ausbildung auf 10 Stunden verkürzt werden. 10.3. Die gesamte Instrumentenflugausbildung in einem Flugzeug muss Absatz 7 bzw. 8 in der erforderlichen Weise erfüllen. 11. Die Flugübungen bis zur praktischen IR(A)-Prüfung müssen Folgendes umfassen: a) Instrumentenflug-Basismodul: Verfahren und Flugübungen für den grundlegenden Instrumentenflug, die mindestens Folgendes beinhalten: Basis-Instrumentenflug ohne äußere optische Anhaltspunkte: — horizontaler Flug, — Steigflug, — Sinkflug, — Kurven im Horizontalflug, Steigflug, Sinkflug; Instrumentenmuster; Kurve mit Schräglage; Funknavigation; Beenden ungewöhnlicher Fluglagen; beschränktes Bedienfeld; Erkennen und Beenden eines beginnenden und vollständigen Strömungsabrisses; b) Verfahrenstechnisches Instrumentenflugmodul: i) Vorflugkontrollverfahren für IFR-Flüge, einschließlich der Verwendung des Flughandbuchs und geeigneter Dokumente der Flugverkehrsdienste bei der Erstellung eines IFR-Flugplans; ii) Verfahren und Manöver für IFR-Betrieb unter normalen, veränderten und Notfallbedingungen, die mindestens Folgendes umfassen: — Übergang von Sicht- auf Instrumentenflug beim Start, — Standard-Instrumenten-Abflüge und -Ankünfte, — Strecken-IFR-Verfahren, — Warteverfahren, — Instrumentenanflüge nach definierten Minima, — Fehlanflugverfahren, — Landungen aus Instrumentenanflügen einschließlich Platzrundenanflug; iii) Manöver während des Fluges und besondere Flugcharakteristiken; iv) falls erforderlich, Betrieb eines mehrmotorigen Flugzeugs bei den obigen Übungen, einschließlich Betrieb des Flugzeugs ausschließlich nach Instrumenten mit simuliertem Ausfall eines Triebwerks sowie Triebwerkabschaltung und -neustart (die letztere Übung muss in einer sicheren Höhe durchgeführt werden, sofern sie nicht auf einem FFS oder FNPT II durchgeführt wird). Aa IR(A) — Kompetenzbasierter modularer Flugausbildungslehrgang ALLGEMEINES 1. Ziel des kompetenzbasierten modularen Flugausbildungslehrgangs ist es, Inhaber einer PPL oder CPL unter Berücksichtigung einer früheren Instrumentenflugausbildung und entsprechender Erfahrung für die Instrumentenflugberechtigung auszubilden. Sie soll den erforderlichen Befähigungsstand für den Betrieb von Flugzeugen unter IFR und in IMC vermitteln. Der Lehrgang muss bei einer ATO abgelegt werden oder eine Instrumentenflugausbildung durch einen IRI(A) oder FI(A), der zur Durchführung von Schulungen für die IR berechtigt ist, mit der Flugausbildung bei einer ATO kombinieren. 2. Ein Bewerber um eine solche kompetenzbasierte modulare IR(A) muss Inhaber einer PPL(A) oder CPL(A) sein. 3. Die theoretische Ausbildung muss innerhalb von 18 Monaten absolviert werden. Die Instrumentenflugausbildung und die praktische Prüfung müssen innerhalb des Gültigkeitszeitraums der bestandenen theoretischen Prüfungen absolviert werden. 4. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen: a) theoretischen Unterricht bis auf IR(A)-Kenntnisstand; b) Instrumentenflugausbildung. THEORETISCHE KENNTNISSE 5. Ein genehmigter kompetenzbasierter modularer IR(A)-Lehrgang muss mindestens 80 Stunden theoretischen Unterricht umfassen. Die theoretische Ausbildung kann computergestützte Schulung und eLearning-Elemente enthalten. Unterricht in einem Kurslokal ist in einem Mindestumfang gemäß ORA.ATO.305 durchzuführen. FLUGAUSBILDUNG 6. Der Erwerb einer IR(A) in diesem modularen Lehrgang ist kompetenzbasiert. Der Bewerber muss jedoch die unten aufgeführten Mindestanforderungen erfüllen. Zur Erreichung der vorgeschriebenen Kompetenzen kann zusätzliche Schulung erforderlich sein. a) Ein kompetenzbasierter modularer IR(A)-Lehrgang für einmotorige Luftfahrzeuge muss mindestens 40 Stunden Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten umfassen, wovon bis zu 10 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I oder bis zu 25 Stunden in einem FFS oder FNPT II sein können. Höchstens 5 Stunden FNPT II oder FFS-Instrumentenbodenzeit können in einem FNPT I durchgeführt werden. i) Wenn der Bewerber: A) eine Instrumentenflugausbildung durch einen IRI(A) oder einen FI(A) mit dem Recht zur Durchführung der Ausbildung für die IR absolviert hat, oder B) bereits über Instrumentenflugzeiterfahrung als PIC auf Flugzeugen mit einer Berechtigung, die Rechte zum Fliegen unter IFR und in IMC beinhaltet, verfügt, kann diese Zeit mit bis zu 30 Stunden auf die oben genannten 40 Stunden angerechnet werden; ii) Wenn der Bewerber bereits andere Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten als in Buchstabe a Ziffer i angegeben absolviert hat, kann diese Zeit mit bis zu 15 Stunden auf die erforderlichen 40 Stunden angerechnet werden. iii) Die Flugausbildung muss in jedem Fall mindestens 10 Stunden Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten in einem Flugzeug bei einer ATO umfassen. iv) Der Gesamtumfang der Instrumentenausbildung mit einem Lehrberechtigtem muss mindestens 25 Stunden betragen. b) Ein kompetenzbasierter modularer IR(A)-Lehrgang für mehrmotorige Luftfahrzeuge muss mindestens 45 Stunden Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten umfassen, wovon bis zu 10 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I oder bis zu 30 Stunden in einem FFS oder FNPT II sein können. Höchstens 5 Stunden FNPT II- oder FFS-Instrumentenbodenzeit können in einem FNPT I durchgeführt werden. i) Wenn der Bewerber: A) eine Instrumentenflugausbildung durch einen IRI(A) oder einen FI(A) mit dem Recht zur Durchführung der Ausbildung für die IR absolviert hat, oder B) bereits über Instrumentenflugzeiterfahrung unter IFR als PIC auf Flugzeugen mit einer Berechtigung, die Rechte zum Fliegen unter IFR und in IMC beinhaltet, verfügt, kann diese Zeit mit bis zu 35 Stunden auf die oben genannten 45 Stunden angerechnet werden. ii) Wenn der Bewerber bereits andere Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten als in Buchstabe b Ziffer i angegeben absolviert hat, kann diese Zeit mit bis zu 15 Stunden auf die erforderlichen 45 Stunden angerechnet werden. iii) Die Flugausbildung muss in jedem Fall mindestens 10 Stunden Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten in einem mehrmotorigen Flugzeug bei einer ATO umfassen. iv) Der Gesamtumfang der Instrumentenausbildung mit einem Lehrberechtigten muss mindestens 25 Stunden betragen, wovon mindestens 15 Stunden in einem mehrmotorigen Flugzeug absolviert werden müssen. c) Zur Ermittlung der anzurechnenden Stunden und der Ausbildungserfordernisse muss sich der Bewerber einer Aufnahmebeurteilung bei einer ATO unterziehen. d) Der Abschluss der Instrumentenflugausbildung durch einen IRI(A) oder FI(A) gemäß Buchstaben a Ziffer i bzw. Buchstaben b Ziffer i muss in einem spezifischen Ausbildungsnachweis dokumentiert werden, der vom Lehrberechtigten zu unterzeichnen ist. 7. Der Flugunterricht für die kompetenzbasierte modulare IR(A) muss Folgendes umfassen: a) Verfahren und Manöver für den grundlegenden Instrumentenflug, die mindestens Folgendes beinhalten: i) Basis-Instrumentenflug ohne äußere optische Anhaltspunkte; ii) horizontaler Flug; iii) Steigflug; iv) Sinkflug; v) Kurven im Horizontalflug, Steigflug und Sinkflug; vi) Instrumentenmuster; vii) Kurve mit Schräglage; viii) Funknavigation; ix) Beenden ungewöhnlicher Fluglagen; x) beschränktes Bedienfeld und xi) Erkennen und Beenden eines beginnenden und vollständigen Strömungsabrisses; b) Vorflugkontrollverfahren für IFR-Flüge, einschließlich der Verwendung des Flughandbuchs und geeigneter Dokumente der Flugverkehrsdienste für die Erstellung eines IFR-Flugplans; c) Verfahren und Manöver für IFR-Betrieb unter normalen, außergewöhnlichen und Notfallbedingungen, die mindestens Folgendes umfassen: i) Übergang von Sicht- auf Instrumentenflug beim Start; ii) Standard-Instrumenten-Abflüge und -Anflüge; iii) Strecken-IFR-Verfahren; iv) Warteverfahren; v) Instrumentenanflüge nach definierten Minima; vi) Fehlanflugverfahren und vii) Landungen aus Instrumentenanflügen einschließlich Platzrundenanflug; d) Manöver während des Fluges und besondere Flugcharakteristiken; e) falls erforderlich, Betrieb eines mehrmotorigen Flugzeugs bei den obigen Übungen einschließlich: i) Betrieb des Flugzeugs ausschließlich nach Instrumenten mit simuliertem Ausfall eines Triebwerks; ii) Abschalten und erneutes Starten der Triebwerke (durchzuführen in einer sicheren Höhe, sofern die Übung nicht auf einem FFS oder FNTP II durchgeführt wird). 8. Bewerbern um kompetenzbasierte modulare IR(A), die Inhaber einer Teil-FCL-PPL oder -CPL und einer gültigen IR(A) sind, die gemäß den Anforderungen von Anhang 1 des Chicagoer Übereinkommens von einem Drittstaat ausgestellt wurde, kann eine vollständige Anrechnung auf den in Absatz 4 genannten Ausbildungslehrgang gewährt werden. Um die IR(A) zu erhalten, muss der Bewerber: a) die praktische Prüfung für die IR(A) gemäß Anlage 7 erfolgreich absolvieren; b) dem Prüfer während der praktischen Prüfung nachweisen, dass er sich theoretische Kenntnisse des Luftfahrtrechts, der Meteorologie und der Flugplanung und -durchführung (IR) auf einem angemessenen Niveau angeeignet hat, und c) eine Mindesterfahrung von 50 Flugstunden unter IFR als PIC auf Flugzeugen besitzt. 9. Antragstellern für den Erwerb einer kompetenzbasierten modularen IR(A), die Inhaber einer BIR nach Punkt FCL.835 sind und mindestens 10 Stunden Instrumentenflugzeit im Rahmen eines Unterrichts bei einer ATO absolviert haben, kann dies in Bezug auf den Ausbildungslehrgang nach Punkt 4 angerechnet werden, sofern alle Sachgebiete einer kompetenzbasierten Instrumentenflugberechtigung in der BIR-Ausbildung abgedeckt und von der ATO bewertet wurden, die den kompetenzbasierten modularen Flugausbildungslehrgang anbietet. 10. Antragsteller für den Erwerb einer kompetenzbasierten modularen IR(A), die Inhaber einer BIR sind und eine Erfahrung von mindestens 50 Stunden Flugzeit unter IFR als PIC auf Flugzeugen haben, müssen a) bei einer ATO i) beurteilen lassen, ob ihre Theoriekenntnisse der kompetenzbasierten Instrumentenflugberechtigung ein annehmbares Niveau aufweisen, ii) eine für die Erweiterung der IFR-Rechte nach Punkt FCL.605.IR(a) geeignete Flugausbildung absolvieren, b) nach Abschluss von (a) i) die praktische Prüfung für den Erwerb der IR(A) nach Anlage 7 erfolgreich absolvieren, ii) gegenüber dem Prüfer im Rahmen der praktischen Prüfung mündlich nachweisen, dass sie sich ein angemessenes Niveau an Theoriekenntnissen in Luftrecht, Meteorologie sowie der Flugplanung und -durchführung angeeignet haben. AUFNAHMEBEURTEILUNG 11. Inhalt und Dauer der Aufnahmebeurteilung werden von der ATO auf der Grundlage der bisherigen Instrumentenflugerfahrung des Bewerbers festgelegt. MEHRMOTORIGE FLUGZEUGE 12. Der Inhaber einer IR(A) für einmotorige Flugzeuge, der auch Inhaber einer Klassen- oder Musterberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge ist und erstmals eine IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge erwerben möchte, muss einen Lehrgang bei einer ATO absolvieren, der mindestens 5 Stunden Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten in mehrmotorigen Flugzeugen umfasst, wovon 3 Stunden in einem FFS oder FNPT II absolviert werden können, und muss eine praktische Prüfung ablegen. B. IR(H) — Modularer Flugausbildungslehrgang 1. Ziel des modularen Flugausbildungslehrgangs IR(H) ist es, Piloten den erforderlichen Befähigungsstand zu vermitteln, um Hubschrauber unter IFR und in IMC fliegen zu können. 2. Ein Bewerber um einen modularen IR(H)-Lehrgang muss Inhaber einer PPL(H), CPL(H) oder ATPL(H) sein. Vor Beginn der Luftfahrzeug-Ausbildungsphase des IR(H)-Lehrgangs muss der Bewerber Inhaber der Hubschrauber-Musterberechtigung sein, die für die praktische IR(H)-Prüfung verwendet wird, oder eine zugelassene Musterberechtigungsausbildung auf diesem Muster absolviert haben. Der Bewerber muss Inhaber eines Zeugnisses über den zufrieden stellenden Abschluss der MCC sein, wenn die praktische Prüfung unter Bedingungen mit mehreren Piloten durchgeführt werden soll. 3. Ein Bewerber, der einen modularen IR(H)-Lehrgang absolvieren möchte, muss alle Lehrgangsstufen in einem einzigen durchgehenden Lehrgang absolvieren. 4. Die theoretische Ausbildung muss innerhalb von 18 Monaten absolviert werden. Die Flugausbildung und die praktische Prüfung müssen innerhalb des Gültigkeitszeitraums der bestandenen theoretischen Prüfung absolviert werden. 5. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen: a) theoretischen Unterricht bis auf IR-Kenntnisstand; b) Instrumentenflug-Ausbildung. THEORETISCHE KENNTNISSE 6. Ein genehmigter modularer IR(H)-Lehrgang muss mindestens 150 Ausbildungsstunden umfassen. FLUGAUSBILDUNG 7. Ein IR(H)-Lehrgang muss mindestens 55 Stunden Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten umfassen, wovon a) bis zu 20 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I(H) oder (A) absolviert werden können. Diese 20 Stunden Ausbildungszeit in einem FNPT I(H) oder (A) können durch 20 Stunden Ausbildungszeit für IR(H) in einem Flugzeug ersetzt werden, das für diesen Lehrgang zugelassen ist, oder b) bis zu 40 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem Hubschrauber-FTD 2/3, FNPT II/III oder FFS absolviert werden können. Die Instrumentenflugausbildung muss mindestens 10 Stunden in einem für IFR zugelassenen Hubschrauber beinhalten. 8.1 Für Inhaber einer ATPL(H) werden die theoretischen Unterrichtsstunden um 50 Stunden verringert. 8.2 Für den Inhaber einer IR(A) kann die erforderliche Ausbildung auf 10 Stunden verkürzt werden. 8.3 Für den Inhaber einer PPL(H) mit einer Hubschrauber-Nachtflugberechtigung oder einer CPL(H) kann die gesamte erforderliche Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten um 5 Stunden verkürzt werden. 9. Die Flugübungen bis zur praktischen IR(H)-Prüfung müssen Folgendes umfassen: a) Vorflugkontrollverfahren für IFR-Flüge, einschließlich der Verwendung des Flughandbuchs und geeigneter Dokumente der Flugverkehrsdienste bei der Erstellung eines IFR-Flugplans; b) Verfahren und Manöver für IFR-Betrieb unter normalen, anormalen und Notfallbedingungen, die mindestens Folgendes umfassen: — Übergang von Sicht- auf Instrumentenflug beim Start, — Standard-Instrumenten-Abflüge und -Ankünfte, — Strecken-IFR-Verfahren, — Warteverfahren, — Instrumentenanflüge nach definierten Minima, — Fehlanflugverfahren, — Landungen aus Instrumentenanflügen einschließlich Platzrundenanflug; c) Manöver während des Fluges und besondere Flugcharakteristiken; d) falls erforderlich, Betrieb eines mehrmotorigen Hubschraubers bei den obigen Übungen, einschließlich Betrieb des Hubschraubers ausschließlich nach Instrumenten mit simuliertem Ausfall eines Triebwerks sowie Triebwerkabschaltung und -neustart (die letztere Übung muss in einer sicheren Höhe durchgeführt werden, sofern sie nicht auf einem FFS oder FNPT II oder FTD 2/3 durchgeführt wird). C. IR(As) — Modularer Flugausbildungslehrgang ALLGEMEINES 1. Ziel des modularen Flugausbildungslehrgangs IR(As) ist es, Piloten den erforderlichen Befähigungsstand zu vermitteln, um Luftschiffe unter IFR und in IMC fliegen zu können. Der Lehrgang besteht aus 2 Modulen, die getrennt oder kombiniert absolviert werden können: a) Instrumentenflug-Basismodul Dieses umfasst 10 Stunden Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten, wovon bis zu 5 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem BITD, FNPT I oder II oder einem an FFS sein können. Nach Absolvierung des Instrumentenflug-Basismoduls wird dem Bewerber ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Lehrgangs ausgehändigt. b) Verfahrenstechnisches Instrumentenflugmodul Dieses umfasst den restlichen Ausbildungslehrplan für die IR(As), 25 Stunden Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten und den Theorielehrgang für die IR(As). 