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Mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 werden grundlegende Änderungen der Terminologie gegenüber der Richtlinie 67/548/EWG eingeführt. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht geändert und sollte im Hinblick auf diese Änderungen aktualisiert werden, um durchgängige Einheitlichkeit zu gewährleisten.
In Anhang V Nummer 8 wird der Ausdruck „Richtlinie 67/548/EWG“ durch den Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“ ersetzt.
In Anhang VI Teil B Nummer 4.2 letzter Absatz werden die Worte „Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG“ durch die Worte „Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr.…
In dem Abschnitt mit dem Titel „Anmerkungen“ wird der Ausdruck „der Einleitung zum Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG“ durch den Ausdruck „Anhang VI Teil 1 der…
In Buchstabe e werden die Worte „Anhang I“ durch die Worte „Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“ ersetzt.
Mit Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 geändert und an die Einstufungskriterien…
Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 muss geändert werden, um den kürzlich verabschiedeten Änderungen von Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG Rechnung zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.