Erwägungsgrund 4 32011R0169
Diclazuril wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates durch die Verordnung (EG) Nr. 2430/1999 der Kommission für zehn Jahre als Futtermittelzusatzstoff zur Verwendung bei bis zu 16 Wochen alten Junghennen und bei bis zu 12 Wochen alten Truthühnern zugelassen. Die Verwendung bei Masthühnern wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1118/2010 der Kommission für zehn Jahre genehmigt.