2. Ein Bewerber um einen modularen IR(As)-Lehrgang muss Inhaber einer PPL(As) einschließlich der Nachtflugberechtigung oder einer CPL(As) sein. Ein Bewerber um das verfahrenstechnische Instrumentenflugmodul, der nicht Inhaber einer CPL(As) ist, muss Inhaber eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss des Lehrgangs für das Instrumentenflug-Basismodul sein. 3. Ein Bewerber, der das verfahrenstechnische Instrumentenflugmodul eines modularen integrierten IR(As)-Lehrgangs absolvieren möchte, muss alle Lehrgangsstufen in einem einzigen durchgehenden Lehrgang bei einer ATO absolvieren. Vor Beginn des verfahrenstechnischen Instrumentenflugmoduls muss sich die ATO von der grundlegenden praktischen Instrumentenflug-Kompetenz des Bewerbers überzeugen. Gegebenenfalls ist eine Auffrischungsausbildung durchzuführen. 4. Die theoretische Ausbildung muss innerhalb von 18 Monaten absolviert werden. Das verfahrenstechnische Instrumentenflugmodul und die praktische Prüfung müssen innerhalb des Gültigkeitszeitraums der bestandenen theoretischen Prüfungen absolviert werden. 5. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen: a) theoretischen Unterricht bis auf IR-Kenntnisstand; b) Instrumentenflug-Ausbildung. THEORETISCHE KENNTNISSE 6. Ein genehmigter modularer IR(As)-Lehrgang muss mindestens 150 Stunden theoretischen Unterricht umfassen. FLUGAUSBILDUNG 7. Ein IR(As)-Lehrgang muss mindestens 35 Stunden Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten umfassen, wovon bis zu 15 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I oder bis zu 20 Stunden in einem FFS oder FNPT II sein können. Höchstens 5 Stunden FNPT II oder einer FFS-Instrumentenbodenzeit können in einem FNPT I durchgeführt werden. 8. Für den Inhaber einer CPL(As) oder eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss des Lehrgangs für das Instrumentenflug-Basismodul kann die unter obiger Nummer 7 genannte gesamte Ausbildung um 10 Stunden verkürzt werden. Die gesamte Instrumentenflugausbildung in einem Luftschiff muss Nummer 7 erfüllen. 9. Wenn der Bewerber Inhaber einer IR in einer anderen Luftfahrzeugkategorie ist, kann der gesamte erforderliche Flugausbildung auf 10 Stunden auf Luftschiffen verkürzt werden. 10. Die Flugübungen bis zur praktischen IR(As)-Prüfung müssen Folgendes umfassen: a) Instrumentenflug-Basismodul: Verfahren und Manöver für den grundlegenden Instrumentenflug, die mindestens Folgendes beinhalten: Basis-Instrumentenflug ohne äußere optische Anhaltspunkte: — horizontaler Flug, — Steigflug, — Sinkflug, — Kurven im Horizontalflug, Steigflug, Sinkflug; Instrumentenmuster; Funknavigation; Beenden ungewöhnlicher Fluglagen; beschränktes Bedienfeld; b) Verfahrenstechnisches Instrumentenflugmodul: i) Vorflugkontrollverfahren für IFR-Flüge, einschließlich der Verwendung des Flughandbuchs und geeigneter Dokumente der Flugverkehrsdienste bei der Erstellung eines IFR-Flugplans; ii) Verfahren und Manöver für IFR-Betrieb unter normalen, veränderten und Notfallbedingungen, die mindestens Folgendes umfassen: — Übergang von Sicht- auf Instrumentenflug beim Start, — Standard-Instrumenten-Abflüge und -Ankünfte, — Strecken-IFR-Verfahren, — Warteverfahren, — Instrumentenanflüge nach definierten Minima, — Fehlanflugverfahren, — Landungen aus Instrumentenanflügen einschließlich Platzrundenanflug; iii) Manöver während des Fluges und besondere Flugcharakteristiken; iv) Betrieb eines Luftschiffs bei den obigen Übungen, einschließlich Betrieb des Luftschiffs ausschließlich nach Instrumenten mit simuliertem Ausfall eines Triebwerks sowie Triebwerkabschaltung und -neustart (die letztere Übung muss in einer sicheren Höhe durchgeführt werden, sofern sie nicht auf einem FFS oder FNPT II durchgeführt wird). Anlage 7 Praktische BIR- und IR-Prüfung 1. Die Antragsteller müssen Unterricht auf derselben Luftfahrzeugklasse oder demselben Luftfahrzeugmuster erhalten haben, die bzw. das für die Prüfung verwendet werden soll und für die Zwecke der Ausbildung und Prüfung entsprechend ausgerüstet sein muss. 2. Ein Bewerber muss alle relevanten Abschnitte der praktischen Prüfung bestehen. Wenn ein Element in einem Abschnitt nicht bestanden wird, ist dieser Abschnitt nicht bestanden. Bei Nichtbestehen von mehr als einem Abschnitt ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wenn ein Bewerber nur einen Abschnitt nicht besteht, braucht er nur den nicht bestandenen Abschnitt zu wiederholen. Wird ein Abschnitt der Wiederholungsprüfung — einschließlich jener Abschnitte, die bei einem früheren Versuch bestanden wurden — nicht bestanden, so ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Alle relevanten Abschnitte der praktischen Prüfung müssen innerhalb von 6 Monaten absolviert werden. Bei Nichtbestehen aller relevanten Abschnitte der Prüfung im zweiten Versuch muss eine weitere Ausbildung absolviert werden. 3. Bei Nichtbestehen einer praktischen Prüfung kann eine weitere Ausbildung erforderlich sein. Die praktische Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden. DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG 4. Zweck der Prüfung ist die Simulation eines Praxisflugs. Die Strecke, auf der geflogen wird, wird vom Prüfer gewählt. Ein wesentliches Element ist die Fähigkeit des Bewerbers, den Flug anhand von routinemäßigem Briefing-Material zu planen und durchzuführen. Der Bewerber muss die Flugplanung durchführen und dafür sorgen, dass alle Ausrüstung und alle Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord sind. Der Flug muss mindestens eine Stunde dauern. 5. Wenn der Bewerber die praktische Prüfung aus Gründen abbricht, die der Prüfer für unangemessen hält, muss der Bewerber die gesamte praktische Prüfung erneut ablegen. Wenn die Prüfung aus Gründen abgebrochen wird, die der Prüfer für angemessen hält, werden nur die nicht abgeschlossenen Teile bei einem weiteren Flug geprüft. 6. Nach dem Ermessen des Prüfers darf der Bewerber ein Manöver oder ein Verfahren der Prüfung einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung in jeder Phase beenden, wenn er der Meinung ist, dass die vom Bewerber gezeigten fliegerischen Fähigkeiten eine vollständige Wiederholung der Prüfung erforderlich machen. 7. Ein Bewerber muss das Luftfahrzeug von einer Position aus fliegen, in der die PIC-Funktionen durchgeführt werden können, und die Prüfung so durchführen, als wäre kein anderes Besatzungsmitglied anwesend. Der Prüfer darf nicht in den Betrieb des Luftfahrzeugs eingreifen, außer wenn dies im Interesse der Sicherheit oder zur Vermeidung einer unannehmbaren Verzögerung für anderen Verkehr notwendig ist. Die Verantwortung für den Flug wird gemäß den nationalen Vorschriften zugewiesen. 8. Entscheidungshöhen, Mindest-Sinkflughöhen und Fehlanflugpunkt werden vom Bewerber bestimmt und vom Prüfer genehmigt. 9. Die Antragsteller müssen gegenüber dem Prüfer angeben, welche Überprüfungen und Aufgaben sie ausführen, und die Funkeinrichtungen benennen. Überprüfungen werden gemäß der genehmigten Checkliste für das Luftfahrzeug durchgeführt, auf dem die Prüfung absolviert wird. Während der Vorbereitung auf die Prüfung vor dem Flug müssen die Antragsteller die Leistungseinstellungen und Geschwindigkeiten festlegen. Die Antragsteller müssen die Leistungsdaten für Start, Landeanflug und Landung gemäß dem Betriebshandbuch oder Flughandbuch für das verwendete Luftfahrzeug berechnen. TESTFLUGTOLERANZEN 10. Der Bewerber muss die Fähigkeit zu Folgendem nachweisen: Betreiben des Luftfahrzeugs innerhalb seiner Grenzen; reibungslose und genaue Durchführung sämtlicher Flugmanöver; Handeln mit gutem Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer; Anwendung luftfahrttechnischer Kenntnisse sowie Beherrschung des Luftfahrzeugs zu jedem Zeitpunkt und in einer solchen Weise, dass der erfolgreiche Abschluss eines Verfahrens oder eines Manövers zu keinem Zeitpunkt ernsthaft in Frage gestellt ist. 11. Es gelten die nachfolgenden Grenzen, die entsprechend berichtigt werden können, um turbulente Bedingungen und die Handling-Eigenschaften und die Leistung des verwendeten Luftfahrzeugs zu berücksichtigen: Höhe Im Allgemeinen ± 100 Fuß Einleiten eines Durchstartens auf Entscheidungshöhe + 50 Fuß/– 0 Fuß Mindest-Sinkflughöhe/MAP/Höhe + 50 Fuß/– 0 Fuß Tracking auf Funknavigationshilfen ± 5° für Winkelabweichungen Halbskalenausschlag, Azimut und Gleitpfad (z. B. LPV, ILS, MLS, GLS) Seitliche 2D- (LNAV) und 3D-Längenabweichungen (LNAV/VNAV) Der seitliche Fehler/die seitliche Abweichung vom Kurs darf normalerweise nicht mehr als ± des dem Verfahren zugeordneten RNP-Wertes betragen. Kurze Abweichungen von diesem Standard bis zu maximal dem Einfachen des RNP-Wertes sind zulässig. Vertikale 3D-Längenabweichungen (z. B. RNP APCH (LNAV/VNAV) unter Verwendung von Baro-VNAV) maximal – 75 Fuß unter dem vertikalen Profil zu jeder Zeit und maximal + 75 Fuß über dem vertikalen Profil in oder unterhalb von 1 000 Fuß über dem Flugplatz. Steuerkurs alle Triebwerke arbeiten ± 5° bei simuliertem Triebwerkausfall ± 10° Geschwindigkeit alle Triebwerke arbeiten ± 5 Knoten bei simuliertem Triebwerkausfall + 10 Knoten/– 5 Knoten; PRÜFUNGSINHALT Flugzeuge ABSCHNITT 1 — VERFAHREN VOR DEM FLUG UND ABFLUG Verwendung der Checkliste, Verhalten als Luftfahrer, Eisverhütungs- und Enteisungsverfahren usw., in allen Bereichen anwenden a Verwendung des Flughandbuchs (oder eines gleichwertigen Dokuments), insbesondere Berechnung der Flugleistung, Masse und Schwerpunktlage b Verwendung des Flugverkehrsdienstedokuments, des Wetterdokuments c Erstellung des ATC-Flugplans, IFR-Flugplan/Protokoll d Benennung der erforderlichen Navigationshilfen für Abflug-, Ein- und Anflugverfahren e Vorflugkontrolle f Wetterminima g Rollen h PBN-Abflug (falls zutreffend): — Überprüfen, ob das korrekte Verfahren in das Navigationsgerät geladen wurde; und — Abgleich zwischen der Anzeige des Navigationsgeräts und der Abflugkarte. i Verfahren und Überprüfungen vor dem Abflug, Abflug j Übergang zum Instrumentenflug k Instrumentenabflugverfahren, einschließlich PBN-Abflügen, und Höhenmessereinstellungen l Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren ABSCHNITT 2 — ALLGEMEINES HANDLING a Fliegen des Flugzeugs ausschließlich nach Instrumenten, einschließlich Horizontalflug bei verschiedenen Geschwindigkeiten, Trimmung b Steig- und Sinkflugkurven unter Einhaltung einer Standardkurve (Rate-one-turn) c Beenden ungewöhnlicher Fluglagen einschließlich gehaltener Kurven mit 45° Querneigung und steilen Sinkflugkurven d Beenden der Annäherung an den Strömungsabriss im Horizontalflug, Steigflug-/Sinkflugkurven und in Landungskonfiguration e Beschränktes Bedienfeld: stabilisierter Steigflug oder Sinkflug, ebene Standardkurven (Rate-one-turn) auf gegebene Steuerkurse, Beenden ungewöhnlicher Fluglagen ABSCHNITT 3 — STRECKEN-IFR-VERFAHREN a Einhalten eines Kurses über Grund, einschließlich Eindrehen auf Funkstandlinien, z. B. NDB, VOR oder Route zwischen Wegpunkten b Verwenden des Navigationsgeräts und von Funknavigationshilfen c Horizontalflug, Kontrolle von Kurs, Höhe und Fluggeschwindigkeit, Leistungseinstellung, Trimmverfahren d Höhenmessereinstellungen e Zeitliche Planung und Korrektur von ETAs (Warten auf der Strecke, falls erforderlich) f Überwachung des Flugfortschritts, Flugdurchführungsplan, Kraftstoffverbrauch, Management der Bordanlagen g Eisschutzverfahren, simuliert, falls erforderlich h Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren ABSCHNITT 3a — ANFLUGVERFAHREN a Einstellung und Überprüfung der Navigationshilfen und Benennung der Funknavigationseinrichtungen, falls zutreffend b Anflugverfahren, Höhenmesserchecks c Beschränkungen der Flughöhe und Fluggeschwindigkeit, falls zutreffend d PBN-Anflug (falls zutreffend): — Überprüfen, ob das korrekte Verfahren in das Navigationsgerät geladen wurde; und — Abgleich zwischen der Anzeige des Navigationsgeräts und der Anflugkarte. ABSCHNITT 4 — 3D-BETRIEB a Einstellung und Überprüfung der Navigationshilfen Überprüfen des Winkels des vertikalen Pfads Für RNP APCH: — Überprüfen, ob das korrekte Verfahren in das Navigationsgerät geladen wurde; und — Abgleich zwischen der Anzeige des Navigationsgeräts und der Anflugkarte. b Landeanflug und Lande-Briefing einschließlich Sinkflug-/Landeanflug-/Landungsüberprüfungen mit Benennung der Funknavigationseinrichtungen c Warteverfahren d Einhaltung des veröffentlichten Landeanflugverfahrens e Timing des Landeanflugs f Einhalten von Steuerkurs, Flughöhe und Fluggeschwindigkeit (stabilisierter Landeanflug) g Durchstartaktion h Fehlanflugverfahren/Landung i Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren ABSCHNITT 5 — 2D-BETRIEB a Einstellung und Überprüfung der Navigationshilfen Für RNP APCH: — Überprüfen, ob das korrekte Verfahren in das Navigationsgerät geladen wurde; und — Abgleich zwischen der Anzeige des Navigationsgeräts und der Anflugkarte. b Landeanflug und Lande-Briefing einschließlich Sinkflug-/Landeanflug-/Landungsüberprüfungen mit Benennung der Funknavigationseinrichtungen c Warteverfahren d Einhaltung des veröffentlichten Landeanflugverfahrens e Timing des Landeanflugs f Einhalten von Steuerkurs, Flughöhe/Entfernung zum MAPt und Fluggeschwindigkeit (stabilisierter Landeanflug) sowie von definierten Höhenstufen (Step Down Fixes, SDF), falls zutreffend g Durchstartaktion h Fehlanflugverfahren/Landung i Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren ABSCHNITT 6 — FLUG MIT EINEM AUSGEFALLENEN TRIEBWERK (nur mehrmotorige Flugzeuge) a Simulierter Triebwerkausfall nach dem Start oder beim Durchstarten b Landeanflug, Durchstartverfahren und Fehlanflugverfahren mit einem ausgefallenen Triebwerk c Landeanflug und Landung mit einem ausgefallenen Triebwerk d Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren (1) Muss ausschließlich nach Instrumenten durchgeführt werden. (*1) Kann in einem FFS, FTD 2/3 oder FNPT II durchgeführt werden. (2) Kann in Abschnitt 4 oder Abschnitt 5 durchgeführt werden. (3) Für die Erteilung von PBN-Rechten muss einer der Landeanflüge nach Abschnitt 4 oder Abschnitt 5 als RNP APCH erfolgen. Ist ein RNP APCH praktisch nicht durchführbar, muss er in einem entsprechend ausgerüsteten FSTD durchgeführt werden. Hubschrauber ABSCHNITT 1 — ABFLUG Verwendung der Checkliste, Verhalten als Luftfahrer, Eisverhütungs- und Enteisungsverfahren usw., in allen Bereichen anwenden a Verwendung des Flughandbuchs (oder eines gleichwertigen Dokuments), insbesondere Berechnung der Flugleistung, Masse und Schwerpunktlage b Verwendung des Flugverkehrsdienstedokuments, des Wetterdokuments c Erstellung des ATC-Flugplans, IFR-Flugplan/Protokoll d Benennung der erforderlichen Navigationshilfen für Abflug-, Ein- und Anflugverfahren e Vorflugkontrolle f Wetterminima g Rollen/Schwebeflug gemäß ATC oder Anweisung des