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Nach dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, das dem Beschluss 2007/138/EG des Rates beigefügt ist, haben die Europäische Union und Island den bilateralen Handel mit lebenden Pferden liberalisiert und keine Mengenbegrenzungen mehr festgelegt. Daher erübrigt sich das Zollkontingent für lebende Pferde im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 499/96.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 499/96 des Rates vom 19. März 1996 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Fischereierzeugnisse…
Mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei…
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Island andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2…
9.11.2010 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 291/14 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island DIE EUROPÄISCHE…
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei…
Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1247/1999 der Kommission vom 16. Juni 1999 mit Durchführungsbestimmungen betreffend ein Zollkontingent…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.