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Die Nutzung und die versuchte Nutzung von Insider-Informationen für den Handel für eigene oder für fremde Rechnung sollten eindeutig verboten werden. Die Nutzung von Insider-Informationen kann auch dann vorliegen, wenn Personen, die wissen oder wissen müssten, dass die Informationen, über die sie verfügen, Insider-Informationen sind, mit Energiegroßhandelsprodukten handeln. Informationen, die die eigenen Pläne des Marktteilnehmers und seine Handelsstrategien betreffen, sollten nicht als Insider-Informationen gelten. Informationen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, einschließlich der nach diesen Verordnungen zu verabschiedenden Leitlinien und Netzkodizes, öffentlich bekannt zu machen sind, können den Marktteilnehmern beim Abschluss von Transaktionen für Energiegroßhandelsprodukte als Entscheidungsgrundlage dienen, wenn es sich um preissensible Informationen handelt, und können daher bis zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung als Insider-Informationen gelten.
Personen, die über Insider-Informationen in Bezug auf ein Energiegroßhandelsprodukt verfügen, ist es untersagt, Die Nutzung von Insider-Informationen in Form…
Die Verbreitung von Insider-Informationen über ein Energiegroßhandelsprodukt durch Journalisten, die in Ausübung ihres Berufes handeln, sollte unter…
„Insider-Information“ ist eine nicht öffentlich bekannte präzise Information, die direkt oder indirekt ein oder mehrere Energiegroßhandelsprodukte betrifft und…
Ein Marktteilnehmer darf die Bekanntgabe von Insider-Informationen auf eigene Verantwortung ausnahmsweise aufschieben, wenn diese Bekanntgabe seinen…
Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des…
Marktmanipulationen und Versuche der Marktmanipulation liegen z. B. dann vor, wenn sich eine Person oder mehrere in Absprache handelnde Personen eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.