Lehrberechtigten h PBN-Abflug (falls zutreffend): — Überprüfen, ob das korrekte Verfahren in das Navigationsgerät geladen wurde; — Abgleich zwischen der Anzeige des Navigationsgeräts und der Abflugkarte. i Briefing, Verfahren und Überprüfungen vor dem Abflug j Übergang zum Instrumentenflug k Instrumentenabflugverfahren, einschließlich PBN-Verfahren ABSCHNITT 2 — ALLGEMEINES HANDLING a Fliegen des Hubschraubers ausschließlich nach Instrumenten, einschließlich: b Steig- und Sinkflugkurven mit gehaltener Standardkurve (Rate-one-turn) c Beenden ungewöhnlicher Fluglagen einschließlich gehaltener Kurven mit 30° Querneigung und steilen Sinkflugkurven ABSCHNITT 3 — STRECKEN-IFR-VERFAHREN a Einhalten eines Kurses über Grund, einschließlich Eindrehen auf Funkstandlinien, z. B. NDB, VOR, RNAV b Verwenden von Funknavigationshilfen c Horizontalflug, Kontrolle von Kurs, Höhe und Fluggeschwindigkeit, Leistungseinstellung d Höhenmessereinstellungen e Zeitliche Planung und Korrektur von ETAs f Überwachung des Flugfortschritts, Flugdurchführungsplan, Kraftstoffverbrauch, Management der Bordanlagen g Ggf. Eisschutzverfahren, simuliert, falls erforderlich und anwendbar h Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren ABSCHNITT 3a — ANFLUGVERFAHREN a Einstellung und Überprüfung der Navigationshilfen, falls zutreffend b Anflugverfahren, Höhenmesserchecks c Beschränkungen der Flughöhe und Fluggeschwindigkeit, falls zutreffend d PBN-Landeanflug (falls zutreffend): — Überprüfen, ob das korrekte Verfahren in das Navigationsgerät geladen wurde; — Abgleich zwischen der Anzeige des Navigationsgeräts und der Anflugkarte. ABSCHNITT 4 — 3D-BETRIEB a Einstellung und Überprüfung der Navigationshilfen Überprüfen des Winkels des vertikalen Pfads für RNP APCH: a) Überprüfen, ob das korrekte Verfahren in das Navigationsgerät geladen wurde; b) Abgleich zwischen der Anzeige des Navigationsgeräts und der Anflugkarte. b Landeanflug und Lande-Briefing einschließlich Sinkflug-/Landeanflug-/Landungsüberprüfungen c Warteverfahren d Einhaltung des veröffentlichten Landeanflugverfahrens e Timing des Landeanflugs f Einhalten von Steuerkurs, Flughöhe und Fluggeschwindigkeit (stabilisierter Landeanflug) g Durchstartaktion h Fehlanflugverfahren/Landung i Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren ABSCHNITT 5 — 2D-BETRIEB a Einstellung und Überprüfung der Navigationshilfen Für RNP APCH: — Überprüfen, ob das korrekte Verfahren in das Navigationsgerät geladen wurde; — Abgleich zwischen der Anzeige des Navigationsgeräts und der Anflugkarte. b Landeanflug und Lande-Briefing einschließlich Sinkflug-/Landeanflug-/Landungsüberprüfungen und Benennung der Funknavigationseinrichtungen c Warteverfahren d Einhaltung des veröffentlichten Landeanflugverfahrens e Timing des Landeanflugs f Einhalten von Steuerkurs, Flughöhe und Fluggeschwindigkeit (stabilisierter Landeanflug) g Durchstartaktion h Fehlanflugverfahren /Landung i Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren ABSCHNITT 6 — AUSSERGEWÖHNLICHE VERFAHREN UND NOTVERFAHREN Dieser Abschnitt kann mit den Abschnitten 1 bis 5 kombiniert werden. Die Prüfung muss sich auf die Beherrschung des Hubschraubers, die Ermittlung des ausgefallenen Triebwerks, Sofortmaßnahmen (Andeutung der notwendigen Handgriffe), Folgemaßnahmen und Überprüfungen und Fluggenauigkeit in den folgenden Situationen beziehen: a Simulierter Triebwerkausfall nach dem Start und beim/während des Landeanflugs (in einer sicheren Höhe, falls nicht in einem FFS oder FNPT II/III, FTD 2,3 durchgeführt) b Ausfall der Stabilisierungsanlage/Hydraulikanlage (falls zutreffend) c Beschränktes Bedienfeld d Autorotation und Beenden in einer vorbestimmten Höhe e 3D-Betrieb manuell, ohne Flugkommandoanlage 3D-Betrieb manuell, mit Flugkommandoanlage (1) Für diedie Erteilung von PBN-Rechten muss einer der Landeanflüge nach Abschnitt 4 oder Abschnitt 5 als RNP APCH erfolgen. Ist ein RNP APCH praktisch nicht durchführbar, muss er in einem entsprechend ausgerüsteten FSTD durchgeführt werden. (*1) Durchzuführen in Abschnitt 4 oder Abschnitt 5. (*2) Nur mehrmotorige Hubschrauber. (*3) Nur eine Option wird geprüft. Anlage 8 Quer-Anrechnung des IR-Teils einer Befähigungsüberprüfung für die Klassen- oder Musterberechtigung oder praktische EBT-Beurteilung A. Flugzeuge Eine Anrechnung wird nur gewährt, wenn der Inhaber IR-Rechte für einmotorige Flugzeuge und/oder mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten entsprechend verlängert oder erneuert. Wenn eine praktische Prüfung, eine Befähigungsüberprüfung oder eine praktische EBT-Beurteilung einschließlich IR durchgeführt wird, und der Inhaber im Besitz der folgenden gültigen Berechtigung ist: gilt die Anrechnung für den IR-Teil in einer Befähigungsüberprüfung für: MPA-Musterberechtigung; Musterberechtigung für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten SE-Klassen- und SE-Musterberechtigung und SP ME-Klassen- oder Musterberechtigung, ausgenommen Musterberechtigungen für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge, nur Anrechnung für Abschnitt 3B der Befähigungsüberprüfung in Anlage 9 Abschnitt B.5 SP ME-Klassen- oder Musterberechtigung für Flugzeuge, ausgenommen Klassenberechtigungen für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge im Einpilotenbetrieb SE-Klassen- und SE-Musterberechtigung und SP ME-Klassen- oder Musterberechtigung, ausgenommen Klassenberechtigungen für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge SP ME-Klassen- oder Musterberechtigung für Flugzeuge, ausgenommen Klassenberechtigungen für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge, beschränkt auf MP-Betrieb SE-Klassen- und SE-Musterberechtigung und SP ME-Klassen- oder Musterberechtigung, ausgenommen Klassenberechtigungen für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge SP SE-Klassen- oder Musterberechtigung für Flugzeuge SE-Klassen- und SE-Musterberechtigung (*1) Sofern der Bewerber innerhalb der letzten 12 Monate in Ausübung von PBN-Rechten mindestens drei IFR-Abflüge und -Landeanflüge, darunter ein RNP APCH, auf einem SP-Flugzeugbaumuster oder einer SP-Flugzeugklasse im SP-Betrieb geflogen hat oder, bei mehrmotorigen Flugzeugen außer technisch komplizierten Hochleistungsflugzeugen, der Bewerber Abschnitt 6 der praktischen Prüfung für SP-Flugzeuge außer technisch komplizierten Hochleistungsflugzeugen, ausschließlich nach Instrumenten im Einpilotenbetrieb geflogen, bestanden hat. B. Hubschrauber Eine Anrechnung wird nur gewährt, wenn der Inhaber IR-Rechte für Hubschrauber mit einem Piloten entsprechend verlängert oder erneuert. Wenn eine praktische Prüfung oder eine Befähigungsüberprüfung einschließlich IR durchgeführt wird, und der Inhaber im Besitz der folgenden gültigen Berechtigung ist: gilt die Anrechnung für den IR-Teil in einer Befähigungsüberprüfung für: Musterberechtigung für Hubschrauber mit mehreren Piloten (MPH) Hubschrauber mit einem Piloten (SPH) desselben Musters, einschließlich der Rechte für den Betrieb mit einem Piloten Musterberechtigung für Hubschrauber mit einem Piloten im Betrieb mit mehreren Piloten Rechte für den Betrieb mit einem Piloten auf demselben Muster (1) Sofern innerhalb der vorangegangenen 12 Monate in Ausübung von PBN-Rechten mindestens drei IFR-Abflüge und -Landeanflüge, darunter ein RNP APCH (der auch ein Landeanflug nach dem Point-in-Space-Verfahren (PinS) sein kann), auf einem SP-Hubschraubermuster im Einpilotenbetrieb durchgeführt wurden. Anlage 9 Ausbildung, praktische Prüfung und Befähigungsüberprüfung für MPL, ATPL, Muster- und Klassenberechtigungen sowie Befähigungsüberprüfung für BIR und IR A. Allgemeines 1. Antragsteller für die praktische Prüfung müssen Unterricht in derselben Luftfahrzeugklasse oder demselben Luftfahrzeugmuster erhalten haben, die bzw. das für die Prüfung verwendet wird. 1a. Die Ausbildung in einem FFS gemäß den Nummern 1b und 1c dieses Abschnitts muss durch eine Start- und Landeausbildung in einem Luftfahrzeug mit einem Piloten im Betrieb mit einem Piloten oder mit mehreren Piloten oder gegebenenfalls in einem Luftfahrzeug mit mehreren Piloten gemäß Nummer 17 dieses Abschnitts ergänzt werden, es sei denn, die Ausbildung wurde nach Punkt FCL.730.A abgeschlossen oder es handelt sich um eine Ausbildung für zur Ablösung im Reiseflug qualifizierte Kopiloten nach Abschnitt B Nummer 6 Ziffer i dieser Anlage. 1b. Die Ausbildung für MPA- und PL-Musterberechtigungen müssen in einem FFS oder in einer Kombination aus FSTD und FFS absolviert werden. Die praktische Prüfung oder die Befähigungsüberprüfung für MPA- und PL-Musterberechtigungen sowie die Ausstellung einer ATPL und einer MPL muss in einem FFS abgelegt werden, wenn dieser verfügbar ist. 1c. Die Ausbildung, die praktische Prüfung oder die Befähigungsüberprüfung für Klassen- oder Musterberechtigungen für SPA und Hubschrauber muss wie folgt durchgeführt werden: a) in einem verfügbaren und zugänglichen FFS oder in einer Kombination aus solchen FFS und FSTD, b) in einer Kombination aus FSTD und dem Luftfahrzeug, wenn ein FFS nicht verfügbar oder zugänglich ist, c) in dem Luftfahrzeug, wenn kein FSTD verfügbar oder zugänglich ist. 1d. Abweichend von Nummer 1c kann die Ausbildung, die praktische Prüfung oder die Befähigungsüberprüfung für Klassen- oder Musterberechtigungen für technisch nicht komplizierte SPA und technisch nicht komplizierte Hubschrauber in einer Kombination aus FSTD und dem Luftfahrzeug durchgeführt werden, auch wenn ein FFS verfügbar und zugänglich ist. 1e. Abweichend von Nummer 1c kann die Ausbildung, die praktische Prüfung oder die Befähigungsüberprüfung für die folgenden Luftfahrzeuge gemäß Nummer 1c Buchstabe a, b oder c unabhängig von der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von FFS oder FSTD durchgeführt werden: a) technisch nicht komplizierte und nicht als Hochleistungsflugzeuge eingestufte Flugzeuge mit einem Piloten; b) TMG; c) technisch nicht komplizierte Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Sitzanzahl von fünf. 1f. Werden während der Ausbildung, Prüfung oder Überprüfung FSTD eingesetzt, muss die Eignung der FSTD anhand der geltenden „Table of functions and subjective tests“ und der geltenden „Table of FSTD validation tests“, die der für dieses Gerät geltenden Primärreferenz zu entnehmen sind, geprüft werden. Alle Be- und Einschränkungen, die auf dem Eignungszertifikat des Geräts angegeben sind, sind zu beachten. 2. Falls nicht alle Prüfungsteile in höchstens zwei Versuchen bestanden werden, muss eine weitere Ausbildung absolviert werden. 3. Die praktische Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden. INHALT DER AUSBILDUNG, PRAKTISCHEN PRÜFUNG/BEFÄHIGUNGSÜBERPRÜFUNG 4. Sofern nicht in den gemäß Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 (OSD) festgelegten betrieblichen Eignungsdaten etwas anderes festgelegt ist, müssen der Lehrplan für den Flugunterricht, die praktische Prüfung und die Befähigungsüberprüfung diesem Anhang genügen. Auf den Lehrplan, die praktische Prüfung und die Befähigungsüberprüfung dürfen bisherige Erfahrungen auf ähnlichen Flugzeugmustern entsprechend den OSD angerechnet werden. 5. Außer im Falle praktischer Prüfungen für die Erteilung einer ATPL kann, wenn dies in den OSD für das betreffende Luftfahrzeug entsprechend festgelegt ist, eine Anrechnung für Elemente der praktischen Prüfung gewährt werden, die auch in anderen Mustern oder Baureihen vorkommen, für die der Pilot qualifiziert ist. DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG/ÜBERPRÜFUNG 6. Der Prüfer hat die Auswahl zwischen verschiedenen Szenarios für die praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung, die simulierte relevante Betriebsabläufe enthalten. Flugsimulatoren (FFS) und sonstige Ausbildungsgeräte sind wie in diesem Anhang (Teil-FCL) festgelegt zu verwenden. 7. Während der Befähigungsüberprüfung muss sich der Prüfer davon überzeugen, dass der Inhaber der Klassen- oder Musterberechtigung einen angemessenen Stand an Theoriekenntnissen besitzt. 8. Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus Gründen abbrechen, die der Prüfer für unangemessen hält, muss der Bewerber die gesamte praktische Prüfung erneut ablegen. Wird die Prüfung aus Gründen abgebrochen, die der Prüfer für angemessen hält, werden nur die nicht abgeschlossenen Abschnitte bei einem weiteren Flug geprüft. 9. Nach dem Ermessen des Prüfers dürfen die Bewerber ein Manöver oder ein Verfahren der Prüfung einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung in jeder Phase beenden, wenn er der Meinung ist, dass die von den Bewerbern gezeigten fliegerischen Fähigkeiten eine vollständige Wiederholung der Prüfung erforderlich machen. 10. Bewerber müssen das Luftfahrzeug von einer Position aus fliegen, in der die relevanten PIC- oder Kopilot-Funktionen durchgeführt werden können. Unter Bedingungen mit einem Piloten wird die Prüfung so durchgeführt als wäre kein anderes Besatzungsmitglied anwesend. 11. Während der Vorbereitung auf die Prüfung vor dem Flug müssen die Bewerber die Leistungseinstellungen und Geschwindigkeiten festlegen. Die Bewerber müssen gegenüber dem Prüfer angeben, welche Überprüfungen und Aufgaben sie ausführen, und die Funkeinrichtungen benennen. Die Überprüfungen werden gemäß der Checkliste für das Luftfahrzeug, auf dem die Prüfung absolviert wird, und ggf. gemäß dem MCC-Konzept durchgeführt. Die Leistungsdaten für Start, Landeanflug und Landung müssen von den Bewerbern gemäß dem Betriebshandbuch oder Flughandbuch für das verwendete Luftfahrzeug berechnet werden. Entscheidungshöhen, Mindest-Sinkflughöhen und Fehlanflugpunkt werden mit dem Prüfer vereinbart. 12. Der Prüfer darf nicht in den Betrieb des Flugzeugs eingreifen, außer wenn dies im Interesse der Sicherheit oder zur Vermeidung einer unannehmbaren Verzögerung für anderen Verkehr notwendig ist. BESONDERE ANFORDERUNGEN AN DIE AUSBILDUNG, PRAKTISCHE PRÜFUNG UND BEFÄHIGUNGSÜBERPRÜFUNG FÜR MUSTERBERECHTIGUNGEN FÜR LUFTFAHRZEUGE MIT MEHREREN PILOTEN, FÜR LUFTFAHRZEUGE MIT EINEM PILOTEN IM BETRIEB MIT MEHREREN PILOTEN, FÜR MPL UND FÜR ATPL 13. Die praktische Prüfung für ein Luftfahrzeug mit mehreren Piloten oder ein Luftfahrzeug mit einem Piloten im Betrieb mit mehreren Piloten muss mit einer mehrköpfigen Besatzung durchgeführt werden. Ein weiterer Antragsteller oder ein weiterer qualifizierter Pilot mit Musterberechtigung kann die Funktion des zweiten Piloten übernehmen. Wird ein Luftfahrzeug verwendet, ist der zweite Pilot der Prüfer oder ein Lehrberechtigter. 14. Die Bewerber handeln während aller Abschnitte der praktischen Prüfung als PF, außer bei anormalen Verfahren und Notverfahren, die als PF oder PM gemäß MCC durchgeführt werden können. Bewerber um die erstmalige Erteilung einer Musterberechtigung für Luftfahrzeuge mit mehreren Piloten oder einer ATPL müssen auch die Fähigkeit nachweisen, als PM zu handeln. Die Bewerber können wählen, ob sie die praktische Prüfung auf dem linken oder auf dem rechten Sitz absolvieren möchten, sofern alle Prüfungselemente auf dem gewählten Sitz durchgeführt werden können. 