Art. 2 32011R0194VERORDNUNG (EU) Nr. 194/2011 DER KOMMISSION vom 28. Februar 2011 zur Löschung der Eintragung einer Bezeichnung aus dem Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Höllen Sprudel (g.U.))
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 2 32011R0196VERORDNUNG (EU) Nr. 196/2011 DER KOMMISSION vom 28. Februar 2011 zur Löschung der Eintragung einer Bezeichnung aus dem Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Rieser Weizenbier (g.g.A.))
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 2 32011R0195VERORDNUNG (EU) Nr. 195/2011 DER KOMMISSION vom 28. Februar 2011 zur Löschung der Eintragung einer Bezeichnung aus dem Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Gögginger Bier (g.g.A.))
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 2 32011R0097VERORDNUNG (EU) Nr. 97/2011 DER KOMMISSION vom 3. Februar 2011 zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Welsh Beef (g.g.A.)]
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 2 32010R1193VERORDNUNG (EU) Nr. 1193/2010 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 2010 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Maine-Anjou (g.U.))
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 2 32011R0094VERORDNUNG (EU) Nr. 94/2011 DER KOMMISSION vom 3. Februar 2011 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Carciofo Spinoso di Sardegna (g.U.)]
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.