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Die Richtlinie 67/548/EWG wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen.
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Unterabsatz 2 wird gestrichen.
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Pflicht zur Anstellung von Nachforschungen Die Hersteller, Vertreiber und Einführer von Stoffen, für die noch kein Eintrag in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgenommen wurde, die aber im EINECS aufgeführt sind, stellen Nachforschungen an, um sich die einschlägigen und zugänglichen Daten zu den Eigenschaften dieser Stoffe zu verschaffen. Anhand dieser Informationen verpacken sie diese Stoffe und kennzeichnen sie vorläufig gemäß den Artikeln 22 bis 25 der vorliegenden Richtlinie sowie den Kriterien des Anhangs VI der vorliegenden Richtlinie.“
Artikel 22 Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
Artikel 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Buchstabe a werden die Worte „Anhang I“ durch die Worte „Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“ ersetzt.
In Buchstabe c werden die Worte „Anhang I“ durch die Worte „Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“ ersetzt.
In Buchstabe d werden die Worte „Anhang I“ durch die Worte „Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“ ersetzt.
In Buchstabe e werden die Worte „Anhang I“ durch die Worte „Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“ ersetzt.
In Buchstabe f werden die „Anhang I“ durch die Worte „Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“ ersetzt.
Artikel 24 Absatz 4 Unterabsatz 2 wird gestrichen.
Artikel 28 wird gestrichen.
In Artikel 31 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.
Der folgende Artikel wird nach Artikel 32 eingefügt: „Artikel 32a Übergangsbestimmungen für die Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen Ab dem 1. Dezember 2010 finden die Artikel 22 bis 25 keine Anwendung auf Stoffe.“
Anhang I wird gestrichen.
Die Anhänge II und III der Richtlinie 2002/55/EG werden gemäß Teil C des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert.
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Die Worte „Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG“ werden an folgenden Stellen durch die Worte „Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“ ersetzt:
In Artikel 65 werden die Worte „Richtlinien 67/548/EWG“ durch die Worte „Richtlinie 67/548/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sowie der Richtlinie“…
In dem Abschnitt mit dem Titel „Indexnummer“ wird der Ausdruck „Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG“ durch den Ausdruck „Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr.…
Anhang II wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt 4 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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