15. Die nachfolgenden Punkte sind vom Prüfer bei Antragstellern für die ATPL oder eine Musterberechtigung für Luftfahrzeuge mit mehreren Piloten oder für den Betrieb mit mehreren Piloten in einem Luftfahrzeug mit einem Piloten, die auch die Aufgaben eines PIC umfassen, speziell zu prüfen, unabhängig davon, ob die Bewerber als PF oder PM handeln: a) Management der Besatzungskooperation, b) allgemeine Überprüfung des Luftfahrzeugbetriebs durch entsprechende Überwachung und c) Setzen von Prioritäten und Treffen von Entscheidungen nach Maßgabe von Sicherheitsaspekten und relevanten Regeln und Vorschriften, wie dies der betrieblichen Situation einschließlich Notfällen angemessen ist. 16. Die Prüfung oder Überprüfung muss unter IFR durchgeführt werden, wenn die IR-Berechtigung eingeschlossen ist, und so weit wie möglich in der Umgebung eines simulierten gewerblichen Luftverkehrs. Ein wesentliches zu prüfendes Element ist die Fähigkeit, den Flug anhand von routinemäßigem Briefing-Material zu planen und durchzuführen. 17. Umfasste der Musterberechtigungslehrgang weniger als 2 Stunden Flugausbildung im Luftfahrzeug, müssen die Antragsteller vor oder nach der praktischen Prüfung eine Flugausbildung im Luftfahrzeug absolvieren. Eine solche zugelassene Flugausbildung umfasst Start- und Landemanöver und muss von einem qualifizierten Lehrberechtigten durchgeführt werden und zwar unter der Verantwortung a) einer ATO oder b) einer Organisation, die Inhaberin einer nach Anhang III (Teil-ORO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 ausgestellten AOC ist und über eine Zulassung speziell für diese Ausbildung verfügt, oder c) des Lehrberechtigten in den Fällen, in denen keine Flugausbildung für ein SP-Luftfahrzeug bei einer ATO oder beim Inhaber eines AOC zugelassen ist und die Flugausbildung auf einem Luftfahrzeug von der zuständigen Behörde des Bewerbers genehmigt wurde. Bevor die neue Musterberechtigung in der Lizenz des Bewerbers eingetragen wird, erhält die zuständige Behörde ein Zeugnis über den Abschluss des Musterberechtigungslehrgangs einschließlich der Flugausbildung auf dem Luftfahrzeug. 18. Für die Ausbildung zur Beendigung ungewünschter Flugzustände bedeutet ein „Strömungsabriss“ entweder eine „Annäherung an den Strömungsabriss“ oder einen „Strömungsabriss“. Um die Beendigung eines Strömungsabrisses zu trainieren oder die musterspezifischen Merkmale eines Strömungsabrisses aufzuzeigen oder für beide Zwecke kann die ATO einen FFS einsetzen, sofern a) der FFS nach den besonderen Evaluierungsanforderungen in den FSTD(A)-Zulassungsspezifikationen (CS-FSTD(A)) zugelassen ist und b) die ATO erfolgreich gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen hat, dass etwaige nachteilige Ausbildungstransfers abgemildert werden. B. Besondere Anforderungen an die Kategorie Flugzeug PRÜFUNGSMAẞSTÄBE 1. Im Falle von Flugzeugen mit einem Piloten mit Ausnahme von technisch komplizierten Hochleistungsflugzeugen mit einem Piloten müssen Bewerber alle Abschnitte der praktischen Prüfung bzw. Befähigungsüberprüfung bestehen. Bestehen Bewerber ein Element eines Prüfungsteils nicht, gilt der gesamte Prüfungsteil als nicht bestanden. Bestehen die Bewerber nur einen Prüfungsteil nicht, müssen sie nur diesen Prüfungsteil wiederholen. Bestehen Bewerber mehr als einen Prüfungsteil nicht, müssen sie die gesamte Prüfung bzw. Überprüfung wiederholen. Wird ein Abschnitt bei der Wiederholungsprüfung oder der Wiederholungsüberprüfung — einschließlich jener Abschnitte, die bei einem früheren Versuch bestanden wurden — nicht bestanden, so ist die gesamte Prüfung oder Überprüfung zu wiederholen. Bei mehrmotorigen Flugzeugen mit einem Piloten muss Abschnitt 6 der entsprechenden Prüfung oder Überprüfung, der sich auf einen einseitigen Triebwerkausfall bezieht, bestanden werden. 2. Im Falle von technisch komplizierten Hochleistungsflugzeugen mit mehreren Piloten und mit einem Piloten müssen die Antragsteller alle Abschnitte der praktischen Prüfung bzw. Befähigungsüberprüfung bestehen. Bestehen Antragsteller mehr als fünf Elemente nicht, müssen sie die gesamte Prüfung bzw. Überprüfung wiederholen. Antragsteller, die höchstens fünf Elemente nicht bestehen, müssen die nicht bestandenen Elemente wiederholen. Wird ein Element der Wiederholungsprüfung bzw. Wiederholungsüberprüfung — einschließlich jener Elemente, die bei einem früheren Versuch bestanden wurden — nicht bestanden, so ist die gesamte Prüfung oder Überprüfung zu wiederholen. TESTFLUGTOLERANZEN 3. Die Bewerber müssen die Fähigkeit zu Folgendem nachweisen: a) Betreiben des Flugzeugs innerhalb seiner Grenzen, b) reibungslose und genaue Durchführung sämtlicher Manöver, c) Handeln mit gutem Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer, d) Anwendung luftfahrttechnischer Kenntnisse, e) Beherrschung des Flugzeugs zu jedem Zeitpunkt und in einer solchen Weise, dass der erfolgreiche Abschluss eines Verfahrens oder Manövers zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt ist, f) ggf. Verständnis und Beherrschung der Besatzungskoordinations- und Besatzungsausfallverfahren und g) ggf. effektive Kommunikation mit den anderen Besatzungsmitgliedern. 4. Es gelten die nachfolgenden Grenzen, die entsprechend berichtigt werden können, um turbulente Bedingungen und die Handling-Eigenschaften und die Leistung des verwendeten Flugzeugs zu berücksichtigen: Höhe im Allgemeinen ± 100 Fuß Einleiten eines Durchstartens auf Entscheidungshöhe + 50 Fuß/– 0 Fuß Mindest-Sinkflughöhe/MAPt/Höhe + 50 Fuß/– 0 Fuß Einhalten eines Kurses über Grund auf Funknavigationshilfen ± 5° für Winkelabweichungen Halbskalenausschlag, Azimut und Gleitpfad (z. B. LPV, ILS, MLS, GLS) Laterale 2D- (LNAV) und 3D-Abweichungen (LNAV/VNAV) Der seitliche Fehler/die seitliche Abweichung vom Kurs darf normalerweise nicht mehr als ± des dem Verfahren zugeordneten RNP-Wertes betragen. Kurze Abweichungen von diesem Standard bis zu maximal dem Einfachen des RNP-Wertes sind zulässig. Vertikale 3D-Abweichungen (z. B. RNP APCH (LNAV/VNAV) unter Verwendung von Baro-VNAV) maximal – 75 Fuß unter dem vertikalen Profil zu jeder Zeit und maximal + 75 Fuß über dem vertikalen Profil in oder unterhalb von 1 000 Fuß über dem Flugplatz. Steuerkurs alle Triebwerke arbeiten ± 5° bei simuliertem Triebwerkausfall ± 10° Geschwindigkeit alle Triebwerke arbeiten ± 5 Knoten bei simuliertem Triebwerkausfall + 10 Knoten/– 5 Knoten · INHALT DER AUSBILDUNG, PRAKTISCHEN PRÜFUNG/BEFÄHIGUNGSÜBERPRÜFUNG 5. Flugzeuge mit einem Piloten, ausgenommen technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge a) Die folgenden Symbole bedeuten: P = ausgebildet als PIC oder Kopilot und als PF und PM OTD = Für diese Übung können sonstige Ausbildungsgeräte verwendet werden. X = Für diese Übung sind FFS zu verwenden; andernfalls ist ein Flugzeug zu verwenden, falls für das Manöver oder das Verfahren zweckmäßig. P# = Die Ausbildung muss um eine Außenkontrolle des Flugzeuges vor dem Start ergänzt werden. b) Für die praktische Ausbildung sind mindestens Übungsgeräte des mit (P) angegebenen Niveaus oder Geräte eines mit Pfeil (—>) gekennzeichneten höheren Niveaus zu verwenden. Zur Bezeichnung des Übungsgeräts werden die folgenden Abkürzungen verwendet: A = Aeroplane (Flugzeug) FFS = Full Flight Simulator (Flugsimulator) FSTD = Flight Simulation Training Device (Flugsimulationsübungsgerät) c) Die mit einem Sternchen (*) bezeichneten Punkte von Abschnitt 3B und — bei mehrmotorigen Flugzeugen — Abschnitt 6 müssen ausschließlich nach Instrumenten geflogen werden, wenn die praktische Prüfung bzw. Befähigungsüberprüfung eine Verlängerung/Erneuerung einer IR einschließt. Wenn die mit einem Sternchen (*) bezeichneten Punkte während der praktischen Prüfung bzw. Befähigungsüberprüfung nicht ausschließlich nach Instrumenten geflogen werden und wenn keine Anrechnung von IR-Rechten erfolgt, ist die Klassen- oder Musterberechtigung auf VFR beschränkt. d) Abschnitt 3A muss zur Verlängerung einer Musterberechtigung oder einer Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge — nur VFR — absolviert werden, wenn die erforderliche Erfahrung von 10 Streckenabschnitten innerhalb der letzten 12 Monate nicht erfüllt ist. Abschnitt 3A ist nicht erforderlich, wenn Abschnitt 3B erfüllt ist. e) Der Buchstabe „M“ in der Spalte für die praktische Prüfung oder die Befähigungsüberprüfung bedeutet, dass diese Übung verbindlich (mandatory) ist oder dass eine Auswahlmöglichkeit besteht, wenn mehr als eine Übung erscheint. f) Für die praktische Ausbildung für Musterberechtigungen oder Klassenberechtigungen für mehrmotorige Flugzeuge ist ein FSTD zu verwenden, wenn dieses Teil eines genehmigten Lehrgangs zum Erwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung ist. Bei der Genehmigung eines solchen Lehrgangs wird Folgendes berücksichtigt: i) die Qualifizierung des FSTD gemäß den einschlägigen Anforderungen von Anhang VI (Teil-ARA) und Anhang VII (Teil-ORA), ii) die Qualifikationen der Lehrberechtigten, iii) der Umfang der FSTD-Ausbildung während des Lehrgangs sowie iv) die Qualifikation und die bisherige Erfahrung des auszubildenden Piloten auf ähnlichen Mustern. g) Zur Ausübung der mit einer Klassen- oder Musterberechtigung für den Betrieb mit mehreren Piloten nach Punkt FCL.725 Buchstabe d oder da verbundenen Rechte müssen Piloten, die bereits zum Betrieb der betreffenden Flugzeugklasse oder des betreffenden Flugzeugmusters mit einem Piloten berechtigt sind, folgende Bedingungen erfüllen: 1. einen Brückenlehrgang bei einer unter Punkt FCL.725 Buchstabe d Nummer 1 Ziffer i angegebenen Organisation absolvieren, der auch MCC-Manöver und -Verfahren sowie die Übungen von Abschnitt 7, bei denen Bedrohungs- und Fehlermanagement (Threat and Error Management, TEM), CRM und menschliche Faktoren zum Einsatz kommen, umfasst; 2. eine Befähigungsüberprüfung im Betrieb mit mehreren Piloten bestehen. h) Zur Ausübung der mit einer Musterberechtigung für den Betrieb mit einem Piloten nach Punkt FCL.725 Buchstabe d verbundenen Rechte müssen Piloten, die bereits zum Betrieb der betreffenden Flugzeugklasse oder des betreffenden Flugzeugmusters mit einem Piloten berechtigt sind, bei einer unter Punkt FCL.725 Buchstabe d Nummer 1 Ziffer i angegebenen Organisation ausgebildet und auf die folgenden zusätzlichen Manöver und Verfahren im Betrieb mit einem Piloten geprüft werden: i) für SE-Flugzeuge, 1.6, 4.5, 4.6, 5.2 und ggf. ein Anflug von Abschnitt 3.B; ii) für ME-Flugzeuge, 1.6, Abschnitt 6 und ggf. ein Anflug von Abschnitt 3.B. i) Piloten, die berechtigt sind, die mit einer Klassen- oder Musterberechtigung verbundenen Rechte sowohl im Betrieb mit einem Piloten als auch im Betrieb mit mehreren Piloten gemäß den Buchstaben g und h auszuüben, können ihre Rechte für beide Betriebsarten behalten, indem sie eine der folgenden Befähigungsüberprüfungen ablegen: i) zwei Befähigungsüberprüfungen, eine im Betrieb mit einem Piloten und eine im Betrieb mit mehreren Piloten; ii) eine Befähigungsüberprüfung im Betrieb mit mehreren Piloten zusätzlich zu den unter Buchstabe h Ziffern i bzw. Buchstabe h Ziffer ii genannten Übungen im Betrieb mit einem Piloten. Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung von Klassenberechtigungen müssen stets die unter Buchstabe h Ziffern i bzw. Buchstabe h Ziffer ii genannten Übungen im Betrieb mit einem Piloten umfassen. j) Um bei Musterberechtigungen für Flugzeuge mit einem Piloten nach Punkt FCL.725 Buchstabe d Nummer 2 eine Beschränkung des Betriebs auf mehrere Piloten aufzuheben, müssen Piloten dem Buchstabe h genügen. k) Ausbildung, Prüfung und Überprüfung erfolgen entsprechend der nachstehenden Tabelle. (1) Ausbildung an einer ATO, Anforderungen an die Prüfung und Überprüfung zur Erlangung der Rechte für den Betrieb mit einem Piloten (2) Ausbildung an einer ATO, Anforderungen an die Prüfung und Überprüfung zur Erlangung der Rechte für den Betrieb mit mehreren Piloten (3) Ausbildung an einer ATO, Anforderungen an die Prüfung und Überprüfung für Piloten, die Inhaber von Rechten für den Betrieb mit einem Piloten sind und erstmals Rechte für den Betrieb mit mehreren Piloten beantragen (Brückenlehrgang) (4) Ausbildung an einer ATO, Anforderungen an die Prüfung und Überprüfung für Piloten, die Inhaber von Rechten für den Betrieb mit mehreren Piloten sind und erstmals Rechte für den Betrieb mit einem Piloten beantragen (Brückenlehrgang) (5) Ausbildung an einer ATO und Prüfungsanforderungen für die Verlängerung und Erneuerung von Rechten für den Betrieb mit einem und mit mehreren Piloten 1. 2. 3. 4. 5. Art des Betriebs Luftfahrzeugmuster SP MP SP → MP (erstmalig) MP → SP (erstmalig) SP + MP Ausbildung Prüfung/Überprüfung Ausbildung Prüfung/Überprüfung Ausbildung Prüfung/Überprüfung Ausbildung, Prüfung und Überprüfung (einmotorige (SE) Flugzeuge) Ausbildung, Prüfung und Überprüfung (mehrmotorige (ME) Flugzeuge) SE-Flugzeuge ME-Flugzeuge Erstmalige Ausstellung Alle (außer technisch komplizierte Flugzeuge mit einem Piloten, SP complex) Abschnitte 1-6 Abschnitte 1-6 MCC CRM Menschliche Faktoren TEM Abschnitte 1-7 Abschnitte 1-6 MCC CRM Menschliche Faktoren TEM Abschnitt 7 Abschnitte 1-6 1.6, 4.5, 4.6, 5.2 und ggf. ein Anflug aus Abschnitt 3.B 1.6, Abschnitt 6 und ggf. ein Anflug aus Abschnitt 3.B Technisch komplizierte Flugzeuge mit einem Piloten (SP complex) 1-7 1-6 Verlängerung Alle n.z. Abschnitte 1-6 n.z. Abschnitte 1-6 n.z. n.z. n.z. n.z. MPO: Abschnitte 1-7 (Ausbildung) Abschnitte 1-6 (Überprüfung) SPO: 1.6, 4.5, 4.6, 5.2 und ggf. ein Anflug aus Abschnitt 3.B MPO: Abschnitte 1-7 (Ausbildung) Abschnitte 1-6 (Überprüfung) SPO: 1.6, Abschnitt 6 und ggf. ein Anflug aus Abschnitt 3.B Erneuerung Alle FCL.740 Abschnitte 1-6 FCL.740 Abschnitte 1-6 n.z. n.z. n.z. n.z. Ausbildung: FCL.740 Überprüfung: wie für die Verlängerung Ausbildung: FCL.740 Überprüfung: wie für die Verlängerung l) Für die Erteilung oder Wahrung von PBN-Rechten muss einer der Landeanflüge als RNP APCH erfolgen. Ist ein RNP APCH praktisch nicht durchführbar, muss er in einem entsprechend ausgerüsteten FSTD durchgeführt werden. Abweichend von Absatz 1 dürfen Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung von PBN-Rechten, die in einem Luftfahrzeug oder in einem diesen Luftfahrzeug nachgebildeten FSTD durchgeführt werden, das nicht für RNP-APCH-Manöver ausgerüstet ist, keine RNP-APCH-Übungen beinhalten. In solchen Fällen dürfen sich die PBN-Rechte des Piloten nicht auf RNP APCH beziehen. Die Beschränkung wird aufgehoben, wenn der Pilot eine Befähigungsüberprüfung für die betreffende Klasse oder das betreffende Muster abgeschlossen hat, die eine RNP-APCH-Übung umfasst. TMG UND FLUGZEUGE MIT EINEM PILOTEN, AUSGENOMMEN TECHNISCH KOMPLIZIERTE HOCHLEISTUNGSFLUGZEUGE PRAKTISCHE AUSBILDUNG PRAKTISCHE PRÜFUNG ODER BEFÄHIGUNGSÜBERPRÜFUNG FÜR DIE KLASSEN- ODER MUSTERBERECHTIGUNG Manöver/Verfahren FSTD A Paraphe des Lehrberechtigten nach Abschluss der Ausbildung Geprüft oder überprüft auf FSTD oder A Paraphe des Prüfers nach Abschluss der Prüfung oder Überprüfung ABSCHNITT 1 1. 1.1 Abflug Vorflugkontrolle einschließlich: — Dokumentation — Masse und Schwerpunktlage — Flugwetterbriefing und — NOTAM OTD 1.2 Kontrollen vor dem Start 1.2.1 Außen OTD P# P M 1.2.2 Innen OTD P# P M 1.3 Anlassen des Triebwerks: Normal Störungen P----> ----> M 1.4 Rollen P----> ----> M 1.5 Überprüfungen vor dem Abflug: Hochfahren des Triebwerks (falls zutreffend) P----> ----> M 1.6 Startverfahren: — Normal mit Klappeneinstellungen gemäß Flughandbuch und — Seitenwind (falls Bedingungen vorhanden) P----> ----> M 1.7 Steigflug: — Vx/Vy — Kurven auf Steuerkurse sowie — Übergang in Horizontalflug P----> ----> M 1.8 Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Sprechfunkverfahren P----> M ABSCHNITT 2 2. 