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Die zuständige Behörde kann das Inverkehrbringen, auch durch Einfuhr, und die Ausfuhr von Häuten und Fellen gestatten, die von Tieren stammen, die einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 96/22/EG oder gemäß Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 96/23/EG unterzogen wurden, sowie von Wiederkäuerdärmen (mit oder ohne Inhalt) und von Knochen und Knochenerzeugnissen, die Wirbelsäule und Schädel enthalten, sofern sie folgende Anforderungen erfüllen:
Es darf sich nicht um Material der Kategorie 1 handeln, das von einem der folgenden Tieren stammt:
Tiere, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 TSE-seuchenverdächtig sind;
Tiere, bei denen das Vorliegen einer TSE amtlich bestätigt wurde;
Tiere, die im Rahmen von TSE-Tilgungsmaßnahmen getötet wurden;
das Material darf nicht für folgende Zwecke bestimmt sein:
Verfütterung;
Ausbringung auf Flächen, die für die Fütterung von Nutztieren genutzt werden;
Herstellung von — kosmetischen Mitteln gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 76/768/EWG; — aktiven implantierbaren medizinischen Geräten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/385/EWG; — Medizinprodukten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 93/42/EWG; — In-vitro-Diagnostika gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 98/79/EG; — Tierarzneimitteln gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2001/82/EG; — Arzneimitteln gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2001/83/EG;
das Material muss mit einem Etikett versehen und im Einklang mit den in Anhang XIV Kapitel IV Abschnitt 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten spezifischen Anforderungen an bestimmte Verbringungen tierischer Nebenprodukte eingeführt werden;
das Material muss im Einklang mit den gemäß der nationalen Rechtsvorschriften einschlägigen gesundheitspolizeilichen Anforderungen eingeführt werden;
das Material, das seinen Ursprung in einem Mitgliedstaat hat und in diesen Mitgliedstaat zurückkehrt, nachdem ihm der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde, muss den in Anhang XIV Kapitel VI festgelegten spezifischen Anforderungen entsprechen.
die in Kapitel I festgelegten allgemeinen Anforderungen an die Verarbeitung und das Inverkehrbringen;
Abweichend von Absatz 1 a) darf spezifiziertes Risikomaterial nur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 eingeführt oder durchgeführt werden; b) tierische…
Folgendes betreffend können Maßnahmen zur Durchführung dieses Abschnitts getroffen werden: a) die Bedingungen für das Inverkehrbringen von eingeführtem…
Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die zur Fütterung von Nutztieren, außer von Pelztieren, bestimmt sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, sofern…
die in Kapitel I des genannten Anhangs festgelegten spezifischen Anforderungen an die Einfuhr and Durchfuhr von Material der Kategorie 3 und von Folgeprodukten,…
Die zuständige Behörde kann die Einfuhr und die Durchfuhr von Handelsmustern gestatten, sofern dies unter Beachtung der in Anhang XIV Kapitel III Abschnitt 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.