Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gelten die in den Bestimmungen der genannten Verordnung festgelegten Beschränkungen nicht für das Inverkehrbringen von Gelatine, die aus Häuten und Fellen gesunder Wiederkäuer gewonnen wurde. Daher sollten diese Beschränkungen auch für die Einfuhr von aus Häuten und Fellen gesunder Wiederkäuer hergestellter Gelatine in die Union nicht gelten.
Die zuständige Behörde kann das Inverkehrbringen, auch durch Einfuhr, und die Ausfuhr von Häuten und Fellen gestatten, die von Tieren stammen, die einer…
Das Inverkehrbringen frischer Häute und Felle zu anderen Zwecken als dem menschlichen Verzehr sollte gestattet sein, sofern sie den Tiergesundheitsbedingungen…
Von unbehandelter Wolle und unbehandelten Haaren von Wiederkäuern, die für die Textilindustrie bestimmt ist/sind, geht kein unannehmbares Risiko für die…
Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften für die Einfuhr von lebenden Tieren, Embryonen, Eizellen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs…
Am 25. und 26. Mai 2000 aktualisierte der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss (WLA) seinen Bericht und seine Stellungnahme zur Sicherheit von aus…
Kapitel I Nummer 2 bei der Herstellung von Gelatine Häute oder Felle verwendet oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.