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Außerdem ist in Anhang III Abschnitt IV Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegt, dass Körper und ausgenommene Eingeweide von freilebendem Großwild so bald wie möglich nach der Tötung von einer kundigen Person auf Merkmale hin untersucht werden müssen, die darauf schließen lassen, dass das Fleisch gesundheitlich bedenklich sein könnte. Werden bei dieser Untersuchung keine auffälligen Merkmale festgestellt, die darauf schließen lassen, dass das Fleisch gesundheitlich bedenklich sein könnte, vor dem Erlegen keine Verhaltensstörungen beobachtet und besteht kein Verdacht auf Umweltkontamination, so muss die kundige Person dem Wildkörper eine mit einer Nummer versehene Erklärung beigeben, in der dies bescheinigt wird.
zur amtlichen Fleischuntersuchung anzumelden, wenn vor oder nach dem Erlegen des Wildes Merkmale nach Anlage 4 Nummer 1.3 von ihm festgestellt worden sind, und
Wer als Jäger Wildkörper an einen Wildbearbeitungsbetrieb abgibt, hat auf Anweisung der zuständigen Behörde abweichend von Anhang III Abschnitt IV Kapitel II…
das Wild vor und nach dem Erlegen einer Untersuchung insbesondere auf die in Anlage 4 Nummer 1.3 bezeichneten Merkmale unterziehen zu können, die das Fleisch…
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird wie folgt geändert: (1) In Abschnitt III wird folgende Nummer 3a eingefügt: „3a. Abweichend von Nummer 3…
Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Unter anderem werden darin die Anforderungen für…
Wird ein zum Verzehr geschlachtetes Tier bei einem Schnelltest gemäß den geltenden Bestimmungen, d. h. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.