Erwägungsgrund 2 32011R0349
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 sind Durchführungsmaßnahmen erforderlich, um zu bestimmen, welche Daten und Metadaten über die in Anhang IV der Verordnung erfassten Arbeitsunfälle zu liefern sind, und um die Bezugszeiträume, Zeitabstände und Fristen für die Vorlage der Daten festzulegen.