Erwägungsgrund 4 32011R0208
Frankreich und Dänemark haben die Kommission formell unterrichtet, dass sich die Bezeichnung von in den genannten Verordnungen verzeichneten Laboratorien geändert hat. Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon sollten zudem die in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 als „Gemeinschaftsreferenzlaboratorien“ bezeichneten Laboratorien künftig als „EU-Referenzlaboratorien“ bezeichnet werden.