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Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG I HÖCHSTGEHALTE AN UNERWÜNSCHTEN STOFFEN IM SINNE DES ARTIKELS 3 ABSATZ 2 ABSCHNITT I: ANORGANISCHE VERUNREINIGUNGEN UND STICKSTOFFVERBINDUNGEN Unerwünschter Stoff Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 1. Arsen Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, 2 ausgenommen: — Grünmehl, Luzernegrünmehl und Kleegrünmehl sowie Zuckerrübentrockenschnitzel und getrocknete Zuckerrübenmelasseschnitzel 4 — Palmkernkuchen 4 — Torf, Leonardit 5 — Phosphate, kohlensaurer Algenkalk 10 — Calciumcarbonat, Calcium-Magnesiumcarbonat , kohlensaurer Muschelkalk 15 — Magnesiumoxid, Magnesiumcarbonat 20 — Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse 25 — Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene Futtermittel-Ausgangserzeugnisse 40 Als Tracer verwendete Eisenpartikel 50 Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppe „Verbindungen von Spurenelementen“, 30 ausgenommen: — Kupfer(II)-sulfat-Pentahydrat, Kupfer(II)-carbonat, Dikupferchloridtrihydroxid, Eisencarbonat, Dimanganchloridtrihydroxid 50 — Zinkoxid, Mangan(II)-oxid, Kupfer(II)-oxid 100 Ergänzungsfuttermittel, 4 ausgenommen: — Mineralfuttermittel 12 — Ergänzungsfuttermittel für Heimtiere, die Fisch, sonstige Wassertiere und daraus gewonnene Erzeugnisse und/oder Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene Futtermittel-Ausgangserzeugnisse enthalten 10 — retardierende Formulierungen für besondere Ernährungszwecke mit einer Konzentration an Spurenelementen, die den für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalt um mehr als das Hundertfache übersteigt 30 Alleinfuttermittel, 2 ausgenommen: — Alleinfuttermittel für Fische und Pelztiere 10 — Alleinfuttermittel für Heimtiere, die Fisch, sonstige Wassertiere und daraus gewonnene Erzeugnisse und/oder Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene Futtermittel-Ausgangserzeugnisse enthalten 10 2. Cadmium Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs 1 Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs 2 Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs, 2 ausgenommen: — Phosphate 10 Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Verbindungen von Spurenelementen, 10 ausgenommen: — Kupfer(II)-oxid, Mangan(II)-oxid, Zinkoxid und Mangan(II)-sulfat-Monohydrat 30 Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel und Trennmittel 2 Vormischungen 15 Ergänzungsfuttermittel, 0,5 ausgenommen: — Mineralfuttermittel – – mit < 7 % Phosphor 5 – – mit > 7 % Phosphor 0,75 je 1 % Phosphor , höchstens 7,5 — Ergänzungsfuttermittel für Heimtiere 2 — Retardierende Formulierungen für besondere Ernährungszwecke mit einer Konzentration an Spurenelementen, die den für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalt um mehr als das Hundertfache übersteigt 15 Alleinfuttermittel, 0,5 ausgenommen: — Alleinfuttermittel für Rinder (außer Kälbern), Schafe (außer Lämmern), Ziegen (außer Ziegenlämmern) und Fische 1 — Alleinfuttermittel für Heimtiere 2 3. Fluor Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, ausgenommen: 150 — Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs, ausgenommen Meereskrebstiere, wie z. B. Krill, kohlensaurer Muschelkalk 500 — Meereskrebstiere, wie z. B. Krill 3 000 — Phosphate 2 000 — Calciumcarbonat, Calcium-Magnesiumcarbonat 350 — Magnesiumoxid 600 — kohlensaurer Algenkalk 1 250 Vermiculit (E 561) 3 000 Ergänzungsfuttermittel — mit ≤ 4 % Phosphor 500 — mit > 4 % Phosphor 125 je 1 % Phosphor Alleinfuttermittel, ausgenommen: 150 — Alleinfuttermittel für Schweine 100 — Alleinfuttermittel für Geflügel (außer Küken) und Fische 350 — Alleinfuttermittel für Küken 250 — Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen – – laktierend 30 – – sonstige 50 4. Blei Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, 10 ausgenommen: — Grünfutter 30 — Phosphate, kohlensaurer Algenkalk und kohlensaurer Muschelkalk 15 — Calciumcarbonat, Calcium-Magnesiumcarbonat 20 — Hefen 5 Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppe „Verbindungen von Spurenelementen“, 