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In einigen Mitgliedstaaten, in denen die Jagd eine lange Tradition hat, ist es üblich, ganze Tierköpfe — einschließlich von für Trichinella-Befall anfälligen Tierarten — als Jagdtrophäen zu verwenden. Die Anforderungen des Anhangs III Abschnitt IV Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 bereiten Jägern und Betreibern technischer Anlagen Schwierigkeiten bezüglich der Herstellung von Jagdtrophäen aus für Trichinella-Befall anfälligen Tierarten.
wenn ganze Körper oder Teile von Wildtieren, bei denen kein Verdacht auf eine Infektion mit auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten besteht, zur…
Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gilt für tierische Nebenprodukte, die zur Herstellung von Jagdtrophäen verwendet werden. Die Herstellung solcher Trophäen…
In der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen…
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird wie folgt geändert: (1) In Abschnitt III wird folgende Nummer 3a eingefügt: „3a. Abweichend von Nummer 3…
Die in dieser Verordnung festgelegten Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Jagdtrophäen oder anderen Tierpräparaten, die der…
Zwecks Förderung wissenschaftlicher Forschung und insbesondere der Forschung zur biologischen Vielfalt sollte für Referenzarchive, wissenschaftliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.