2.1 Verfahrensweisen in der Luft (Sichtwetterbedingungen (visual meteorological conditions (VMC)) Horizontaler Geradeausflug bei verschiedenen Geschwindigkeiten einschließlich Flug bei kritisch niedriger Fluggeschwindigkeit mit und ohne Flügelklappen (einschließlich Annäherung an VMCA, soweit zutreffend) P----> ----> 2.2 Steilkurven (360° nach links und rechts mit 45° Querneigung) P----> ----> M 2.3 Strömungsabrisse und deren Beendigung: i) Strömungsabriss in Reisekonfiguration, ii) Annäherung an den Strömungsabriss bei Sinkflugkurve mit Querneigung bei Landeanflugkonfiguration und -leistung, iii) Annäherung an den Strömungsabriss bei Landungskonfiguration und -leistung und iv) Annäherung an den Strömungsabriss, Steigflugkurve mit Startklappe und Steigflugleistung (nur einmotorige Flugzeuge) P----> ----> M 2.4 Handling mit Autopilot und Flugkommandoanlage (kann in Abschnitt 3 durchgeführt werden), falls zutreffend P----> ----> M 2.5 Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Sprechfunkverfahren P----> ----> M ABSCHNITT 3A 3A 3A.1 Strecken-VFR-Verfahren (siehe B.5 Buchstaben c und d) Flugplan, Koppelnavigation und Gebrauch der Navigationskarten P----> ----> 3A.2 Einhaltung von Höhe, Steuerkurs und Fluggeschwindigkeit P----> ----> 3A.3 Orientierung, zeitliche Planung und Korrektur der ETA P----> ----> 3A.4 Verwendung von Funknavigationshilfen (falls zutreffend) P----> ----> 3A.5 Flugmanagement (Flugdurchführungsplan, routinemäßige Überprüfungen einschließlich Treibstoff, Bordanlagen und Vereisung) P----> ----> 3A.6 Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Sprechfunkverfahren P----> ----> ABSCHNITT 3B 3B 3B.1* Instrumentenflug Abflug-IFR P----> ----> M 3B.2* Strecken-IFR P----> ----> M 3B.3* Warteverfahren P----> ----> M 3B.4* 3D-Betrieb auf Entscheidungshöhe DH/A 200 Fuß (60 m) oder zu höheren Minima, falls im Landeanflugverfahren vorgeschrieben (Autopilot kann bis zum Schnittpunkt Endanflugsegment/vertikaler Pfad verwendet werden) P----> ----> M 3B.5* 2D-Betrieb auf Mindest-Sinkflughöhe (MDH/A) P----> ----> M 3B.6* Flugübungen einschließlich simulierter Ausfall von Kompass und Fluglageanzeiger: — Standardkurven sowie — Beenden von ungewöhnlichen Fluglagen P----> ----> M 3B.7* Ausfall von Landekurssender oder Gleitweganzeiger P----> ----> 3B.8* Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Sprechfunkverfahren P----> ----> M absichtlich frei gelassen ABSCHNITT 4 4. 4.1 Anflug und Landungen Anflugverfahren auf den Flugplatz P----> ----> M 4.2 Normale Landung P----> ----> M 4.3 Landung ohne Flügelklappen P----> ----> M 4.4 Seitenwindlandung (unter geeigneten Bedingungen) P----> ----> 4.5 Landeanflug und Landung im Leerlauf aus einer Höhe von bis zu 2 000 Fuß über der Startbahn (nur einmotorige Flugzeuge) P----> ----> 4.6 Durchstarten aus der Mindesthöhe P----> ----> M 4.7 Durchstarten und Landung bei Nacht (falls zutreffend) P----> ----> 4.8 Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Sprechfunkverfahren P----> ----> M ABSCHNITT 5 5. Anormale Verfahren und Notverfahren (Dieser Abschnitt kann mit den Abschnitten 1 bis 4 kombiniert werden.) 5.1 Startabbruch bei angemessener Geschwindigkeit P----> ----> M 5.2 Simulierter Triebwerkausfall nach dem Start (nur einmotorige Flugzeuge) P M 5.3 Simulierte Notlandung ohne Motorhilfe (nur einmotorige Flugzeuge) P M 5.4 Simulierte Notfälle: i) Feuer oder Rauch im Flug und ii) Störung der Bordanlagen, wie erforderlich P----> ----> 5.5 Nur ME-Flugzeuge und TMG-Ausbildung: Triebwerkabschaltung und -neustart (in sicherer Höhe, falls im Luftfahrzeug durchgeführt) P----> ----> 5.6 Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Sprechfunkverfahren ABSCHNITT 6 6. 6.1* Simulierter einseitiger Triebwerkausfall (Dieser Abschnitt kann mit den Abschnitten 1 bis 5 kombiniert werden.) Simulierter Triebwerkausfall während des Starts (in einer sicheren Höhe, falls nicht in einem FFS oder FNPT II durchgeführt) P----> --->X M 6.2* Asymmetrischer Landeanflug und asymmetrisches Durchstarten P----> ----> M 6.3* Asymmetrischer Landeanflug und Landen bis zum vollständigen Stillstand P----> ----> M 6.4 Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Sprechfunkverfahren P----> ----> M ABSCHNITT 7 7. UPRT 7.1 Flugmanöver und Verfahren 7.1.1 Manuelle Flugsteuerung mit und ohne Flugkommandoanlage (kein Autopilot, keine automatische Schubregelung und ggfs. bei unterschiedlichen Regelungsalgorithmen) P-----> ----> 7.1.1.1 Bei unterschiedlichen Geschwindigkeiten (einschließlich Langsamflug) und Höhen im Rahmen der FSTD-Ausbildung P-----> ----> 7.1.1.2 Steilkurven mit 45° Querneigung, 180° bis 360°, links und rechts P-----> ----> 7.1.1.3 Kurven mit und ohne Stör-/Bremsklappen P-----> ----> 7.1.1.4 Instrumentenflugverfahren, einschließlich Instrumentenabflug und -anflug sowie Sichtanflug P-----> ----> 7.2 7.2.1 Ausbildung zur Beendigung ungewünschter Flugzustände Beendigung des Strömungsabrisses bei: — Startkonfiguration, — Reisekonfiguration in niedriger Höhe, — Reisekonfiguration nahe der maximalen Betriebshöhe und — Landekonfiguration P-----> ----> 7.2.2 Die folgenden Übungen mit ungewünschten Flugzuständen: — Beendigung des gezogenen Flugzustandes mit verschiedenen Querneigungswinkeln und — Beendigung des gedrückten Flugzustandes mit verschiedenen Querneigungswinkeln. P X Für diese Übung darf kein Flugzeug verwendet werden. 7.3 Durchstarten mit allen Triebwerken* in verschiedenen Phasen während eines Instrumentenanflugs P----> -----> 7.4 Abbruch des Landeanflugs mit allen Triebwerken in Funktion: — in verschiedenen Höhen unter DH/MDH 15 m (50 Fuß) über der Pistenschwelle — nach dem Aufsetzen (abgebrochene Landung) — In Flugzeugen, die nicht als Verkehrsflugzeuge gemäß JAR/FAR 25 oder als Zubringerflugzeuge gemäß SFAR 23 zugelassen sind, ist der Landeabbruch mit allen Triebwerken in Funktion unter MDH/A oder nach dem Aufsetzen einzuleiten. P-----> -----> · 6. Flugzeuge mit mehreren Piloten und technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten a) Die folgenden Symbole bedeuten: P = ausgebildet als PIC oder Kopilot und als PF und PM für die Erteilung einer Musterberechtigung, wie jeweils zutreffend. OTD = Für diese Übung können sonstige Ausbildungsgeräte verwendet werden. X = Für diese Übung sind FFS zu verwenden; andernfalls ist ein Flugzeug zu verwenden, falls für das Manöver oder das Verfahren zweckmäßig. P# = Die Ausbildung muss um eine Außenkontrolle des Flugzeuges vor dem Start ergänzt werden. b) Für die praktische Ausbildung sind mindestens Übungsgeräte des mit (P) angegebenen Niveaus oder Geräte eines mit Pfeil (—>) gekennzeichneten höheren Niveaus zu verwenden. Zur Bezeichnung des Übungsgeräts werden die folgenden Abkürzungen verwendet: A = Aeroplane (Flugzeug) FFS = Full Flight Simulator (Flugsimulator) FSTD = Flight Simulation Training Device (Flugsimulationsübungsgerät) c) Die mit Sternchen (*) gekennzeichneten Übungen sind ausschließlich nach Instrumenten zu fliegen. d) Der Buchstabe „M“ in der Spalte für die praktische Prüfung oder die Befähigungsüberprüfung bedeutet, dass diese Übung verbindlich (mandatory) ist oder dass eine Auswahlmöglichkeit besteht, wenn mehr als eine Übung erscheint. e) Für die praktische Ausbildung und Prüfung ist ein FFS zu verwenden, wenn der FFS Teil eines genehmigten Musterberechtigungslehrgangs ist. Bei der Genehmigung eines solchen Lehrgangs wird Folgendes berücksichtigt: i) die Qualifikationen der Lehrberechtigten, ii) die Qualifikation und der Umfang der Ausbildung, die in dem Lehrgang in einem FSTD angeboten wird, und iii) die Qualifikation und die bisherige Erfahrung des auszubildenden Piloten auf ähnlichen Mustern. f) Manöver und Verfahren müssen die MCC für Flugzeuge mit mehreren Piloten und für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten im Betrieb mit mehreren Piloten beinhalten. g) Manöver und Verfahren müssen in der Rolle als alleiniger Pilot für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten im Einpilotenbetrieb durchgeführt werden. h) Um eine Beschränkung auf den Betrieb mit mehreren Piloten nach Punkt FCL.725 Buchstabe d Nummer 2 bei einer Musterberechtigung für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge im Betrieb mit einem Piloten aufzuheben, müssen die Piloten die Manöver/Verfahren nach den Abschnitten 2.5, 3.8.3.4, 4.4, 5.5 und mindestens ein Manöver/ein Verfahren aus Abschnitt 3.4 im Betrieb mit einem Piloten absolvieren. i) Antragsteller und Inhaber einer beschränkten Musterberechtigung, die nach Punkt FCL.720.A Buchstabe c erteilt wurde, müssen eine Ausbildung, praktische Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen gemäß dieser Anlage absolvieren. Sofern sie sich nicht einer praktischen Prüfung nach Punkt FCL.720.A Buchstabe c Nummer 3 unterziehen, müssen sie in einer praktischen Prüfung oder einer Befähigungsüberprüfung mindestens die Landemanöver in der Rolle des überwachenden Pilot durchführen, sind jedoch nicht zu folgenden Manövern verpflichtet: i) Startmanöver; ii) Landemanöver in der Rolle des steuernden Piloten. j) Für die Erteilung oder Wahrung von PBN-Rechten muss einer der Landeanflüge als RNP APCH erfolgen. Ist ein RNP APCH praktisch nicht durchführbar, muss er in einem entsprechend ausgerüsteten FSTD durchgeführt werden. Abweichend von Absatz 1 dürfen Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung von PBN-Rechten, die in einem Luftfahrzeug oder in einem diesen Luftfahrzeug nachgebildeten FSTD durchgeführt werden, das nicht für RNP-APCH-Manöver ausgerüstet ist, keine RNP-APCH-Übungen beinhalten. In solchen Fällen dürfen sich die PBN-Rechte des Piloten nicht auf RNP APCH beziehen. Die Beschränkung wird aufgehoben, wenn der Pilot eine Befähigungsüberprüfung für die betreffende Klasse oder das betreffende Muster abgeschlossen hat, die eine RNP-APCH-Übung umfasst. FLUGZEUGE MIT MEHREREN PILOTEN UND TECHNISCH KOMPLIZIERTE HOCHLEISTUNGSFLUGZEUGE MIT EINEM PILOTEN PRAKTISCHE AUSBILDUNG PRAKTISCHE PRÜFUNG ODER BEFÄHIGUNGSÜBERPRÜFUNG FÜR ATPL/MPL/MUSTERBERECHTIGUNG Manöver/Verfahren FSTD A Paraphe des Lehrberechtigten nach Abschluss der Ausbildung Geprüft oder überprüft auf FSTD oder A Paraphe des Prüfers nach Abschluss der Prüfung oder Überprüfung ABSCHNITT 1 1. Flugvorbereitung 1.1. Flugleistungsberechnung OTD P 1.2. Außenkontrolle, Lage der zu kontrollierenden Punkte und Zweck der Kontrolle OTD P# P 1.3. Cockpitkontrolle P-----> -----> 1.4. Gebrauch der Checkliste vor dem Anlassen der Triebwerke, Anlassverfahren, Überprüfung der Funk- und Navigationsausrüstung, Auswahl und Einstellung der Navigations- und Sprechfunkfrequenzen P-----> -----> M 1.5. Rollen nach Anweisung der Flugverkehrskontrollstelle oder des Lehrberechtigten P-----> -----> 1.6. Kontrollen vor dem Start P-----> -----> M ABSCHNITT 2 2. Starts 2.1. Normalstarts mit verschiedenen Klappenstellungen einschließlich beschleunigtem Startverfahren P-----> -----> 2.2* Start nach Instrumenten; Übergang zum Instrumentenflug während des Rotierens oder unmittelbar nach dem Abheben P-----> -----> 2.3. Start bei Seitenwind P-----> -----> 2.4. Start mit höchstzulässiger Startmasse (tatsächlich oder simuliert) P-----> -----> 2.5. Starts mit simuliertem Triebwerkausfall: 2.5.1* kurz nach Erreichen von V2 P-----> -----> (In Flugzeugen, die nicht als Verkehrsflugzeuge oder als Zubringerflugzeuge zugelassen sind, darf der Triebwerkausfall nicht vor Erreichen einer Mindesthöhe von 500 Fuß über dem Pistenende simuliert werden. In Flugzeugen, die unter Berücksichtigung von Startmasse und Dichtehöhe Flugleistungswerte wie Verkehrsflugzeuge aufweisen, kann der Lehrberechtigte den Triebwerkausfall kurz nach Erreichen von V2 simulieren.) 2.5.2* zwischen V1 und V2 P X M nur FFS 2.6. Startabbruch bei angemessener Geschwindigkeit vor Erreichen von V1 P-----> ---->X M ABSCHNITT 3 3. Flugmanöver und Verfahren 3.1. Manuelle Flugsteuerung mit und ohne Flugkommandoanlage (kein Autopilot, keine automatische Schubregelung und ggfs. bei unterschiedlichen Regelungsalgorithmen) P-----> ----> 3.1.1. Bei unterschiedlichen Geschwindigkeiten (einschließlich Langsamflug) und Höhen im Rahmen der FSTD-Ausbildung P-----> ----> 3.1.2. Steilkurven mit 45° Querneigung, 180° bis 360°, links und rechts P-----> ----> 3.1.3. Kurven mit und ohne Stör-/Bremsklappen P-----> ----> 3.1.4. Instrumentenflugverfahren, einschließlich Instrumentenabflug und -anflug sowie Sichtanflug P-----> ----> 3.2. Instabilitätseffekt (Tuck under) und Druckstöße (Mach Buffet) (falls zutreffend) und andere besondere Eigenheiten des Flugzeuges, z. B. Taumelschwingungen (Dutch Roll) P-----> ---->X Für diese Übung darf kein Flugzeug verwendet werden. Nur FFS 3.3. Normalbetrieb von Systemen und Bedienelementen, für die der Flugingenieur/Bordtechniker (falls zutreffend) verantwortlich ist OTD P-----> -----> 3.4. Normaler und anormaler Betrieb folgender Systeme: M Aus 3.4.0 bis einschl. 3.4.14 sind zwingend mindestens 3 anormale Elemente auszuwählen. 3.4.0. Triebwerk (gegebenenfalls mit Propelleranlage) OTD P-----> -----> 3.4.1. Druckkabine und Klimaanlage OTD P-----> -----> 3.4.2. Pitot-Anlage/statische Druckanlage OTD P-----> -----> 3.4.3. Kraftstoffsystem OTD P-----> -----> 3.4.4. Elektrische Anlage OTD P-----> -----> 3.4.5. Hydraulikanlage OTD P-----> -----> 3.4.6. Steuer- und Trimmanlage OTD P-----> -----> 3.4.7. Eisverhütungs- und Enteisungsanlage, Scheibenheizung OTD P-----> -----> 3.4.8. Autopilot/Flugkommandoanlage OTD P-----> -----> M (nur für einen Piloten) 3.4.9. Anzeigen zur Warnung vor einem Strömungsabriss oder zu dessen Vermeidung sowie Stabilisierungsanlagen (SAS) OTD P-----> -----> 3.4.10. Bodenannäherungswarnanlage, Wetterradar, Funkhöhenmesser, Transponder P-----> -----> 3.4.11 Funkgeräte, Navigationsgeräte, Instrumente, Flugmanagementsysteme OTD P-----> -----> 3.4.12 Fahrwerk und Bremssystem OTD P-----> -----> 3.4.13 Vorflügel, Klappen OTD -----> 3.4.14 Hilfstriebwerke (APUs) OTD P-----> -----> absichtlich frei gelassen 3.6. Anormale Verfahren und Notverfahren M Aus 3.6.1 bis einschl. 3.6.9 sind zwingend mindestens 3 Elemente auszuwählen. 3.6.1. Maßnahmen bei Feuer von z. B. Triebwerk, APU, Kabine, Frachtraum, Cockpit, Tragfläche oder elektrischen Anlagen einschließlich Evakuierung P-----> -----> 3.6.2. Rauchbekämpfung und Rauchentfernung P-----> -----> 3.6.3. Triebwerkausfall, Abstellen und Wiederanlassen in sicherer Höhe P-----> -----> 3.6.4. Kraftstoff ablassen (simuliert) P-----> -----> 3.6.5. Windscherung bei Start/Landung P X Nur FFS 3.6.6. Simulierter Kabinendruckausfall/Not-Sinkflug P-----> -----> 3.6.7. Ausfall eines Mitglieds der Flugbesatzung P-----> -----> 3.6.8. Sonstige Notverfahren gemäß Flugzeug-Flughandbuch (Aeroplane Flight Manual/AFM) P-----> -----> 3.6.9. TCAS-Ereignis OTD P-----> Ein Flugzeug darf nicht verwendet werden. Nur FFS 3.7. Ausbildung zur Beendigung ungewünschter Flugzustände 3.7.1. Beendigung des Strömungsabrisses bei: — Startkonfiguration, — Reisekonfiguration in niedriger Höhe, — Reisekonfiguration nahe der maximalen Betriebshöhe und — Landekonfiguration P Für diesen Ausbildungszweck sind nur FFS zugelassen. X Für diese Übung darf kein Flugzeug verwendet werden. 