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Diese Verordnung berührt nicht die im AEUV niedergelegten Befugnisse der Kommission zur Durchführung der Wettbewerbsvorschriften —
Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die Befugnisse der Kommission, die ihr insbesondere aus Artikel 258 AEUV erwachsen, um die Einhaltung des…
Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die Befugnisse der Kommission, die ihr insbesondere aus Artikel 258 AEUV erwachsen, um die Einhaltung des…
Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die Befugnisse der Kommission, die ihr insbesondere aus Artikel 258 AEUV erwachsen, um die Einhaltung des…
Diese Verordnung berührt weder die Anwendung des Wettbewerbsrechts noch die Rechtsvorschriften in Bezug auf den unlauteren Wettbewerb.
Diese Verordnung lässt die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten gemäß dem AEUV unberührt.
Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags. Sie ergänzt die allgemeinen Wettbewerbsregeln, die weiterhin uneingeschränkt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.