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Unternehmer haben sicherzustellen, dass die ihrer Kontrolle unterstehenden Verarbeitungsbetriebe und anderen Betriebe folgende in Anhang IV Kapitel I festgelegten Anforderungen erfüllen:
die in Abschnitt 1 festgelegten allgemeinen Verarbeitungsbedingungen;
die in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an die Abwasserbehandlung;
die in Abschnitt 3 festgelegten besonderen Anforderungen an die Verarbeitung von Material der Kategorien 1 und 2;
die in Abschnitt 4 festgelegten besonderen Anforderungen an die Verarbeitung von Material der Kategorie 3.
Die zuständige Behörde erteilt Verarbeitungsbetrieben oder anderen Betrieben nur dann eine Zulassung, wenn sie die in Anhang IV Kapitel I genannten Bedingungen erfüllen.
die Anforderungen des Kapitels II bei der Lagerung tierischer Nebenprodukte gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe i der genannten Verordnung und bei der…
die in Kapitel I festgelegten allgemeinen Anforderungen an die Verarbeitung und das Inverkehrbringen;
Betreiber registrierter Anlagen oder Betriebe oder andere registrierte Unternehmer haben tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte unter Beachtung der in…
die in Kapitel II festgelegten Anforderungen an Hygiene und Verarbeitung;
Die Unternehmer stellen sicher, dass andere Verbrennungsanlagen als die in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 genannten, die ihrer Kontrolle unterstehen und in…
Die zuständige Behörde kann die Verwendung alternativer Verarbeitungsparameter für Biogas- und Kompostieranlagen gestatten, sofern die in Anhang V Kapitel III…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.