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A. FLUGZEUGE 1. Pilotenlizenzen Eine Pilotenlizenz, die von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Anforderungen erteilt wurde, wird in eine Teil-FCL-Lizenz umgewandelt, sofern der Bewerber die nachfolgenden Anforderungen erfüllt: a) für ATPL(A) und CPL(A): Erfüllung der Verlängerungsanforderungen von Teil-FCL für Muster-/Klassen- und Instrumentenflugberechtigung entsprechend den mit der Lizenz verbundenen Rechten als Befähigungsüberprüfung; b) Nachweis der Kenntnisse der entsprechenden Teile der betrieblichen Anforderungen und von Teil-FCL; c) Nachweis der Sprachkompetenz gemäß FCL.055; d) Erfüllung der in nachfolgender Tabelle genannten Anforderungen: Nationale Lizenz Gesamte Flugstundenerfahrung Eventuelle sonstige Anforderungen Ersatz-Lizenz gemäß Teil-FCL und Bedingungen (soweit zutreffend) Wegfall von Bedingungen (1) (2) (3) (4) (5) ATPL(A) > 1 500 als PIC auf Flugzeugen mit mehreren Piloten Keine ATPL(A) Nicht zutreffend a) ATPL(A) > 1 500 auf Flugzeugen mit mehreren Piloten Keine Wie in Buchstabe c Nummer 4 Wie in Buchstabe c Nummer 5 b) ATPL(A) > 500 auf Flugzeugen mit mehreren Piloten Nachweis der Kenntnisse in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.515 ATPL(A), mit auf Kopilot beschränkter Musterberechtigung Nachweis der Fähigkeit, als PIC tätig zu sein, wie in Anhang 9 von Teil-FCL festgelegt c) CPL/IR(A) und eine theoretische ICAO-ATPL-Prüfung im Mitgliedstaat der Lizenzerteilung bestanden i) Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.310 und FCL.615 Buchstabe b ii) Erfüllung der übrigen Anforderungen von FCL.720.A Buchstabe c CPL/IR(A) mit ATPL-Theorie-Anrechnung Nicht zutreffend d) CPL/IR(A) > 500 auf Flugzeugen mit mehreren Piloten oder im Betrieb mit mehreren Piloten auf Flugzeugen mit einem Piloten, Kategorie für den regionalen Pendelverkehr CS-23, oder gleichwertige Berechtigung gemäß den Anforderungen von Teil-CAT und Teil-ORO für den gewerblichen Luftverkehr i) Ablegen einer Prüfung über ATPL(A)-Kenntnisse im Mitgliedstaat der Lizenzerteilung ii) Erfüllung der übrigen Anforderungen von FCL.720.A Buchstabe c CPL/IR(A) mit ATPL-Theorie-Anrechnung Nicht zutreffend e) CPL/IR(A) > 500 als PIC auf Flugzeugen mit einem Piloten Keine CPL/IR(A) mit Klassenberechtigungen und Musterberechtigungen beschränkt auf Flugzeuge mit einem Piloten Erlangung einer Musterberechtigung für ein Muster mit mehreren Piloten gemäß Teil-FCL f) CPL/IR(A) < 500 als PIC auf Flugzeugen mit einem Piloten Nachweis der Kenntnisse in Flugplanung und -durchführung für Ebene CPL/IR Wie Spalte 4 Zeile f Wie Spalte 5 Zeile f g) CPL(A) > 500 als PIC auf Flugzeugen mit einem Piloten Nachtflugberechtigung, falls zutreffend CPL(A) mit Muster-/Klassenberechtigungen beschränkt auf Flugzeuge mit einem Piloten h) CPL(A) < 500 als PIC auf Flugzeugen mit einem Piloten i) Nachtflugberechtigung, falls zutreffend; ii) Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.310 Wie Spalte 4 Zeile h i) PPL/IR(A) ≥ 75 gemäß IFR PPL/IR(A) (IR beschränkt auf PPL) Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.615 Buchstabe b j) PPL(A) ≥ 70 auf Flugzeugen Nachweis der Verwendung von Funknavigationshilfen PPL(A) k) (*1) CPL-Inhaber, die bereits Inhaber einer Musterberechtigung für ein Flugzeug mit mehreren Piloten sind, müssen keine Prüfung über theoretische ATPL(A)-Kenntnisse ablegen, solange sie weiterhin auf demselben Flugzeugmuster fliegen, aber theoretische ATPL(A)-Kenntnisse werden ihnen nicht auf eine Teil-FCL-Lizenz angerechnet. Wenn sie eine weitere Musterberechtigung für ein anderes Flugzeug mit mehreren Piloten beantragen, müssen sie Spalte 3 Zeile e Ziffer i der obigen Tabelle erfüllen. 