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Die Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 zu übermitteln haben, müssen an Eurostat gerichtet werden. Aus Gründen der Kohärenz und der ordnungsgemäßen Verwaltung sollten die betreffenden Mitteilungen auf elektronischem Wege in Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen der Kommission (Eurostat) an das zentrale Eurostat-Portal übermittelt werden.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Daten, einschließlich vertraulicher Daten, unter Einhaltung von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr.…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Daten in elektronischer Form über das von der Kommission (Eurostat) unterhaltene zentrale Portal. Die…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die nach Maßgabe dieser Verordnung vorzulegenden Daten und Metadaten in elektronischer Form unter…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in dieser Verordnung verlangten Daten in einem Format und nach einem Verfahren, das von der…
Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Ergebnisse für die in Artikel 3 genannten Merkmale, einschließlich…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in den Anhängen genannten Daten einschließlich der vertraulichen Daten innerhalb der darin…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.