3.7.2. Die folgenden Übungen mit ungewünschten Flugzuständen: — Beendigung des gezogenen Flugzustandes mit verschiedenen Querneigungswinkeln und — Beendigung des gedrückten Flugzustandes mit verschiedenen Querneigungswinkeln P Für diesen Ausbildungszweck sind nur FFS zugelassen. X Für diese Übung darf kein Flugzeug verwendet werden. Nur FFS 3.8. Instrumentenflugverfahren 3.8.1.* Einhaltung von An- und Abflugstrecken sowie der ATC-Anweisungen P-----> -----> M 3.8.2* Warteverfahren P-----> -----> 3.8.3* 3D-Betrieb auf DH/A 200 Fuß (60 m) oder zu höheren Minima, falls im Landeanflugverfahren vorgeschrieben Hinweis: Gemäß AFM können „RNP APCH“-Verfahren die Verwendung des Autopiloten oder der Flugkommandoanlage erfordern. Bei der Wahl des manuell zu fliegenden Verfahrens sind Beschränkungen dieser Art zu berücksichtigen (z. B. Wahl eines ILS für 3.8.3.1, falls das AFM eine solche Beschränkung vorschreibt). 3.8.3.1.* Manuell, ohne Flugkommandoanlage P-----> -----> M (nur praktische Prüfung) 3.8.3.2. *Manuell, mit Flugkommandoanlage P-----> -----> 3.8.3.3. *mit Autopilot P-----> -----> 3.8.3.4.* manuell, mit simuliertem Ausfall eines Triebwerks während des Endanflugs, entweder bis zum Aufsetzen oder (je nach Anwendbarkeit) während des gesamten Fehlanflugverfahrens, beginnend i) vor Erreichen von 1 000 ft über Flugplatzhöhe und ii) nach Erreichen von 1 000 ft über Flugplatzhöhe. In Flugzeugen, die nicht als Verkehrsflugzeuge (JAR/FAR 25) oder als Zubringerflugzeuge (SFAR 23) zugelassen sind, muss der Anflug mit simuliertem Triebwerkausfall und darauf folgendem Durchstarten in Verbindung mit dem 2D-Anflug nach 3.8.4 ausgeführt werden. Das Durchstarten ist bei Erreichen der OCH/A einzuleiten, allerdings nicht später als bei Erreichen einer MDH/A von 500 ft über der Pistenschwelle. Bei Flugzeugen, die in Bezug auf Startmasse und Dichtehöhe Flugleistungswerte wie Verkehrsflugzeuge aufweisen, kann der Lehrberechtigte den Triebwerkausfall gemäß Übung 3.8.3.4 simulieren. P — > — > M 3.8.4* * 2D-Betrieb bis zur MDH/A P*---> -----> M 3.8.5. Anflug zu einer versetzten Piste (Circling Approach) unter folgenden Bedingungen: a)* Anflug bis zur genehmigten Anflughöhe für einen Anflug zu einer versetzten Piste (Circling Approach Altitude) am betreffenden Flugplatz in Übereinstimmung mit den örtlichen Instrumentenanflug-Einrichtungen unter simulierten Instrumentenflugbedingungen gefolgt von: b) einem Anflug zu einer versetzten Piste mindestens 90° abweichend von der Endanflugrichtung unter Buchstabe a, in der genehmigten Mindesthöhe für einen Anflug zu einer versetzten Piste (Minimum Circling Approach Altitude) Anmerkung: Wenn die Bedingungen unter Buchstaben a und b aus Gründen der Flugverkehrskontrolle nicht möglich sind, kann ein Anflug mit simulierter niedriger Flugsicht simuliert werden. P*---> -----> 3.8.6. Sichtanflug P----> -----> ABSCHNITT 4 4. Fehlanflugverfahren 4.1. Durchstarten mit allen Triebwerken* während des 3D-Betriebs bei Erreichen der Entscheidungshöhe P*---> -----> 4.2. Durchstarten mit allen Triebwerken* in verschiedenen Phasen während eines Instrumentenanflugs P*---> -----> 4.3. Sonstige Fehlanflugverfahren P*---> -----> 4.4* Manuelles Durchstarten mit simuliertem Ausfall des kritischen Triebwerkes nach einem Instrumentenanflug bei Erreichen der Entscheidungshöhe, MDH oder MAPt P*-----> -----> M 4.5. Abbruch des Landeanflugs mit allen Triebwerken in Funktion: — in verschiedenen Höhen unter DH/MDH — nach dem Aufsetzen (abgebrochene Landung) In Flugzeugen, die nicht als Verkehrsflugzeuge gemäß JAR/FAR 25 oder als Zubringerflugzeuge gemäß SFAR 23 zugelassen sind, ist der Landeabbruch mit allen Triebwerken in Funktion unter MDH/A oder nach dem Aufsetzen einzuleiten. P-----> -----> ABSCHNITT 5 5. Landungen 5.1. Normale Landungen* mit Sicht bei Erreichen der DA/H nach einem Instrumentenanflug P 5.2. Landung mit simuliertem blockiertem Höhentrimmsystem in vertrimmter Stellung P-----> Für diese Übung darf kein Flugzeug verwendet werden. Nur FFS 5.3. Seitenwindlandungen (Flugzeug, soweit möglich) P-----> -----> 5.4. Platzrunden und Landungen ohne oder mit teilweise ausgefahrenen Klappen und Vorflügeln P-----> -----> 5.5. Landung mit simuliertem Ausfall des kritischen Triebwerks P-----> -----> M 5.6. Landung mit Ausfall zweier Triebwerke: — Flugzeuge mit drei Triebwerken: das mittlere und ein äußeres Triebwerk, soweit gemäß AFM-Daten möglich und — Flugzeuge mit vier Triebwerken: zwei Triebwerke auf einer Seite P X M Nur FFS (nur praktische Prüfung) · 7. Klassenberechtigungen — Wasserflugzeuge Abschnitt 6 muss zur Verlängerung einer Klassenberechtigung für mehrmotorige Wasserflugzeuge, nur VFR, absolviert werden, wenn die erforderliche Erfahrung von 10 Streckenabschnitten innerhalb der vorangegangenen 12 Monate nicht erfüllt ist. KLASSENBERECHTIGUNG WASSERFLUGZEUGE PRAKTISCHE AUSBILDUNG PRAKTISCHE PRÜFUNG ODER BEFÄHIGUNGSÜBERPRÜFUNG FÜR DIE KLASSENBERECHTIGUNG Manöver/Verfahren Paraphe des Lehrberechtigten nach Abschluss der Ausbildung Paraphe des Prüfers nach Abschluss der Prüfung ABSCHNITT 1 1. Abflug 1.1. Vorflugkontrolle einschließlich: — Dokumentation, — Masse und Schwerpunktlage, — Flugwetterbriefing und — NOTAM 1.2. Kontrollen vor dem Start Außen/innen 1.3. Anlassen und Abstellen der Triebwerke Normal Störungen 1.4. Rollen 1.5. Hochgeschwindigkeits-Taxiing („Step taxiing“) 1.6. Festmachen: Strand Pier/Mole Boje 1.7. Segeln auf dem Wasser mit abgestelltem Triebwerk („Engine-off sailing“) 1.8. Überprüfungen vor dem Abflug: Hochfahren des Triebwerks (falls zutreffend) 1.9. Startverfahren: — Normal mit Klappeneinstellungen gemäß Flughandbuch und — Seitenwind (falls Bedingungen vorhanden) 1.10. Steigflug: — Kurven auf Steuerkurse — Übergang in Horizontalflug 1.11. Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Sprechfunkverfahren ABSCHNITT 2 2. Verfahrensweisen in der Luft (VFR) 2.1. Horizontaler Geradeausflug bei verschiedenen Geschwindigkeiten einschließlich Flug bei kritisch niedriger Fluggeschwindigkeit mit und ohne Flügelklappen (einschließlich Annäherung an VMCA, soweit zutreffend) 2.2. Steilkurven (360° nach links und rechts mit 45° Querneigung) 2.3. Strömungsabrisse und deren Beendigung: i) Strömungsabriss in Reisekonfiguration; ii) Annäherung an den Strömungsabriss bei Sinkflugkurve mit Querneigung bei Landeanflugkonfiguration und -leistung; iii) Annäherung an den Strömungsabriss bei Landungskonfiguration und -leistung und iv) Annäherung an den Strömungsabriss, Steigflugkurve mit Startklappe und Steigflugleistung (nur einmotoriges Flugzeug) 2.4. Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Sprechfunkverfahren ABSCHNITT 3 3. Strecken-VFR-Verfahren 3.1. Flugplan, Koppelnavigation und Gebrauch der Navigationskarten 3.2. Einhaltung von Höhe, Steuerkurs und Fluggeschwindigkeit 3.3. Orientierung, zeitliche Planung und Korrektur von ETA 3.4. Verwendung von Funknavigationshilfen (falls zutreffend) 3.5. Flugmanagement (Flugdurchführungsplan, routinemäßige Überprüfungen einschließlich Treibstoff, Bordanlagen und Vereisung) 3.6. Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Sprechfunkverfahren ABSCHNITT 4 4. Ankünfte und Landungen 4.1. Anflugverfahren auf den Flugplatz (nur Amphibienflugzeuge) 4.2. Normale Landung 4.3. Landung ohne Flügelklappen 4.4. Seitenwindlandung (unter geeigneten Bedingungen) 4.5. Landeanflug und Landung im Leerlauf aus einer Höhe von bis zu 2 000 Fuß über dem Wasser (nur einmotorige Flugzeuge) 4.6. Durchstarten aus der Mindesthöhe 4.7. Landung auf glasigem Wasser Landung auf rauem Wasser 4.8. Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Sprechfunkverfahren ABSCHNITT 5 5. Anormale Verfahren und Notverfahren (Dieser Abschnitt kann mit den Abschnitten 1 bis 4 kombiniert werden.) 5.1. Startabbruch bei angemessener Geschwindigkeit 5.2. Simulierter Triebwerkausfall nach dem Start (nur einmotorige Flugzeuge) 5.3. Simulierte Notlandung ohne Motorhilfe (nur einmotorige Flugzeuge) 5.4. Simulierte Notfälle: i) Feuer oder Rauch im Flug und ii) Störung der Bordanlagen, wie erforderlich 5.5. Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Sprechfunkverfahren ABSCHNITT 6 6. Simulierter einseitiger Triebwerkausfall (Dieser Abschnitt kann mit den Abschnitten 1 bis 5 kombiniert werden.) 6.1. Simulierter Triebwerkausfall während des Starts (in einer sicheren Höhe, falls nicht in einem FFS und FNPT II durchgeführt) 6.2. Triebwerkabschaltung und -neustart (nur praktische Prüfung ME) 6.3. Asymmetrischer Landeanflug und asymmetrisches Durchstarten 6.4. Asymmetrischer Landeanflug und Landen bis zum vollständigen Stillstand 6.5. Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Sprechfunkverfahren · C. Besondere Anforderungen an die Kategorie Hubschrauber 1. Bei einer praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung für Musterberechtigungen und die ATPL müssen Bewerber die Abschnitte 1 bis 4 und 6 (soweit zutreffend) der praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung bestehen. Bestehen Bewerber mehr als fünf Elemente nicht, müssen sie die gesamte Prüfung bzw. Überprüfung wiederholen. Bewerber, die nicht mehr als fünf Elemente nicht bestehen, müssen die nicht bestandenen Elemente wiederholen. Wird ein Element der Wiederholungsprüfung oder Wiederholungsüberprüfung nicht bestanden oder wird ein anderes Element nicht bestanden, das bereits bestanden war, müssen die Bewerber die gesamte Prüfung bzw. Überprüfung wiederholen. Alle Abschnitte der praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung müssen innerhalb von 6 Monaten absolviert werden. 2. Bei einer Befähigungsüberprüfung für eine IR müssen die Bewerber Abschnitt 5 der Befähigungsüberprüfung bestehen. Bestehen Bewerber mehr als drei Elemente nicht, müssen sie den gesamten Abschnitt 5 wiederholen. Bewerber, die nicht mehr als drei Elemente nicht bestehen, müssen die nicht bestandenen Elemente wiederholen. Wird ein Element der Wiederholungsüberprüfung oder ein anderes Element von Abschnitt 5 nicht bestanden wird, das bereits bestanden war, müssen die Bewerber die gesamte Überprüfung wiederholen. TESTFLUGTOLERANZEN 3. Die Bewerber müssen die Fähigkeit zu Folgendem nachweisen: a) Betreiben des Hubschraubers innerhalb seiner Grenzen, b) reibungslose und genaue Durchführung sämtlicher Manöver, c) Handeln mit gutem Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer, d) Anwendung luftfahrttechnischer Kenntnisse, e) Beherrschung des Hubschraubers zu jedem Zeitpunkt und in einer solchen Weise, dass der erfolgreiche Abschluss eines Verfahrens oder Flugmanövers zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt ist, f) ggf. Verständnis und Beherrschung der Besatzungskoordinations- und Besatzungsausfallverfahren und g) ggf. effektive Kommunikation mit den anderen Besatzungsmitgliedern. 4. Es gelten die nachfolgenden Grenzen, die entsprechend berichtigt wurden, um turbulente Bedingungen und die Handling-Eigenschaften und die Leistung des verwendeten Hubschraubers zu berücksichtigen. a) Grenzen IFR-Flug Höhe im Allgemeinen ± 100 Fuß Einleiten eines Durchstartens auf Entscheidungshöhe + 50 Fuß/– 0 Fuß Mindest-Sinkflughöhe/MAPt/Höhe + 50 Fuß/– 0 Fuß Einhalten eines Kurses über Grund auf Funknavigationshilfen ± 5° für Winkelabweichungen Halbskalenausschlag, Azimut und Gleitpfad (z. B. LPV, ILS, MLS, GLS) Laterale 2D- (LNAV) und 3D-Abweichungen (LNAV/VNAV) Der seitliche Fehler/die seitliche Abweichung vom Kurs darf normalerweise nicht mehr als ± des dem Verfahren zugeordneten RNP-Wertes betragen. Kurze Abweichungen von diesem Standard bis zu maximal dem Einfachen des RNP-Wertes sind zulässig. Vertikale 3D-Abweichungen (z. B. RNP APCH (LNAV/VNAV) unter Verwendung von Baro-VNAV) maximal – 75 Fuß unter dem vertikalen Profil zu jeder Zeit und maximal + 75 Fuß über dem vertikalen Profil in oder unterhalb von 1 000 Fuß über dem Flugplatz Steuerkurs alle Triebwerke arbeiten ± 5° bei simuliertem Triebwerkausfall ± 10° Geschwindigkeit alle Triebwerke arbeiten ± 5 Knoten bei simuliertem Triebwerkausfall + 10 Knoten/– 5 Knoten b) Grenzen VFR-Flug Höhe im Allgemeinen ± 100 Fuß Steuerkurs Normalbetrieb ± 5° anormaler Betrieb/Notfälle ± 10° Geschwindigkeit im Allgemeinen ± 10 Knoten bei simuliertem Triebwerkausfall + 10 Knoten/– 5 Knoten Bodendrift Schwebeflug beim Start (HIGE) ± 3 Fuß Landung ± 2 Fuß (mit 0 Fuß Rückwärts- oder Seitwärtsflug) · INHALT DER AUSBILDUNG, PRAKTISCHEN PRÜFUNG/BEFÄHIGUNGSÜBERPRÜFUNG ALLGEMEINES 5. Die folgenden Symbole bedeuten: P = ausgebildet als PIC für die Erteilung einer Musterberechtigung für SPH oder ausgebildet als PIC oder Kopilot und als PF und PM für die Erteilung einer Musterberechtigung für MPH. · 6. Für die praktische Ausbildung sind mindestens Übungsgeräte des mit (P) angegebenen Niveaus oder Geräte eines mit Pfeil (—>) gekennzeichneten höheren Niveaus zu verwenden. Zur Bezeichnung des Übungsgeräts werden die folgenden Abkürzungen verwendet: FFS = Full Flight Simulator (Flugsimulator) FTD = Flight Training Device (Flugübungsgerät) H Hubschrauber · 7. Die mit Sternchen (*) gekennzeichneten Übungen sind nur von Bewerbern unter tatsächlichen oder simulierten Instrumentenflug-Wetterbedingungen zu fliegen, die eine IR(H) erneuern, verlängern oder diese Rechte auf ein anderes Muster ausdehnen möchten. 8. Instrumentenflugverfahren (Abschnitt 5) sind nur von Bewerbern durchzuführen, die eine IR(H) für Hubschrauber erneuern, verlängern oder diese Rechte auf ein anderes Muster ausdehnen möchten. Zu diesem Zweck kann ein FFS oder ein FTD 2/3 verwendet werden. 8a. Für die Erteilung oder Wahrung von PBN-Rechten muss einer der Landeanflüge als RNP APCH erfolgen. Ist ein RNP APCH praktisch nicht durchführbar, muss er in einem entsprechend ausgerüsteten FSTD durchgeführt werden. Abweichend von dem vorstehenden Unterabsatz dürfen in Fällen, in denen eine Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung von PBN-Rechten keine RNP-APCH-Übung beinhaltet, die PBN-Rechte des Piloten nicht die RNP APCH einschließen. Die Einschränkung wird aufgehoben, wenn der Pilot eine Befähigungsüberprüfung, einschließlich einer RNP-APCH-Übung, absolviert hat. 9. Der Buchstabe „M“ in der Spalte für die praktische Prüfung oder die Befähigungsüberprüfung bedeutet, dass diese Übung verbindlich ist. 10. Für die praktische Ausbildung und Prüfung ist ein FSTD zu verwenden, wenn das FSTD Teil einer genehmigten Ausbildung zum Erwerb einer Musterberechtigung ist. Für den Lehrgang wird Folgendes berücksichtigt: a) die Qualifizierung des FSTD gemäß den einschlägigen Anforderungen von Anhang VI (Teil-ARA) und Anhang VII (Teil-ORA), b) die Qualifikation des Lehrberechtigten und Prüfers, c) der Umfang der FSTD-Ausbildung während des Lehrgangs, d) die Qualifikation und die bisherige Erfahrung des auszubildenden Piloten auf ähnlichen Mustern und e) der Umfang an überwachter Flugerfahrung nach der Erteilung der neuen Musterberechtigung. HUBSCHRAUBER MIT MEHREREN PILOTEN 11. Bewerber um die praktische Prüfung für die Erteilung der Musterberechtigung für Hubschrauber mit mehreren Piloten und ATPL(H) müssen nur die Abschnitte 1 bis 4 und, falls zutreffend, Abschnitt 6 bestehen. 