2. Lehrberechtigungen Eine Lehrberechtigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Anforderungen erteilt wurde, wird in ein Teil-FCL-Zeugnis umgewandelt, sofern der Bewerber die nachfolgenden Anforderungen erfüllt: Nationale Zeugnisse oder Rechte Erfahrung Eventuelle sonstige Anforderungen Ersatz-Teil-FCL-Zeugnis (1) (2) (3) (4) FI(A)/IRI(A)/TRI(A)/CRI(A) wie erforderlich gemäß Teil-FCL für das entsprechende Zeugnis nicht zutreffend FI(A)/IRI(A)/TRI(A)/CRI(A) 3. SFI-Zertifizierungsbescheinigung Eine SFI-Zertifizierungsbescheinigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Anforderungen erteilt wurde, wird in ein Teil-FCL-Zeugnis umgewandelt, sofern der Inhaber die nachfolgenden Anforderungen erfüllt: Nationale Zertifizierungsbescheinigung Erfahrung Eventuelle sonstige Anforderungen Ersatz-Teil-FCL-Zeugnis (1) (2) (3) (4) SFI(A) > 1 500 Stunden als Pilot von MPA i) ist derzeit Inhaber von oder war Inhaber einer von einem Mitgliedstaat ausgestellten CPL, MPL oder ATPL für Flugzeuge; ii) hat den Flugsimulatorinhalt des entsprechenden Musterberechtigungslehrgangs einschließlich MCC absolviert. SFI(A) SFI(A) 3 Jahre Erfahrung als SFI in jüngster Zeit hat den Flugsimulatorinhalt des entsprechenden Musterberechtigungslehrgangs einschließlich MCC absolviert SFI(A) Die Umwandlung ist für einen Zeitraum von maximal 3 Jahren gültig. Für die Verlängerung ist die Erfüllung der entsprechenden Anforderungen gemäß Teil-FCL erforderlich. 4. STI-Zeugnis Eine STI-Zertifizierungsbescheinigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Anforderungen dieses Staates erteilt wurde, kann in ein Teil-FCL-Zeugnis umgewandelt werden, sofern der Inhaber die in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllt: Nationale Zertifizierungsbescheinigung Erfahrung Eventuelle sonstige Anforderungen Ersatz-Zertifizierungsbescheinigung (1) (2) (3) (4) STI(A) > 500 Stunden als Pilot auf SPA i) ist derzeit Inhaber oder war Inhaber einer von einem Mitgliedstaat ausgestellten Pilotenlizenz; ii) hat eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 von Teil-FCL in einem für die beabsichtigte Ausbildung geeigneten FSTD abgelegt. STI(A) STI(A) 3 Jahre Erfahrung als STI in jüngster Zeit hat eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 von Teil-FCL in einem für die beabsichtigte Ausbildung geeigneten FSTD abgelegt. STI(A) Für die Verlängerung des Zeugnisses ist die Erfüllung der entsprechenden Anforderungen gemäß Teil-FCL erforderlich. B. HUBSCHRAUBER 1. Pilotenlizenzen Eine Pilotenlizenz, die von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Anforderungen erteilt wurde, wird in eine Teil-FCL-Lizenz umgewandelt, sofern der Bewerber die nachfolgenden Anforderungen erfüllt: a) Erfüllung der Verlängerungsanforderungen von Teil-FCL für Muster- und Instrumentenflugberechtigung entsprechend den mit der Lizenz verbundenen Rechten als Befähigungsüberprüfung; b) Nachweis der Kenntnisse der entsprechenden Teile der betrieblichen Anforderungen und von Teil-FCL; c) Nachweis der Sprachkompetenz gemäß FCL.055; d) Erfüllung der in nachfolgender Tabelle genannten Anforderungen: Nationale Lizenz Gesamte Flugstundenerfahrung Eventuelle sonstige Anforderungen Ersatz-Lizenz gemäß Teil-FCL und Bedingungen (soweit zutreffend) Wegfall von Bedingungen (1) (2) (3) (4) (5) ATPL(H) gültige IR(H) > 1 000 als PIC auf Hubschraubern mit mehreren