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Das Beratungsverfahren sollte für die Annahme von Überwachungsmaßnahmen und vorläufigen Maßnahmen zur Anwendung gelangen, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf die Annahme der endgültigen Schutzmaßnahmen auswirken. In Fällen, in denen eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen.
Beim Erlass von Überwachungsmaßnahmen und vorläufigen Schutzmaßnahmen sollte angesichts der Auswirkungen dieser Maßnahmen und ihrer sequenziellen Logik in Bezug…
Beim Erlass von Überwachungsmaßnahmen und vorläufigen Schutzmaßnahmen sollte angesichts der Auswirkungen dieser Maßnahmen und ihrer sequenziellen Logik in Bezug…
Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten über die Aussetzung der Zollpräferenzen bestimmter APS-Abschnitte für die begünstigten Länder und von Beschlüssen…
Vorherige Überwachungsmaßnahmen werden von der Kommission nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
In einer kritischen Lage, in der eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, werden vorläufige Schutzmaßnahmen ergriffen, wenn…
Die Kommission erlässt vorherige Überwachungsmaßnahmen nach dem Beratungsverfahren des Artikels 14 Absatz 2.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.