Erwägungsgrund 24 32009R1069
Damit ein hohes Maß an Schutz für die Gesundheit von Mensch und Tier sichergestellt wird, sollten die Mitgliedstaaten weiterhin die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Versendung tierischer Nebenprodukte aus Gebieten oder Betrieben zu vermeiden, für die entsprechende Beschränkungen gelten, insbesondere bei Ausbruch einer Seuche gemäß der Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit.