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Die Teilnehmer an dem Übereinkommen haben beschlossen, das Übereinkommen zu ändern und zu vereinfachen. Die von ihnen vereinbarten Änderungen umfassen größere Benutzerfreundlichkeit, bessere Vereinbarkeit der einschlägigen internationalen Verpflichtungen und mehr Transparenz, insbesondere für Nichtteilnehmer an dem Übereinkommen. Darüber hinaus haben die Teilnehmer an dem Übereinkommen vereinbart, die mit der Entscheidung 2001/77/EG eingeführten Regeln für die Projektfinanzierung und die mit der Entscheidung 2002/634/EG des Rates zur Änderung der Entscheidung 2001/76/EG eingeführten Regeln für Exportkredite für Schiffe in den Wortlaut des Übereinkommens einzubeziehen.
Die Teilnehmer an dem Übereinkommen und die Mitgliedstaaten der Union haben vereinbart, gemäß den Transparenzvorschriften der OECD und der Union bestimmte…
Die Änderung der Artikel 25 und 26 (im Folgenden „Änderung“) des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler…
Seit der letzten grundlegenden Änderung der Richtlinie 98/18/EG durch die Richtlinie der Kommission 2003/75/EG wurden die einschlägigen internationalen…
Die Europäische Gemeinschaft hat an der Tagung der Vertragsparteien von 2003 teilgenommen, auf der die Änderung angenommen wurde, wonach Staaten, die Mitglied…
Aufgrund der Entscheidung 2001/76/EG des Rates vom 22. Dezember 2000 zur Ersetzung der Entscheidung vom 4. April 1978 über die Anwendung bestimmter Leitlinien…
Die Mitgliedstaaten haben in ihrer Erklärung zur Sicherheit im Seeverkehr vom 9. Oktober 2008 die feste Zusage gegeben, bis spätestens 1. Januar 2012 ihre…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.