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Insbesondere sollten in dieser Verordnung angemessene Gesundheitsbedingungen für Material festgelegt werden, das zur Herstellung von Arzneimitteln gemäß Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel , von Tierarzneimitteln gemäß Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel , von Medizinprodukten gemäß Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte , von In-vitro-Diagnostika gemäß Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika , von aktiven implantierbaren medizinischen Geräten gemäß Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte , sowie von Laborreagenzien („Endprodukte“) verwendet wird. Werden Risiken, die von solchem Material ausgehen können, durch Reinigung, die Konzentration im Produkt oder die Bedingungen, unter denen es gehandhabt und beseitigt wird, abgeschwächt, sollten nur die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit gelten. In solchen Fällen sollten die Anforderungen im Hinblick auf die Trennung von tierischen Nebenprodukten verschiedener Kategorien innerhalb des Betriebs oder der Anlage, in dem bzw. der die Endprodukte hergestellt werden, nicht gelten, da die anschließende Verwendung des Materials für andere Zwecke und insbesondere seine Verwendung in Lebens- oder Futtermitteln durch eine korrekte Anwendung der Regeln des Unternehmers unter amtlicher Aufsicht ausgeschlossen werden kann. Sendungen mit solchem Material, die für die Einfuhr in die Europäische Union bestimmt sind, sollten im Einklang mit Richtlinie 97/78/EG an den Eingangsgrenzkontrollstellen Veterinärkontrollen unterworfen werden, damit sichergestellt ist, dass diese Produkte die Anforderungen an ein Inverkehrbringen in der EU erfüllen.
Das Gemeinschaftsrecht über die Herstellung von Folgeprodukten, die für die Verwendung als kosmetische Mittel, Arzneimittel oder Medizinprodukte bestimmt sind,…
Wenn die Kommission über Zulassungsanträge entscheidet, sollte sie gemäß Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 nicht die Risiken für die…
In der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 werden bestimmte Folgeprodukte genannt, die in Übereinstimmung mit anderen Rechtsakten der Union in Verkehr gebracht werden…
Biozidprodukte, die nicht nur für die Zwecke dieser Verordnung, sondern auch in Verbindung mit medizinischen Geräten bzw. Medizinprodukten verwendet werden…
Die Herstellungsbedingungen für Prüfpräparate sind in der Richtlinie 2003/94/EG der Kommission vom 8. Oktober 2003 zur Festlegung der Grundsätze und Leitlinien…
Mit der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel , der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.