12. Bewerber um die Verlängerung oder Erneuerung der Befähigungsüberprüfung für die Musterberechtigung für Hubschrauber mit mehreren Piloten müssen nur die Abschnitte 1 bis 4 und, falls zutreffend, Abschnitt 6 bestehen. HUBSCHRAUBER MIT NUR EINEM/MEHREREN PILOTEN PRAKTISCHE AUSBILDUNG PRAKTISCHE PRÜFUNG ODER BEFÄHIGUNGSÜBERPRÜFUNG Manöver/Verfahren FSTD H Paraphe des Lehrberechtigten nach Abschluss der Ausbildung Geprüft in FSTD oder H Paraphe des Prüfers nach Abschluss der Prüfung ABSCHNITT 1 — Flugvorbereitung und Vorflugkontrollen 1.1 Außenkontrolle des Hubschraubers, Lage der zu kontrollierenden Punkte und Zweck der Kontrolle P M (falls im Hubschrauber durchgeführt) 1.2 Cockpitkontrolle P ----> M 1.3 Anlassverfahren, Überprüfung der Funk- und Navigationsausrüstung, Auswahl und Einstellung der Navigations- und Sprechfunkfrequenzen P ----> M 1.4 Rollen/Schwebeflug nach Anweisung der Flugverkehrskontrollstelle oder des Lehrberechtigten P ----> M 1.5 Verfahren und Kontrollen vor dem Start P ----> M ABSCHNITT 2 — Flugmanöver und -verfahren 2.1 Starts (verschiedene Abflugprofile) P ----> M 2.2 Starts und Landungen auf Hängen oder bei Seitenwind P ----> 2.3 Start mit höchstzulässiger Startmasse (tatsächlich oder simuliert) P ----> 2.4 Start mit simuliertem Triebwerkausfall kurz vor Erreichen von TDP oder DPATO P ----> M 2.4.1 Start mit simuliertem Triebwerkausfall kurz nach Erreichen von TDP oder DPATO P ----> M 2.5 Steig- und Sinkflugkurven auf bestimmte Steuerkurse P ----> M 2.5.1 Kurven mit 30° Querneigung, 180° bis 360° links und rechts ausschließlich nach Instrumenten P ----> M 2.6 Autorotationssinkflug P ----> M 2.6.1 Bei einmotorigen Hubschraubern (SEH): — Autorotationslandung oder — Abfangen mit Motorhilfe, sofern die Antragsteller im Vorjahr eine Ausbildung absolviert haben, die eine Autorotationslandung umfasste, und diese Ausbildung vom Lehrberechtigten in das Flugbuch der Antragsteller eingetragen und unterzeichnet wurde. Bei mehrmotorigen Hubschraubern (MEH): Abfangen mit Motorhilfe. P ----> M 2.7 Landungen (verschiedene Anflugprofile) P ----> M 2.7.1 Durchstarten oder Landung mit simuliertem Triebwerkausfall vor LDP oder DPBL P ----> M 2.7.2 Landung mit simuliertem Triebwerkausfall nach LDP oder DPBL P ----> M ABSCHNITT 3 — Normaler und anormaler Betrieb der folgenden Systeme und Verfahren 3. Normaler und anormaler Betrieb der folgenden Systeme und Verfahren M Mindestens 3 Elemente aus diesem Abschnitt müssen ausgewählt werden 3.1 Motor P ----> 3.2 Klimaanlage (Heizung und Lüftung) P ----> 3.3 Pitot-Anlage/statische Druckanlage P ----> 3.4 Kraftstoffsystem P ----> 3.5 Elektrische Anlage P ----> 3.6 Hydraulikanlage P ----> 3.7 Steuer- und Trimmanlage P ----> 3.8 Eisverhütungs- und Enteisungsanlage P ----> 3.9 Autopilot/Flugkommandoanlage P ---> 3.10 Stabilisierungsanlage (SAS) P ----> 3.11 Wetterradar, Funkhöhenmesser, Transponder P ----> 3.12 Flächennavigationssystem P ----> 3.13 Fahrwerk P -----> 3.14 APU P ----> 3.15 Funkgeräte, Navigationsgeräte, Instrumente, Flugmanagementsysteme P ----> ABSCHNITT 4 — Anormale Verfahren und Notverfahren 4. Anormale Verfahren und Notverfahren M Mindestens 3 Elemente aus diesem Abschnitt müssen ausgewählt werden 4.1 Feuerbekämpfung (einschließlich Evakuierung soweit zutreffend) P ----> 4.2 Rauchbekämpfung und Rauchentfernung P ----> 4.3 Triebwerkausfall, Abstellen und Wiederanlassen in sicherer Höhe P ----> 4.4 Kraftstoff ablassen (simuliert) P ----> 4.5 Ausfall der Heckrotorsteuerung (falls anwendbar) P ----> 4.5.1 Ausfall des Heckrotors (falls anwendbar) P Für diese Übung darf kein Hubschrauber verwendet werden. 4.6 Ausfall eines Mitglieds der Besatzung — nur MPH P ----> 4.7 Störung der Kraftübertragung (Getriebe) P ----> 4.8 Sonstige Notverfahren gemäß Flughandbuch P ----> ABSCHNITT 5 — Instrumentenflugverfahren (durchzuführen unter tatsächlichen oder simulierten Instrumentenflug-Wetterbedingungen) 5.1 Start nach Instrumenten: Übergang zum Instrumentenflug so bald wie möglich nach dem Abheben P* ----> 5.1.1 Simulierter Triebwerkausfall während des Abflugs P* ----> M* 5.2 Einhaltung von An- und Abflugstrecken sowie der ATC-Anweisungen P* ----> M* 5.3 Warteverfahren P* ----> 5.4 3D-Betrieb auf DH/A 200 Fuß (60 m) oder zu höheren Minima, falls im Landeanflugverfahren vorgeschrieben P* ----> 5.4.1 Manuell, ohne Flugkommandoanlage Hinweis: Gemäß AFM können RNP APCH-Verfahren die Verwendung des Autopiloten oder der Flugkommandoanlage erfordern. Bei der Wahl des manuell zu fliegenden Verfahrens sind Beschränkungen dieser Art zu berücksichtigen (z. B. Wahl eines ILS für 5.4.1, falls das AFM eine solche Beschränkung vorschreibt). P* ---->* M* (sofern die Übung 5.4.2 nicht abgeschlossen ist) 5.4.2 Manuell, mit Flugkommandoanlage P* ---->* M* (sofern die Übung 5.4.1 nicht abgeschlossen ist) 5.4.3 Mit gekoppeltem Autopilot P* ----> 5.4.4 Manuell, mit simuliertem Ausfall eines Triebwerks; der Triebwerkausfall muss während des Endanflugs vor Erreichen einer Höhe von 1 000 Fuß über dem Flugplatz bis zum Aufsetzen oder bis zum Abschluss des Fehlanflugverfahrens simuliert werden P* ----> M* 5.5 * 2D-Betrieb bis zur MDA/H P* ----> M* 5.6 Durchstarten mit allen Triebwerken bei Erreichen der DA/DH oder MDA/MDH P* ----> 5.6.1 Sonstige Fehlanflugverfahren P* ----> 5.6.2 Durchstarten mit simuliertem Ausfall eines Triebwerks bei Erreichen der DA/H oder MDA/MDH P* ----> M* 5.7 Autorotation unter IMC und Abfangen mit Motorhilfe P* ----> M* 5.8 Aufrichten aus ungewöhnlichen Fluglagen P* ----> M* ABSCHNITT 6 — Gebrauch der Zusatzausrüstung 6. Gebrauch der Zusatzausrüstung P ----> · HUBSCHRAUBER MIT EINEM PILOTEN 13. Antragsteller für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung einer Musterberechtigung für Hubschrauber mit einem Piloten müssen zur Ausübung der mit der Musterberechtigung nach Punkt FCL.725 Buchstabe d verbundenen Rechte a) für den Betrieb mit einem Piloten die praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung im Betrieb mit einem Piloten absolvieren, b) für den Betrieb mit mehreren Piloten die praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung im Betrieb mit mehreren Piloten absolvieren, c) für den Betrieb mit einem Piloten als auch für den Betrieb mit mehreren Piloten die praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung im Betrieb mit mehreren Piloten und zusätzlich die folgenden Manöver und Verfahren im Betrieb mit einem Piloten absolvieren: 1. für einmotorige Hubschrauber: 2.1 Start sowie 2.6 und 2.6.1 Autorotationssinkflug und Autorotationslandung, 2. für mehrmotorige Hubschrauber: 2.1 Start sowie 2.4 und 2.4.1 Triebwerkausfälle kurz vor und kurz nach Erreichen des TDP, 3. für IR-Rechte zusätzlich zu Nummer 1 bzw. 2 einen Anflug nach Abschnitt 5, es sei denn, die Kriterien von Anlage 8 sind erfüllt, d) zur Aufhebung einer Beschränkung auf den Betrieb mit mehreren Piloten bei einer Musterberechtigung für Hubschrauber mit einem Piloten nach Punkt FCL.725 Buchstabe d Nummer 2 eine Befähigungsüberprüfung absolvieren, die die Manöver und Verfahren nach Buchstabe c Nummer 1 oder 2 umfasst. D. Besondere Anforderungen an die Kategorie Powered-lift-Luftfahrzeuge 1. Bei einer praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung für Musterberechtigungen für Powered-lift-Luftfahrzeuge müssen die Bewerber die Abschnitte 1 bis 5 und 6 (soweit zutreffend) der praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung bestehen. Bestehen Bewerber mehr als fünf Elemente nicht, müssen sie die gesamte Prüfung bzw. Überprüfung wiederholen. Bewerber, die nicht mehr als fünf Elemente nicht bestehen, müssen die nicht bestandenen Elemente wiederholen. Wird ein Element der Wiederholungsprüfung oder Wiederholungsüberprüfung nicht bestanden oder wird ein anderes Element nicht bestanden, das bereits bestanden war, müssen die Bewerber die gesamte Prüfung bzw. Überprüfung wiederholen. Alle Abschnitte der praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung müssen innerhalb von 6 Monaten absolviert werden. TESTFLUGTOLERANZEN 2. Die Bewerber müssen die Fähigkeit zu Folgendem nachweisen: a) Betreiben des Powered-lift-Luftfahrzeugs innerhalb seiner Grenzen, b) reibungslose und genaue Durchführung sämtlicher Manöver, c) Handeln mit gutem Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer, d) Anwendung luftfahrttechnischer Kenntnisse, e) Beherrschung des Powered-lift-Luftfahrzeugs zu jedem Zeitpunkt und in einer solchen Weise, dass der erfolgreiche Abschluss eines Verfahrens oder Flugmanövers zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt ist, f) Verständnis und Anwendung der Besatzungskoordinations- und Besatzungsausfallverfahren und g) effektive Kommunikation mit den anderen Besatzungsmitgliedern. 3. Es gelten die nachfolgenden Grenzen, die entsprechend berichtigt werden können, um turbulente Bedingungen und die Handling-Eigenschaften und die Leistung des verwendeten Powered-lift-Luftfahrzeugs zu berücksichtigen. a) Grenzen IFR-Flug Höhe im Allgemeinen ± 100 Fuß Einleiten eines Durchstartens auf Entscheidungshöhe + 50 Fuß/– 0 Fuß Mindest-Sinkflughöhe + 50 Fuß/– 0 Fuß Einhalten eines Kurses über Grund auf Funknavigationshilfen ± 5° Präzisionsanflug Halbskalenausschlag, Azimut und Gleitpfad Steuerkurs Normalbetrieb ± 5° anormaler Betrieb/Notfälle ± 10° Geschwindigkeit im Allgemeinen ± 10 Knoten bei simuliertem Triebwerkausfall + 10 Knoten/– 5 Knoten b) Grenzen VFR-Flug: Höhe im Allgemeinen ± 100 Fuß Steuerkurs Normalbetrieb ± 5° anormaler Betrieb/Notfälle ± 10° Geschwindigkeit im Allgemeinen ± 10 Knoten bei simuliertem Triebwerkausfall + 10 Knoten/– 5 Knoten Bodendrift Schwebeflug beim Start (HIGE) ± 3 Fuß Landung ± 2 Fuß (mit 0 Fuß Rückwärts- oder Seitwärtsflug) · INHALT DER AUSBILDUNG, PRAKTISCHEN PRÜFUNG/BEFÄHIGUNGSÜBERPRÜFUNG 4. Die folgenden Symbole bedeuten: P = ausgebildet als PIC oder Kopilot und als PF und PM für die Erteilung einer Musterberechtigung, wie jeweils zutreffend. · 5. Für die praktische Ausbildung sind mindestens Übungsgeräte des mit (P) angegebenen Niveaus oder Geräte eines mit Pfeil (—>) gekennzeichneten höheren Niveaus zu verwenden. 6. Zur Bezeichnung des Übungsgeräts werden die folgenden Abkürzungen verwendet: FFS = Full Flight Simulator (Flugsimulator) FTD = Flight Training Device (Flugübungsgerät) OTD = Other Training Device (sonstiges Übungsgerät) PL = Powered-lift-Luftfahrzeug · 6a. Die mit Sternchen (*) gekennzeichneten Übungen sind ausschließlich nach Instrumenten zu fliegen. Wird diese Bedingung während der praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung nicht erfüllt, wird die Musterberechtigung auf Flüge nach Sichtflugregeln (VFR) eingeschränkt. 7. Der Buchstabe „M“ in der Spalte für die praktische Prüfung oder die Befähigungsüberprüfung bedeutet, dass diese Übung verbindlich ist. 8. Für die praktische Ausbildung und Prüfung ist ein FSTD zu verwenden, wenn das FSTD Teil eines genehmigten Musterberechtigungslehrgangs ist. Bei der Genehmigung eines solchen Lehrgangs wird Folgendes berücksichtigt: a) die Qualifizierung des FSTD gemäß den einschlägigen Anforderungen von Anhang VI (Teil-ARA) und Anhang VII (Teil-ORA) und b) die Qualifikationen des Lehrberechtigten. KATEGORIE POWERED-LIFT-LUFTFAHRZEUGE PRAKTISCHE AUSBILDUNG PRAKTISCHE PRÜFUNG ODER BEFÄHIGUNGSÜBERPRÜFUNG Manöver/Verfahren Paraphe des Lehrberechtigten nach Abschluss der Ausbildung Geprüft in FFS PL Paraphe des Prüfers nach Abschluss der Prüfung OTD FTD FFS PL ABSCHNITT 1 — Flugvorbereitung und Vorflugkontrollen 1.1 Außenkontrolle des Powered-lift-Luftfahrzeugs , Lage der zu kontrollierenden Punkte und Zweck der Kontrolle P 1.2 Cockpitkontrolle P ----> ----> ----> 1.3 Anlassverfahren, Überprüfung der Funk- und Navigationsausrüstung, Auswahl und Einstellung der Navigations- und Sprechfunkfrequenzen P ----> ----> ----> M 1.4 Rollen nach Anweisung der Flugverkehrskontrollstelle oder eines Lehrberechtigten P ----> ----> 1.5 Verfahren und Überprüfungen vor dem Abflug einschl. Leistungsprüfung P ----> ----> ----> M ABSCHNITT 2 — Flugmanöver und -verfahren 2.1 Normale VFR-Startprofile Landebahnbetrieb (STOL und VTOL) einschließlich Seitenwind Erhöhte Hubschrauberlandeplätze Hubschrauberbodenlandeplätze P ----> ----> M 2.2 Start mit höchstzulässiger Startmasse (tatsächlich oder simuliert) P ----> 2.3.1 Startabbruch: — bei Landebahnbetrieb — bei Betrieb auf erhöhten Hubschrauberlandeplätzen und — bei Betrieb auf Hubschrauberbodenlandeplätzen P ----> M 2.3.2 Start mit simuliertem Triebwerkausfall nach Passieren des Entscheidungspunktes: bei Landebahnbetrieb bei Betrieb auf erhöhten Hubschrauberlandeplätzen und bei Betrieb auf Hubschrauberbodenlandeplätzen P ----> M 2.4 Autorotationssinkflug im Hubschraubermodus auf den Boden (für diese Übung darf kein Luftfahrzeug verwendet werden) P ----> ----> M Nur FFS 2.4.1 Sinkflug mit im Fahrtwind mitdrehendem Rotor im Flugzeugmodus auf den Boden (für diese Übung darf kein Luftfahrzeug verwendet werden) P ----> M Nur FFS 2.5 Normale VFR-Landeprofile, Landebahnbetrieb (STOL und VTOL) Erhöhte Hubschrauberlandeplätze Hubschrauberbodenlandeplätze P ----> ----> M 2.5.1 Landung mit simuliertem Triebwerkausfall nach Erreichen des Entscheidungspunktes: — bei Landebahnbetrieb — bei Betrieb auf erhöhten Hubschrauberlandeplätzen und — bei Betrieb auf Hubschrauberbodenlandeplätzen 2.6 Durchstarten oder Landung nach simuliertem Triebwerkausfall vor Erreichen des Entscheidungspunktes P ----> M ABSCHNITT 3 — Normaler und anormaler Betrieb der folgenden Systeme und Verfahren 3. Normaler und anormaler Betrieb der folgenden Systeme und Verfahren (kann in einem FSTD durchgeführt werden, falls für die Übung zugelassen) M Mindestens 3 Elemente aus diesem Abschnitt müssen ausgewählt werden 3.1 Motor P ----> ----> 3.2 Drucksystem und Klimaanlage (Heizung und Lüftung) P ----> ----> 3.3 Pitot-Anlage/statische Druckanlage P ----> ----> 3.4 Kraftstoffsystem P ----> ----> 3.5 Elektrische Anlage P ----> ----> 3.6 Hydraulikanlage P ----> ----> 3.7 Steuer- und Trimmanlage P ----> ----> 3.8 Eisverhütungs- und Enteisungsanlage, Scheibenheizung (falls vorhanden) P ----> ----> 3.9 Autopilot/Flugkommandoanlage P ---> ---> 3.10 Anzeigen zur Warnung vor einem Strömungsabriss oder zu dessen Vermeidung sowie Stabilisierungsanlagen (SAS) P ----> ----> 3.11 Wetterradar, Funkhöhenmesser, Transponder, Bodenannäherungswarnanlage (falls vorhanden) P ----> ----> 3.12 Fahrwerk P -----> -----> 3.13 APU P ----> ----> 3.14 Funkgeräte, Navigationsgeräte, Instrumente, Flugmanagementsysteme P ----> ----> 3.15 Flügelklappenanlage P ----> ----> ABSCHNITT 4 — Anormale Verfahren und Notverfahren 4. Anormale Verfahren und Notverfahren (können in einem FSTD durchgeführt werden, falls für die Übung zugelassen) M Mindestens 3 Elemente aus diesem Abschnitt müssen ausgewählt werden 4.1 Verfahren bei Ausbruch eines Feuers, Triebwerk-, APU-, Frachtraum-, Cockpit- und elektrische Brände, einschließlich Evakuation, falls zutreffend P ----> ----> 4.2 Rauchbekämpfung und Rauchentfernung P ----> ----> 4.3 Triebwerkausfall, Abstellen und Wiederanlassen (für diese Übung darf kein Luftfahrzeug verwendet werden) einschließlich Übergang vom Hubschrauber- zum Flugzeugmodus und umgekehrt P ----> ----> Nur FFS 4.4 Kraftstoff ablassen (simuliert, wenn vorhanden) P ----> ----> 4.5 Windscherung bei Start und Landung (für diese Übung darf kein Luftfahrzeug verwendet werden) P Nur FFS 4.6 Simulierter Kabinendruckausfall/Not-Sinkflug (für diese Übung darf kein Luftfahrzeug verwendet werden) P ----> ----> Nur FFS 4.7 ACAS-Ereignis (für diese Übung darf kein Luftfahrzeug verwendet werden) P ----> ----> Nur FFS 4.8 Ausfall eines Mitglieds der Besatzung P ----> ----> 4.9 Störung der Kraftübertragung (Getriebe) P ----> ----> Nur FFS 4.10 Beenden eines vollständigen Strömungsabrisses (Ein- und Ausschalten der Triebwerke) in Steigflug-, Reiseflug- und Landeanflug-Konfiguration, nachdem eine Strömungsabrisswarnanzeige aktiviert wurde (für diese Übung darf kein Luftfahrzeug verwendet werden) P ----> ----> Nur FFS 4.11 Sonstige Notverfahren gemäß Flughandbuch P ----> ----> ABSCHNITT 5 — Instrumentenflugverfahren (durchzuführen unter tatsächlichen oder simulierten Instrumentenflug-Wetterbedingungen) 5.1 Start nach Instrumenten: Übergang zum Instrumentenflug so bald wie möglich nach dem Abheben P* ----> ----> 5.1.1 Simulierter Triebwerkausfall während des Abflugs nach Passieren des Entscheidungspunktes P* ----> ----> M* 5.2 Einhaltung von An- und Abflugstrecken sowie der ATC-Anweisungen P* ----> ----> M* 5.3 Warteverfahren P* ----> ----> 5.4 Präzisionslandeanflug bis zu einer Entscheidungshöhe von nicht weniger als 60 m (200 Fuß) P* ----> ----> 5.4.1 Manuell, ohne Flugkommandoanlage P* ----> ----> M* (nur praktische Prüfung) 5.4.2 Manuell, mit Flugkommandoanlage P* ----> ----> 5.4.3 Mit Autopilot P* ----> ----> 5.4.4 Manuell, mit simuliertem Ausfall eines Triebwerks; der Triebwerkausfall muss während des Endanflugs vor Überflug des Voreinflugzeichens (OM) und bis zum Aufsetzen oder bis zum Abschluss des Fehlanflugverfahrens simuliert werden P* ----> ----> M* 5.5 Nicht-Präzisionsanflug bis zur MDA/H P* ----> ----> M* 5.6 Durchstarten mit allen Triebwerken bei Erreichen der DA/DH oder MDA/MDH P* ----> ----> 5.6.1 Sonstige Fehlanflugverfahren P* ----> ----> 5.6.2 Durchstarten mit simuliertem Ausfall eines Triebwerks bei Erreichen der DA/H oder MDA/MDH P* M* 5.7 Autorotation unter IMC und Abfangen mit Motorhilfe zum Landen auf der Startbahn nur im Hubschraubermodus (für diese Übung darf kein Luftfahrzeug verwendet werden) P* ----> ----> M* Nur FFS 5.8 Aufrichten aus ungewöhnlichen Fluglagen (diese Übung hängt von der Leistungsfähigkeit des FFS ab) P* ----> ----> M* ABSCHNITT 6 — Zusatzausrüstung 6. Gebrauch der Zusatzausrüstung P → → · E. Besondere Anforderungen für die Kategorie Luftschiff 1. Bei einer praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung für Musterberechtigungen für Luftschiffe muss der Bewerber die Abschnitte 1 bis 5 und 6 (soweit zutreffend) der praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung bestehen. Bestehen Bewerber mehr als fünf Elemente nicht, müssen sie die gesamte Prüfung bzw. Überprüfung wiederholen. Bewerber, die nicht mehr als fünf Elemente nicht bestehen, müssen die nicht bestandenen Elemente wiederholen. Wird ein Element der Wiederholungsprüfung oder Wiederholungsüberprüfung nicht bestanden oder ein anderes Element wird nicht bestanden, das bereits bestanden war, muss der Bewerber die gesamte Prüfung bzw. Überprüfung wiederholen. Alle Abschnitte der praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung müssen innerhalb von 6 Monaten absolviert werden. TESTFLUGTOLERANZEN 2. Die Bewerber müssen die Fähigkeit zu Folgendem nachweisen: a) Betreiben des Luftschiffs innerhalb seiner Grenzen, b) reibungslose und genaue Durchführung sämtlicher Manöver, c) Handeln mit gutem Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer, d) Anwendung luftfahrttechnischer Kenntnisse, e) Beherrschung des Luftschiffs zu jedem Zeitpunkt und in einer solchen Weise, dass der erfolgreiche Abschluss eines Verfahrens oder Flugmanövers zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt ist, f) Verständnis und Anwendung der Besatzungskoordinations- und Besatzungsausfallverfahren und g) effektiv Kommunikation mit den anderen Besatzungsmitgliedern. 3. Es gelten die nachfolgenden Grenzen, die entsprechend berichtigt werden können, um turbulente Bedingungen und die Handling-Eigenschaften und die Leistung des verwendeten Luftschiffs zu berücksichtigen. a) Grenzen IFR-Flug: Höhe im Allgemeinen ± 100 Fuß Einleiten eines Durchstartens auf Entscheidungshöhe + 50 Fuß/– 0 Fuß Mindest-Sinkflughöhe + 50 Fuß/– 0 Fuß Einhalten eines Kurses über Grund auf Funknavigationshilfen ± 5° Präzisionsanflug Halbskalenausschlag, Azimut und Gleitpfad Steuerkurs Normalbetrieb ± 5° anormaler Betrieb/Notfälle ± 10° b) Grenzen VFR-Flug: Höhe im Allgemeinen ± 100 Fuß Steuerkurs Normalbetrieb ± 5° anormaler Betrieb/Notfälle ± 10° · INHALT DER AUSBILDUNG, PRAKTISCHEN PRÜFUNG/BEFÄHIGUNGSÜBERPRÜFUNG 4. Die folgenden Symbole bedeuten: P = ausgebildet als PIC oder Kopilot und als PF und PM für die Erteilung einer Musterberechtigung, wie jeweils zutreffend. · 5. Für die praktische Ausbildung sind mindestens Übungsgeräte des mit (P) angegebenen Niveaus oder Geräte eines mit Pfeil (—>) gekennzeichneten höheren Niveaus zu verwenden. 6. Zur Bezeichnung des Übungsgeräts werden die folgenden Abkürzungen verwendet: FFS = Full Flight Simulator (Flugsimulator) FTD = Flight Training Device (Flugübungsgerät) OTD = Other Training Device (sonstiges Übungsgerät) As = Luftschiff · 6a. Die mit Sternchen (*) gekennzeichneten Übungen sind ausschließlich nach Instrumenten zu fliegen. Wird diese Bedingung während der praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung nicht erfüllt, wird die Musterberechtigung auf Flüge nach Sichtflugregeln (VFR) eingeschränkt. 7. Der Buchstabe „M“ in der Spalte für die praktische Prüfung oder die Befähigungsüberprüfung bedeutet, dass diese Übung verbindlich ist. 8. Für die praktische Ausbildung und Prüfung ist ein FSTD zu verwenden, wenn das FSTD Teil eines genehmigten Musterberechtigungslehrgangs ist. Für den Lehrgang wird Folgendes berücksichtigt: a) die Qualifizierung des FSTD gemäß den einschlägigen Anforderungen von Anhang VI (Teil-ARA) und Anhang VII (Teil-ORA) und b) die Qualifikationen des Lehrberechtigten. LUFTSCHIFFKATEGORIE PRAKTISCHE AUSBILDUNG PRAKTISCHE PRÜFUNG ODER BEFÄHIGUNGSÜBERPRÜFUNG Manöver/Verfahren Paraphe des Lehrberechtigten nach Abschluss der Ausbildung Geprüft in Paraphe des Prüfers nach Abschluss der Prüfung OTD FTD FFS As FFS As ABSCHNITT 1 — Flugvorbereitung und Vorflugkontrollen 1.1 Bereitstellungsarbeiten P 1.2 Cockpitkontrolle P ----> ----> ----> 1.3 Anlassverfahren, Überprüfung der Funk- und Navigationsausrüstung, Auswahl und Einstellung der Navigations- und Sprechfunkfrequenzen P ----> ----> M 1.4 Abmastverfahren und Bodenmanöver P ----> M 1.5 Verfahren und Kontrollen vor dem Start P ----> ----> ----> M ABSCHNITT 2 — Flugmanöver und -verfahren 2.1 Normale VFR-Startprofile P ----> M 2.2 Start mit simuliertem Triebwerkausfall P ----> M 2.3 Start mit Schwere > 0 (schwerer T/O) P ----> 2.4 Start mit Schwere < 0 (leichter T/O) P ----> 2.5 Normales Steigflugverfahren P ----> 2.6 Flug auf Druckhöhe P ----> 2.7 Erkennen der Druckhöhe P ----> 2.8 Flug auf oder nahe Druckhöhe P ----> M 2.9 Normaler Sinkflug und Landeanflug P ----> 2.10 Normale VFR-Landeprofile P ----> M 2.11 Landung mit Schwere > 0 (schwere Landung) P ----> M 2.12 Landung mit Schwere < 0 (leichte Landung) P ----> M absichtlich frei gelassen ABSCHNITT 3 — Normaler und anormaler Betrieb der folgenden Systeme und Verfahren 3. Normaler und anormaler Betrieb der folgenden Systeme und Verfahren (kann in einem FSTD durchgeführt werden, falls für die Übung zugelassen): M Mindestens 3 Elemente aus diesem Abschnitt müssen ausgewählt werden 3.1 Motor P ----> ----> ----> 3.2 Aufblasen der Hülle P ----> ----> ----> 3.3 Pitot-Anlage/statische Druckanlage P ----> ----> ----> 3.4 Kraftstoffsystem P ----> ----> ----> 3.5 Elektrische Anlage P ----> ----> ----> 3.6 Hydraulikanlage P ----> ----> ----> 3.7 Steuer- und Trimmanlage P ----> ----> ----> 3.8 Ballonettsystem P ----> ----> ----> 3.9 Autopilot/Flugkommandoanlage P ---> ---> ----> 3.10 Stabilisierungsanlage (SAS) P ----> ----> ----> 3.11 Wetterradar, Funkhöhenmesser, Transponder, Bodenannäherungswarnanlage (falls vorhanden) P ----> ----> ----> 3.12 Fahrwerk P ----> ----> ----> 3.13 APU P ----> ----> ----> 3.14 Funkgeräte, Navigationsgeräte, Instrumente, Flugmanagementsysteme P ----> ----> ----> absichtlich frei gelassen ABSCHNITT 4 — Anormale Verfahren und Notverfahren 4. Anormale Verfahren und Notverfahren (können in einem FSTD durchgeführt werden, falls für die Übung zugelassen) M Mindestens drei Elemente aus diesem Abschnitt müssen ausgewählt werden. 4.1 Verfahren bei Ausbruch eines Feuers, Triebwerk-, APU-, Frachtraum-, Cockpit- und elektrische Brände, einschließlich Evakuation, falls zutreffend P ----> ----> ----> 4.2 Rauchbekämpfung und Rauchentfernung P ----> ----> ----> 4.3 Triebwerkausfall, Abstellen und Wiederanlassen In bestimmten Flugphasen, einschl. Ausfall mehrerer Triebwerke P ----> ----> ----> 4.4 Ausfall eines Mitglieds der Besatzung P ----> ----> ----> 4.5 Störung der Kraftübertragung (Getriebe) P ----> ----> ----> Nur FFS 4.6 Sonstige Notverfahren gemäß Flughandbuch P ----> ----> ----> ABSCHNITT 5 — Instrumentenflugverfahren (durchzuführen unter tatsächlichen oder simulierten Instrumentenflug-Wetterbedingungen) 5.1 Start nach Instrumenten: Übergang zum Instrumentenflug so bald wie möglich nach dem Abheben P* ----> ----> ----> 5.1.1 Simulierter Triebwerkausfall während des Abflugs P* ----> ----> ----> M* 5.2 Einhaltung von An- und Abflugstrecken sowie der ATC-Anweisungen P* ----> ----> ----> M* 5.3 Warteverfahren P* ----> ----> ----> 5.4 Präzisionslandeanflug bis zu einer Entscheidungshöhe von nicht weniger als 60 m (200 Fuß) P* ----> ----> ----> 5.4.1 Manuell, ohne Flugkommandoanlage P* ----> ----> ----> M* (nur praktische Prüfung) 5.4.2 Manuell, mit Flugkommandoanlage P* ----> ----> ----> 5.4.3 Mit Autopilot P* ----> ----> ----> 5.4.4 Manuell, mit simuliertem Ausfall eines Triebwerks; der Triebwerkausfall muss während des Endanflugs vor Überflug des Voreinflugzeichens (OM) und bis zum Aufsetzen oder bis zum Abschluss des Fehlanflugverfahrens simuliert werden P* ----> ----> ----> M* 5.5 Nicht-Präzisionsanflug bis zur MDA/H P* ----> ----> ----> M* 5.6 Durchstarten mit allen Triebwerken bei Erreichen der DA/DH oder MDA/MDH P* ----> ----> ----> 5.6.1 Sonstige Fehlanflugverfahren P* ----> ----> ----> 5.6.2 Durchstarten mit simuliertem Ausfall eines Triebwerks bei Erreichen der DA/H oder MDA/MDH P* M* 5.7 Aufrichten aus ungewöhnlichen Fluglagen (dies hängt von der Qualität des FFS ab) P* ----> ----> ----> M* ABSCHNITT 6 — Zusatzausrüstung 6. Gebrauch der Zusatzausrüstung P → · Anlage 10 — Verlängerung und Erneuerung von Musterberechtigungen sowie Verlängerung und Erneuerung von Instrumentenflugberechtigungen (IR) in Verbindung mit der Verlängerung oder Erneuerung von Musterberechtigungen — praktische EBT-Beurteilung A — Allgemein 1. Die Verlängerung und Erneuerung von Musterberechtigungen sowie die Verlängerung und Erneuerung von Instrumentenflugberechtigungen (IR) in Verbindung mit der Verlängerung oder Erneuerung von Musterberechtigungen gemäß dieser Anlage dürfen nur bei EBT-Betreibern abgeschlossen werden, die alle folgenden Anforderungen erfüllen: a) Sie haben ein für die jeweilige Musterberechtigung oder IR relevantes EBT-Programm nach Anhang III (Teil-ORO) Punkt ORO.FC.231 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 erstellt. b) Sie verfügen über eine mindestens dreijährige Erfahrung mit der Durchführung eines gemischten EBT-Programms. c) Für jede Musterberechtigung im Rahmen des EBT-Programms hat die Organisation einen EBT-Manager benannt. Die EBT-Manager müssen alle folgenden Anforderungen erfüllen: i) Sie sind Inhaber von Prüferrechten für die entsprechende Musterberechtigung. ii) Sie verfügen über umfassende Ausbildungserfahrung als Lehrberechtigter für die entsprechende Musterberechtigung. iii) Bei ihnen handelt es sich entweder um die nach Anhang III (Teil-ORO) Punkt ORO.AOC.135(a)(2) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 benannte Person oder um einen Stellvertreter dieser Person. 2. Der für die jeweilige Musterberechtigung zuständige EBT-Manager muss sicherstellen, dass der Antragsteller alle Anforderungen dieses Anhangs an Qualifikation, Ausbildung und Erfahrung für die Verlängerung oder Erneuerung der betreffenden Berechtigung erfüllt. 3. Antragsteller, die eine Berechtigung gemäß dieser Anlage verlängern oder erneuern möchten, müssen alle folgenden Anforderungen erfüllen: a) Sie müssen in dem EBT-Programm des Betreibers eingeschrieben sein. b) Bei einer Verlängerung einer Berechtigung müssen sie das EBT-Programm des Betreibers innerhalb der Gültigkeitsdauer der betreffenden Berechtigung absolvieren. c) Bei einer Erneuerung einer Berechtigung müssen sie die vom EBT-Betreiber nach Anhang III (Teil-ORO) Punkt ORO.FC.231(a)(5) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 entwickelten Verfahren einhalten. 4. Die Verlängerung oder Erneuerung einer Berechtigung gemäß dieser Anlage umfasst alle folgenden Elemente: a) die fortlaufende praktische EBT-Beurteilung im Rahmen eines EBT-Programms, b) den Nachweis eines annehmbaren Leistungsniveaus bei allen Kompetenzen, c) den Verwaltungsakt der Verlängerung oder Erneuerung einer Lizenz, für den der für die jeweilige Musterberechtigung zuständige EBT-Manager sämtliche folgenden Schritte unternehmen muss. 1. Er muss sicherstellen, dass die Anforderungen nach Punkt FCL.1030 erfüllt sind. 2. Handelt er nach Punkt FCL.1030(b)(2), muss er in die Lizenz des Antragstellers das neue Ablaufdatum der Berechtigung eintragen. Dieser Eintrag kann von einer anderen Person im Namen des EBT-Managers vorgenommen werden, sofern dieser Person vom EBT-Manager die Befugnis übertragen wurde, diesen Eintrag entsprechend den im EBT-Programm festgelegten Verfahren vorzunehmen. B — Durchführung der praktischen EBT-beurteilung Die praktische EBT-Beurteilung muss in Übereinstimmung mit dem EBT-Programm des Betreibers durchgeführt werden.
A. FLUGZEUGE 1. Pilotenlizenzen Eine Pilotenlizenz, die von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Anforderungen erteilt wurde, wird in eine Teil-FCL-Lizenz…
[TEIL-ORA] TEILABSCHNITT GEN ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN ABSCHNITT I Allgemeines ORA.GEN.105 Zuständige Behörde a) Für die Zwecke dieses Teils ist die zuständige…
[TEIL-NCC] TEILABSCHNITT A ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN NCC.GEN.100 Zuständige Behörde Die zuständige Behörde ist die von dem Mitgliedstaat benannte Behörde, in dem…
[TEIL-DTO] DTO.GEN.100 Allgemein Nach Artikel 10a Absatz 1 Unterabsatz 2 enthält dieser Anhang (Teil-DTO) die Anforderungen an Organisationen für die…
ABSCHNITT A ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN UNTERABSCHNITT 1 Allgemeines MED.A.001 Zuständige Behörde Für die Zwecke dieses Anhangs (Teil-MED) gilt als zuständige…
(TEIL-CAT) TEILABSCHNITT A ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN CAT.GEN.100 Zuständige Behörde Die zuständige Behörde ist die von dem Mitgliedstaat, in dem der Betreiber…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.