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Es ist erforderlich, die Verfahren für die Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens, die Schutzmaßnahmen betreffen, festzulegen.
Schutzmaßnahmen sollten in Form einer der in Artikel 3.1 des Abkommens genannten Maßnahmen ergriffen werden.
Es ist angezeigt, die einschlägigen Verfahren zum Schutz geografischer Angaben, die nach dem Abkommen geschützt werden, festzulegen.
Es ist erforderlich, Verfahren für den Erlass von Schutzmaßnahmen in Fällen festzulegen, in denen Materialien oder Gegenstände eine ernsthafte Gefahr für die…
Schutzmaßnahmen sollten nur in dem Maße und nur so lange angewendet werden, wie dies zur Vermeidung einer bedeutenden Schädigung und zur Erleichterung der…
Es sollten angemessene interne Gemeinschaftsverfahren festgelegt werden, um die ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens zu gewährleisten.
Im Interesse größerer Rechtssicherheit für die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer ist es nach Artikel 112 des Abkommens ferner notwendig, Fristen für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.