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Die Beschlüsse der ESMA, mit denen Geldbußen und Zwangsgelder verhängt werden, sollten vollstreckbar sein und ihre Zwangsvollstreckung sollte nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Staates erfolgen, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vorschriften des Zivilprozessrechts sollten keine Strafverfahrensvorschriften umfassen, jedoch sollte es möglich sein, dass sie Verwaltungsverfahrensvorschriften einschließen.
Gemäß den Artikeln 25j und 25k verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des…
Gemäß den Artikeln 65 und Artikel 66 verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des…
Gemäß Artikel 36a und Artikel 36b verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des…
Die ESMA verweist strafrechtlich zu verfolgende Angelegenheiten an die zuständigen nationalen Behörden, wenn sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser…
Die ESMA verweist Sachverhalte zur Untersuchung und etwaigen strafrechtlichen Verfolgung an die geeigneten Behörden, wenn sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben…
Die Beschlüsse der ESMA, mit denen Geldbußen und Zwangsgelder verhängt werden, sollten vollstreckbar sein und ihre Zwangsvollstreckung sollte nach den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.