100 ausgenommen: — Zinkoxid 400 — Mangan(II)-oxid, Eisencarbonat, Kupfer(II)-carbonat, Kupfer(I)-oxid 200 Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppen „Bindemittel“ und „Trennmittel“, 30 ausgenommen: — Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs, Natrolith-Phonolith 60 Vormischungen 200 Ergänzungsfuttermittel, 10 ausgenommen: — Mineralfuttermittel 15 — retardierende Formulierungen für besondere Ernährungszwecke mit einer Konzentration an Spurenelementen, die den für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalt um mehr als das Hundertfache übersteigt 60 Alleinfuttermittel 5 5. Quecksilber Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, 0,1 ausgenommen: — Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse, die zur Herstellung von Mischfuttermitteln für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere bestimmt sind 0,5 — Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse, die zur Herstellung von Mischfuttermitteln für Hunde, Katzen, Zierfische und Pelztiere bestimmt sind 1,0 — Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse als Nassfutter in Dosen zur direkten Verfütterung an Hunde und Katzen 0,3 — Calciumcarbonat, Calcium-Magnesiumcarbonat 0,3 Mischfuttermittel, 0,1 ausgenommen: — Mineralfuttermittel 0,2 — Mischfuttermittel für Fische 0,2 — Mischfuttermittel für Hunde, Katzen, Zierfische und Pelztiere 0,3 6. Nitrit Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, 15 ausgenommen: — Fischmehl 30 — Silagefutter — — Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Zuckerrüben und Zuckerrohr sowie der Stärkeerzeugung und der Herstellung alkoholischer Getränke — Alleinfuttermittel, 15 ausgenommen: — Alleinfuttermittel für Hunde und Katzen mit einem Feuchtigkeitsgehalt über 20 % — 7. Melamin Futtermittel, ausgenommen: 2,5 — Heimtierfutter in Dosen 2,5 — die folgenden Futtermittelzusatzstoffe: — Guanidinoessigsäure, 20 — Harnstoff, — — Biuret. —
(1) Die Höchstgehalte beziehen sich auf den Gesamtarsengehalt.
(2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörden führt der verantwortliche Unternehmer eine Untersuchung durch, mit der er nachweist, dass der Gehalt an anorganischem Arsen unter 2 ppm liegt. Diese Untersuchung ist für die Seealgen-Art Hizikia fusiforme von besonderer Bedeutung.
(3) Als Grünfutter gelten auch zur Fütterung bestimmte Erzeugnisse, z. B. Heu, Silage, frisches Gras usw.
(4) Die Höchstgehalte beziehen sich auf den Gesamtquecksilbergehalt.
(5) Die Höchstgehalte werden als Natriumnitrit ausgedrückt.
(6) Bei dem für Vormischungen festgelegten Höchstgehalt werden die Zusatzstoffe mit dem höchsten Blei- bzw. Cadmiumgehalt berücksichtigt und nicht die Empfindlichkeit der verschiedenen Tierarten gegenüber Blei bzw. Cadmium. Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29) muss der Hersteller von Vormischungen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten, dass nicht nur die Höchstgehalte für Vormischungen eingehalten werden, sondern auch die Gebrauchsanweisung auf der Vormischung den Höchstgehalten für Ergänzungs- und Alleinfuttermittel entspricht.
(7) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Fluor, wobei 20 Minuten lang mit Salzsäure 1 N bei Umgebungstemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.
(8) Der prozentuale Gehalt an Phosphor gilt für Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
(9) Höchstgehalt gilt nur für Melamin. Eine Einbeziehung der verwandten Verbindungen Cyanursäure, Ammelin und Ammelid in den Höchstgehalt wird zu einem späteren Zeitpunkt geprüft.
(10) Mit Calcium-Magnesiumcarbonat ist das natürliche Gemisch aus Calciumcarbonat und Magnesiumcarbonat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2011 der Kommission vom 16. Juni 2011 zum Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 25) gemeint.
(11) Der Höchstgehalt gilt für im Handel erhältliches Heimtierfutter in Dosen.
(12) Die Höchstgehalte für Blei in kaolinitischem Ton und in kaolinitischen Ton enthaltenden Futtermitteln beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Blei, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.
(13) Der Höchstgehalt gilt auf Frischgewichtbasis. ABSCHNITT II: MYCOTOXINE Unerwünschter Stoff Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 1. Aflatoxin B1 Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, 0,02 Ergänzungsfuttermittel und Alleinfuttermittel, 0,01 ausgenommen: — Mischfuttermittel für Milchrinder und Kälber, Milchschafe und Lämmer, Milchziegen und Ziegenlämmer, Ferkel und Junggeflügel 0,005 — Mischfuttermittel für Rinder (außer Milchrindern und Kälbern), Schafe (außer Milchschafen und Lämmern), Ziegen (außer Milchziegen und Ziegenlämmern), Schweine (außer Ferkeln) und Geflügel (außer Junggeflügel) 0,02 2. Mutterkorn (Claviceps purpurea) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel, die ungemahlenes Getreide enthalten 1 000 ABSCHNITT III: PFLANZENEIGENE TOXINE Unerwünschter Stoff Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 1. Freies Gossypol Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, 20 ausgenommen: — Baumwollsaat 6 000 — Baumwollsaatkuchen und Baumwollsaatmehl 1 200 Alleinfuttermittel, 20 ausgenommen: — Alleinfuttermittel für Rinder (außer Kälbern) 500 — Alleinfuttermittel für Schafe (außer Lämmern) und Ziegen (außer Ziegenlämmern) 300 — Alleinfuttermittel für Geflügel (außer Legegeflügel) und Kälber 100 — Alleinfuttermittel für Kaninchen, Lämmer, Ziegenlämmer und Schweine (außer Ferkeln) 60 2. Blausäure Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, 50 ausgenommen: — Leinsamen 250 — Leinkuchen 350 — Maniok-Erzeugnisse und Mandelkuchen 100 Alleinfuttermittel, 50 ausgenommen: — Alleinfuttermittel für Küken (< 6 Wochen) 10 3. Theobromin Alleinfuttermittel, 300 ausgenommen: — Alleinfuttermittel für Schweine 200 — Alleinfuttermittel für Hunde, Kaninchen, Pferde und Pelztiere 50 4. Vinylthiooxazolidon (5-Vinyloxazolidin-2-thion) Alleinfuttermittel für Geflügel, 1 000 ausgenommen: — Alleinfuttermittel für Legehennen 500 5. Senföl, flüchtig Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, 100 ausgenommen: — Leindottersaat und daraus gewonnene Erzeugnisse , aus Senfsaat gewonnene Erzeugnisse, Rapssaat und daraus gewonnene Erzeugnisse 4 000 Alleinfuttermittel, 150 ausgenommen: — Alleinfuttermittel für Rinder (außer Kälbern), Schafe (außer Lämmern) und Ziegen (außer Ziegenlämmern) 1 000 — Alleinfuttermittel für Schweine (außer Ferkeln) und Geflügel 500
(1) Die Höchstgehalte werden als Allylisothiocyanat ausgedrückt.
(2) Auf Verlangen der zuständigen Behörden führt der verantwortliche Unternehmer eine Untersuchung durch, mit der er nachweist, dass der Gesamtgehalt an Glucosinolaten unter 30 mmol/kg liegt. Die Referenzmethode für die Analyse ist EN-ISO 9167-1:1995. ABSCHNITT IV: ORGANISCHE CHLORVERBINDUNGEN (AUSGENOMMEN DIOXINE UND PCB) Unerwünschter Stoff Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 1. Aldrin Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel, 0,01 2. Dieldrin ausgenommen: — Fette und Öle 0,1 — Mischfuttermittel für Fische 0,02 3. Camphechlor (Toxaphen) — Summe der Indikatorcongenere CHB 26, 50 und 62 Fische und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse, 0,02 ausgenommen: — Fischöl 0,2 — Alleinfuttermittel für Fische 0,05 4. Chlordan (Summe aus CIS- und Trans-Isomeren und aus Oxychlordan, ausgedrückt als Chlordan) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel, 0,02 ausgenommen: — Fette und Öle 0,05 5. DDT (Summe aus DDT-, DDD- (oder TDE-) und DDE-Isomeren, ausgedrückt als DDT) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel, 0,05 ausgenommen: — Fette und Öle 0,5 6. Endosulfan (Summe aus alpha- und beta-Isomeren und aus Endosulfansulfat, ausgedrückt als Endosulfan) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel ausgenommen: 0,1 — Baumwollsamen und bei deren Verarbeitung gewonnene Produkte mit Ausnahme von rohem Baumwollsamenöl 0,3 — Sojabohnen und bei deren Verarbeitung gewonnene Produkte mit Ausnahme von rohem Sojabohnenöl 0,5 — rohes Pflanzenöl 1,0 — Alleinfuttermittel für Fische, ausgenommen Salmoniden 0,005 — Alleinfuttermittel für Salmoniden 0,05 7. Endrin (Summe aus Endrin und delta-Ketoendrin, ausgedrückt als Endrin) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel, 0,01 ausgenommen: — Fette und Öle 0,05 8. Heptachlor (Summe aus Heptachlor und Heptachlorepoxid, ausgedrückt als Heptachlor) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel, 0,01 ausgenommen: — Fette und Öle 0,2 9. Hexachlorbenzol (HCB) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel, 0,01 ausgenommen: — Fette und Öle 0,2 10. Hexachlorcyclohexan (HCH) — alpha-Isomere Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel, 0,02 ausgenommen: — Fette und Öle 0,2 — beta-Isomere Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, 0,01 ausgenommen: — Fette und Öle 0,1 Mischfuttermittel, 0,01 ausgenommen: — Mischfuttermittel für Milchrinder 0,005 — gamma-Isomere Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel, 0,2 ausgenommen: — Fette und Öle 2,0
(1) Einzeln oder insgesamt, ausgedrückt als Dieldrin.
(2) Höchstgehalte für Aldrin und Dieldrin, einzeln oder insgesamt, ausgedrückt als Dieldrin. ( 3 ) Nummerierung nach Parlar mit dem Präfix „CHB“ oder „Parlar“ CHB 26: 2-endo,3-exo,5-endo,6-exo,8,8,10,10-Octochlorbornan, CHB 50: 2-endo,3-exo,5-endo,6-exo,8,8,9,10,10-Nonachlorbornan, CHB 62: 2,2,5,5,8,9,9,10,10-Nonachlorbornan. ABSCHNITT V: DIOXINE UND PCB Unerwünschter Stoff Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse Höchstgehalt in ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg (ppt) , bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 1. Dioxine (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF)), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren, 2005 ] Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, 0,75 ausgenommen: — Pflanzenöle und ihre Nebenprodukte 0,75 Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs 0,75 Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs: — tierisches Fett, einschließlich Milchfett und Eifett 1,50 — sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eierzeugnisse 0,75 — Fischöl 5,0 — Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse, ausgenommen Fischöl, Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten und Krustentiermehl 1,25 — Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten; Krustentiermehl 1,75 Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppen „Bindemittel“ und „Trennmittel“ 0,75 Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Verbindungen von Spurenelementen 1,0 Vormischungen 1,0 Mischfuttermittel, 0,75 ausgenommen: — Mischfuttermittel für Heimtiere und Fische 1,75 — Mischfuttermittel für Pelztiere — Unerwünschter Stoff Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse Höchstgehalt in ng WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/kg (ppt) , bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 2. Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und polychlorierten Biphenylen (PCB), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren), 2005) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen: 1,25 — Pflanzenöle und ihre Nebenerzeugnisse 1,5 Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs 1,0 Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs: — Tierisches Fett, einschließlich Milchfett und Eifett 2,0 — sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eierzeugnisse 1,25 — Fischöl 20,0 — Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse, ausgenommen Fischöl und Fischeiweiß, hydrolysiert, das mehr als 20 % Fett enthält 4,0 — Fischeiweiß, hydrolysiert, das mehr als 20 % Fett enthält 9,0 Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppen „Bindemittel“ und „Trennmittel“ 1,5 Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppe Verbindungen von Spurenelementen 1,5 Vormischungen 1,5 Mischfuttermittel, ausgenommen: 1,5 — Mischfuttermittel für Heimtiere und Fische 5,5 — Mischfuttermittel für Pelztiere — Unerwünschter Stoff Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse Höchstgehalt in μg/kg (ppb), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 3. Nicht dioxinähnliche PCB (Summe von PCB 28, PCB 52, PCB 101, PCB 138, PCB 153 und PCB 180 (ICES — 6) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs 10 Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs 10 Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs: — Tierisches Fett, einschließlich Milchfett und Eifett 10 — sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eierzeugnisse 10 — Fischöl 175 — Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse, ausgenommen Fischöl und Fischeiweiß, hydrolysiert, das mehr als 20 % Fett enthält 30 — Fischeiweiß, hydrolysiert, das mehr als 20 % Fett enthält 50 Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppen „Bindemittel“ und „Trennmittel“ 10 Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppe Verbindungen von Spurenelementen 10 Vormischungen 10 Mischfuttermittel, ausgenommen: 10 — Mischfuttermittel für Heimtiere und Fische 40 — Mischfuttermittel für Pelztiere —
(1) Konzentrations-Obergrenzen; Konzentrations-Obergrenzen werden aufgrund der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Kongenere, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, gleich der Bestimmungsgrenze sind. ( 2 ) Tabelle der TEF (= Toxizitätsäquivalenzfaktoren) für Dioxine, Furane und dioxinähnliche PCB: Kongener TEF-Wert Dibenzo-para-dioxine (PCDD) und Dibenzo-para-furane (PCDF) 2,3,7,8-TCDD 1 1,2,3,7,8-PeCDD 1 1,2,3,4,7,8-HxCDD 0,1 1,2,3,6,7,8-HxCDD 0,1 1,2,3,7,8,9-HxCDD 0,1 1,2,3,4,6,7,8-HpCDD 0,01 OCDD 0,0003 2,3,7,8-TCDF 0,1 1,2,3,7,8-PeCDF 0,03 2,3,4,7,8-PeCDF 0,3 1,2,3,4,7,8-HxCDF 0,1 1,2,3,6,7,8-HxCDF 0,1 1,2,3,7,8,9-HxCDF 0,1 2,3,4,6,7,8-HxCDF 0,1 1,2,3,4,6,7,8-HpCDF 0,01 1,2,3,4,7,8,9-HpCDF 0,01 OCDF 0,0003 „Dioxinähnliche“ PCB: Non-ortho-PCB + Mono-ortho-PCB Non-ortho PCB PCB 77 0,0001 PCB 81 0,0003 PCB 126 0,1 PCB 169 0,03 Mono-ortho PCB PCB 105 0,00003 PCB 114 0,00003 PCB 118 0,00003 PCB 123 0,00003 PCB 156 0,00003 PCB 157 0,00003 PCB 167 0,00003 PCB 189 0,00003 Abkürzungen: „T“ = tetra; „Pe“ = penta; „Hx“ = hexa; „Hp“ = hepta; „O“ = octa; „CDD“ = Chlordibenzodioxin; „CDF“ = Chlordibenzofuran; „CB“ = Chlorbiphenyl.
(3) Für Frischfisch und andere Wassertiere, die direkt angeliefert und ohne Zwischenverarbeitung zur Erzeugung von Futtermitteln für Pelztiere verwendet werden, gilt der Höchstwert nicht; dagegen gelten Höchstwerte von 3,5 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg Erzeugnis und 6,5 ng WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/kg Erzeugnis für Frischfisch und von 20,0 ng WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/kg Erzeugnis für Fischleber, die zur direkten Verfütterung an Heimtiere, Zoo- und Zirkustiere oder als Futtermittel-Ausgangserzeugnis für die Herstellung von Heimtierfuttermitteln verwendet werden. Die Erzeugnisse oder verarbeiteten tierischen Proteine, die aus diesen Tieren (Pelztiere, Heimtiere, Zoo- und Zirkustiere) gewonnen werden, dürfen nicht in die Lebensmittelkette gelangen und dürfen nicht an Nutztiere, die zur Lebensmittelgewinnung gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, verfüttert werden.
(4) Für Frischfisch und andere Wassertiere, die direkt angeliefert und ohne Zwischenverarbeitung zur Erzeugung von Futtermitteln für Pelztiere verwendet werden, gilt der Höchstwert nicht; dagegen gelten Höchstwerte von 75 μg/kg Erzeugnis für Frischfisch und von 200 μg/kg Erzeugnis für Fischleber, die zur direkten Verfütterung an Heimtiere, Zoo- und Zirkustiere oder als Futtermittel-Ausgangserzeugnis für die Herstellung von Heimtierfuttermitteln verwendet werden. Die Erzeugnisse oder verarbeiteten tierischen Proteine, die aus diesen Tieren (Pelztiere, Heimtiere, Zoo- und Zirkustiere) gewonnen werden, dürfen nicht in die Lebensmittelkette gelangen und dürfen nicht an Nutztiere, die zur Lebensmittelgewinnung gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, verfüttert werden.
(5) Der Höchstgehalt gilt auch für die Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppen „Stoffe zur Beherrschung einer Kontamination mit Radionukliden“ und „Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen“, die auch den Funktionsgruppen „Bindemittel“ und „Trennmittel“ angehören. ABSCHNITT VI: SCHÄDLICHE BOTANISCHE VERUNREINIGUNGEN Unerwünschter Stoff Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 1. Unkrautsamen und nicht gemahlene oder zerkleinerte Früchte, die Alkaloide, Glucoside oder andere giftige Stoffe enthalten, einzeln oder zusammen, darunter: Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel 3 000 — Datura sp. 1 000 2. Crotalaria spp. Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel 100 3. Samen und Schalen von Ricinus communis L., Croton tiglium L. und Abrus precatorius L. sowie aus deren Verarbeitung gewonnene Erzeugnisse , einzeln oder insgesamt Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel 10 4. Buchecker, ungeschält — Fagus sylvatica L. Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel Samen und Früchte und aus deren Verarbeitung gewonnene Erzeugnisse dürfen in Futtermitteln nur in nicht bestimmbaren Spuren vorhanden sein 5. Purgierstrauch — Jatropha curcas L. Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel Samen und Früchte und aus deren Verarbeitung gewonnene Erzeugnisse dürfen in Futtermitteln nur in nicht bestimmbaren Spuren vorhanden sein 6. Samen von Ambrosia spp. Futtermittel-Ausgangserzeugnisse , ausgenommen: 50 — Hirse (Körner von Panicum miliaceum L.) und Sorghum (Körner von Sorghum bicolor (L) Moench s.l.), die nicht zur direkten Verfütterung an Tiere bestimmt sind 200 Mischfuttermittel, die ungemahlene Körner und Samen enthalten 50 7. Samen von — Indischer Braunsenf — Brassica juncea (L.) Czern. und Coss. ssp. integrifolia (West.) Thell. — Sareptasenf — Brassica juncea (L.) Czern. und Coss. ssp. juncea — Chinesischer Senf — Brassica juncea (L.) Czern. und Coss. ssp. juncea var. lutea Batalin — Schwarzer Senf — Brassica nigra (L.) Koch — Abessinischer (äthiopischer) Senf — Brassica carinata A. Braun Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel Samen dürfen in Futtermitteln nur in nicht bestimmbaren Spuren vorhanden sein
(1) Soweit mikroskopisch bestimmbar.
(2) Einschließlich Teile von Samenschalen. ( 3 ) Sofern eindeutig nachgewiesen werden kann, dass Körner und Samen zum Mahlen oder Schroten bestimmt sind, müssen Körner und Samen, die zu hohe Gehalte an Samen von Ambrosia spp. aufweisen, vor dem Mahlen oder Schroten nicht gereinigt werden, unter der Voraussetzung, dass — die Sendung als Ganzes zur Mühle oder Verkleinerungsanlage verbracht wird und die Betreiber der Anlage im Voraus über den hohen Gehalt an Samen von Ambrosia spp. informiert werden, so dass sie zusätzliche Vorbeugemaßnahmen ergreifen können, um die Verbreitung der Samen in der Umwelt zu verhindern; — stichhaltig nachgewiesen wird, dass Vorbeugemaßnahmen ergriffen werden, um während der Verbringung zur Mühle oder Verkleinerungsanlage die Verbreitung von Samen von Ambrosia spp. in der Umwelt zu verhindern; — die zuständige Behörde der Verbringung zustimmt, nachdem sie sich vergewissert hat, dass die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind. ABSCHNITT VII: INFOLGE VON UNVERMEIDBARER VERSCHLEPPUNG IN FUTTERMITTELN FÜR NICHTZIELTIERARTEN ZULÄSSIGE FUTTERMITTELZUSATZSTOFFE Kokzidiostatikum Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 1. Decoquinat Futtermittel-Ausgangserzeugnisse 0,4 Mischfuttermittel für — Legegeflügel und Junghennen (> 16 Wochen) 0,4 — sonstige Tierarten 1,2 Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Decoquinat nicht verwendet werden darf 2. Diclazuril Futtermittel-Ausgangserzeugnisse 0,01 Mischfuttermittel für: — Legegeflügel und Junghennen (16 Wochen) 0,01 — Mast- und Zuchtkaninchen während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Diclazuril verboten ist (Endmastfutter) 0,01 — sonstige Tierarten außer Junghennen (< 16 Wochen), Masthühner, Perlhühner und Mastputen 0,03 Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Diclazuril nicht verwendet werden darf 3. Halofuginon-Hydrobromid Futtermittel-Ausgangserzeugnisse 0,03 Mischfuttermittel für — Legegeflügel, Junghennen und Puten (> 12 Wochen) 0,03 — Masthühner und Puten (< 12 Wochen) während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Halofuginon-Hydrobromid verboten ist (Endmastfutter) 0,03 — sonstige Tierarten 0,09 Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Halofuginon-Hydrobromid nicht verwendet werden darf 4. Lasalocid-A-Natrium Futtermittel-Ausgangserzeugnisse 1,25 Mischfuttermittel für: — Hunde, Kälber, Kaninchen, Equiden, Milchtiere, Legegeflügel, Puten (> 16 Wochen) und Junghennen (> 16 Wochen) 1,25 — Masthühner, Junghennen (jünger als 16 Wochen) und Puten (jünger als 16 Wochen) während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Lasalocid-A-Natrium verboten ist (Endmastfutter) 1,25 — Fasane, Perlhühner, Wachteln und Rebhühner, ausgenommen deren Legegeflügel, während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Lasalocid-A-Natrium verboten ist (Endmastfutter) 1,25 — sonstige Tierarten 3,75 Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Lasalocid-A-Natrium nicht verwendet werden darf 5. Maduramicin-Ammonium-Alpha Futtermittel-Ausgangserzeugnisse 0,05 Mischfuttermittel für — Equiden, Kaninchen, Puten (> 16 Wochen), Legegeflügel und Junghennen (> 16 Wochen) 0,05 — Masthühner und Puten (< 16 Wochen) während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Maduramicin-Ammonium-Alpha verboten ist (Endmastfutter) 0,05 — sonstige Tierarten 0,15 Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Maduramicin-Ammonium-Alpha nicht verwendet werden darf 6. Monensin-Natrium Futtermittel-Ausgangserzeugnisse 1,25 Mischfuttermittel für — Equiden, Hunde, kleine Wiederkäuer (Schafe und Ziegen), Enten, Rinder, Milchkühe, Legegeflügel, Junghennen (< 16 Wochen) und Puten (< 16 Wochen) 1,25 — Masthühner, Junghennen (< 16 Wochen) und Puten (< 16 Wochen) während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Monensin-Natrium verboten ist (Endmastfutter) 1,25 — sonstige Tierarten 3,75 Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Monensin-Natrium nicht verwendet werden darf 7. Narasin Futtermittel-Ausgangserzeugnisse 0,7 Mischfuttermittel für — Puten, Kaninchen, Equiden, Legegeflügel und Junghennen (> 16 Wochen) 0,7 — sonstige Tierarten 2,1 Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Narasin nicht verwendet werden darf 8. Nicarbazin Futtermittel-Ausgangserzeugnisse 1,25 Mischfuttermittel für — Equiden, Legegeflügel und Junghennen (> 16 Wochen) 1,25 — sonstige Tierarten 3,75 Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Nicarbazin (allein oder in Kombination mit Narasin) nicht verwendet werden darf 9. Robenidin-Hydrochlorid Futtermittel-Ausgangserzeugnisse 0,7 Mischfuttermittel für — Legegeflügel und Junghennen (> 16 Wochen) 0,7 — Masthühner, Mast- und Zuchtkaninchen sowie Puten während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Robenidin-Hydrochlorid verboten ist (Endmastfutter) 0,7 — sonstige Tierarten 2,1 Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Robenidin-Hydrochlorid nicht verwendet werden darf 10. Salinomycin-Natrium Futtermittel-Ausgangserzeugnisse 0,7 Mischfuttermittel für — Equiden, Puten, Legegeflügel und Junghennen (> 12 Wochen) 0,7 — Masthühner, Junghennen (< 12 Wochen) und Mastkaninchen während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Salinomycin-Natrium verboten ist (Endmastfutter) 0,7 — sonstige Tierarten 2,1 Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Salinomycin-Natrium nicht verwendet werden darf 11. Semduramicin-Natrium Futtermittel-Ausgangserzeugnisse 0,25 Mischfuttermittel für — Legegeflügel und Junghennen (> 16 Wochen) 0,25 — Masthühner während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Semduramicin-Natrium verboten ist (Endmastfutter) 0,25 — sonstige Tierarten 0,75 Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Semduramicin-Natrium nicht verwendet werden darf
(1) Unbeschadet der Gehalte, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29) zugelassen werden.
(2) Der Höchstgehalt des Stoffes in der Vormischung entspricht dem Gehalt, der im jeweiligen Futtermittel nicht zu mehr als 50 % des festgelegten Höchstgehaltes führt, wenn die Gebrauchsanweisung zur Vormischung befolgt wird. ANHANG II AKTIONSGRENZWERTE, DEREN ÜBERSCHREITUNG GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 2 UNTERSUCHUNGEN DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN AUSLÖST ABSCHNITT: DIOXINE UND PCB Unerwünschte Stoffe Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse Aktionsgrenzwert in ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg (ppt) , bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % Anmerkungen und Zusatzinformationen (z. B. Art der durchzuführenden Untersuchungen) 1. Dioxine [Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-Dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der Weltgesundheitsorganisation (WHO) unter Verwendung der WHO-TEF Toxizitätsäquivalenzfaktoren), 2005 ] Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, 0,5 ausgenommen: — Pflanzenöle und ihre Nebenprodukte 0,5 Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs 0,5 Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs: — tierisches Fett, einschließlich Milchfett und Eifett 0,75 — sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eierzeugnisse 0,5 — Fischöl 4,0 — Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse, ausgenommen Fischöl, Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten, und Krustentiermehl 0,75 — Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten; Krustentiermehl 1,25 Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppen Bindemittel und Trennmittel 0,5 Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Verbindungen von Spurenelementen 0,5 Vormischungen 0,5 Mischfuttermittel, ausgenommen: 0,5 — Mischfuttermittel für Heimtiere und Fische 1,25 — Mischfuttermittel für Pelztiere — 2. Dioxinähnliche PCB (Summe der polychlorierten