Erwägungsgrund 2 32010R1193
Italien hat gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung eingelegt. Der Einspruch wurde gemäß Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung für zulässig befunden.
Italien hat gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung eingelegt. Der Einspruch wurde gemäß Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung für zulässig befunden.