Erwägungsgrund 2 32011R0574
Es wurde festgestellt, dass der Nitritgehalt in Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen aus Zuckerrüben und Zuckerrohr sowie der Stärkeerzeugung unter bestimmten Umständen die kürzlich in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgelegten Höchstwerte übersteigt. Des Weiteren hat sich gezeigt, dass die zur Bestimmung des Nitritgehalts in Futtermitteln verwendete Analysemethode im Hinblick auf Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Zuckerrüben und Zuckerrohr sowie der Stärkeerzeugung nicht immer zuverlässige Ergebnisse erbringt. Da die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in ihrem Gutachten vom 25. März 2009 zu dem Schluss kam, dass das Vorhandensein von Nitrit in tierischen Erzeugnissen keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt, sollten die betreffenden Erzeugnisse vorerst von den Nitrit-Höchstgehalten in Futtermitteln befreit sein, während die Höchstgehalte für Nitrit in diesen Erzeugnissen und die geeigneten Analysemethoden eingehender untersucht werden.