Biphenyle (PCB), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren), 2005) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen: 0,35 — Pflanzenöle und ihre Nebenerzeugnisse 0,5 Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs 0,35 Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs: — Tierisches Fett, einschließlich Milchfett und Eifett 0,75 — sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eierzeugnisse 0,35 — Fischöl 11,0 — Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse, ausgenommen Fischöl und Fischeiweiß, hydrolysiert, das mehr als 20 % Fett enthält 2,0 — Fischeiweiß, hydrolysiert, das mehr als 20 % Fett enthält 5,0 Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppen Bindemittel und Trennmittel 0,5 Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppe Verbindungen von Spurenelementen 0,35 Vormischungen 0,35 Mischfuttermittel, ausgenommen: 0,5 — Mischfuttermittel für Heimtiere und Fische 2,5 — Mischfuttermittel für Pelztiere — ( 1 ) Tabelle der TEF (= Toxizitätsäquivalenzfaktoren) für Dioxine, Furane und dioxinähnliche PCB: Kongener TEF-Wert Dibenzo-para-dioxine (PCDD) und Dibenzo-para-furane (PCDF) 2,3,7,8-TCDD 1 1,2,3,7,8-PeCDD 1 1,2,3,4,7,8-HxCDD 0,1 1,2,3,6,7,8-HxCDD 0,1 1,2,3,7,8,9-HxCDD 0,1 1,2,3,4,6,7,8-HpCDD 0,01 OCDD 0,0003 2,3,7,8-TCDF 0,1 1,2,3,7,8-PeCDF 0,03 2,3,4,7,8-PeCDF 0,3 1,2,3,4,7,8-HxCDF 0,1 1,2,3,6,7,8-HxCDF 0,1 1,2,3,7,8,9-HxCDF 0,1 2,3,4,6,7,8-HxCDF 0,1 1,2,3,4,6,7,8-HpCDF 0,01 1,2,3,4,7,8,9-HpCDF 0,01 OCDF 0,0003 „Dioxinähnliche“ PCB: Non-ortho-PCB + Mono-ortho-PCB Non-ortho PCB PCB 77 0,0001 PCB 81 0,0003 PCB 126 0,1 PCB 169 0,03 Mono-ortho PCB PCB 105 0,00003 PCB 114 0,00003 PCB 118 0,00003 PCB 123 0,00003 PCB 156 0,00003 PCB 157 0,00003 PCB 167 0,00003 PCB 189 0,00003 Abkürzungen: „T“ = tetra; „Pe“ = penta; „Hx“ = hexa; „Hp“ = hepta; „O“ = octa; „CDD“ = Chlordibenzodioxin; „CDF“ = Chlordibenzofuran; „CB“ = Chlorbiphenyl.
(2) Konzentrations-Obergrenzen; Konzentrations-Obergrenzen werden aufgrund der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Kongenere, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, gleich der Bestimmungsgrenze sind.
(3) Ermittlung der Kontaminationsquelle. Wenn eine Kontaminationsquelle identifiziert wurde, sind nach Möglichkeit geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sie einzudämmen oder zu beseitigen.
(4) In vielen Fällen kann sich eine Ermittlung der Kontaminationsquelle erübrigen, da die Grundbelastung in einigen Gebieten knapp unter oder über dem Aktionsgrenzwert liegt. Wird der Aktionsgrenzwert aber überschritten, müssen alle Informationen (Probenzeitraum, geografische Herkunft, Fischarten usw.) aufgezeichnet werden, um künftig die Belastung mit Dioxinen und dioxinähnlichen Verbindungen in diesen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen beherrschen zu können. ANHANG III ENTSPRECHUNGSTABELLE Richtlinie 1999/29/EG Vorliegende Richtlinie Artikel 1 Artikel 1 Artikel 2 Buchstabe a) Artikel 2 Buchstabe a) Artikel 2 Buchstabe b) Artikel 2 Buchstabe b) Artikel 2 Buchstabe c) Artikel 2 Buchstabe g) Artikel 2 Buchstabe d) Artikel 2 Buchstabe f) Artikel 2 Buchstabe e) Artikel 2 Buchstabe e) Artikel 2 Buchstabe f) Artikel 2 Buchstabe i) Artikel 2 Buchstabe g) Artikel 2 Buchstabe j) Artikel 2 Buchstabe h) — — Artikel 2 Buchstabe c) — Artikel 2 Buchstabe d) — Artikel 2 Buchstabe h) — Artikel 2 Buchstabe k) — Artikel 2 Buchstabe l) Artikel 3 Artikel 3 Artikel 4 Absatz 1 Artikel 4 Absatz 1 Artikel 4 Absatz 2 — — Artikel 4 Absatz 2 Artikel 5 — Artikel 6 — Artikel 7 Artikel 5 Artikel 8 Artikel 6 Artikel 9 Artikel 7 Artikel 10 Artikel 8 Artikel 11 Artikel 9 Artikel 12 — — Artikel 10 Artikel 13 Artikel 11 Artikel 14 Artikel 12 Artikel 15 Artikel 13 Artikel 16 — — Artikel 14 — Artikel 15 Artikel 17 Artikel 16 Artikel 18 Artikel 17 Anhang I Anhang I Anhang II — Anhang III — Anhang IV Anhang II
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