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Gemäß Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern sind bestimmte Krankheiten, für die Equiden empfänglich sind, meldepflichtig. Zur Minderung des Übertragungsrisikos sollten Blutprodukte von Equiden, die für andere als Fütterungszwecke bestimmt sind, z. B. zur Verwendung in Tierarzneimitteln, von Equiden stammen, die keine klinischen Anzeichen dieser Krankheiten aufwiesen.
Um die Übertragung von Krankheiten durch Blut und Blutbestandteile zu verhindern und ein gleichwertiges Qualitäts- und Sicherheitsniveau zu gewährleisten,…
Registrierte Equiden im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c) der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist die Verbringung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte von Tieren empfänglicher Arten aus Betrieben,…
Gemäß dieser Verordnung sollten die Veterinärbescheinigungen, die Sendungen mit tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten bei der Einfuhr in die Union,…
Um die Übertragung von Krankheiten durch Blut und Blutbestandteile zu verhindern und ein gleichwertiges Qualitäts- und Sicherheitsniveau zu gewährleisten,…
Zur Förderung von Wissenschaft und Forschung und zur Gewährleistung einer optimalen Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte zur Diagnose von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.