Piloten Keine ATPL(H) und IR Nicht zutreffend a) ATPL(H) keine IR(H) Rechte > 1 000 als PIC auf Hubschraubern mit mehreren Piloten Keine ATPL(H) b) ATPL(H) gültige IR(H) > 1 000 auf Hubschraubern mit mehreren Piloten Keine ATPL(H) und IR mit auf Kopilot beschränkter Musterberechtigung Nachweis der Fähigkeit, als PIC tätig zu sein, wie in Anlage 9 von Teil-FCL festgelegt c) ATPL(H) keine IR(H) Rechte > 1 000 auf Hubschraubern mit mehreren Piloten Keine ATPL(H) mit auf Kopilot beschränkter Musterberechtigung Nachweis der Fähigkeit, als PIC tätig zu sein, wie in Anlage 9 von Teil-FCL festgelegt d) ATPL(H) gültige IR(H) > 500 auf Hubschraubern mit mehreren Piloten Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und Flugdurchführung gemäß FCL.515 und FCL.615 Buchstabe b wie Spalte 4 Zeile c wie Spalte 5 Zeile c e) ATPL(H) keine IR(H) Rechte > 500 auf Hubschraubern mit mehreren Piloten wie Spalte 3 Zeile e wie Spalte 4 Zeile d wie Spalte 5 Zeile d f) CPL/IR(H) und eine theoretische ICAO-ATPL(H)-Prüfung im Mitgliedstaat der Lizenzerteilung bestanden i) Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.310 und FCL.615 Buchstabe b ii) Erfüllung der übrigen Anforderungen von FCL.720.H Buchstabe b CPL/IR(H) mit Anrechnung der ATPL(H)-Theorie, sofern die ICAO ATPL(H)-Theorieprüfung als dem Niveau der Teil-FCL-ATPL entsprechend bewertet wird Nicht zutreffend g) CPL/IR(H) > 500 auf Hubschraubern mit mehreren Piloten i) Ablegen einer Prüfung über theoretische Teil-FCL ATPL(H)-Kenntnisse im Mitgliedstaat der Lizenzerteilung ii) Erfüllung der übrigen Anforderungen von FCL.720.H Buchstabe b CPL/IR(H) mit Anrechnung Theorie Teil-FCL-ATPL(H) Nicht zutreffend h) CPL/IR(H) > 500 als PIC auf Hubschraubern mit einem Piloten Keine CPL/IR(H) mit Musterberechtigungen beschränkt auf Hubschrauber mit einem Piloten Erlangung einer Musterberechtigung für Muster mit mehreren Piloten gemäß Teil-FCL i) CPL/IR(H) < 500 als PIC auf Hubschraubern mit einem Piloten Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und Flugdurchführung gemäß FCL.310 und FCL.615 Buchstabe b wie Spalte 4 Zeile i j) CPL(H) > 500 als PIC auf Hubschraubern mit einem Piloten Nachtflugberechtigung CPL(H) mit Musterberechtigungen beschränkt auf Hubschrauber mit einem Piloten k) CPL(H) < 500 als PIC auf Hubschraubern mit einem Piloten Nachtflugberechtigung Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.310 wie Spalte 4 Zeile k l) CPL (H) ohne Nachtflugberechtigung > 500 als PIC auf Hubschraubern mit einem Piloten wie Spalte 4 Zeile k und beschränkt auf VFR-Tagbetrieb Erlangung einer Musterberechtigung für Muster mit mehreren Piloten gemäß Teil-FCL und einer Nachtflugberechtigung m) CPL (H) ohne Nachtflugberechtigung < 500 als PIC auf Hubschraubern mit einem Piloten Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.310 wie Spalte 4 Zeile k und beschränkt auf VFR-Tagbetrieb n) PPL/IR(H) ≥ 75 gemäß IFR PPL/IR(H) (IR beschränkt auf PPL) Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.615 Buchstabe b o) PPL(H) ≥ 75 auf Hubschraubern Nachweis der Verwendung von Funknavigationshilfen PPL(H) p) (*1) CPL-Inhaber, die bereits Inhaber einer Musterberechtigung für einen Hubschrauber mit mehreren Piloten sind, müssen keine Prüfung über theoretische ATPL(H)-Kenntnisse ablegen, solange sie weiterhin auf demselben Hubschraubermuster fliegen, theoretische ATPL(H)-Kenntnisse werden ihnen jedoch nicht auf eine Lizenz gemäß Teil-FCL angerechnet. Wenn sie eine weitere Musterberechtigung für einen anderen Hubschrauber mit mehreren Piloten beantragen, müssen sie Spalte 3 Zeile h Ziffer i der obigen Tabelle erfüllen. 2. Lehrberechtigungen Eine Lehrberechtigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Anforderungen erteilt wurde, wird in ein Teil-FCL-Zeugnis umgewandelt, sofern der Bewerber die nachfolgenden Anforderungen erfüllt: Nationale Zeugnisse oder Rechte Erfahrung Eventuelle sonstige Anforderungen Ersatzzeugnis (1) (2) (3) (4) FI(H)/IRI(H)/TRI(H) wie gemäß Teil-FCL für das entsprechende Zeugnis erforderlich FI(H)/IRI(H)/TRI(H)* Für die Verlängerung des Zeugnisses ist die Erfüllung der entsprechenden Anforderungen gemäß Teil-FCL erforderlich. 3. SFI-Zeugnis Ein SFI-Zeugnis, das von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Anforderungen erteilt wurde, wird in ein Teil-FCL-Zeugnis umgewandelt, sofern der Inhaber die nachfolgenden Anforderungen erfüllt: Nationales Zeugnis Erfahrung Eventuelle sonstige Anforderungen Ersatzzeugnis (1) (2) (3) (4) SFI(H) > 1 000 Stunden als Pilot von MPH i) ist derzeit Inhaber von oder war Inhaber einer von einem Mitgliedstaat ausgestellten CPL, MPL oder ATPL; ii) hat den Flugsimulatorinhalt des entsprechenden Musterberechtigungslehrgangs einschließlich MCC absolviert SFI(H) SFI(H) 3 Jahre Erfahrung als SFI in jüngster Zeit hat den Simulatorinhalt des entsprechenden Musterberechtigungslehrgangs einschließlich MCC absolviert SFI(H) Für die Verlängerung des Zeugnisses ist die Erfüllung der entsprechenden Anforderungen gemäß Teil-FCL erforderlich. 4. STI-Zeugnis Ein STI-Zeugnis, das von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Anforderungen dieses Staates erteilt wurde, kann in ein Teil-FCL-Zeugnis umgewandelt werden, sofern der Inhaber die in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllt: Nationales Zeugnis Erfahrung Eventuelle sonstige Anforderungen Ersatzzeugnis (1) (2) (3) (4) STI(H) > 500 Stunden als Pilot auf SPH i) ist derzeit Inhaber oder war Inhaber einer von einem Mitgliedstaat ausgestellten Pilotenlizenz; ii) hat eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 von Teil-FCL in einem für die beabsichtigte Ausbildung geeigneten FSTD abgelegt STI(H) STI(H) 3 Jahre Erfahrung als STI in jüngster Zeit hat eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 von Teil-FCL in einem für die beabsichtigte Ausbildung geeigneten FSTD abgelegt STI(H) Für die Verlängerung des Zeugnisses ist die Erfüllung der entsprechenden Anforderungen gemäß Teil-FCL erforderlich.
ABSCHNITT A ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FCL.001 Zuständige Behörde Für die Zwecke dieses Teils ist die zuständige Behörde eine vom Mitgliedstaat benannte Behörde,…
ABSCHNITT A ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN UNTERABSCHNITT 1 Allgemeines MED.A.001 Zuständige Behörde Für die Zwecke dieses Anhangs (Teil-MED) gilt als zuständige…
Wendet ein Mitgliedstaat die Bestimmungen von Absatz 2 an, teilt er dies der Kommission und der Agentur mit. In dieser Mitteilung sind die Gründe für die…
Zulassung oder Compliance-Erklärung für die Konstruktion für Luftfahrzeuge, bei denen es sich nicht um in erster Linie für Sport- und Freizeitzwecke bestimmte…
[TEIL-NCC] TEILABSCHNITT A ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN NCC.GEN.100 Zuständige Behörde Die zuständige Behörde ist die von dem Mitgliedstaat benannte Behörde, in dem…
[TEIL-ARA] TEILABSCHNITT GEN ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN ABSCHNITT I Allgemeines ARA.GEN.115 Aufsichtsunterlagen Die zuständige Behörde stellt dem betreffenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.