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Die Verordnung (EG) Nr. 499/96 wird wie folgt geändert:
Der Titel erhält folgende Fassung: „zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Island“
Artikel 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 308c Absatz 2 und Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gelten jedoch nicht für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0810, 09.0811 und 09.0812.“
Artikel 3 erhält folgende Fassung: Werden die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0810, 09.0811 und 09.0812 für den Kontingentszeitraum 1. März 2011 bis 30. April 2011 nicht vollständig ausgeschöpft, so wird die Restmenge auf die entsprechenden Zollkontingente für den Zeitraum 1. Mai 2011 bis 30. April 2012 übertragen. Zu diesem Zweck werden die Ziehungen aus den Zollkontingenten, die vom 1. März 2011 bis 30. April 2011 gelten, am zweiten Arbeitstag der Kommission nach dem 1. September 2011 eingestellt. Am folgenden Arbeitstag werden die nicht ausgeschöpften Restkontingente im Rahmen der entsprechenden Kontingente für den Zeitraum 1. Mai 2011 bis 30. April 2012 zur Verfügung gestellt. Ab dem zweiten Arbeitstag der Kommission nach dem 1. September 2011 sind in Bezug auf die betreffenden Zollkontingente für den Zeitraum 1. März 2011 bis 30. April 2011 keine rückwirkenden Ziehungen und keine Rückübertragen mehr möglich.“
Der Anhang wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.
Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 11 erhält folgende Fassung:
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 erhält folgende Fassung:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.