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In Anhang I Abschnitt IV Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sind besondere Anforderungen an die amtlichen Kontrollen von Fleisch von frei lebendem Wild festgelegt. Den Bestimmungen des genannten Kapitels gemäß muss der amtliche Tierarzt des Wildverarbeitungsbetriebs im Rahmen der Fleischuntersuchung die Bescheinigung oder die Informationen berücksichtigen, die die an der Jagd des Tieres beteiligte kundige Person im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 beigegeben hat. In Fällen, in denen nicht enthäutetes, frei lebendes Großwild von einem Jagdort in einem anderen Mitgliedstaat antransportiert wird, sollte der amtliche Tierarzt ebenfalls kontrollieren, dass der Sendung die einschlägige Bescheinigung beiliegt, und die in dieser Bescheinigung enthaltenen Informationen berücksichtigten.
In Anhang I Abschnitt IV Kapitel VIII Teil A der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 wird folgende Nummer 2a angefügt: „2a. Der amtliche Tierarzt hat zu kontrollieren,…
Um daher sicherzustellen, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und der Richtlinie 89/662/EWG eingehalten werden, ist es erforderlich, die…
Außerdem ist in Anhang III Abschnitt IV Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegt, dass Körper und ausgenommene Eingeweide von freilebendem…
In Anhang III Abschnitt IV Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erhält Nummer 8 folgende Fassung: „8. Außerdem darf nicht enthäutetes frei lebendes…
Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Unter anderem werden darin Anforderungen an die…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 kann die zuständige Behörde beschließen, dass der amtliche Tierarzt in bestimmten Schlachthöfen oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.