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Im Interesse einer effizienten Verwaltung und angesichts der bisherigen Erfahrungen sollten die Mitteilungen vereinfacht werden. Insbesondere ist festzulegen, dass nur Mitgliedstaaten, die Tabak bzw. Hopfen erzeugen, verpflichtet sein sollten, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2095/2005, (EG) Nr. 1557/2006 und (EG) Nr. 1850/2006 erforderlichen Angaben zu übermitteln. Aus Gründen der Klarheit ist in diesen Verordnungen der Inhalt einiger Mitteilungen zu präzisieren.
Die Länder haben, soweit der Anbau von Hopfen und Hanf betroffen ist, dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat die zur Erfüllung der der…
Es kann davon ausgegangen werden, dass einige Mitteilungspflichten nunmehr im Rahmen dieses Systems gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 erfüllt werden…
Die Erzeugermitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Januar jedes Jahres ein Verzeichnis der anerkannten Erzeugergemeinschaften für Hopfen im…
Im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem die Erzeugnisse hergestellt werden, sollte eine vereinfachte Meldung der verarbeiteten…
Die Erzeugermitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Januar jedes Jahres ein Verzeichnis der anerkannten Erzeugergemeinschaften für Hopfen im…
Gemäß Artikel 192 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 teilen sich die Mitgliedstaaten und die Kommission gegenseitig die Angaben mit, die zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.